Obsah (9)
§ 113Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlL513 2138883-1 SpruchL513 2138883-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich
§ 113Abs 1 Z1 u.
Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 113, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.8.2015 im Lokal des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") wurde - den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten zufolge - der indische Staatsbürger H. S. arbeitend angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.
- Am 10.9.2015 wurde von der Finanzpolizei diesbezüglich wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen.
- Am 22.10.2015 richtete die OÖGKK ein Schreiben an den BF, mit dem der BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Darin schilderte die OÖGKK eingehend den bisherigen Sachverhalt, forderte den BF auf, Herrn H. S. unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nachzumelden und die Beiträge abzurechnen; sollte sich der Sachverhalt aus seiner Sicht anders darstellen, so werde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der OÖGKK eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich bei der OÖGKK vorzusprechen.
- Mit Schreiben vom 6.11.2015 gab die N.&Partner Steuerberatung OG eine schriftliche Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab. Einleitend lautet die Stellungnahme wörtlich wie folgt: "Sehr geehrte Frau J., in Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten nehmen wir zu Ihrem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung: [...]" In weiterer Folge wurde der Annahme der OÖGKK, Herr H. S. sei in einem Dienstverhältnis beim BF gestanden, näher begründet entgegengetreten.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.12.2015 wurde seitens der OÖGKK dem BF - näher begründet - ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300 wegen der Beschäftigung von Herrn H. S. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis an den BF selbst adressiert und am 11.12.2015 (offensichtlich) von einem Arbeitnehmer des BF im Lokal (laut Zustellnachweis einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe) entgegengenommen.
- Mit Schreiben vom 10.1.2016 (per Fax an die OÖGKK am 11.1.2016 um 0:07 Uhr übermittelt) erhob die N.&Partner Steuerberatung OG näher begründet Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.12.2015, wobei darin eingangs ausgeführt wurde, die Zustellung des bekämpften Bescheids sei am Montag, dem 14.12.2015, erfolgt.
- Am 27.4.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der "von der steuerlichen Vertretung" eingebrachten Stellungnahme des BF sei der bekämpfte Bescheid ergangen und am Freitag, dem 11.12.2015, übernommen worden. Somit habe die Beschwerdefrist am Freitag, dem 8.1.2016 geendet, sodass die Beschwerde, die mit 10.1.2016 datiere und per Fax am 11.1.2016 an die OÖGKK übermittelt worden sei, verspätet sei. Folglich werde der Antrag gestellt, das BVwG möge die Beschwerde als verspätet zurückweisen.
- Mit Schreiben vom 10.5.2016 richtete das BVwG an den BF (vertreten durch die N.&Partner Steuerberatung OG) einen Verspätungsvorhalt, demzufolge der bekämpfte Bescheid bereits am 11.12.2015 zugestellt worden sei, sodass sich die per Fax an die OÖGKK am 11.1.2016 übermittelte Beschwerde als verspätet erweise. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 10.6.2016 langte beim BVwG eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde eingangs wörtlich wie folgt ausgeführt: "Bezug nehmend zum Verspätungsvorhalt geben wir bekannt, dass uns unser Klient als Zustellungstag Montag den 14.12.2015 bekannt gegeben hat. Über den Zustellschein haben wir nicht verfügt, sodass wir uns auf die Auskunft unseres Klienten verlassen mussten. Für uns ist nunmehr nicht mehr nachvollziehbar, ob es sich beim eingetragenen Eingangsdatum um einen Schreibfehler oder das effektive Zustelldatum gehandelt hat." Ergänzend wurde seitens der steuerlichen Vertretung zudem vorgebracht, dass die Beschwerde nicht nur per Fax am 10.1.2016 (wobei die Übermittlung am 11.1.2016 um 0:07 Uhr abgeschlossen gewesen sei), sondern auch per E-Mail ebenfalls noch am 10.1.2016 an die OÖGKK übermittelt worden sei.
- Am 24.6.2016 richtete das BVwG ein weiteres Schreiben an die steuerliche Vertretung des BF. Darin wurde die steuerliche Vertretung um Bekanntgabe ersucht, wie und wann sie in Besitz beziehungsweise Kenntnis des Bescheids der OÖGKK vom 10.12.2015 gekommen sei. Konkret wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der BF den Bescheid der steuerlichen Vertretung im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) übergeben hat, oder ob die steuerliche Vertretung den Bescheid lediglich in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten hat. Schließlich wurde die steuerliche Vertretung um Bekanntgabe ersucht, - soweit noch erinnerlich beziehungsweise eruierbar - wann die genannten Ereignisse stattgefunden haben.
- Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 1.7.2016 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sie der BF am Montag, dem 14.12.2015, über das Einlangen des bekämpften Bescheids informiert habe. Eine Kopie des Bescheids habe die steuerliche Vertretung ihren Unterlagen zufolge sodann am 29.12.2015 per E-Mail erhalten.
- Mit Beschluss des BVwG vom 16.8.2016, GZ.: L503 2125719-1/8E, wurde die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 16.8.2016, GZ.: L503 2125719-1/8E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
- Die OÖGKK hat nunmehr mit neuerlichem Bescheid vom 4.10.2016 ausgesprochen, dass durch den BF auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 4, 33, 35, 360 Abs 7, 410 Abs 1 Z 5 sowie 113 Abs 1 Z 1 ASVG ausgesprochen.
- Die OÖGKK hat nunmehr mit neuerlichem Bescheid vom 4.10.2016 ausgesprochen, dass durch den BF auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 4, 33, 35, 360, Absatz 7, 410, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 113 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausgesprochen. Die OÖGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.8.2015 um ca. 08:00 Uhr festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber, Herr G.H., hinsichtlich der Beschäftigung von H.S., gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.Die OÖGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.8.2015 um ca. 08:00 Uhr festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber, Herr G.H., hinsichtlich der Beschäftigung von H.S., gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
- Mit Schreiben vom 26.10.2016 wurde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 4.10.2016 Einspruch (gemeint: Beschwerde) eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass mit Herrn H.S. niemals ein Dienstverhältnis eingegangen worden sei. In der Niederschrift vom 10.9.2015 wäre bereits festgehalten worden, dass Herr H.S. in Form von Spenden durch den BF unterstützt werde. Der BF organisiere bereits seit vielen Jahren Hilfsprojekte in Indien. Es wäre ihm ein besonderes Anliegen, dass aus Indien geflohenen Menschen, die in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, bei der Integration geholfen werde. Es wäre für den BF unverständlich, dass H.S. seit mehr als 8 Jahren in Österreich sei, jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Der BF sehe es als Notwendigkeit, die vom österreichischen Rechtssystem benachteiligte Familie über sein Hilfsprojekt zu unterstützen. Da H.S. aufgrund der österreichischen Gesetze zum Nichtstun verurteilt wäre, hätte er diesem einen Zugang zu sozialen Kontakten ermöglichen wollen, indem er ihm die Anwesenheit im Lokal erlaubte bzw. Kontakten zu Mitarbeitern des Unternehmens zu pflegen. Hieraus hätte sich auch ergeben, dass H.S. den Mitarbeitern im Lokal ab und zu zur Hand gegangen wäre, was aber immer von ihm ausgegangen wäre. H.S. hätte keine Entlohnung für seine erbrachten Arbeitsleistungen erhalten. Aus der finanziellen Unterstützung von H.S. in Form von Spenden wären keine abgaben- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichtbeiträge resultiert.
- Mit Schreiben vom 2.11.2016 wurde von der OÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Person XXXX wurde am 23.08.2015 um ca. 08:00 Uhr von der Finanzpolizei im Lokal XXXX, bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Hilfstätigkeiten in der Küche des Lokals unmittelbar betreten. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.1.
- Die Person römisch 40 wurde am 23.08.2015 um ca. 08:00 Uhr von der Finanzpolizei im Lokal römisch 40 , bei einer der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Hilfstätigkeiten in der Küche des Lokals unmittelbar betreten. Der Dienstgeber römisch 40 hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
- Beweiswürdigung: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt; Die Betretung der oa. Person im Lokal "XXXX" wurde durch Organe des Finanzamtes unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Betätigung am 23.08.2015 um ca. 08:00 Uhr ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX handelte, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 4.10.2016 festgestellt.Dass es sich bei der Betätigung am 23.08.2015 um ca. 08:00 Uhr ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber römisch 40 handelte, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 4.10.2016 festgestellt. Unstreitig wurde von XXXX als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.Unstreitig wurde von römisch 40 als Dienstgeber die Anmeldung gem. Paragraph 33, ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. § 4 ASVGParagraph 4, ASVG
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. [....] § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141) Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF hat als Dienstgeber am 23.8.2015 oa. Person die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.Der BF hat als Dienstgeber am 23.8.2015 oa. Person die gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Es ist auch unstreitig, dass Herr H.S. am besagten Kontrolltag Dienstleistungen unter solchen Umständen erbrachte, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten (weiße Kochjacke, Hausschuhe; private Kleidung in Küchenlade aufbewahrt). In einem derartigen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (VwGH v. 27.7.2001, Zl. 99/08/0030). Wenn der BF in der Beschwerde anführt, dass H.S. nur Kontakte zu seinen Mitarbeitern gepflegt habe, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. So ist schon die Tatsache, dass H.S. sich beim "bloßen Umsehen" dann eine weiße Kochjacke und Hausschuhe angezogen habe, nicht glaubwürdig. Welche Person würde sich für eine Kontaktaufnahme seiner Privatkleider entledigen und die für den Ort der Kontaktaufnahme typische Arbeitskleidung anziehen. Aber auch die Tatsache, dass der BF in der Niederschrift vom 10.9.2015 zugestanden habe, dass H.S. bereits seit Juli 2015 als Küchenhilfe (ausschließlich an Sonntagen) mitgeholfen habe, deuten eindeutig auf eine Beschäftigung hin. Die Bestimmung des ASVG hinsichtlich Beschäftigungsverhältnis wird durch die Eingliederungstheorie begründet. Demnach wird iSd ASVG ein Beschäftigungsverhältnis durch einen "Einstellungsakt" aufgenommen. Dies setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Demnach beginnt eine Pflichtversicherung in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) einer Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird somit durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet. Auf das Wissen und den Willen des Dienstgebers kommt es dabei nicht an (vgl VwGH v. 20.11.2002, 98/08/0017).Es ist auch unstreitig, dass Herr H.S. am besagten Kontrolltag Dienstleistungen unter solchen Umständen erbrachte, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten (weiße Kochjacke, Hausschuhe; private Kleidung in Küchenlade aufbewahrt). In einem derartigen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (VwGH v. 27.7.2001, Zl. 99/08/0030). Wenn der BF in der Beschwerde anführt, dass H.S. nur Kontakte zu seinen Mitarbeitern gepflegt habe, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. So ist schon die Tatsache, dass H.S. sich beim "bloßen Umsehen" dann eine weiße Kochjacke und Hausschuhe angezogen habe, nicht glaubwürdig. Welche Person würde sich für eine Kontaktaufnahme seiner Privatkleider entledigen und die für den Ort der Kontaktaufnahme typische Arbeitskleidung anziehen. Aber auch die Tatsache, dass der BF in der Niederschrift vom 10.9.2015 zugestanden habe, dass H.S. bereits seit Juli 2015 als Küchenhilfe (ausschließlich an Sonntagen) mitgeholfen habe, deuten eindeutig auf eine Beschäftigung hin. Die Bestimmung des ASVG hinsichtlich Beschäftigungsverhältnis wird durch die Eingliederungstheorie begründet. Demnach wird iSd ASVG ein Beschäftigungsverhältnis durch einen "Einstellungsakt" aufgenommen. Dies setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Demnach beginnt eine Pflichtversicherung in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) einer Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird somit durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet. Auf das Wissen und den Willen des Dienstgebers kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH v. 20.11.2002, 98/08/0017). Unzutreffend ist es schließlich, wenn der BF vermeint, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit mit einer Angewiesenheit auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits im Allgemeinen aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf gerade nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. Vielmehr findet sie ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN). Die persönliche Arbeitspflicht des H.S. wurde durch Spenden vom BF abgegolten. Der BF habe nach seinen eigenen Angaben den H.S. seit Juli 2015 finanziell als auch mit Sachspenden unterstützt.Unzutreffend ist es schließlich, wenn der BF vermeint, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit mit einer Angewiesenheit auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits im Allgemeinen aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf gerade nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. Vielmehr findet sie ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN). Die persönliche Arbeitspflicht des H.S. wurde durch Spenden vom BF abgegolten. Der BF habe nach seinen eigenen Angaben den H.S. seit Juli 2015 finanziell als auch mit Sachspenden unterstützt. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG vorgeschrieben. Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen selbst für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen. Es wird idZ auch dahingehend verwiesen, wonach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht ausschließt.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der OÖGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Z1 u. 2 ASVG vorgeschrieben. Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen selbst für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen. Es wird idZ auch dahingehend verwiesen, wonach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht ausschließt.
§ 113Abs.
1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
§ 113Abs.
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0218).Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326 aus 1974,), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0218). Die belangte Behörde hat das Vorliegen unbedeutender Folgen im Beschwerdefall deshalb verneint, weil die beschwerdeführende Partei die Anmeldung des Dienstnehmers im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht erstattet habe, sodass keine unbedeutenden Folgen vorlägen. Dem ist aus Sicht des Gerichtes dahingehend beizupflichten, dass die bei der Beschäftigung angetroffene Person bereits seit Juli 2015 - wenn auch nicht durchgehend - in Beschäftigung gestanden ist. Es ist daher der OÖGKK nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG den Betrag von 1.300,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund obiger Ausführungen festzustellen, dass im gegebenen Fall von einer Verhängung eines Beitragszuschlages in genannter Höhe nicht abzusehen war.Es ist daher der OÖGKK nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG den Betrag von 1.300,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund obiger Ausführungen festzustellen, dass im gegebenen Fall von einer Verhängung eines Beitragszuschlages in genannter Höhe nicht abzusehen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2138883.1.00