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{'item': 'L519 1267991-2'}

Obsah (13)§ 46aArt 133§ 7§ 8§ 27Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 50§ 61§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlL519 1267991-2 SpruchL519 1267991-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF

§ 46aAbs. 1, 3 Z. 1, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015 abgewiesen.A) Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2014 wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, sowie Absatz 4, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 13.05.2004 beim damaligen Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Asylantrag. 1.
  2. Er brachte zu seinem Asylantrag in bulgarischer Sprache zusammengefasst vor, dass er in XXXX geboren wäre. Seine Eltern seien Angehörige der armenischen Volksgruppe gewesen. Armenische Sprachkenntnisse verneinte er. Er habe anschließend nach deren Tod in Aserbaidschan von 1993 bis 1997 in einem russischen Waisenhaus gelebt, wo er dann von einem bulgarischen Ehepaar adoptiert worden sei. Bis 2002 sei er in Bulgarien aufhältig gewesen, wo er zur Kinderarbeit gezwungen worden sei. 2002 sei er dann nach Ungarn gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, wo er angegeben habe, dass er aus Bulgarien geflüchtet sei. Er habe dort Angst vor jenen Personen, die ihn zur Kinderarbeit gezwungen hätten. Beim Aufgriff durch die österreichische Polizei habe er eine falsche Identität angegeben.1.
  3. Er brachte zu seinem Asylantrag in bulgarischer Sprache zusammengefasst vor, dass er in römisch 40 geboren wäre. Seine Eltern seien Angehörige der armenischen Volksgruppe gewesen. Armenische Sprachkenntnisse verneinte er. Er habe anschließend nach deren Tod in Aserbaidschan von 1993 bis 1997 in einem russischen Waisenhaus gelebt, wo er dann von einem bulgarischen Ehepaar adoptiert worden sei. Bis 2002 sei er in Bulgarien aufhältig gewesen, wo er zur Kinderarbeit gezwungen worden sei. 2002 sei er dann nach Ungarn gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, wo er angegeben habe, dass er aus Bulgarien geflüchtet sei. Er habe dort Angst vor jenen Personen, die ihn zur Kinderarbeit gezwungen hätten. Beim Aufgriff durch die österreichische Polizei habe er eine falsche Identität angegeben. 1.
  4. Das BAA stellte eine Anfrage an die Österreichischen Botschaften in Russland und Bulgarien betreffend den AS. Das Ermittlungsergebnis ergab, dass eine Person mit den vom AS angegebenen Namen in Bulgarien nicht als deren Staatsbürger aufscheint. Weiters konnte nicht bestätigt werden, dass sich der AS in der von ihm angegebenen russischen Stadt in einem Kinderheim bzw. Waisenhaus befand. 1.
  5. Der ungarischen (abweisenden) Entscheidung der Revisionsinstanz ist in seiner deutschen Übersetzung zu entnehmen, dass der AS dort – abweichend von seinen in Österreich getätigten Aussagen - angab, dass er mit seinen Eltern 1989 nach Armenien übersiedelt sei wo die Familie unter schwierigen Bedingungen gelebt habe. Der Vater sei 1992 im Berg-Karabach Konflikt verstorben. 1992 sei er mit seiner Mutter nach Russland zu Verwandten gezogen. Später habe die Familie in der Türkei, in der Ukraine und in Bulgarien gelebt. 2002 sei er dann alleine nach Ungarn. Seine Identität wurde in Ungarn als nicht geklärt erachtet. Festgestellt wurde, dass er armenischer Staatsbürger sei. Eine Verfolgung in Armenien habe er nicht vorgebracht und könne auch amtswegig auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden. Eine Verfolgungsgefahr wurde daher von den ungarischen Asylinstanzen verneint und die Ausweisung bestätigt. 1.
  6. Das BAA führte eine Sprachanalyse hinsichtlich seiner russischen Sprachkenntnisse durch. Diese ergab, dass er eine Variante des Russischen spricht, die offensichtlich nicht auf Aserbaidschan hinweist. Sehr wahrscheinlich sei ein armenischer Hintergrund. Ausgeführt wurde darin weiters, dass eine Analyse in Armenisch durchgeführt werden sollten, um einen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad bei der Beurteilung erwirken zu können. Das Ermittlungsergebnis wurde dem AS im Rahmen einer Niederschrift zu Gehör gebracht. Er trat dem nicht konkret und substantiiert entgegen. 1.
  7. Der Antrag des AS wurde

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.5. Der Antrag des AS wurde

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte als Herkunftsstaat Armenien fest. Seine Identität sei ungeklärt und er habe seine Ausreisegründe nicht glaubhaft machen können. Argumentiert wurde dabei insbesondere mit den sehr divergierenden Aussagen des AS zu den in Ungarn gemachten Angaben und dem Ergebnis der Sprachanalyse sowie sonstiger Ermittlungsergebnisse, wie jenen aus Bulgarien und Russland. 1.

  1. Dagegen wurde vom AS fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  2. Der Asylgerichtshof hat das BAA im Wege von § 66 Abs. 1 AVG zur Durchführung einer weiteren Sprach- und Herkunftsanalyse ersucht. Die Sprachanalyse durch LINGUA ergab in seiner Schlussfolgerung, dass der AS "ohne Zweifel armenischer Muttersprache ist und mit höchster Wahrscheinlichkeit in einer armenischsprachigen Gesellschaft aufgewachsen ist, wobei jedoch auch ein relativ langer Zeitabschnitt in einem russischsprachigen Milieu verbracht wurde. Nichts lässt darauf schließen die Person sei in Aserbaidschan geboren und habe die ersten neun Jahre ihres Lebens dort verbracht. Man kann daher ausschließen, dass die Person einen wesentlichen Abschnitt ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht hat."1.
  3. Der Asylgerichtshof hat das BAA im Wege von Paragraph 66, Absatz eins, AVG zur Durchführung einer weiteren Sprach- und Herkunftsanalyse ersucht. Die Sprachanalyse durch LINGUA ergab in seiner Schlussfolgerung, dass der AS "ohne Zweifel armenischer Muttersprache ist und mit höchster Wahrscheinlichkeit in einer armenischsprachigen Gesellschaft aufgewachsen ist, wobei jedoch auch ein relativ langer Zeitabschnitt in einem russischsprachigen Milieu verbracht wurde. Nichts lässt darauf schließen die Person sei in Aserbaidschan geboren und habe die ersten neun Jahre ihres Lebens dort verbracht. Man kann daher ausschließen, dass die Person einen wesentlichen Abschnitt ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht hat." In einer Zusatzbemerkung zur Mitwirkung des AS findet sich in der Analyse, dass er offensichtlich Gedächtnisschwierigkeiten bloß vorschob um Fragen des Sachverständigen nicht antworten zu müssen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bewusst versuchte die eigentliche Herkunft sowie einen Schulbesuch in Armenien zu verschleiern. Angesichts der gezeigten Haltung des AS sei es schwierig festzustellen, ob er einfach nur in einer armenischen Gemeinschaft (d.h. auch außerhalb Armeniens) oder in Armenien selbst seinen Lebensmittelpunkt hatte, selbst wenn es dafür linguistische Hinweise gibt. Das ergänzende Ermittlungsergebnis des AsylGH wurde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht, wobei dem AS dieses mangels anderweitiger Abgabestelle bei der Polizeiinspektion von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachweislich persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt wurde. Der AS brachte keine Stellungnahme ein. 1.
  4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. E9 267.991-0/2008/33E wurde die Beschwerde

§§ 7, 8 Abs. 1 u. 2 Asyl

G 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. E9 267.991-0/2008/33E wurde die Beschwerde

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. 1.8.

  1. Der Asylgerichtshof hat unter anderem nachstehende, relevante Feststellungen getroffen: Der AS ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist Staatsangehöriger von Armenien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Seine wahre Identität kann nicht festgestellt werden. Es ist wahrscheinlich, dass er in Armenien geboren und aufgewachsen ist. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass er danach einige Zeit in russischsprachigen Ländern und in Bulgarien verbrachte. Er spricht die Sprachen Armenisch, Russisch, Bulgarisch und verfügt auch über Deutschkenntnisse. Der AS legte im Verfahren vor beiden Instanzen trotz Aufforderung keinerlei Bescheinigungsmittel vor und gab im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis an. Der AS führte bereits in Ungarn ein Asylverfahren, welches auch im Rechtsmittelweg negativ verlief. 1.8.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden nachstehende relevante Ausführungen getroffen: Auf Grund seiner unterschiedlichen – unbescheinigt gebliebenen - Namensangaben kann seine wahre Identität nicht festgestellt werden und dient diese, soweit er hier namentlich erwähnt wird, hier lediglich als Verfahrensidentität. Hinweise auf relevante aktuelle Erkrankungen oder sonstige mangelnde Erwerbsfähigkeit wurde von ihm nicht vorgebracht. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ist anzuführen, dass er im Verfahren offensichtlich versuchte seine armenische Herkunft zu verschleiern, was sich insbesondere daraus ergibt, dass er vorerst armenische Sprachkenntnisse verneinte und auch sein Wille an der Feststellung seiner armenischen Herkunft bei der Sprachanalyse offensichtlich sehr eingeschränkt war. Die eingeholten Sprachanalysen weisen tendenziell auf eine Sozialisation im armenischen Milieu hin. Seine in Österreich und Ungarn gemachten Angaben zu seiner Herkunft waren stark divergierend und weist dies auch darauf hin, dass er nicht gewillt ist, hinsichtlich seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit die Wahrheit zu sagen. Seine behauptete Herkunft aus Aserbaidschan wird insbesondere auf Grund der Sprachanalyse für nicht glaubhaft erachtet. Bereits das BAA stellte als Herkunftsstaat Armenien fest und trat bereits dem der AS nicht konkret und substantiiert entgegen. Ebenso trat der AS den vom AsylGH übermittelten ergänzenden Ermittlungsergebnissen, darunter die Feststellungen zum angenommenen Herkunftsstaat Armenien und die Sprachanalysen, die ebenfalls darauf hindeuten, in keinster Weise entgegen. Zudem legte der AS im gesamten Verfahren keine Bescheinigungsmittel vor, die gegen diese Annahme sprechen würden. Hinweise, dass der AS die armenische Staatsangehörigkeit verloren oder stattdessen eine anderweitige Staatsangehörigkeit, etwa jene von Russland oder Bulgarien erworben hätte, ergaben sich aus den amtswegigen Ermittlungen nicht und wurde auch nicht behauptet. Die festgestellten Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Sprachanalysen. I.8.
  3. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem AS am 07.03.2011 persönlich zugestellt.römisch eins.8.
  4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem AS am 07.03.2011 persönlich zugestellt. I.
  5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl U 767/11-5 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.römisch eins.
  6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl U 767/11-5 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt. I.
  7. Am 16.04.2011 wurde der AS von Sicherheitsorganen aufgegriffen wegen rechtswidrigem Aufenthalts bzw. Verstoßes gegen das Meldegesetz angezeigt. Am 11.06.2011 erfolgten weitere Anzeigen gegen den AS, unter anderem wegen Anbringens von Plakaten auf nicht dafür vorgesehenen Flächen. Am selben Tag wurde der AS zwecks Verhängung der Schubhaft einvernommen. Der AS wurde weiters am 11.06.2011 wieder aus der Haft entlassen und über ihn ein Straferkenntnis wegen Übertretung von § 67 iVm §120 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Am 03.09.2011 und 06.10.2011 wurde der AS wieder wegen rechtswidrigem Aufenthalts und vorschriftswidrigem Plakatieren bzw. zusätzlich Lenken eines Motorfahrrades ohne Mopedausweis angezeigt.römisch eins.
  8. Am 16.04.2011 wurde der AS von Sicherheitsorganen aufgegriffen wegen rechtswidrigem Aufenthalts bzw. Verstoßes gegen das Meldegesetz angezeigt. Am 11.06.2011 erfolgten weitere Anzeigen gegen den AS, unter anderem wegen Anbringens von Plakaten auf nicht dafür vorgesehenen Flächen. Am selben Tag wurde der AS zwecks Verhängung der Schubhaft einvernommen. Der AS wurde weiters am 11.06.2011 wieder aus der Haft entlassen und über ihn ein Straferkenntnis wegen Übertretung von Paragraph 67, in Verbindung mit §120 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Am 03.09.2011 und 06.10.2011 wurde der AS wieder wegen rechtswidrigem Aufenthalts und vorschriftswidrigem Plakatieren bzw. zusätzlich Lenken eines Motorfahrrades ohne Mopedausweis angezeigt. I.
  9. Am 09.11.2011 wurden mit dem AS die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurde von der BPD an das BMI das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerichtet.römisch eins.
  10. Am 09.11.2011 wurden mit dem AS die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurde von der BPD an das BMI das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerichtet. Die armenische Botschaft teilte im Mail vom 13.12.2011 mit, dass mit den vom AS angegebenen Daten in Armenien niemand registriert ist und damit ein Heimreisezertifikat nicht erteilt werden könne. In der Bestätigung vom 30.03.2012 wurde neuerlich festgehalten, dass in Armenien keine Eintragungen in der Computerdatenbank für Pässe oder im Archiv des staatlichen Wohnregisters mit den genannten Personalien auffindbar sind (AS 389). I.
  11. Mit Schreiben vom 05.06.2012 wurde der AS neuerlich darüber informiert, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung besteht und er zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist. Weiters wurde er über die Möglichkeit der Hilfe bei einer freiwilligen Rückkehr sowie Zwangsmaßnahmen zur Abschiebung informiert.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 05.06.2012 wurde der AS neuerlich darüber informiert, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung besteht und er zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist. Weiters wurde er über die Möglichkeit der Hilfe bei einer freiwilligen Rückkehr sowie Zwangsmaßnahmen zur Abschiebung informiert. I.
  13. Am 31.03.2013 wurde der AS wiederum auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und vorschriftswidrigem Plakatieren angezeigt.römisch eins.
  14. Am 31.03.2013 wurde der AS wiederum auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und vorschriftswidrigem Plakatieren angezeigt. I.
  15. Mit Schreiben vom 29.05.2013 gab die damalige rechtsfreundliche Vertretung des AS das Vollmachtverhältnis bekannt. Ausgeführt wurde, dass der AS den Auftrag erteilt habe, bei der Botschaft von Aserbaidschan wegen der Ausstellung eines etwaigen Heimreisezertifikates anzufragen bzw. eine Bestätigung einzuholen, dass der AS kein aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist. Es sei am 16.05.2013 zu einem Gespräch bei der Botschaft mit einem Mitarbeiter der Botschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie Mitarbeiters der rechtsfreundlichen Vertretung gekommen. Es sei erreicht worden, dass die Botschaft von Aserbaidschan hinsichtlich etwaiger Daten des AS in Aserbaidschan anfragt. Das Ergebnis werde direkt an die BPD übermittelt werden.römisch eins.
  16. Mit Schreiben vom 29.05.2013 gab die damalige rechtsfreundliche Vertretung des AS das Vollmachtverhältnis bekannt. Ausgeführt wurde, dass der AS den Auftrag erteilt habe, bei der Botschaft von Aserbaidschan wegen der Ausstellung eines etwaigen Heimreisezertifikates anzufragen bzw. eine Bestätigung einzuholen, dass der AS kein aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist. Es sei am 16.05.2013 zu einem Gespräch bei der Botschaft mit einem Mitarbeiter der Botschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie Mitarbeiters der rechtsfreundlichen Vertretung gekommen. Es sei erreicht worden, dass die Botschaft von Aserbaidschan hinsichtlich etwaiger Daten des AS in Aserbaidschan anfragt. Das Ergebnis werde direkt an die BPD übermittelt werden. I.
  17. Am 02.10.2014 erfolgte eine weitere Anzeige des AS wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.römisch eins.
  18. Am 02.10.2014 erfolgte eine weitere Anzeige des AS wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. I.
  19. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 teilte der AS dem BFA mit, dass die gegen den AS verhängte Ausweisung mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht vollstreckt werden könne. Der AS sei zu sämtlichen Ladungsterminen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes erschienen und habe im Verfahren mitgewirkt. Die Abschiebung sei somit aus nicht vom AS zu vertretenden Gründen nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen würden bzw. die Ausstellung angeregt werde.römisch eins.
  20. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 teilte der AS dem BFA mit, dass die gegen den AS verhängte Ausweisung mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht vollstreckt werden könne. Der AS sei zu sämtlichen Ladungsterminen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes erschienen und habe im Verfahren mitgewirkt. Die Abschiebung sei somit aus nicht vom AS zu vertretenden Gründen nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen würden bzw. die Ausstellung angeregt werde. I.
  21. Am XXXX.2015 wurde der AS vom LG für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 und Z 2 SMG verurteilt. Erschwerend wurde beim AS gewertet, dass er 3 einschlägige Vorstrafen hatte.römisch eins.17. Am römisch 40 .2015 wurde der AS vom LG für Strafsachen römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SMG verurteilt. Erschwerend wurde beim AS gewertet, dass er 3 einschlägige Vorstrafen hatte. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.9.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Effektuierung der Ausweisung trotz der Bemühungen des AS und insbesondere aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Ein Ersatzreisedokument sei weder von Armenien noch von Aserbaidschan ausgestellt worden. Deshalb habe der AS mit Eingabe vom 13.11.2014 die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt. Anlässlich einer am 15.6.2015 vom nunmehrigen Rechtsvertreter des AS vorgenommenen Akteneinsicht habe sich ergeben, dass die belangte Behörde seit der Einjournalisierung dieses Antrages keinerlei Amtshandlungen gesetzt habe. Dass in Armenien keine Informationen zum AS zu finden sind, läge daran, dass der AS zwar der armenischen Volksgruppe angehöre, jedoch nie in Armenien gelebt oder sich dort aufgehalten habe.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.9.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Effektuierung der Ausweisung trotz der Bemühungen des AS und insbesondere aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Ein Ersatzreisedokument sei weder von Armenien noch von Aserbaidschan ausgestellt worden. Deshalb habe der AS mit Eingabe vom 13.11.2014 die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt. Anlässlich einer am 15.6.2015 vom nunmehrigen Rechtsvertreter des AS vorgenommenen Akteneinsicht habe sich ergeben, dass die belangte Behörde seit der Einjournalisierung dieses Antrages keinerlei Amtshandlungen gesetzt habe. Dass in Armenien keine Informationen zum AS zu finden sind, läge daran, dass der AS zwar der armenischen Volksgruppe angehöre, jedoch nie in Armenien gelebt oder sich dort aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 15.1.2016 legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen leider eine Verreihung des Aktes erfolgt sei und innerhalb der der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Frist von 3 Monaten nicht mehr entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 08.02.2016, Zl. L519 1267991-2/3E über die Beschwerde des AS wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2014, Zl. 281335606-14423793, erkannt, dass der Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z.3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 08.02.2016, Zl. L519 1267991-2/3E über die Beschwerde des AS wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2014, Zl. 281335606-14423793, erkannt, dass der Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, sowie Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben wird. I.

  1. Am 05.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher mit dem AS sein Antrag erörtert wurde.römisch eins.
  2. Am 05.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher mit dem AS sein Antrag erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) Beim AS handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, dessen Identität nicht feststeht. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kam der AS seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Der AS verschleierte sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren die wahre Identität und Herkunft. Dieser Umstand führte dazu, dass kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  6. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen unbedenklichen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des AS nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.2.
  7. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen unbedenklichen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des AS nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Staatsangehörigkeit des AS wurde bereits im Asylverfahren aufgrund der Ergebnisse der Sprachgutachten festgestellt. 2.2.
  8. Der AS stammt aus einem Staat, von dem es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass er die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(e), entsprechende Register führt und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH und ho. Gerichts veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Es ist daher davon auszugehen, dass der AS bei entsprechender Mitwirkung in der Lage gewesen wäre, die Identität zu bescheinigen. Zum einen ist davon auszugehen, dass solche Dokumente existieren und zum anderen kann ebenso davon ausgegangen werden, dass der volljährige AS logistisch in der Lage wäre, bei Verlust entsprechende Duplikate zu erlangen. Man denke in diesem Zusammenhang nicht nur an die Vorsprache bei der armenischen Botschaft in Wien, sondern auch an die Bevollmächtigung einer in Armenien aufhältigen Vertrauensperson oder eines armenischen Anwaltes, welcher hierzu sicherlich in der Lage gewesen wäre (die armenische Rechtsanwaltskammer betreibt eine Homepage unter http://www.advocates.am/en/ und sind deren Kontakteten über eine einfache Google-Recherche jederzeit auffindbar. Dies setzt natürlich voraus, dass der AS unter seiner wahren Identität auftritt). Abgesehen von diesen Überlegungen wäre es dem AS zumindest möglich und zumutbar gewesen, vor den österreichischen Behörden und dem ho. Gericht dermaßen wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu machen, dass diese durch Recherchen vor Ort verifiziert werden könnten. Auch hierzu wäre es jedoch eine unabdingbare Voraussetzung gewesen, dass der AS die wahre Identität und Herkunft bekannt gibt. Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren. Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität und Herkunft im Verfahren verunmöglichten es dem ho. Gericht bzw. dem Asylgerichtshof, weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft bzw. hat sich hieraus ergeben, dass die Angaben des AS zur Identität und Herkunft nicht den Tatsachen entsprechen. Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass der Antragsteller verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Behörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung einer Anfrage zu einem Sachverhalt mit Auslandsbezug auf einen Vertrauensanwalt angewiesen ist, weil sie selbst im Ausland keine Hoheitsakte vornehmen kann (vgl. hierzu Erk. des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101) und hinsichtlich der Formulierung der Fragen an diesen Vertrauensanwalt auf die Angaben der Antragsteller angewiesen ist. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass der Antragsteller verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Behörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung einer Anfrage zu einem Sachverhalt mit Auslandsbezug auf einen Vertrauensanwalt angewiesen ist, weil sie selbst im Ausland keine Hoheitsakte vornehmen kann vergleiche hierzu Erk. des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101) und hinsichtlich der Formulierung der Fragen an diesen Vertrauensanwalt auf die Angaben der Antragsteller angewiesen ist. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung -etwa so wie im gegenständlichen Fall durch die Erteilung unwahrer oder keiner Auskünfte- kann zwar nicht unmittelbar erzwungen werden (ggf. wäre aber an Zwangsstrafen gem. dem VVG zu denken), es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  9. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). 2.2.
  10. Im konkreten Fall hat der AS mehrfach im Asylverfahren falsche bzw. divergierende Angaben zu seinen Personalien bzw. der Identität und Herkunft getätigt. Dies nicht nur in Österreich, bereits im Asylverfahren in Ungarn wurde festgehalten, dass die Identität des AS nicht geklärt ist, wobei explizit festzuhalten ist, dass der BF mehrfach gänzlich unterschiedliche Etappen seiner Lebensgeschichte bzw. Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern anführte. Erst zwei Sprachanalysen zeigten dann, dass der AS armenischer Staatsangehöriger ist und geht das Gericht davon aus, dass diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Analysen hohe Beweiskraft zukommt. Auch wenn es sich dabei nicht um Gutachten im eigentlichen Sinn handelt sondern um sonstige Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, wird den Sprachanalysen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Selbst im Zuge dieser Analysen durch fachkundige Personen wurde festgestellt, dass der AS Gedächtnisstörungen vorgeschoben hat, um seine Herkunft zu verschleiern. Davon abgesehen hat der AS vorerst behauptet, nicht Armenisch zu sprechen, während dann doch eine Sprachanalyse in der armenischen Sprache möglich war (vgl. hierzu die oben widergegebene Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011). Darüber hinaus hat sich der AS zu diesen Sprachanalysen selbst auch nicht geäußert, obwohl er hierzu aufgefordert wurde. Aufgrund dieser Umstände geht auch das Bundesverwaltungsgericht wie schon der Asylgerichtshof davon aus, dass der AS im gegenständlichen Verfahren immer noch falsche Identitätsdaten benutzt und die Identität damit weiterhin beharrlich zu verschleiern versucht. Wenn der BF schon nicht gewillt ist, betreffend Herkunft und Staatsangehörigkeit die Wahrheit zu sagen, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich des Namens bzw. bei der gesamten Identität unwahre Angaben macht.2.2.
  11. Im konkreten Fall hat der AS mehrfach im Asylverfahren falsche bzw. divergierende Angaben zu seinen Personalien bzw. der Identität und Herkunft getätigt. Dies nicht nur in Österreich, bereits im Asylverfahren in Ungarn wurde festgehalten, dass die Identität des AS nicht geklärt ist, wobei explizit festzuhalten ist, dass der BF mehrfach gänzlich unterschiedliche Etappen seiner Lebensgeschichte bzw. Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern anführte. Erst zwei Sprachanalysen zeigten dann, dass der AS armenischer Staatsangehöriger ist und geht das Gericht davon aus, dass diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Analysen hohe Beweiskraft zukommt. Auch wenn es sich dabei nicht um Gutachten im eigentlichen Sinn handelt sondern um sonstige Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, wird den Sprachanalysen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Selbst im Zuge dieser Analysen durch fachkundige Personen wurde festgestellt, dass der AS Gedächtnisstörungen vorgeschoben hat, um seine Herkunft zu verschleiern. Davon abgesehen hat der AS vorerst behauptet, nicht Armenisch zu sprechen, während dann doch eine Sprachanalyse in der armenischen Sprache möglich war vergleiche hierzu die oben widergegebene Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011). Darüber hinaus hat sich der AS zu diesen Sprachanalysen selbst auch nicht geäußert, obwohl er hierzu aufgefordert wurde. Aufgrund dieser Umstände geht auch das Bundesverwaltungsgericht wie schon der Asylgerichtshof davon aus, dass der AS im gegenständlichen Verfahren immer noch falsche Identitätsdaten benutzt und die Identität damit weiterhin beharrlich zu verschleiern versucht. Wenn der BF schon nicht gewillt ist, betreffend Herkunft und Staatsangehörigkeit die Wahrheit zu sagen, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich des Namens bzw. bei der gesamten Identität unwahre Angaben macht. Damit ist letztlich auch der Umstand zu erklären, dass weder über die armenische, noch über die aserbaidschanische Botschaft ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte, da mit den vom AS bekannt gegebenen Daten eben in Armenien (und letztlich auch in Aserbaidschan) keine Eintragungen vorhanden sind. Vom AS wurde auch im gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete kein Vorbringen erstattet, dass er (entgegen der Feststellung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Identität nicht feststellbar ist), tatsächlich zu irgend einem Zeitpunkt seine wahre Identität angegeben hätte. Er brachte lediglich allgemein im Verfahren vor, sich kooperativ verhalten zu haben und behauptete, dass die Gründe für die Nichterlangung eines Heimreisezertifikates nicht in seiner Sphäre lägen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dies nur dann zutreffen würde, wenn der AS tatsächlich seine wahre Identität bekannt gegeben hätte und entsprechende Dokumente hinsichtlich seiner Identität beschafft hätte.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) 3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete 3.2.1. § 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:3.2.1. Paragraph 46 a, FPG idFBGBl. römisch eins Nr. 70/2015lautet: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):Im Ausschussbericht wird zu Paragraph 46 a, Absatz 3, [damals gleichlautend unter Absatz eins b, ], Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 1160 BlgNR römisch 24 . GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen

§ 46Abs.

2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Ziffer eins, umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Ziffer 2, normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen

Paragraph 46, Absatz 2 a, nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." 3.2.

  1. Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der AS vor den österreichischen Behörden sichtlich seit Jahren die Identität verschleiert und hierdurch (bis dato erfolgreich) versucht, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG idgF erfüllt und scheidet die Duldung des AS im Bundesgebiet aus.3.2.
  2. Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der AS vor den österreichischen Behörden sichtlich seit Jahren die Identität verschleiert und hierdurch (bis dato erfolgreich) versucht, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG idgF erfüllt und scheidet die Duldung des AS im Bundesgebiet aus. Das Gericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine Verfahrensidentität vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstandes, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der AS die Identität verschleiert (§ 46a Abs. 1b Z1 aF, nunmehr § 46a Abs. 3 Z 1 nF).Das Gericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine Verfahrensidentität vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstandes, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der AS die Identität verschleiert (Paragraph 46 a, Absatz eins b, Z1 aF, nunmehr Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, nF). Zu B) Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zur Ausstellung einer Karte für Geduldete abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.1267991.2.00

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