GVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016, Zl. 1089366600+VZ 151464784, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
G abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden vom 29.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter römisch 40 und ihres Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Über die Anträge des minderjährigen Sohnes XXXX und des bereits volljährigen Sohnes XXXX wurde bislang nicht entschieden. Deren Asylverfahren sind weiterhin beim BFA anhängig.Über die Anträge des minderjährigen Sohnes römisch 40 und des bereits volljährigen Sohnes römisch 40 wurde bislang nicht entschieden. Deren Asylverfahren sind weiterhin beim BFA anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten: "§ 2.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G unter einem zu führen.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen
Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG unter einem zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153 aus, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an knüpfen. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 AsylG1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen in VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; ). In diesem Sinn hat der VwGH zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 – in Fortsetzung der Jud. zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153 aus, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an knüpfen. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche VfGH 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen in VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; ). In diesem Sinn hat der VwGH zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 – in Fortsetzung der Jud. zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205, ausgesprochen, dass das Verfahren eines Familienangehörigen ab dem Zeitpunkt, in dem ein anderer Familienangehöriger einen Asylantrag gestellt hat,
G 2005 zwingend gemeinsam mit dem anderen Familienangehörigen als Familienverfahren durchzuführen ist. In seinem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens anzuordnen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205, ausgesprochen, dass das Verfahren eines Familienangehörigen ab dem Zeitpunkt, in dem ein anderer Familienangehöriger einen Asylantrag gestellt hat,
Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem anderen Familienangehörigen als Familienverfahren durchzuführen ist. In seinem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens anzuordnen. Am 30.09.2015 stellten die Beschwerdeführerin, ihre damals minderjährige Tochter XXXX, ihr minderjähriger SohnXXXX und ihr volljähriger Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Über den Antrag des minderjährigen Sohnes XXXX hat das BFA jedoch nicht entschieden. Dieses Verfahren des minderjährigen Sohnes ist weiterhin beim BFA anhängig. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hätte daher die Verfahren unter einem zu führen gehabt.Am 30.09.2015 stellten die Beschwerdeführerin, ihre damals minderjährige Tochter römisch 40 , ihr minderjähriger SohnXXXX und ihr volljähriger Sohn römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter römisch 40 und ihres Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Über den Antrag des minderjährigen Sohnes römisch 40 hat das BFA jedoch nicht entschieden. Dieses Verfahren des minderjährigen Sohnes ist weiterhin beim BFA anhängig. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hätte daher die Verfahren unter einem zu führen gehabt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auf Grund der Unterlassung der Führung eines Familienverfahrens mit dem minderjährigen Sohn XXXX der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA nicht ermittelt wurde. Es ist auch zu beachten, dass zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber aufhältig sind. Hinsichtlich dieser Familienangehörigen ist zwar kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen, jedoch können sich gerade bei Familienmitgliedern die Fluchtgründe überschneiden und könnten sich auf die Beschwerdeführerin auswirken (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18).Auf Grund der Unterlassung der Führung eines Familienverfahrens mit dem minderjährigen Sohn römisch 40 der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA nicht ermittelt wurde. Es ist auch zu beachten, dass zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber aufhältig sind. Hinsichtlich dieser Familienangehörigen ist zwar kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu führen, jedoch können sich gerade bei Familienmitgliedern die Fluchtgründe überschneiden und könnten sich auf die Beschwerdeführerin auswirken vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2131839.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.