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{'item': 'W108 2116490-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 20§ 22§ 7§ 1§ 3§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW108 2116490-1 SpruchW108 2116490-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht wurde Herr C.H. (im Folgenden: Zeuge) in der Verhandlung am 10.07.2015, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer als Kläger auftrat, zeugenschaftlich vernommen. Der Zeuge war mit Ladung vom 16.06.2015 zur Vernehmung um 11:00 Uhr zum genannten Landesgericht geladen worden.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 beantragte (erkennbar) der Zeuge eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) (obwohl der Schriftsatz auf Firmenpapier der XXXX [im Folgenden: C.H. GmbH] geschrieben und vom Zeugen über dem Firmenstempel unterzeichnet wurde).
  3. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 beantragte (erkennbar) der Zeuge eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) (obwohl der Schriftsatz auf Firmenpapier der römisch 40 [im Folgenden: C.H. GmbH] geschrieben und vom Zeugen über dem Firmenstempel unterzeichnet wurde). Der Zeuge führte aus, er habe aufgrund seiner Vernehmung am 10.07.2015 um 11:00 Uhr einen Ladeauftrag der Firma XXXX (im Folgenden kurz: G.S. GmbH), für welche die C.H. GmbH als Subfrächter tätig sei, nicht übernehmen können. Es habe auch kein anderer Mitarbeiter seines Unternehmens diesen Ladeauftrag durchführen können. Dadurch sei folgender Verdienstentgang entstanden:Der Zeuge führte aus, er habe aufgrund seiner Vernehmung am 10.07.2015 um 11:00 Uhr einen Ladeauftrag der Firma römisch 40 (im Folgenden kurz: G.S. GmbH), für welche die C.H. GmbH als Subfrächter tätig sei, nicht übernehmen können. Es habe auch kein anderer Mitarbeiter seines Unternehmens diesen Ladeauftrag durchführen können. Dadurch sei folgender Verdienstentgang entstanden: Fahrt W. – G. – W.: (1.126 km à EUR 0,89 = EUR 1002,14 + Maut EUR 149,72) excl. MWSt. EUR 1.151,86 Gehalt Geschäftsführer für diese Fahrt (netto) EUR 200,00 Gesamt EUR 1.351,86
  4. Am 30.07.2015 trug die für die Bestimmung der Gebühr zuständige Justizverwaltungsbehörde dem Zeugen telefonisch auf, folgende Bestätigungen vorzulegen: * Bestätigung, dass "er" Subfrächter der G.S. GmbH sei * Bestätigung, dass kein anderer Mitarbeiter den Auftrag übernehmen habe können * Bestätigung der G.S. GmbH, dass der Auftrag nicht habe verschoben werden können * Bestätigung der G.S. GmbH, dass der Auftrag anderweitig vergeben worden sei
  5. Mit E-Mail vom 06.08.2015 übersandte der Zeuge ein Schreiben der G.S. GmbH vom 31.07.2015, in welcher diese den Einsatz der C.H. GmbH als Subfrächter für den internationalen Güterverkehr bestätigte. Es sei notwendig, dass die Subfrächter bei der Ankunft und Abfahrt der Fähre (von Italien nach Tunesien) anwesend seien. Etwaige Verzögerungen könnten nicht akzeptiert werden, da bei Versäumen der Fähre die Importe nicht zeitgerecht übernommen werden könnten. Daher könnten die Aufträge auch nicht kurzfristig an Dritte übergeben werden, weil die Subfrächter auch über die nötigen Zollbestimmungen (Zollpapiere, Ausfuhranmeldungen, Phytokontrollen, etc.) geschult sein müssten. Der Zeuge gab zudem an, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung sechs Fahrer in der C.H. GmbH beschäftigt gewesen seien. Die Fahrt hätte am 09.07.2015 gegen 15:00 Uhr gestartet werden müssen, um termingerecht am Zielort einzutreffen. Es wurden die Namen der Fahrer mit den jeweiligen Rückreisezeiten ihrer Fahrten (rund um den relevanten Abfahrtszeitpunkt) genannt. Hinsichtlich eines aufgelisteten Mitarbeiters war mit Datum 09.07.2015 "Reparaturarbeiten LKW in Eigenregie" angeführt.
  6. Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde der Zeuge aufgefordert, eine Bestätigung der G.S. GmbH vorzulegen, aus welcher hervorgehe, dass der Auftrag am 10.07.2015 zur Fahrt nach G. bestanden habe und dieser Auftrag nicht habe verschoben werden können. Zudem möge das Transportunternehmen bestätigen, dass der Zeuge als Subfrächter den Auftrag nicht angetreten habe und dieser in weiterer Folge an einen anderen Frächter vergeben worden sei. Der Zeuge wurde überdies zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb er – da ihm die Ladung zur Verhandlung bereits drei Wochen im Vorhinein zugestellt worden sei - seine Mitarbeiter nicht anders eingeteilt habe, insbesondere weshalb der genannte Mitarbeiter, bei dem Reparaturarbeiten vermerkt gewesen seien, die Fahrt nicht habe übernehmen können. Bezüglich der vom Zeugen verzeichneten Mautgebühr, solle dieser angeben, ob die Kosten bereits im Vorhinein angefallen seien.
  7. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 nahm der Zeuge dahingehend Stellung, dass Kosten für die Maut nicht im Vorhinein angefallen seien. Die C.H. GmbH werde von der G.S. GmbH nach Bedarf und kurzfristig beauftragt. Daher seien die Ladungen nach G. nicht im Vorhinein planbar. Der LKW hätte am 10.07.2015 in G. sein müssen, sodass am 09.07.2015 um ca. 15:00 hätte abgefahren werden müssen. Der angesprochene Mitarbeiter habe für die Fahrt nicht eingesetzt werden können, da dieser, ein gelernter LKW-Mechaniker, im Unternehmen auch für Reparaturen zuständig sei, am 09.07.2015 und am 10.07.2015 dringende Reparaturen an seinem LKW durchzuführen gehabt hätte, um wieder die nächste Ladung nach B. durchführen zu können. Diesem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben der G.S. GmbH vom 31.08.2015, in welchem bestätigt wurde, der C.H. GmbH am 10.07.2015 einen Transportauftrag von W. nach G. erteilt zu haben. An Samstagen erfolgten die Verschiffungen von G. nach Tunesien. Da die C.H. GmbH diesen Transportauftrag nicht habe durchführen können, hätten sie einen anderen Subfrächter für diesen Transport einsetzen müssen.
  8. Mit Schreiben des Revisors beim Oberlandesgericht Innsbruck wurde dem Zeugen mitgeteilt, dass die Zuerkennung der durch Entfall des Ladeauftrages gar nicht angefallenen Maut nicht möglich sei. Auch sei ihm das Gehalt als Geschäftsführer nicht zuzusprechen, da davon ausgegangen werde, dass ihm – ähnlich einem Angestelltenverhältnis – ein fixes Monatsgehalt zustehe. Die entfallene Fahrt werde der "Firma" in dem Ausmaß ersetzt, als es dem Nettogewinn entspreche. Das begehrte Kilometergeld, welches einen Bruttobetrag darstelle und von dem noch die entsprechenden Ausgaben (Maut, Treibstoff, etc.) abzuziehen seien, könne im Hinblick auf die gar nicht durchgeführte Fahrt naturgemäß nicht zugesprochen werden.
  9. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 nahm der Zeuge dazu dahingehend Stellung, dass er die Mitteilungen zur Kenntnis nehme, dass aber im Kilometergeld keine Maut, aber Treibstoffkosten enthalten seien.
  10. Mit Bescheid vom 08.09.2015 bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 10.07.2015 wie folgt: "
  11. Reisekosten gem. §§ 6 -12 GebAG:"
  12. Reisekosten gem. Paragraphen 6, -12 GebAG: Anreise/Beginn: 10.07.2015, 11:00 Uhr - Rückreise/Ende: 10.07.2015, 12:35 Uhr Bahn: J. – Innsbruck – retour,
  13. Klasse: EUR 16,00
  14. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. §§ 17, 18 GebAG:
  15. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraphen 17, 18, GebAG: EUR 667,16 Summe (gerundet) EUR 683,20 Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 668,68 wird abgewiesen." Begründend wurde zu den Reisekosten ausgeführt, dass diese zwar vom Zeugen "nicht explizit gefordert" worden seien, der Zeuge im durchgeführten Verbesserungsverfahren aber auch nicht über diesen Umstand zur Äußerung aufgefordert worden sei. Trotz unterbliebener grundsätzlicher Geltendmachung seien die Reisekosten "im Sinne der Gewährung des öffentlichen Verkehrsmittels hinreichend erkennbar" und daher zuzusprechen. Die Fahrtkosten betrügen nach eingeholter Preisauskunft EUR 16,
  16. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis traf die belangte Behörde Feststellungen dahingehend, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge durch den Vernehmungstermin einen von der G.S. GmbH erteilten Ladeauftrag nicht habe übernehmen können, wobei weder eine Verschiebung noch eine Übertragung des Auftrages an einen seiner Mitarbeiter möglich gewesen sei. Dadurch sei dem Zeugen ein Vermögensnachteil in der Höhe von EUR 667,16 entstanden. Dem selbständig Erwerbstätigen stehe nur das tatsächlich entgangene Einkommen zu, welches der Zeuge nach Abzug sämtlicher Auslagen "positiv" verdient hätte. Daher seien jedenfalls die Mautkosten abzuziehen, da diese gar nicht angefallen seien. Dies treffe auch auf die Treibstoffkosten in Höhe von EUR 335,00 zu. Das vom Zeugen geforderte "Gehalt des Geschäftsführers" könne bei Bemessung der Zeitversäumnis keine Berücksichtigung finden, da davon ausgegangen werde, dass der Zeuge in seiner Funktion als Geschäftsführer gegenüber "seiner Firma Anspruch auf einen festen Monatslohn" habe. Dadurch, dass der Zeuge den Entfall der Maut und des Geschäftsführergehaltes zur Kenntnis genommen habe, habe er der Abweisung dieser Anträge zugestimmt. Vom Zeugen sei ein Verdienstausfall von EUR 1.351,88 gefordert worden. Nach Abzug des Geschäftsführergehaltes von EUR 200,00, der Maut von EUR 149,72 und den im Bruttopreis enthaltenen Treibstoffkosten von EUR 335,00 errechne sich die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 667,
  17. Während der Revisor einen Rechtsmittelverzicht abgab, erhob der Kläger des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Bescheid Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, weil die Gebühr in der Höhe von EUR 683,20 statt richtig mit EUR 16,00 bestimmt worden sei. Der Zeuge hätte als unselbständiger Erwerbstätiger deshalb keinen Verdienstentgang zu verzeichnen gehabt, weil nach Angestelltengesetz eine Vorladung als Zeuge Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgeltes rechtfertige. Der Zeuge habe mangels selbständiger Erwerbstätigkeit keinen Einkommensentgang zu erleiden gehabt. Allenfalls könnte nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die C.H. GmbH, eine vom Zeugen verschiedene Kapitalgesellschaft, einen Umsatzentgang erlitten haben. Die C.H. GmbH sei jedoch nicht geladen gewesen, zudem könnte eine juristische Person nicht als Zeuge geladen werden und auch keinen Anspruch auf Zeugengebühren geltend machen. Zudem habe die C.H. GmbH auch keinen Antrag gestellt. Selbst in Bezug auf die C.H. GmbH stünde nur Ersatz des Einkommensentganges zu. Umsatzentgang sei aber mit Einkommensentgang nicht gleichzusetzen. Es wären alle durch den Entgang ersparten (näher genannten) Aufwendungen vom entgangenen Umsatzbetrag in Abzug zu bringen. Ob nach Abzug all dieser Kosten überhaupt ein kostenrechnerischer Stückgewinn verblieben wäre, könne nicht beurteilt werden, allerdings wäre es Sache des Antragstellers gewesen, alle für die Anspruchsberechtigung wesentlichen Umstände darzustellen und gegebenenfalls Sache der Behörde, dieselben von Amts wegen zu erheben.
  18. Während der Revisor einen Rechtsmittelverzicht abgab, erhob der Kläger des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Bescheid Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weil die Gebühr in der Höhe von EUR 683,20 statt richtig mit EUR 16,00 bestimmt worden sei. Der Zeuge hätte als unselbständiger Erwerbstätiger deshalb keinen Verdienstentgang zu verzeichnen gehabt, weil nach Angestelltengesetz eine Vorladung als Zeuge Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgeltes rechtfertige. Der Zeuge habe mangels selbständiger Erwerbstätigkeit keinen Einkommensentgang zu erleiden gehabt. Allenfalls könnte nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die C.H. GmbH, eine vom Zeugen verschiedene Kapitalgesellschaft, einen Umsatzentgang erlitten haben. Die C.H. GmbH sei jedoch nicht geladen gewesen, zudem könnte eine juristische Person nicht als Zeuge geladen werden und auch keinen Anspruch auf Zeugengebühren geltend machen. Zudem habe die C.H. GmbH auch keinen Antrag gestellt. Selbst in Bezug auf die C.H. GmbH stünde nur Ersatz des Einkommensentganges zu. Umsatzentgang sei aber mit Einkommensentgang nicht gleichzusetzen. Es wären alle durch den Entgang ersparten (näher genannten) Aufwendungen vom entgangenen Umsatzbetrag in Abzug zu bringen. Ob nach Abzug all dieser Kosten überhaupt ein kostenrechnerischer Stückgewinn verblieben wäre, könne nicht beurteilt werden, allerdings wäre es Sache des Antragstellers gewesen, alle für die Anspruchsberechtigung wesentlichen Umstände darzustellen und gegebenenfalls Sache der Behörde, dieselben von Amts wegen zu erheben.
  19. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG nachgeholt.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG nachgeholt. Stellungnahmen der Parteien langten hierzu nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit:

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. § 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen

  1. in Zivilsachen den Parteien,
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, zuzustellen ist.Paragraph 21, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen
  4. in Zivilsachen den Parteien,
  5. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und
  6. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, zuzustellen ist.

§ 22Abs. 1 Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid eines Leiters eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit dem die Gebühr nach dem GebAG im Justizverwaltungsweg bestimmt wurde, ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid eines Leiters eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit dem die Gebühr nach dem GebAG im Justizverwaltungsweg bestimmt wurde, ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Parteistellung des Beschwerdeführers, der im zu Grunde liegenden Verfahren als Klägers auftritt, ist zu bejahen, da die beschwerdegegenständlich bestimmte Gebühr den Betrag von EUR 200 übersteigt. 3.1.3. In der Sache: 3.1.3.1.

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.1.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.1.3.

  1. Hinsichtlich der dem Zeugen zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis wird in der Beschwerde eingewendet, dass der Zeuge ein unselbständiger Erwerbstätiger sei und daher überhaupt keinen Verdienstentgang zu verzeichnen habe und allenfalls eine vom Zeugen verschiedene Kapitalgesellschaft einen Umsatzentgang erlitten habe, die Kapitalgesellschaft als juristische Person nicht als Zeuge geladen werden könne und nicht geladen worden sei und keinen Anspruch auf Zeugengebühren geltend machen könne. Damit wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt. Wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer ein selbständig Erwerbstätiger sei, ist wegen einer fehlenden Begründung und wegen mangelnder Feststellungen und Ermittlungen (bzw. im Verwaltungsakt einliegender Ermittlungsergebnisse) nicht nachvollziehbar. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug hinsichtlich der C.H. GmbH handelt es sich beim Zeugen um einen von drei Gesellschaftern der C.H. GmbH und um den Geschäftsführer der Gesellschaft. Damit ist noch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer als Gesellschafter oder Geschäftsführer der C.H. GmbH eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausführt, zumal bei (als Geschäftsführer) mittätigen Gesellschaftern – auch bei Kapitalgesellschaften wie der vorliegenden – beide Formen der Erwerbstätigkeit möglich sind, wobei jedoch die Angaben des Zeugen im Antrag vom 23.07.2015, insbesondere hinsichtlich der Angabe "Gehalt Geschäftsführer", eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schließen lassen, was auch vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel der belangten Behörde ist deshalb relevant, weil ohne Klärung dieser Frage das Vorliegen eines Vermögensnachteiles im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht beurteilt werden kann, richtet sich die Frage nach einem Vermögensnachteil doch danach, ob der Zeuge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Hätte der Zeuge – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde und im Übrigen auch von der belangten Behörde hinsichtlich des vom Zeugen begehrten Postens "Gehalt Geschäftsführer" zutreffend erkannt wurde - nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge etwa kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und wäre der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG gänzlich zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Die belangte Behörde legte ihre Annahme, dass der Zeuge selbständig erwerbstätig sei, ohne eine weitere Begründung und ohne weitere Feststellungen ihrer Beurteilung zu Grunde. Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung ergibt sich dies auch (gerade) nicht aus dem Verwaltungsakt. Somit ging auch das von der belangten Behörde eingeleitete Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG an der Sache vorbei, betraf dies doch die Geltendmachung des konkreten Vermögensschadens eines selbständigen Erwerbstätigen, was jedoch nachvollziehbare Feststellungen und Ermittlungen zur Qualifizierung des Zeugen als Selbstständiger voraussetzt. Die belangte Behörde hat damit notwendige Ermittlungen Sinn des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG unterlassen.Wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer ein selbständig Erwerbstätiger sei, ist wegen einer fehlenden Begründung und wegen mangelnder Feststellungen und Ermittlungen (bzw. im Verwaltungsakt einliegender Ermittlungsergebnisse) nicht nachvollziehbar. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug hinsichtlich der C.H. GmbH handelt es sich beim Zeugen um einen von drei Gesellschaftern der C.H. GmbH und um den Geschäftsführer der Gesellschaft. Damit ist noch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer als Gesellschafter oder Geschäftsführer der C.H. GmbH eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausführt, zumal bei (als Geschäftsführer) mittätigen Gesellschaftern – auch bei Kapitalgesellschaften wie der vorliegenden – beide Formen der Erwerbstätigkeit möglich sind, wobei jedoch die Angaben des Zeugen im Antrag vom 23.07.2015, insbesondere hinsichtlich der Angabe "Gehalt Geschäftsführer", eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schließen lassen, was auch vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel der belangten Behörde ist deshalb relevant, weil ohne Klärung dieser Frage das Vorliegen eines Vermögensnachteiles im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nicht beurteilt werden kann, richtet sich die Frage nach einem Vermögensnachteil doch danach, ob der Zeuge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Hätte der Zeuge – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde und im Übrigen auch von der belangten Behörde hinsichtlich des vom Zeugen begehrten Postens "Gehalt Geschäftsführer" zutreffend erkannt wurde - nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge etwa kein Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor und wäre der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG gänzlich zu verneinen vergleiche bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Die belangte Behörde legte ihre Annahme, dass der Zeuge selbständig erwerbstätig sei, ohne eine weitere Begründung und ohne weitere Feststellungen ihrer Beurteilung zu Grunde. Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung ergibt sich dies auch (gerade) nicht aus dem Verwaltungsakt. Somit ging auch das von der belangten Behörde eingeleitete Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG an der Sache vorbei, betraf dies doch die Geltendmachung des konkreten Vermögensschadens eines selbständigen Erwerbstätigen, was jedoch nachvollziehbare Feststellungen und Ermittlungen zur Qualifizierung des Zeugen als Selbstständiger voraussetzt. Die belangte Behörde hat damit notwendige Ermittlungen Sinn des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG unterlassen. Überdies bleibt auch völlig offen, wieso die belangte Behörde hinsichtlich des (in Rede stehenden, nicht durchgeführten) Ladeauftrages davon ausgeht, dass der Zeuge dadurch einen Vermögensnachteil erlitten habe. Dies kann nämlich weder aus dem Vorbringen des Zeugen noch aus den von ihm vorgelegten Schreiben der G.S. GmbH ohne weiteres abgeleitet werden. Wie vom Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend aufgezeigt wurde, könnte dem vielmehr entnommen werden, dass die G.S. GmbH den Ladeauftrag nicht dem Zeugen (als selbständig Erwerbstätigen), sondern der C.H. GmbH erteilte und diese dadurch allenfalls einen Vermögensnachteil hatte, der aber nicht im Sinn des § 18 GebAG zu entschädigen ist, weil Anspruch auf die Gebühr nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 GebAG nur dem Zeugen, also nur einer natürlichen Person, zusteht. Aus welchem Grund die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Zeugen und der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des in Rede stehenden Ladeauftrages von einem tatsächlich entgangenen Einkommen des Zeugen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ausging, ist daher ohne eine weitere Begründung und ohne weitere Feststellungen ebenfalls nicht nachvollziehbar, sodass auch diesbezüglich ein relevanter Ermittlungs- und Feststellungsmangel im Sinn des § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG vorliegt.Überdies bleibt auch völlig offen, wieso die belangte Behörde hinsichtlich des (in Rede stehenden, nicht durchgeführten) Ladeauftrages davon ausgeht, dass der Zeuge dadurch einen Vermögensnachteil erlitten habe. Dies kann nämlich weder aus dem Vorbringen des Zeugen noch aus den von ihm vorgelegten Schreiben der G.S. GmbH ohne weiteres abgeleitet werden. Wie vom Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend aufgezeigt wurde, könnte dem vielmehr entnommen werden, dass die G.S. GmbH den Ladeauftrag nicht dem Zeugen (als selbständig Erwerbstätigen), sondern der C.H. GmbH erteilte und diese dadurch allenfalls einen Vermögensnachteil hatte, der aber nicht im Sinn des Paragraph 18, GebAG zu entschädigen ist, weil Anspruch auf die Gebühr nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, GebAG nur dem Zeugen, also nur einer natürlichen Person, zusteht. Aus welchem Grund die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Zeugen und der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des in Rede stehenden Ladeauftrages von einem tatsächlich entgangenen Einkommen des Zeugen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ausging, ist daher ohne eine weitere Begründung und ohne weitere Feststellungen ebenfalls nicht nachvollziehbar, sodass auch diesbezüglich ein relevanter Ermittlungs- und Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG vorliegt. Die Feststellungen (der Bescheid) der belangten Behörde sind (ist) daher im Ergebnis von keinem nachvollziehbaren Ermittlungsergebnis getragen. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Zu den von der belangten Behörde zugesprochenen Reisekosten wird mit Blick auf den Inhalt des Antrages des Zeugen und die Begründung der belangten Behörde, dass die Reisekosten vom Zeugen "nicht explizit gefordert" worden seien, bemerkt, dass nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 GebAG der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat. Die von der Behörde vertretene Ansicht, dass ein ergebnislos gebliebenes Verbesserungsverfahren zum Anspruchsverlust führe, kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die fristgerecht innerhalb des § 19 GebAG geltend gemacht wurden.Zu den von der belangten Behörde zugesprochenen Reisekosten wird mit Blick auf den Inhalt des Antrages des Zeugen und die Begründung der belangten Behörde, dass die Reisekosten vom Zeugen "nicht explizit gefordert" worden seien, bemerkt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat. Die von der Behörde vertretene Ansicht, dass ein ergebnislos gebliebenes Verbesserungsverfahren zum Anspruchsverlust führe, kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die fristgerecht innerhalb des Paragraph 19, GebAG geltend gemacht wurden. 3.1.3.
  6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.1.3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem Gesagten wurde der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde nur mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor). Im vorliegenden Fall liegen damit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im oben genannten Sinn vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116490.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.