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{'item': 'W110 2113753-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW110 2113753-1 SpruchW110 2113753 -1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.08.2015, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.08.2015, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 11.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
  2. Am 24.06.2015 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er angab, dass er eine Studienförderung sowie Alimente beziehe. Zudem wies er darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen die belangte Behörde davor offensichtlich nicht erreicht haben und die Beschwerde samt den beigeschlossenen Nachweisen daher nunmehr eingeschrieben übermittelt werde. Mit der Beschwerde wurde unter einem eine Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.11.2011, über die Verpflichtung seines Vaters zur Leistung von Unterhalt sowie ein Kontoauszug vom 31.07.2015 vorgelegt.
  6. Am 07.09.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.1 Mit seinem Antrag vom 29.05.2015 auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, legte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung der Johannes Kepler Universität Linz vom 01.04.2015 sowie seine Meldebestätigung aus dem lokalen Melderegister des Landeshauptstadt Linz vor. Zum Bestehen einer Anspruchsvoraussetzung gab der Beschwerdeführer an, Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz zu sein. 1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer folgendes, mit 24.06.2015 datiertes Schreiben: "[ ] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: -Strichaufzählung Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). -Strichaufzählung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage z.B. Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung und aktuelles Einkommen (z.B. Studienbeihilfe mit Bescheid, Lohn, Unterstützung von den Eltern) bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. [ ] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen." 1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
  9. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 9 Abs. 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. 3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3 Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr 142/2000 idF BGBl. I 111/2010 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:3.3 Die Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen: § 3.

(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. ( )"
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. ( )" Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. 3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das FeZG betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, – in seinem auch das FeZG betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.5 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.5 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). 3.6 Der Beschwerdeführer begründete die vorliegende Beschwerde damit, dass er Alimente sowie eine Studienförderung beziehe und die nachgereichten Nachweise trotz Vorlage offensichtlich nicht bei der Behörde eingegangen seien. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 4 Abs 2 FeZG FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie dem Bezug einer Studienbeihilfe oder einer Rezeptgebührenbefreiung, sowie einen Nachweis seines aktuellen Einkommens nachzureichen.Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie dem Bezug einer Studienbeihilfe oder einer Rezeptgebührenbefreiung, sowie einen Nachweis seines aktuellen Einkommens nachzureichen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Trotz hinreichend konkreter Aufforderung hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 3 Abs 2 FeZG genannten Leistungen innerhalb der gesetzten Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht nachgewiesen und somit den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies weder aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, noch dazu vom Beschwerdeführer ein Nachweis vorgelegt wurde. Was Anbringen von Beteiligten anbelangt, so liegt ein solches jedoch erst vor, wenn es bei der Behörde einlangt. Der Einschreiter trägt das Risiko für das Einlangen bei der Behörde, und ihn trifft somit die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 21.01.1965, 1712/64; 30.03.2004, 2003/06/0043; 26.01.2011, 2010/12/0060). Gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 FeZG wären die erforderlichen Nachweise und Unterlagen bereits dem Antrag anzuschließen gewesen. Die zur Beurteilung der Anspruchsgrundlage notwendigen Belege wurden vom Beschwerdeführer jedoch weder mit dem Antrag vorgelegt, noch nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde nachgereicht. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung einen Kontoauszug (seinem Vorbringen zufolge: nochmals) vorlegte, ist zu bemerken, dass ein Kontoauszug als Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz nicht ausreicht und vielmehr – wie auch im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ausdrücklich hervorgehoben – der entsprechende Bescheid, mit dem die Leistungen zuerkannt wurden, erforderlich gewesen wäre.Trotz hinreichend konkreter Aufforderung hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen innerhalb der gesetzten Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht nachgewiesen und somit den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies weder aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, noch dazu vom Beschwerdeführer ein Nachweis vorgelegt wurde. Was Anbringen von Beteiligten anbelangt, so liegt ein solches jedoch erst vor, wenn es bei der Behörde einlangt. Der Einschreiter trägt das Risiko für das Einlangen bei der Behörde, und ihn trifft somit die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 21.01.1965, 1712/64; 30.03.2004, 2003/06/0043; 26.01.2011, 2010/12/0060). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG wären die erforderlichen Nachweise und Unterlagen bereits dem Antrag anzuschließen gewesen. Die zur Beurteilung der Anspruchsgrundlage notwendigen Belege wurden vom Beschwerdeführer jedoch weder mit dem Antrag vorgelegt, noch nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde nachgereicht. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung einen Kontoauszug (seinem Vorbringen zufolge: nochmals) vorlegte, ist zu bemerken, dass ein Kontoauszug als Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz nicht ausreicht und vielmehr – wie auch im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ausdrücklich hervorgehoben – der entsprechende Bescheid, mit dem die Leistungen zuerkannt wurden, erforderlich gewesen wäre. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht. 3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2113753.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.