Obsah (14)
§ 19§ 64aArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 50Artikel 6Art. 68§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW114 2017149-1 SpruchW114 2017149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
§ 19Abs.
3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B.) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 22.04.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 konkretisierten Flächen.
- Am 22.04.2008 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 konkretisierten Flächen.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX hat die Beschwerdeführerin dabei für das Antragsjahr 2008 im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha beantragt.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für die römisch 40 hat die Beschwerdeführerin dabei für das Antragsjahr 2008 im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha beantragt.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102235464, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - bei 26,01 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 26,06 ha (dabei 11,58 ha beantragte Almfutterfläche auf der XXXX) - von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 26,01 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102235464, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde - bei 26,01 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 26,06 ha (dabei 11,58 ha beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 ) - von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 26,01 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 12.08.2010 bzw. am 17.08.2010 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt der beantragten förderfähigen Fläche im Ausmaß von 14,48 ha nur eine solche im Ausmaß von 14,2 ha festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat zum Kontrollbericht bzw. zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle keine Stellungnahme abgegeben.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731357, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731357, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 26,01 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 26,06 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,58 ha und einer festgestellten förderungsfähigen Fläche von 25,78 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 11,58 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,23 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wäre. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
- In einem weiteren Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524159, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verwaltungskontrolle durchgeführt worden sei und daher am Heimbetrieb nur mehr eine beihilfefähige Fläche von 14,1 ha festgestellt worden wäre, wodurch sich die ermittelte Fläche auf 25,68 ha verringert habe und die Differenzfläche nunmehr 0,33 ha betrage.
- In einem weiteren Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524159, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verwaltungskontrolle durchgeführt worden sei und daher am Heimbetrieb nur mehr eine beihilfefähige Fläche von 14,1 ha festgestellt worden wäre, wodurch sich die ermittelte Fläche auf 25,68 ha verringert habe und die Differenzfläche nunmehr 0,33 ha betrage.
- Am 07.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha nur mehr eine solche mit einer Größe von 5,07 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem damaligen Bewirtschafter derXXXX mit Schreiben der AMA vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816429, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
- Am 07.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha nur mehr eine solche mit einer Größe von 5,07 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem damaligen Bewirtschafter derXXXX mit Schreiben der AMA vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816429, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. In der Begründung dieses Bescheides wurde von gleichbleibend 26,01 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 26,06 ha (dabei von 11,58 ha beantragter Almfutterfläche auf der XXXX), einer ermittelten förderfähigen Fläche von 19,17 ha (dabei von einer auf der XXXX festgestellten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,07 ha) und einer dadurch sich ergebenden Differenzfläche von 6,48 ha ausgegangen.In der Begründung dieses Bescheides wurde von gleichbleibend 26,01 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 26,06 ha (dabei von 11,58 ha beantragter Almfutterfläche auf der römisch 40 ), einer ermittelten förderfähigen Fläche von 19,17 ha (dabei von einer auf der römisch 40 festgestellten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,07 ha) und einer dadurch sich ergebenden Differenzfläche von 6,48 ha ausgegangen. Dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, weswegen keine EBP gewährt werden könnte.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin beantragt darin den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, abzuändern bzw. aufzuheben bzw. dem angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichsten zusammengefasst bemängelt die Beschwerdeführerin, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX, legte dar, dass sie keinen Fördervorteil habe, die Rückforderung unangemessen sei und die Beantragung der Almfutterfläche schwierig sei. Sie sei unverschuldet sanktioniert worden. Sie fordere daher eine neuerliche Überprüfung.
- Am 27.06.2013 fand eine neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der XXXX statt. Im entsprechenden Kontrollbericht kam das Kontrollorgan der AMA zur Auffassung, dass im Antragsjahr 2008 auf der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,94 ha vorhanden gewesen wäre.
- Am 27.06.2013 fand eine neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der römisch 40 statt. Im entsprechenden Kontrollbericht kam das Kontrollorgan der AMA zur Auffassung, dass im Antragsjahr 2008 auf der römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,94 ha vorhanden gewesen wäre.
- Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wurde das Ergebnis der neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigt und der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009983, für das Antragsjahr 2008 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und daher eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wurde das Ergebnis der neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigt und der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009983, für das Antragsjahr 2008 eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt und daher eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde weiterhin von 26,01 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 26,06 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 11,58 ha, aber von einer festgestellten Fläche von 23,04 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 28,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich ebenfalls eine Differenzfläche von 2,97 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird hingewiesen, dass eine Flächenabweichung von über 3 % bis 20 % bzw. über 2 ha festgestellt worden wäre und somit der Beihilfebeitrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen wäre. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung
§ 64aAbs.
1 AVG„ wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung
Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG„ wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
- Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich die "Berufung" vom 13.11.2013, die als Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zu betrachten ist.
- Die AMA legte am 14.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die XXXX. Dabei wurde im MFA für das Antragsjahr 2008 für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 11,58 ha beantragt.1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die römisch 40 . Dabei wurde im MFA für das Antragsjahr 2008 für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 11,58 ha beantragt. 1.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102235464, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,58 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102235464, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,58 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
- Am 12.08.2010 bzw. am 17.08.2010 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt der beantragten förderfähigen Fläche im Ausmaß von 14,48 ha nur eine solche im Ausmaß von 14,2 ha festgestellt. 1.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731357, wurde - das Kontrollergebnis umsetzend - der BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731357, wurde - das Kontrollergebnis umsetzend - der BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. 1.
- Auf der Grundlage einer weiteren von der AMA angestellten Verwaltungskontrolle, wodurch sich die förderfähige Fläche auf dem Heimbetrieb der BF auf 14,1 ha verringerte, wurde der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524159, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
- Auf der Grundlage einer weiteren von der AMA angestellten Verwaltungskontrolle, wodurch sich die förderfähige Fläche auf dem Heimbetrieb der BF auf 14,1 ha verringerte, wurde der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524159, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
- Am 07.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha nur mehr eine solche mit einer Größe von 5,07 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem damaligen Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816429, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.1.
- Am 07.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,58 ha nur mehr eine solche mit einer Größe von 5,07 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem damaligen Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816429, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. 1.
- Auf der Grundlage des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 07.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert, zumal sich Flächenabweichungen von über 20 % ergaben.1.
- Auf der Grundlage des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 07.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert, zumal sich Flächenabweichungen von über 20 % ergaben. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
- Am 27.06.2013 fand eine neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der XXXX statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,94 ha festgestellt.1.
- Am 27.06.2013 fand eine neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der römisch 40 statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,94 ha festgestellt. 1.
- Das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle umsetzend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009983, im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
- Das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle umsetzend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009983, im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 1.
- Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.11.2013 einen Vorlageantrag eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Das Vorbringen der der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX falsch sei und eine nochmalige Überprüfung der Almfutterfläche auf der XXXX gefordert wurde, stellte sich als gerechtfertigt heraus, zumal die neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der XXXX ein anderes - größeres Ergebnis gebracht hat, wenn auch nicht das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis der Bestätigung der im MFA 2008 beantragten Fläche.Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Das Vorbringen der der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 falsch sei und eine nochmalige Überprüfung der Almfutterfläche auf der römisch 40 gefordert wurde, stellte sich als gerechtfertigt heraus, zumal die neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche auf der römisch 40 ein anderes - größeres Ergebnis gebracht hat, wenn auch nicht das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis der Bestätigung der im MFA 2008 beantragten Fläche. Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Hinweis auf konkrete Flächenangaben im Kontrollbericht nachvollziehbar dargelegt, welche und warum im zweiten Kontrollbericht wiedergegebene Flächenangabe nicht rechtskonform dargelegt worden wären, sondern hat sich mit allgemeingültigen aber wenig erhellenden Ausführungen darauf beschränkt darzulegen, dass generell die Beantragung von Almfutterflächen schwierig sei. Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, am Ergebnis des zweiten Kontrollberichtes hinsichtlich der Angabe der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2008 Zweifel zu haben, zumal dieses Kontrollergebnis durch speziell geschulte Prüforgane der AMA erstellt wurde und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin außer allgemeinen Behauptungen ohne konkret angebotenen Beweise kein konkretes Fehlverhalten der belangten Behörde, wodurch es zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, erblickt werden kann.Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, am Ergebnis des zweiten Kontrollberichtes hinsichtlich der Angabe der Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2008 Zweifel zu haben, zumal dieses Kontrollergebnis durch speziell geschulte Prüforgane der AMA erstellt wurde und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin außer allgemeinen Behauptungen ohne konkret angebotenen Beweise kein konkretes Fehlverhalten der belangten Behörde, wodurch es zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, erblickt werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 64aAbs.
1 AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
§ 64aAbs.
2 leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 64aAbs.
3 Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.
Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Paragraph 64 a, Absatz 2, leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 64 a, Absatz 3, Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Abs. 22, 11, 12, 19, 21, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 11, 12, 19, 21, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 21 Verspätete Einreichung [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.1. Anfechtungsgegenstand: Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2009 wurden von der belangten Behörde fünf Bescheide vom 30.12.2008, vom 28.09.2011, vom 28.02.2012, vom 28.12.2012 und vom 30.10.2013 erlassen, wobei die Bescheide vom 28.09.2011, vom 28.02.2012, vom 28.12.2012 und vom 30.10.2013 als Abänderungsbescheide bezeichnet wurden. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides vom 30.10.2013 geht hervor, dass die AMA die Berufung vom 08.01.2013 im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen wollte. Da die Beschwerdeführerin einen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag gestellt hat, ist die Berufungsvorentscheidung
§ 64aAbs.
3 AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, ist.Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2009 wurden von der belangten Behörde fünf Bescheide vom 30.12.2008, vom 28.09.2011, vom 28.02.2012, vom 28.12.2012 und vom 30.10.2013 erlassen, wobei die Bescheide vom 28.09.2011, vom 28.02.2012, vom 28.12.2012 und vom 30.10.2013 als Abänderungsbescheide bezeichnet wurden. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides vom 30.10.2013 geht hervor, dass die AMA die Berufung vom 08.01.2013 im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen wollte. Da die Beschwerdeführerin einen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag gestellt hat, ist die Berufungsvorentscheidung
Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, ist. 3.3.2. In der Sache selbst: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 26,06 ha - die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 27.06.2013 und den Umstand, dass der Beschwerdeführerin nicht 26,06 sondern nur 26,01 Zahlungsansprüche zustanden, berücksichtigend - eine tatsächlich vorhandene Fläche von 23,04 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 2,97 ha bedeutet.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 26,06 ha - die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 27.06.2013 und den Umstand, dass der Beschwerdeführerin nicht 26,06 sondern nur 26,01 Zahlungsansprüche zustanden, berücksichtigend - eine tatsächlich vorhandene Fläche von 23,04 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 2,97 ha bedeutet. Diese Flächendifferenz ist Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb, einer Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin sowie der oben erwähnten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchslos bzw. schlüssig. Das erkennende Gericht vermochte dabei auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen.Diese Flächendifferenz ist Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb, einer Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin sowie der oben erwähnten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 . Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchslos bzw. schlüssig. Das erkennende Gericht vermochte dabei auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen. Der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, fußt nicht auf der Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 27.06.2013, bei der für das Antragsjahr 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,94 ha und damit - diese Fläche berücksichtigend - für das Antragsjahr 2008 eine förderfähige Gesamtfläche für die Antragstellerin im Ausmaß von 23,04 ha festgestellt wurde. Die sich daraus rechnerisch ergebende Differenzfläche beträgt - wiederum unter Berücksichtigung von der BF zustehenden 26,01 Zahlungsansprüchen - 2,97 ha.Der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544851, fußt nicht auf der Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 27.06.2013, bei der für das Antragsjahr 2008 für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,94 ha und damit - diese Fläche berücksichtigend - für das Antragsjahr 2008 eine förderfähige Gesamtfläche für die Antragstellerin im Ausmaß von 23,04 ha festgestellt wurde. Die sich daraus rechnerisch ergebende Differenzfläche beträgt - wiederum unter Berücksichtigung von der BF zustehenden 26,01 Zahlungsansprüchen - 2,97 ha. Auf Grundlage dieser Flächenangaben war der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der AMA unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG aufzutragen die entsprechenden Berechnungen anzustellen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Bescheid mitzuteilen.Auf Grundlage dieser Flächenangaben war der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der AMA unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufzutragen die entsprechenden Berechnungen anzustellen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Bescheid mitzuteilen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb der BF und auf der XXXX sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb der BF und auf der römisch 40 sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).Die BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Art. 68
der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Beschwerdeführerin hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kein derartiges Vorbringen erstattet. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die Beschwerdeführerin trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Artikel 68
, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Beschwerdeführerin hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kein derartiges Vorbringen erstattet. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Die Beschwerdeführerin trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer allfälligen unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 , tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer allfälligen unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 6 der Verordnung (EG) 796/2004 Verjährung einwendet wird seitens des erkennenden Gerichtes unter Hinweis auf Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates vom 18.11.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zur Rückzahlung ausgeführt, dass die in dieser Bestimmung erfolgte Verfolgungsverjährung durch die erfolgten Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen (am Heimbetrieb und auf der verfahrensrelevanten Alm) bzw. durch die diese Kontrollen vorgenommenen Ankündigungen unterbrochen wurde und nach jeder dieser eine Unterbrechung bewirkenden Handlungen neu zu laufen begonnen hat. Diesbezüglich wird insbesondere auf die am 12.08.2010 und 17.08.2010 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen, sodass hinsichtlich eines Rückforderungsbegehrens des für die ermittelte Fläche ausbezahlten Betriebsprämienbetrages Verfolgungsverjährung nicht eingewandt werden kann (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 73, Absatz 6, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, Verjährung einwendet wird seitens des erkennenden Gerichtes unter Hinweis auf Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates vom 18.11.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zur Rückzahlung ausgeführt, dass die in dieser Bestimmung erfolgte Verfolgungsverjährung durch die erfolgten Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen (am Heimbetrieb und auf der verfahrensrelevanten Alm) bzw. durch die diese Kontrollen vorgenommenen Ankündigungen unterbrochen wurde und nach jeder dieser eine Unterbrechung bewirkenden Handlungen neu zu laufen begonnen hat. Diesbezüglich wird insbesondere auf die am 12.08.2010 und 17.08.2010 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen, sodass hinsichtlich eines Rückforderungsbegehrens des für die ermittelte Fläche ausbezahlten Betriebsprämienbetrages Verfolgungsverjährung nicht eingewandt werden kann vergleiche VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass hinsichtlich einer verhängten Flächensanktion bereits Verjährung eingetreten ist, zumal die vollständige Auszahlung der EBP zum Jahresende vor Weihnachten und damit auch vor der Erlassung des jeweiligen EBP-Bescheides, der gegenständlich als Bescheiddatum den 30.12.2008 ausweist, erfolgt. Das bedeutet, dass die vollständige Zahlung der EBP für das Jahr 2008 vor Weihnachten 2008 erfolgte. Der vierjährige Verjährungszeitraum hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Flächensanktion begann daher zu Weihnachten 2008 und war bei Erlassung des Bescheides vom 28.12.2012 bereits abgelaufen, sodass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht hinsichtlich der Verhängung einer Flächensanktion Verjährung eingewandt wurde. Daher wurde im Spruch dieser Entscheidung auch ausdrücklich angewiesen, dass die AMA bei der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2008 von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen hat. 3.
- zu B.) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017149.1.00