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{'item': 'W118 2144360-1'}

Obsah (8)§ 8aArtikel 130§ 17§ 28§ 31§ 29§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW118 2144360-1 SpruchW118 2144360-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter ü

§ 8aAbs.

6 MOG 2007).

  1. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881299010, gerichtet an den Übergeber, gab die AMA der Übertragung lediglich im Ausmaß von 5,12 Zahlungsansprüchen statt. Dabei legte die AMA für das Antragsjahr 2014 eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,13 ha, für das Antragsjahr 2015 eine (auf Übergeber-Seite) beantragte Fläche im Ausmaß von 5,12 ha zugrunde und gelangte auf diese Weise auf (angepasste) Zahlungs-Anspruchswerte von EUR 154,11 für 2014 bzw. EUR 221,80 für
  2. Aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nahm die AMA in der Folge eine Kürzung aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" vor und wies dem BF Zahlungsansprüche im Wert von EUR 174,11 zu (Erhöhung um EUR 20,00

Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG 2007).

  1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2837548010, wies die AMA dem BF in Summe 16,50 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 4.693,
  2. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde teilweise, konkret im Ausmaß von 5,12 ha stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).Begründend wurde ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,). Die übertragenen Zahlungsansprüche wurden mit einem Wert von EUR 174,11 zugewiesen.
  3. Mit Beschwerde vom 20.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die Prüfung auf unerwarteten Gewinn sei beim Übergeber falsch berechnet und dieser Fehler beim Übernehmer weitergeführt worden.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174376010, wies die AMA dem BF in Summe 16,4981 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 5.036,
  5. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde wiederum nur teilweise, konkret im Ausmaß von 5,1197 ha stattgegeben. Begründend wurde wiederum ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).Begründend wurde wiederum ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,). Allerdings wurden nunmehr die übertragenen Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 221,09 zugewiesen.
  6. Mit Vorlageantrag vom 28.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die fehlerhafte Berechnung auf unerwarteten Gewinn sei wieder nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Vergleichswerte von 2014 auf 2015 sei mit dem reduzierten Faktor für Hutweide geprüft worden. Es sei durch 5,12 ha anstelle von durch 7,27 ha dividiert worden. Lt. Aussage der AMA vom Juni ein Berechnungsfehler, der aber nicht berücksichtigt worden sei.
  7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei die fehlerhafte Berechnung mit Überschreitung beider Grenzwerte des unerwarteten Gewinns sehr wohl behoben worden.
  8. Mit Schreiben vom 20.01.2017 wies das BVwG den BF im Wesentlichen darauf hin, dass aus der Beschwerdevorentscheidung der AMA kein Nachteil für den BF erkennbar sei.
  9. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte der BF dem BVwG mit, dass eine weitere Behandlung des Falles nicht mehr notwendig sei. Der Vorlageantrag sei als gegenstandslos zu betrachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Zu A) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des BF im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der AMA stattgegeben. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, die Beschwerdevorentscheidung ist unanfechtbar geworden. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Vgl. zur Zurückziehung von Beschwerden Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137. Zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines Vorlageantrages vgl. Hochold/Neudorfer, Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/105, 91
(94); ferner explizit Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881
(887)("Zieht die Partei ihren Vorlageantrag zurück, so erwächst die Vorentscheidung in Rechtskraft, sofern nicht andere zulässige Vorlageanträge erhoben wurden. Das Verfahren vor dem VwG ist diesfalls

§ 31Abs 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.")Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des BF im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der AMA stattgegeben. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, die Beschwerdevorentscheidung ist unanfechtbar geworden. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Vgl. zur Zurückziehung von Beschwerden Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137. Zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines Vorlageantrages vergleiche Hochold/Neudorfer, Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/105, 91
(94); ferner explizit Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881
(887)("Zieht die Partei ihren Vorlageantrag zurück, so erwächst die Vorentscheidung in Rechtskraft, sofern nicht andere zulässige Vorlageanträge erhoben wurden. Das Verfahren vor dem VwG ist diesfalls

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.") Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Zur vorliegenden Frage liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zur vorliegenden Frage liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144360.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.