4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, Zl. VA/ED-S-1295/2106, wurde
Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,- vorgeschrieben, da die Sonderzahlungsmeldungen für bestimmte namentlich angeführte Dienstnehmer nicht fristgerecht erstattet worden seien.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, Zl. VA/ED-S-1295/2106, wurde
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,- vorgeschrieben, da die Sonderzahlungsmeldungen für bestimmte namentlich angeführte Dienstnehmer nicht fristgerecht erstattet worden seien.
GVG am 28.09.2016 geendet habe, sei der am 30.09.2016 zur Post gegebene Vorlageantrag verspätet.5. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde dargelegt, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 ohne Zustellnachweis angeordnet und am selben Tag an das Zustellorgan übergeben worden sei. Am 14.09.2016 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er an diesem Tag die Beschwerdevorentscheidung erhalten habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer also am 14.09.2016 zugestellt und der Vorlageantrag sei am 30.09.2016 zur Post gegeben worden. Letzteres ergebe sich aus dem Poststempel auf dem Kuvert des Vorlageantrags. Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG am 28.09.2016 geendet habe, sei der am 30.09.2016 zur Post gegebene Vorlageantrag verspätet.
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument
G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Abs 2 gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument
Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Absatz 2, gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
GVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so ist
Abs 2 der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs 3 werden Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so ist
Absatz 2, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Absatz 3, werden Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet. 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung durch die belangte Behörde (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057). Die Zustellung des Bescheides vom 12.09.2016 wurde ohne Zustellnachweis angeordnet. Zustellzeitpunkt ist nach § 26 Abs 1 ZustG grundsätzlich jener, in dem das Dokument in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde (Wessely in: Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, § 26, Rz 4), dieser muss jedoch nicht zwingend auch als den Zeitpunkt der Zustellung regelnd verstanden werden (VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202). Die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung bzw. dafür, ob die Zustellung überhaupt erfolgt ist, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der belangten Behörde (zuletzt VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).Die Zustellung des Bescheides vom 12.09.2016 wurde ohne Zustellnachweis angeordnet. Zustellzeitpunkt ist nach Paragraph 26, Absatz eins, ZustG grundsätzlich jener, in dem das Dokument in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde (Wessely in: Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 26,, Rz 4), dieser muss jedoch nicht zwingend auch als den Zeitpunkt der Zustellung regelnd verstanden werden (VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202). Die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung bzw. dafür, ob die Zustellung überhaupt erfolgt ist, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der belangten Behörde (zuletzt VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032). Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde dieser Beweis gelungen. Als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides steht der 14.09.2016 unstrittig fest. Der Bescheid ist der beschwerdeführenden Partei damit noch vor dem
G vermuteten Zeitpunkt, also dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, tatsächlich zugekommen.Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde dieser Beweis gelungen. Als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides steht der 14.09.2016 unstrittig fest. Der Bescheid ist der beschwerdeführenden Partei damit noch vor dem
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG vermuteten Zeitpunkt, also dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, tatsächlich zugekommen. Ob die Zustellwirkung der Zustellung ohne Zustellnachweis gegebenfalls bereits vor dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan eintreten könnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren - wie auch in dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202 - dahingestellt bleiben. Bei einer Zustellung des Bescheides am 14.09.2016 würde die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am 28.09.2016 enden und bei einer Zustellung am 15.09.2016 (also nach Ablauf der Frist von drei Werktagen ab Übergabe an das Zustellorgan) am 29.09.2016, sodass ein am 30.09.2016 zur Post gegebener Vorlageantrag jedenfalls verspätet wäre. Auch das Ende der Frist fällt in keinem der beiden Fälle auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember. Die belangte Behörde wies den Vorlageantrag also zu Recht als verspätet zurück, sodass die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2140975.1.00
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