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{'item': 'W131 2127373-1'}

Obsah (14)Art 133Artikel 115Artikel 59Artikel 2Artikel 65§ 13a§ 52Artikel 42Artikel 9§ 6Art 130Art 47§§ 37§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW131 2127373-1 SpruchW131 2127373-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelr

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.09.2015 erkannte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von 762,79 Euro zu und sprach zugleich eine Rückforderung iHv 2.027,44 Euro aus, reduzierte also einen historisch bereits zuerkannten Prämienbetrag. (Die genannten Beträge sind Kapitalsbeträge ohne Zinsen.)
  2. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, welche am 27.10.2015, unstrittig der beschwerdeführenden Ehegemeinschaft (= Bf) und damit GesBR zugerechnet, verfasst wurde.
  3. Am 07.07.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher ua ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei [= Bf], MiA**** P***, Ml P*** als ein Gesellschafter der P***GesBR, ein Vertreter der Landwirtschaftskammer als Berater der mit ihren Betrieben beschwerdeführenden Parteien BF und P*** GesBR [= LK], zwei Rechtsvertreter der AMA [= RV oder RV1; und RV2] sowie Mitarbeiter der AMA als Zeugen (= Z) teilnahmen. Die Verhandlung verlief in den hier interessierenden Teilen wie folgt: [...] R ersucht nunmehr RV das Protokoll um kurze verbale Beschreibung des Bescheidinhaltes.R ersucht nunmehr Regierungsvorlage das Protokoll um kurze verbale Beschreibung des Bescheidinhaltes. RV: Auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am
  4. April 2015 am Betrieb der P*** GesBR Betriebsnummer [...], wurde in der Rinderdatenbank bei 199 Rindern, davon 191 weibliche Tiere, die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert. Dies geschah durch den Prüfer K***. Für das Antragsjahr 2011 waren auch 16 Rinder bzw deren Ersatztiere betroffen, für die im Antragsjahr 2011 von [Bf] die Mutterkuhprämie für Kalbinnen beantragt wurde.Regierungsvorlage, Auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am
  5. April 2015 am Betrieb der P*** GesBR Betriebsnummer [...], wurde in der Rinderdatenbank bei 199 Rindern, davon 191 weibliche Tiere, die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert. Dies geschah durch den Prüfer K***. Für das Antragsjahr 2011 waren auch 16 Rinder bzw deren Ersatztiere betroffen, für die im Antragsjahr 2011 von [Bf] die Mutterkuhprämie für Kalbinnen beantragt wurde.

Artikel 115

Absatz 2, Verordnung 73/2009, ist die Mutterkuhprämien für Kalbinnen nur für Kalbinnen zu gewähren, die einer Fleischrasse angehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 59Verordnung 1121/2009, gelten die im Anhang IV.

dieser Verordnung genannten Rinder nicht als Fleischrasserinder.

Artikel 115

Absatz 2, Verordnung 73 aus 2009,, ist die Mutterkuhprämien für Kalbinnen nur für Kalbinnen zu gewähren, die einer Fleischrasse angehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 59Verordnung 1121 aus 2009,, gelten die im Anhang römisch vier.

dieser Verordnung genannten Rinder nicht als Fleischrasserinder. Die beanstandeten 16 Rinder deren Hauptrasse Milchrasse ist, gehören einer im Anhang IV. genannten Rasse an und können daher für die Förderung im Bereich der Mutterkuhprämien für Kalbinnen nicht berücksichtigt werden. Ein Tier gilt

Artikel 2

Ziffer 24, Verordnung 1122/2009 nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Daher war die zu Unrecht gewährte Mutterkuhprämie für Kalbinnen, bei denen es sich hauptsächlich um Milchrassetiere handelt, rückzufordern und die Prämie weiterhin nur für jene Kalbinnen zu gewähren, die als Fleischrassekalbinnen die Fördervoraussetzungen erfüllten und daher im Sinne von Artikel 2 Ziffer 24 der Verordnung 1122/2009 als ermittelt gelten konnten. Unter Anwendung von Artikel 74, Verordnung 1122/2009, wurde von einer zusätzlichen Sanktion

Artikel 65

Absatz, Verordnung 1122/2009 abgesehen, weil bei den beanstandeten Tieren die Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank, bei der auch die Angabe der Rasse erfolgt, jeweils durch die [P***GesBR] erfolgte und die Tiere erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb der Bf zugegangen sind.Die beanstandeten 16 Rinder deren Hauptrasse Milchrasse ist, gehören einer im Anhang römisch vier. genannten Rasse an und können daher für die Förderung im Bereich der Mutterkuhprämien für Kalbinnen nicht berücksichtigt werden. Ein Tier gilt

Artikel 2

Ziffer 24, Verordnung 1122 aus 2009, nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Daher war die zu Unrecht gewährte Mutterkuhprämie für Kalbinnen, bei denen es sich hauptsächlich um Milchrassetiere handelt, rückzufordern und die Prämie weiterhin nur für jene Kalbinnen zu gewähren, die als Fleischrassekalbinnen die Fördervoraussetzungen erfüllten und daher im Sinne von Artikel 2 Ziffer 24 der Verordnung 1122 aus 2009, als ermittelt gelten konnten. Unter Anwendung von Artikel 74, Verordnung 1122 aus 2009,, wurde von einer zusätzlichen Sanktion

Artikel 65

Absatz, Verordnung 1122 aus 2009, abgesehen, weil bei den beanstandeten Tieren die Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank, bei der auch die Angabe der Rasse erfolgt, jeweils durch die [P***GesBR] erfolgte und die Tiere erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb der Bf zugegangen sind. Zur Begründung der AMA und zum bislang gewählten genauen Beschwerdebegehren wird [vom LK, der von der Bf zur Stellungnahme ermächtigt wurde] nunmehr vorgebracht wie folgt: Ergänzend zu den Ausführungen von RV 1 ist anzumerken, dass die Korrektur der Rassen nicht im Zuge der Kontrolle erfolgte, sondern drei Tage nach der Kontrolle und der korrigierte Kontrollbericht den Landwirten in späterer Folge per Kopie übermittelt. Die Rasseumstellung erfolgte deshalb nicht im Einvernehmen mit den Landwirten. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl was den Betrieb P*** GesBRR, als auch den Betrieb [der Bf] am 20.12.2012 bzw am

  1. Jänner 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, bei denen die in die Rinderdatenbank gemeldeten Tiere und Kontrollrassen seitens der AMA bestätigt wurden. Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2015 wurden amtliche Kontrollergebnisse der AMA abgeändert, zB wurde das Tier mit der Ohrmarke AT XXX von der Erstkontrolle als Fleckvieh mal RF (Red Friesian) anerkannt. Bei der Kontrolle im Jahr 2015 wurde die Rasse des Tieres von Fleckvieh mal RF auf Holstein Friesian mal Fleckvieh abgeändert. Das besagte Tier befindet sich jetzt am Betrieb P*** GesBR und sieht phenotypisch keinesfalls wie ein Tier aus, welches HF als Hauptrasse hat. [Als] Beweis ist folgendes Foto vorzubringen. Foto als Beweis, welches als Beilage D zur Verhandlungsschrift genommen wird.Ergänzend zu den Ausführungen von Regierungsvorlage 1 ist anzumerken, dass die Korrektur der Rassen nicht im Zuge der Kontrolle erfolgte, sondern drei Tage nach der Kontrolle und der korrigierte Kontrollbericht den Landwirten in späterer Folge per Kopie übermittelt. Die Rasseumstellung erfolgte deshalb nicht im Einvernehmen mit den Landwirten. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl was den Betrieb P*** GesBRR, als auch den Betrieb [der Bf] am 20.12.2012 bzw am
  2. Jänner 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, bei denen die in die Rinderdatenbank gemeldeten Tiere und Kontrollrassen seitens der AMA bestätigt wurden. Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2015 wurden amtliche Kontrollergebnisse der AMA abgeändert, zB wurde das Tier mit der Ohrmarke AT römisch 30 von der Erstkontrolle als Fleckvieh mal RF (Red Friesian) anerkannt. Bei der Kontrolle im Jahr 2015 wurde die Rasse des Tieres von Fleckvieh mal RF auf Holstein Friesian mal Fleckvieh abgeändert. Das besagte Tier befindet sich jetzt am Betrieb P*** GesBR und sieht phenotypisch keinesfalls wie ein Tier aus, welches HF als Hauptrasse hat. [Als] Beweis ist folgendes Foto vorzubringen. Foto als Beweis, welches als Beilage D zur Verhandlungsschrift genommen wird. Bei Familie P*** wurden noch weitere Tiere mit Foto dokumentiert, welche die Prüf- und Kontrollergebnisse der Jahre 2012 und 2013 bestätigen und die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2015 in Frage stellen. Zudem hat sich die Familie P*** auf die verbindliche Aussage von Vor-Ort-Kontrollen der AMA verlassen und jedenfalls aufbauend auf diese amtliche Feststellung aus dem Jahr 2012/2013 den Betrieb geführt. Die Rückforderung in den Folgejahren ist keinesfalls nachzuvollziehen, da es sich wie bereits mehrfach erwähnt, um eine nicht reguläre und abgesprochene Rassen- und Kennzeichnung im Jahre 2015 bei der Vor-Ort-Kontrolle handelt. Äußerst unangebracht ist auch die Vorgangsweise, dass unterfertigte Prüfberichte, welche durch die AMA und den Betriebsführer unterfertigt wurden, im Nachhinein einseitig abgeändert werden. Das Begehren lautet daher, dass der Rückforderungsbescheid aufgehoben wird.Bei Familie P*** wurden noch weitere Tiere mit Foto dokumentiert, welche die Prüf- und Kontrollergebnisse der Jahre 2012 und 2013 bestätigen und die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2015 in Frage stellen. Zudem hat sich die Familie P*** auf die verbindliche Aussage von Vor-Ort-Kontrollen der AMA verlassen und jedenfalls aufbauend auf diese amtliche Feststellung aus dem Jahr 2012 aus 2013, den Betrieb geführt. Die Rückforderung in den Folgejahren ist keinesfalls nachzuvollziehen, da es sich wie bereits mehrfach erwähnt, um eine nicht reguläre und abgesprochene Rassen- und Kennzeichnung im Jahre 2015 bei der Vor-Ort-Kontrolle handelt. Äußerst unangebracht ist auch die Vorgangsweise, dass unterfertigte Prüfberichte, welche durch die AMA und den Betriebsführer unterfertigt wurden, im Nachhinein einseitig abgeändert werden. Das Begehren lautet daher, dass der Rückforderungsbescheid aufgehoben wird. R hält nunmehr für das Protokoll zwecks Dokumentation

§ 13a

AVG fest, dass der Sachverhalt gegenständlich allenfalls

§ 52AVG durch SV zu ermitteln gewesen ist.

Wurde der Sachverhalt nicht SV-

ermittelt, könnte insoweit ein Ermittlungsmangel vorliegen.R hält nunmehr für das Protokoll zwecks Dokumentation

Paragraph 13 a, AVG fest, dass der Sachverhalt gegenständlich allenfalls

Paragraph 52, AVG durch SV zu ermitteln gewesen ist. Wurde der Sachverhalt nicht SV-

ermittelt, könnte insoweit ein Ermittlungsmangel vorliegen. Wurde hingegen der Sachverhalt 2015 sachverständig im Sinne des § 52 AVG ermittelt, ist ein [Beschwerdeführer] verpflichtet, einer derartigen SV-Sachverhaltsermittlung, soweit sie schlüssig ist, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.Wurde hingegen der Sachverhalt 2015 sachverständig im Sinne des Paragraph 52, AVG ermittelt, ist ein [Beschwerdeführer] verpflichtet, einer derartigen SV-Sachverhaltsermittlung, soweit sie schlüssig ist, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. R ersucht nunmehr vor diesem Hintergrund RV um Stellungnahme, inwieweit der Bescheid tragende Sachverhalt 2012 und 2015 aus Sicht der AMA sachverständig ermittelt worden ist und insbesondere um Darlegung, warum hierfür allenfalls kein Tierarzt notwendig gewesen ist.R ersucht nunmehr vor diesem Hintergrund Regierungsvorlage um Stellungnahme, inwieweit der Bescheid tragende Sachverhalt 2012 und 2015 aus Sicht der AMA sachverständig ermittelt worden ist und insbesondere um Darlegung, warum hierfür allenfalls kein Tierarzt notwendig gewesen ist. RV 1 verweist diesbezüglich auf RV 2 und dieser führt aus:Regierungsvorlage 1 verweist diesbezüglich auf Regierungsvorlage 2 und dieser führt aus: Die Kontrolle der Rinderkennzeichnung umfasst die ordnungsgemäße Kennzeichnung der 2 Ohrmarken, die ordnungsgemäße Meldung in der Rinderdatenbank und das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses. Kontrolliert wird vor Ort der Tierbestand im Stall und zusätzlich buchhalterisch die Tierverkäufe, Verendungen des vorangegangenen Jahres. Die Kontrollorgane der AMA führen diese Kontrollen aus und sind fachlich durch interne Ausbildungsmaßnahmen, sowie die vorangegangene Schulausbildung und berufliche Erfahrung für diese Kontrollen geeignet. Beim Kontrollieren des Tierbestandes im Stall wird anhand der in der Rinderdatenbank gemeldeten Daten (Geschlecht, Geburtsdatum, Haupt- und Zweitrasse), das tatsächliche Erscheinungsbild der Rinder mit diesen gemeldeten Daten abgeglichen. Sollte das Erscheinungsbild der Rinder nicht zu 100% mit den gemeldeten Daten übereinstimmen, werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geeignete Nachweise, gegenständlich insbesondere das Zuchtbuch, eingesehen und die Eintragungen im Zuchtbuch mit den gemeldeten Daten verglichen. Sollten im Zuchtbuch andere Rassenangaben, als in der Rinderdatenbank eingetragen sein, wird von der Richtigkeit des Zuchtbuches ausgegangen. Das Zuchtbuch wird vom jeweiligen Zuchtverband geführt. LK: Gegenständlich war es der YYY*** -Zuchtverband. R hält nunmehr zusammenfassend fest, dass betreffend [den] diskutierten Bescheid von 2011 dieser nach dem Standpunkt der Parteien der Bescheid dann richtig wäre, wenn die 16 beanstandeten Rinder überwiegend als Milchrasserinder einzustufen wären. Wären die 16 Rinder als Fleischrasse zu qualifizieren, wäre der angefochtene Bescheid aus 2011 falsch. Die Bf kritisieren, dass sich auf Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere aus 2012, verlassen haben. LK: In der Vergangenheit durften die Feststellung der Hauptrasse hauptsächlich auf Grund des phenotypischen Erscheinungsbildes der Tiere stattgefunden haben. Von dieser gängigen Praxis ist man seitens der AMA im Jahr 2015 komplett abgerückt. Diese Vorgangsweise kann seitens des Bf keinesfalls nachvollzogen werden. RV: Zum Beschwerdevorbringen, dass bei vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen keine Beanstandungen der Rasseangaben erfolgte, wird ausgeführt, dass die Prüforgane bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015

Artikel 42Abs.

2a„ Verordnung 1122/2009, bei einer Stichprobenkontrolle des Zuchtbuchs festgestellt haben, dass die in der Rinderdatenbank angegebenen Hauptrassen von den Angaben im Zuchtbuch abweichen. Bei den vorangegangenen Kontrollen dürfte ein solcher Vergleich unterblieben sein. Die Vorgaben seitens der AMA an die Prüfer sind unverändert geblieben.

Artikel 9

der Verordnung 1290 aus 2005 erlassen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrar-Politik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Aus der Vorgängerbestimmung leitete der EUGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien ab. Dieses Gebot hat zur Folge, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Durchbrochen wird dieses Gebot nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aktuell[...] in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung abschließend geregelt ist. Aus Sicht der AMA kann ein Antragsteller nur dann in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn der Fehler nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Behörde zuzurechnen wäre. Fehlerhafte Rasseangaben an die Rinderdatenbank bzw das Unterlassen einer Korrektur fallen jedoch in die Sphäre des Antragstellers.Regierungsvorlage, Zum Beschwerdevorbringen, dass bei vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen keine Beanstandungen der Rasseangaben erfolgte, wird ausgeführt, dass die Prüforgane bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015

Artikel 42

Absatz 2 a, Verordnung 1122 aus 2009,, bei einer Stichprobenkontrolle des Zuchtbuchs festgestellt haben, dass die in der Rinderdatenbank angegebenen Hauptrassen von den Angaben im Zuchtbuch abweichen. Bei den vorangegangenen Kontrollen dürfte ein solcher Vergleich unterblieben sein. Die Vorgaben seitens der AMA an die Prüfer sind unverändert geblieben.

Artikel 9

der Verordnung 1290 aus 2005 erlassen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrar-Politik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Aus der Vorgängerbestimmung leitete der EUGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien ab. Dieses Gebot hat zur Folge, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Durchbrochen wird dieses Gebot nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aktuell[...] in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung abschließend geregelt ist. Aus Sicht der AMA kann ein Antragsteller nur dann in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn der Fehler nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Behörde zuzurechnen wäre. Fehlerhafte Rasseangaben an die Rinderdatenbank bzw das Unterlassen einer Korrektur fallen jedoch in die Sphäre des Antragstellers. R: Festgehalten wird, dass [...]LK betont, dass seines Erachtens die Frage, ob eine Fleischrasse oder eine Milchrasse vorliegt, an Hand der Phenotypie (äußeres Erscheinungsbild) und gerade nicht auf Basis der Genotypie (genetischer prozentueller Anteil verschiedener Rinderrassen im Stammbaum des jeweiligen Rindes) zu erfolgen hat. Nach Auffassung von LK hat die AMA bislang immer phenotypisch beurteilt. Gegenständlich wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 3 Tage nach der Vor-Ort-Kontrolle offenbar auf Basis genotypischer Angaben im Zuchtbuch für das Jahr 2011 bei 16 beantragten Rindern eine Umqualifikation in Milchrasse vorgenommen. RV: Ich würde gerne anführen, dass im Handbuch für die Vor-Ort-Kontrollen bereits 2012 folgende Vorgabe für die Prüfer enthalten waren: Bei allen vorgefundenen weiblichen Fleischrasserindern ab 8 Monaten ist die Beihilfefähigkeit auf die gemeldete Rasse und das optische Erscheinungsbild zu prüfen. Falls potentiell prämienfähige weibliche Fleischrasserinder im Phenotyp nicht der gemeldeten Rasse entsprechen, sind am Kontrollbericht die Ohrmarkennummern zu vermerken. Ist es dem Kontrollorgan nicht möglich auf Grund der äußeren Rassenmerkmale der Rasse zu erkennen, um welche Rasse es sich handelt, so hat der Landwirt die Rasse nachzuweisen. Als Nachweise gelten zum Beispiel Zuchtbuch, Besamungsbelege, Tierarztbestätigungen usw.Regierungsvorlage, Ich würde gerne anführen, dass im Handbuch für die Vor-Ort-Kontrollen bereits 2012 folgende Vorgabe für die Prüfer enthalten waren: Bei allen vorgefundenen weiblichen Fleischrasserindern ab 8 Monaten ist die Beihilfefähigkeit auf die gemeldete Rasse und das optische Erscheinungsbild zu prüfen. Falls potentiell prämienfähige weibliche Fleischrasserinder im Phenotyp nicht der gemeldeten Rasse entsprechen, sind am Kontrollbericht die Ohrmarkennummern zu vermerken. Ist es dem Kontrollorgan nicht möglich auf Grund der äußeren Rassenmerkmale der Rasse zu erkennen, um welche Rasse es sich handelt, so hat der Landwirt die Rasse nachzuweisen. Als Nachweise gelten zum Beispiel Zuchtbuch, Besamungsbelege, Tierarztbestätigungen usw. RV2: Die dezidierte Anweisung der [Landwirtschaftskammer] enthält auch den Zusatz betreffend Phenotyp, dass die Meldung nach dem Phenotyp für die 50:50 Kreuzung gilt. Wenn es mehr als 50 ist, kann ich nicht den Phenotyp ins Spiel bringen. LK: Offensichtlich gibt es Widersprüche zwischen der Hotline-Anweisung der AMA, RKZ 01/2016, die auch von RV2 zitiert wurde. In dieser Hotlineanweisung wird ausgeführt, dass bei 50:50 Kreuzungen der Phenotyp entscheide, bei allen anderen Tieren der Genotyp. Entgegen dieser Information steht die Ausführung von RV 1, welche das Prüfhandbuch 2012 für Vor-Ort-Kontrolle der AMA zitierte. Sie führte an, dass die Beurteilung der Tiere vorrangig nach Phenotyp zu erfolgen hätte, erst wenn eine eindeutige phenotypische Zuordnung nicht möglich ist, sind weitere Unterlagen (zB Rechnungen, Zuchtbuchauszug) einzufordern. Nachdem es offensichtlich zu gravierenden Unschärfen bei den Arbeitsunterlagen und Anweisungen hinsichtlich der AMA kommt, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass ein Landwirt diese indifferenten Beteiligungen nachvollziehen kann.LK: Offensichtlich gibt es Widersprüche zwischen der Hotline-Anweisung der AMA, RKZ 01 aus 2016,, die auch von RV2 zitiert wurde. In dieser Hotlineanweisung wird ausgeführt, dass bei 50:50 Kreuzungen der Phenotyp entscheide, bei allen anderen Tieren der Genotyp. Entgegen dieser Information steht die Ausführung von Regierungsvorlage 1, welche das Prüfhandbuch 2012 für Vor-Ort-Kontrolle der AMA zitierte. Sie führte an, dass die Beurteilung der Tiere vorrangig nach Phenotyp zu erfolgen hätte, erst wenn eine eindeutige phenotypische Zuordnung nicht möglich ist, sind weitere Unterlagen (zB Rechnungen, Zuchtbuchauszug) einzufordern. Nachdem es offensichtlich zu gravierenden Unschärfen bei den Arbeitsunterlagen und Anweisungen hinsichtlich der AMA kommt, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass ein Landwirt diese indifferenten Beteiligungen nachvollziehen kann. RV2: Wir sehen diesen Widerspruch nicht. [...] R an AMA: Wurde den BF das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle mit dem Hinweis vorgehalten, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht? RV: Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.04.2015 wurde der P*** GesBR postalisch zugestellt. Auf S 1 des Prüfberichts wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass binnen 14 Tagen die Möglichkeit besteht, zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Eine eventuelle Stellungnahme ist mit allfälligen Nachweisen an die AMA in Wien zu richten. Nach Wissen der AMA wurde keine solche Stellungnahme abgegeben.Regierungsvorlage, Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.04.2015 wurde der P*** GesBR postalisch zugestellt. Auf S 1 des Prüfberichts wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass binnen 14 Tagen die Möglichkeit besteht, zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Eine eventuelle Stellungnahme ist mit allfälligen Nachweisen an die AMA in Wien zu richten. Nach Wissen der AMA wurde keine solche Stellungnahme abgegeben. R an Ml*** P***: Hat die [P***GesBR] den Prüfbericht samt Hinweis auf Stellungnahmemöglichkeit im Jahr 2015 erhalten? MiA**** P***: Ich habe den Prüfbericht seinerzeit erhalten und mit meinem Bruder Ml*** Kontakt aufgenommen wegen der vielen Änderungen. Mein Bruder hat mir versichert, dass ihn die AMA-Kontrollore gesagt hätten, dass dies keinerlei Auswirkungen hätte und nur ein formaler Akt wäre. Darum haben wir nichts unternommen. R an AMA: Ist es richtig, dass dieser Prüfbericht für die Jahre 2011 bis 2014 gegenüber [Bf] als Beweismittel verwendet worden ist? RV: Es waren Änderungen in der Datenbank, die dazu geführt haben, dass nunmehr nicht mehr beihilfefähige Tiere festgestellt wurden. Der Prüfbericht wurde nicht an [Bf] übermittelt.Regierungsvorlage, Es waren Änderungen in der Datenbank, die dazu geführt haben, dass nunmehr nicht mehr beihilfefähige Tiere festgestellt wurden. Der Prüfbericht wurde nicht an [Bf] übermittelt. Es ergeht die Anfrage, welche Beweise aus Parteiensicht vom Gericht noch aufgenommen werden sollten. RV: Aus Sicht der AMA wären die Zuchtbuchauszüge noch beizuschaffen.Regierungsvorlage, Aus Sicht der AMA wären die Zuchtbuchauszüge noch beizuschaffen. LK: Die Prüfberichte aus den Jahren 2010, 2012, 2013, wo die jetzt beanstandeten Ohrmarken anders als bei anderen Rassen aufscheinen, mögen noch beigeschafft werden. Zudem wäre die Vorlage des Prüferhandbuches sinnvoll, in welchem darauf abgestellt wird, dass die Tiere primär auf Grund ihrer phenotypischen Merkmale und nicht der genotypischen Merkmale zu beurteilen sind. RV: Dieses Handbuch kann vorgelegt werden, aber ist von der Akteneinsicht auszunehmen.Regierungsvorlage, Dieses Handbuch kann vorgelegt werden, aber ist von der Akteneinsicht auszunehmen. Das ist ein interner Arbeitsbehelf der AMA mit Kontrollvorgaben. [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurden gegenüber der Bf vormalig höher zuerkannte Rinderprämien in geringerem Umfang für das Prämienjahr 2013 zuerkannt und eine Rückforderung ausgesprochen. Der Abänderungsbescheid geht darauf zurück, dass die AMA iZm einer Vor - Ort - Kontrolle im Jahr 2015 bei der P*** GesBR Rinder nachträglich als einer Milchrasse zuzuordnend qualifiziert hat, obwohl die gleichen Rinder AMA - seitig zuvor als einer Fleischrasse zuzuordnend anerkannt worden waren. Die AMA hat der Bf vor Bescheiderlassung die den Abänderungsbescheid aus AMA - Sicht tragenden Tatsachen und die Beweismittel, aus denen die AMA die neu gebotene Tatsachenbeurteilung schlussfolgert; nicht ins Parteiengehör übermittelt und damit der Bf die Möglichkeit genommen, zu den neuen Beweismitteln, die bei etlichen Rindern zu Lasten der Bf eine Umqualifikation von einer Fleischrasse auf eine prämienschädliche Milchrasse zur Folge hatten, Stellung zu nehmen und Vorbringen dahin zu erstatten, warum die Bf auf Basis welcher Tatsachen sowie Beweismittel (und letztlich denkbar auch rechtlichen Überlegungen) weiterhin vom Vorliegen einer Fleischrassezurechenbarkeit bei den - der Ohrmarke nach individualisierten - strittigen Rindern ausgeht. (Entsprechend der Beschwerdevorlage der AMA an das BVwG geht es im Kalenderjahr 2013 bei der Bf um die Frage der Zurechenbarkeit von 28 Rindern zu Fleisch- oder Milchrassen iZm einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen.) Unstrittig ist, dass von phenotypischen Eigenschaften eines Rinds gesprochen wird, wenn es um das äußere Erscheinungsbild eines Rinds geht, während von genotypischen Eigenschaften gesprochen wird, wenn es um die genetischen Merkmale eines Rinds geht, also insb zB darum, aus der Kreuzung welcher Rinder (- rassen) das jeweils in Frage stehende Rind hervorgegangen ist. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere den Ergebnissen der Verhandlung vom 07.07.2016. Insb ergibt sich der Entzug des rechtlichen Gehörs zu den spruchtragenden Tatsachen zu Lasten der Bf aus den Angaben namens der AMA in der Verhandlung vor dem BVwG. IdZ sei folgende Niedrschriftspassage wiederholt: ... R an AMA: Ist es richtig, dass dieser Prüfbericht für die Jahre 2011 bis 2014 gegenüber [Bf] als Beweismittel verwendet worden ist? RV: Es waren Änderungen in der Datenbank, die dazu geführt haben, dass nunmehr nicht mehr beihilfefähige Tiere festgestellt wurden. Der Prüfbericht wurde nicht an [Bf] übermittelt.Regierungsvorlage, Es waren Änderungen in der Datenbank, die dazu geführt haben, dass nunmehr nicht mehr beihilfefähige Tiere festgestellt wurden. Der Prüfbericht wurde nicht an [Bf] übermittelt. ... 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeines:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Sondervorschrift hier durch den Einzelrichter und wendet dabei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an, siehe insoweit insbesondere § 29 Abs 3 AMA - G und § 19 MOG.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Sondervorschrift hier durch den Einzelrichter und wendet dabei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an, siehe insoweit insbesondere Paragraph 29, Absatz 3, AMA - G und Paragraph 19, MOG. 3.1.1. § 19 Abs. 7b MOG lautet insoweit:3.1.1. Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG lautet insoweit:

(7b)Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen. 3.1.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.1.2. Paragraph 28, VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder [...]Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder [...]
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [ ] 3.1.

  1. Der VwGH legt den § 28 Abs 3 VwGVG abseits von Sonderverfahrensvorschriften dahin aus, dass iZm der Aufhebung und Zurückverweisung gravierende Ermittlungslücken vorliegen müssen und maW noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse im rechtserheblichen Bereich vorliegen dürfen, damit das Verwaltungsgericht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen darf, siehe dazu zB Zlen Ro 2014/03/0063 bzw Ro 2016/07/0008.3.1.
  2. Der VwGH legt den Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG abseits von Sonderverfahrensvorschriften dahin aus, dass iZm der Aufhebung und Zurückverweisung gravierende Ermittlungslücken vorliegen müssen und maW noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse im rechtserheblichen Bereich vorliegen dürfen, damit das Verwaltungsgericht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen darf, siehe dazu zB Zlen Ro 2014/03/0063 bzw Ro 2016/07/
  3. 3.1.
  4. Diese Rsp ist im Bereich des § 19 Abs 7b MOG nach hier angelegter Sichtweise nicht anwendbar, da das BVwG der AMA über diese Bestimmung immer die Durchführung oder Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann, womit wertend klar ist, dass das BVwG iZm dieser lex specialis nicht darauf beschränkt wäre, nur unter den engen Voraussetzungen der vorzitierten Rsp nur ausnahmsweise zurückzuverweisen.3.1.
  5. Diese Rsp ist im Bereich des Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG nach hier angelegter Sichtweise nicht anwendbar, da das BVwG der AMA über diese Bestimmung immer die Durchführung oder Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann, womit wertend klar ist, dass das BVwG iZm dieser lex specialis nicht darauf beschränkt wäre, nur unter den engen Voraussetzungen der vorzitierten Rsp nur ausnahmsweise zurückzuverweisen. Diese Sichtweise erscheint zur Gewährleistung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz im Bereich des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts - zwecks effektiven Rechtsschutzes an ein Gericht auch im Tatsachenbereich

Art 47GRC - geboten und setzt auch diejenige Wertung des Vw

GH zu Zl Ra 2014/07/0002 um, wonach die Partei nicht um die Instanz, hier eben nicht um die gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht werden soll, zumal der VwGH keine Tatsacheninstanz ist und der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung der Entscheidungen des BVwG vornimmt.Diese Sichtweise erscheint zur Gewährleistung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz im Bereich des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts - zwecks effektiven Rechtsschutzes an ein Gericht auch im Tatsachenbereich

Artikel 47, GRC - geboten und setzt auch diejenige Wertung des Vw

GH zu Zl Ra 2014/07/0002 um, wonach die Partei nicht um die Instanz, hier eben nicht um die gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht werden soll, zumal der VwGH keine Tatsacheninstanz ist und der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung der Entscheidungen des BVwG vornimmt. 3.

  1. Zu den die vorliegende Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Aspekten: 3.2.
  2. Unstrittig hat die AMA gegenständlich einen im Vergleich zum abgeänderten Bescheid schlechteren Bescheid zu Lasten der Bf für das Jahr 2013 erlassen, weil die Behörde davon ausging, dass etliche Rinder entgegen der bisherigen Sachverhaltsannahme nunmehr doch nicht einer unter weiteren Voraussetzungen prämientauglichen Fleischrasse, sondern einer Milchrasse zuzuordnen wären. 3.2.
  3. Wenn § 28 Abs 3 VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln

§§ 37

und 45 Abs 3 AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist.3.2.2. Wenn Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln

Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. 3.2.

  1. Da die AMA ohne rechtliches Gehör der Bf, wie selbst in der Verhandlung vor dem BVwG zugestanden, Beweismittel herangezogen hat, um die spruchtragende Umqualifikation von einer Fleischrassenzuordenbarkeit in eine prämienschädliche Milchrassenzuordnung der fraglichen Rinder zu begründen, erscheint der angefochtene Abänderungsbescheid grob ermittlungsmangelhaft. 3.2.
  2. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid insb auch zu der

Art 47

GRC im Bereich des unionsrechtlichen Agrarmarktordnungsrechts zu prästierenden Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels an ein Gericht (auch in Tatsachenfragen)

§ 28Abs 3 Vw

GVG iVm § 19 Abs 7b MOG aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit in erster Instanz der Sachverhalt (insb also die Tatsachengrundlagen zwecks Beurteilung der Zuordenbarkeit der streitigen Rinder zu einer Fleischrasse oder zu einer Milchrasse, jeweils iSd Art 59 der VO 1121/2009/EG) im entsprechend notwendigen Umfang

AVG und MOG vorrangig an Hand der genotypischen Merkmale der fraglichen Rinder gehörig ermittelt wird.3.2.4. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid insb auch zu der

Artikel 47

, GRC im Bereich des unionsrechtlichen Agrarmarktordnungsrechts zu prästierenden Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels an ein Gericht (auch in Tatsachenfragen)

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit in erster Instanz der Sachverhalt (insb also die Tatsachengrundlagen zwecks Beurteilung der Zuordenbarkeit der streitigen Rinder zu einer Fleischrasse oder zu einer Milchrasse, jeweils iSd Artikel 59, der VO 1121/2009/EG) im entsprechend notwendigen Umfang

AVG und MOG vorrangig an Hand der genotypischen Merkmale der fraglichen Rinder gehörig ermittelt wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG bereits deshalb zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des Vw

GH zur Frage vorliegt, inwieweit die

Art 59

der VO 1121/2009/EG anzustellende Beurteilung, ob Rinder einer unter weiteren Voraussetzungen prämienbegründenden Fleischrasse oder einer prämienschädlichen Milchrasse zuzuordnen sind, letztlich rechtlich an Hand phenotypischer Merkmale oder an Hand genotypischer Merkmale zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG bereits deshalb zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des Vw

GH zur Frage vorliegt, inwieweit die

Artikel 59

, der VO 1121/2009/EG anzustellende Beurteilung, ob Rinder einer unter weiteren Voraussetzungen prämienbegründenden Fleischrasse oder einer prämienschädlichen Milchrasse zuzuordnen sind, letztlich rechtlich an Hand phenotypischer Merkmale oder an Hand genotypischer Merkmale zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2127373.1.00

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