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{'item': 'W139 2141722-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW139 2141722-2 SpruchW139 2141722-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Roland LANG als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred MÜLLNER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "ART for ART - Publikumsdienste in den österreichischen Bundestheatern" der Auftraggeberinnen

  1. Burgtheater GmbH, Universitätsring 2, 1010 Wien,
  2. Volksoper Wien GmbH, Währinger Straße 78, 1090 Wien, und
  3. Wiener Staatsoper GmbH, Opernring 2, 1010 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, über den Antrag der XXXX, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, BVergG durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Roland LANG als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred MÜLLNER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "ART for ART - Publikumsdienste in den österreichischen Bundestheatern" der Auftraggeberinnen
  4. Burgtheater GmbH, Universitätsring 2, 1010 Wien,
  5. Volksoper Wien GmbH, Währinger Straße 78, 1090 Wien, und
  6. Wiener Staatsoper GmbH, Opernring 2, 1010 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Dem Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die mittels E-Mail am 29.11.2016 der Antragstellerin übermittelte Entscheidung, nach Ablauf der Stillhaltefrist die Rahmenvereinbarung mit XXXX, abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung) für nichtig erklären" wird stattgegeben.Dem Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die mittels E-Mail am 29.11.2016 der Antragstellerin übermittelte Entscheidung, nach Ablauf der Stillhaltefrist die Rahmenvereinbarung mit römisch 40 , abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung) für nichtig erklären" wird stattgegeben. Die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "ART for ART - Publikumsdienste in den österreichischen Bundestheatern" mit der XXXX abschließen zu wollen, wird für nichtig erklärt.Die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "ART for ART - Publikumsdienste in den österreichischen Bundestheatern" mit der römisch 40 abschließen zu wollen, wird für nichtig erklärt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/ Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang/ Vorbringen der Parteien: I.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die mit Schreiben vom 29.11.2016 bekanntgegebene Entscheidung, "die Rahmenvereinbarung mit der XXXX abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung)". Dabei handle es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 141 Abs 5 BVergG.Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die mit Schreiben vom 29.11.2016 bekanntgegebene Entscheidung, "die Rahmenvereinbarung mit der römisch 40 abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung)". Dabei handle es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG. Das gegenständliche Vergabeverfahren betreffe nicht prioritäre Dienstleistungen im Bereich "Kultur" bzw "Sicherheitsdienstleistungen" und werde als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zum Anschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Bestbieterprinzip (70 Punkte - 70% Preis; 30 Punkte - 30% Qualität) geführt. Im Rahmen von Erstabrufen sollen dann drei separate Werkverträge mit den jeweiligen Auftraggeberinnen einerseits und dem erfolgreichen Bestbieter andererseits abgeschlossen werden. Die Auftraggeberinnen seien öffentliche Auftraggeberinnen gemäß § 3 Abs 1 BVergG; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben. Die Antragstellerin sei ein zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung befugtes Unternehmen und sei in diesem Bereich seit Jahren gewerblich tätig. Sie habe ein großes Interesse am Vertragsabschluss, welches sie mit der Angebotslegung hinreichend dargetan habe. Hinzukomme, dass die Antragstellerin diese Publikumsdienste seit 1996 zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeberinnen leiste und aus diesem Grund ein Interesse an der Weiterführung bestehe. Für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung nicht mit der Antragstellerin abgeschlossen werde, drohe ihr ein finanzieller Schaden in Höhe des entgangenen Gewinnes, ein in den Kosten der Angebotslegung sowie ein in der anwaltlichen Vertretung bestehender Schaden in der Höhe von mehr als EUR 30.000,-- sowie der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes. Sie erachte sich als im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Ausscheiden des nicht ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Bestbieterin, auf Durchführung einer BVergG-Konformen, transparenten und objektiv nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung der Angebote und einer transparenten und begründeten Auswahlentscheidung sowie im Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin als eigentliche Bestbieterin verletzt. Der Nachprüfungsantrag sei fristgerecht eingebracht worden. Die erforderlichen Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Provisorialantrag seien vergaberechtskonform in entsprechender Höhe entrichtet worden.Das gegenständliche Vergabeverfahren betreffe nicht prioritäre Dienstleistungen im Bereich "Kultur" bzw "Sicherheitsdienstleistungen" und werde als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zum Anschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Bestbieterprinzip (70 Punkte - 70% Preis; 30 Punkte - 30% Qualität) geführt. Im Rahmen von Erstabrufen sollen dann drei separate Werkverträge mit den jeweiligen Auftraggeberinnen einerseits und dem erfolgreichen Bestbieter andererseits abgeschlossen werden. Die Auftraggeberinnen seien öffentliche Auftraggeberinnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben. Die Antragstellerin sei ein zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung befugtes Unternehmen und sei in diesem Bereich seit Jahren gewerblich tätig. Sie habe ein großes Interesse am Vertragsabschluss, welches sie mit der Angebotslegung hinreichend dargetan habe. Hinzukomme, dass die Antragstellerin diese Publikumsdienste seit 1996 zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeberinnen leiste und aus diesem Grund ein Interesse an der Weiterführung bestehe. Für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung nicht mit der Antragstellerin abgeschlossen werde, drohe ihr ein finanzieller Schaden in Höhe des entgangenen Gewinnes, ein in den Kosten der Angebotslegung sowie ein in der anwaltlichen Vertretung bestehender Schaden in der Höhe von mehr als EUR 30.000,-- sowie der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes. Sie erachte sich als im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Ausscheiden des nicht ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Bestbieterin, auf Durchführung einer BVergG-Konformen, transparenten und objektiv nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung der Angebote und einer transparenten und begründeten Auswahlentscheidung sowie im Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin als eigentliche Bestbieterin verletzt. Der Nachprüfungsantrag sei fristgerecht eingebracht worden. Die erforderlichen Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Provisorialantrag seien vergaberechtskonform in entsprechender Höhe entrichtet worden. Das Angebot der Antragstellerin habe insgesamt 97,50 Punkte erreicht, davon 69,37 Punkte im Zuschlagskriterium Preis und 28,13 Punkte im Zuschlagskriterium Qualität. Das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin habe insgesamt 98,14 Punkte erreicht, davon 70 Punkte im Zuschlagskriterium Preis und 28,14 Punkte im Zuschlagskriterium Qualität. Aufgrund des hauchdünnen Punkteunterschiedes habe jede einzelne Beurteilung in einem Subkriterium Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Zu den Gründen der Rechtswidrigkeit führte die Antragstellerin im Einzelnen aus, dass mit der Auswahlentscheidung bloß eine tabellarische Übersicht der Bewertung durch die Bewertungskommission übermittelt worden sei. Nach der Ausschreibungsunterlage sei eine Bewertung nach dem Schulnotensystem festgelegt; eine verbale Begründung für die Vergabe der Schulnoten selbst sei nicht vorgesehen. Dennoch sei hier eine zusätzliche verbale Begründung geboten, da diese Qualitätskriterien nicht bloß subjektiv seien, sondern letztlich dem Auftraggeber einen Mehrwert bieten sollten, der nicht bloß in einer Schulnote zusammengefasst werden könne. Selbst wenn aber die Festlegung in der Ausschreibung bestandsfest geworden wäre, hätten mit der Auswahlentscheidung die Merkmale und Vorteile des Angebotes der XXXX umfassend, sohin tiefergehend begründet, bekannt gegeben werden müssen. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der Gründe der Ablehnung sei die Einbringung eines Nachprüfungsantrages erheblich erschwert. Hinzu komme, dass das Fehlen einer Begründung die gerichtliche Überprüfbarkeit unmöglich mache. Die Entscheidung der Bewertungskommission sei schlicht nicht nachvollziehbar, verstoße gegen das auch bei nicht prioritären Dienstleistungen beachtliche Diskriminierungsverbot und sei folglich rechtswidrig.Zu den Gründen der Rechtswidrigkeit führte die Antragstellerin im Einzelnen aus, dass mit der Auswahlentscheidung bloß eine tabellarische Übersicht der Bewertung durch die Bewertungskommission übermittelt worden sei. Nach der Ausschreibungsunterlage sei eine Bewertung nach dem Schulnotensystem festgelegt; eine verbale Begründung für die Vergabe der Schulnoten selbst sei nicht vorgesehen. Dennoch sei hier eine zusätzliche verbale Begründung geboten, da diese Qualitätskriterien nicht bloß subjektiv seien, sondern letztlich dem Auftraggeber einen Mehrwert bieten sollten, der nicht bloß in einer Schulnote zusammengefasst werden könne. Selbst wenn aber die Festlegung in der Ausschreibung bestandsfest geworden wäre, hätten mit der Auswahlentscheidung die Merkmale und Vorteile des Angebotes der römisch 40 umfassend, sohin tiefergehend begründet, bekannt gegeben werden müssen. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der Gründe der Ablehnung sei die Einbringung eines Nachprüfungsantrages erheblich erschwert. Hinzu komme, dass das Fehlen einer Begründung die gerichtliche Überprüfbarkeit unmöglich mache. Die Entscheidung der Bewertungskommission sei schlicht nicht nachvollziehbar, verstoße gegen das auch bei nicht prioritären Dienstleistungen beachtliche Diskriminierungsverbot und sei folglich rechtswidrig. Weiters wäre das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin mangels Erfüllung der Eignungskriterien vor Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens auszuscheiden gewesen. Die technische Leistungsfähigkeit müsse während des gesamten Vergabeverfahrens gegeben sein. Gefordert sei ua der Nachweis über fünf Referenzprojekte im Fachbereich "Publikumsund/oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen". Die Leistung müsse innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist vollständig erbracht worden sein. Aufgrund der vorliegenden Informationen des Marktes sei seitens XXXX die Erbringung von Publikums- und Ordnerdiensten für die Wiener Stadthalle namhaft gemacht worden. Der Antragstellerin sei bekannt, dass XXXX diese Leistungen nicht mehr für die Wiener Stadthalle erbringe. Sohin sei von XXXX zwar eine Leistung erbracht worden, diese sei aber nicht vollständig, nämlich nicht vertragskonform, erfolgt. Darüber hinaus sei dieses Referenzprojekt aber auch inhaltlich nicht geeignet, die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen, da der Publikumsdienst der Wiener Stadthalle nur zu einem geringen Teil mit Personal eines externen Dienstleisters erbracht werde. Es handle sich daher nicht um eine eigenständige Erbringung der Dienstleistung "Publikumsdienste". Fraglich sei auch, ob ständig mindestens 30 Personen des XXXX vor Ort eingesetzt gewesen seien. Die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit den ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen sei ein unabdingbares Kriterium an jedes Referenzprojekt. Dies sei vorliegend nicht gegeben.Weiters wäre das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin mangels Erfüllung der Eignungskriterien vor Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens auszuscheiden gewesen. Die technische Leistungsfähigkeit müsse während des gesamten Vergabeverfahrens gegeben sein. Gefordert sei ua der Nachweis über fünf Referenzprojekte im Fachbereich "Publikumsund/oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen". Die Leistung müsse innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist vollständig erbracht worden sein. Aufgrund der vorliegenden Informationen des Marktes sei seitens römisch 40 die Erbringung von Publikums- und Ordnerdiensten für die Wiener Stadthalle namhaft gemacht worden. Der Antragstellerin sei bekannt, dass römisch 40 diese Leistungen nicht mehr für die Wiener Stadthalle erbringe. Sohin sei von römisch 40 zwar eine Leistung erbracht worden, diese sei aber nicht vollständig, nämlich nicht vertragskonform, erfolgt. Darüber hinaus sei dieses Referenzprojekt aber auch inhaltlich nicht geeignet, die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen, da der Publikumsdienst der Wiener Stadthalle nur zu einem geringen Teil mit Personal eines externen Dienstleisters erbracht werde. Es handle sich daher nicht um eine eigenständige Erbringung der Dienstleistung "Publikumsdienste". Fraglich sei auch, ob ständig mindestens 30 Personen des römisch 40 vor Ort eingesetzt gewesen seien. Die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit den ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen sei ein unabdingbares Kriterium an jedes Referenzprojekt. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus handle es sich beim Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin um ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedrig und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei und welches daher auszuscheiden sei. Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin sei geringfügig günstiger als jenes der Antragstellerin. Vor dem Hintergrund, dass die präsumtive Bestbieterin im Unterschied zur Antragstellerin keine Erfahrung mit Publikumsdiensten in den Spielstätten der Auftraggeberinnen habe, liege der Schluss nahe, dass der Angebotspreis der XXXX im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, dh unterpreisig, sei. Es werde zwar ein Betriebsübergang angeregt. Dennoch müsse aber seitens der XXXX ausreichend dafür Vorsorge getroffen werden, dass nicht alle derzeit beschäftigten Dienstnehmer einem solchen Betriebsübergang zustimmen würden und dass sohin genügend Eigenpersonal zur Verfügung stehe. Es müsse sohin im Unterscheid zu einer laufenden Fluktuation mit einem ungewöhnlich hohen Verlust von Mitarbeitern und damit mit höheren Kosten durch erhöhten Aufwand für das Recruiting, Einschulung etc. sowie mit hohen Anlaufkosten kalkuliert werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Angebot von XXXX dennoch niedriger sei als jenes der Antragstellerin. Es handle sich um ein unterpreisiges Angebot, mit welchem es unmöglich sei, die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen abzudecken, weswegen das Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Sollte das Angebot von XXXX auf der Annahme basieren, sämtliche Leistungen mit eigenem Personal erbringen zu können, sei zweifelhaft, ob XXXX die hierfür notwendigen Personalressourcen habe. Ein Indiz für ein solch unterpreisiges Angebot wäre ein deutlicher Preisunterschied zwischen dem Erstangebot und dem LAFO.Darüber hinaus handle es sich beim Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin um ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedrig und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei und welches daher auszuscheiden sei. Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin sei geringfügig günstiger als jenes der Antragstellerin. Vor dem Hintergrund, dass die präsumtive Bestbieterin im Unterschied zur Antragstellerin keine Erfahrung mit Publikumsdiensten in den Spielstätten der Auftraggeberinnen habe, liege der Schluss nahe, dass der Angebotspreis der römisch 40 im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, dh unterpreisig, sei. Es werde zwar ein Betriebsübergang angeregt. Dennoch müsse aber seitens der römisch 40 ausreichend dafür Vorsorge getroffen werden, dass nicht alle derzeit beschäftigten Dienstnehmer einem solchen Betriebsübergang zustimmen würden und dass sohin genügend Eigenpersonal zur Verfügung stehe. Es müsse sohin im Unterscheid zu einer laufenden Fluktuation mit einem ungewöhnlich hohen Verlust von Mitarbeitern und damit mit höheren Kosten durch erhöhten Aufwand für das Recruiting, Einschulung etc. sowie mit hohen Anlaufkosten kalkuliert werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Angebot von römisch 40 dennoch niedriger sei als jenes der Antragstellerin. Es handle sich um ein unterpreisiges Angebot, mit welchem es unmöglich sei, die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen abzudecken, weswegen das Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Sollte das Angebot von römisch 40 auf der Annahme basieren, sämtliche Leistungen mit eigenem Personal erbringen zu können, sei zweifelhaft, ob römisch 40 die hierfür notwendigen Personalressourcen habe. Ein Indiz für ein solch unterpreisiges Angebot wäre ein deutlicher Preisunterschied zwischen dem Erstangebot und dem LAFO. Zudem sei das Angebot der präsumtiven Bestbieterin im Hinblick auf das Qualitätskriterium nicht plausibel bewertet worden. Im Punkt "Mitarbeiterführung" sei die Antragstellerin zwei Mal mit "Sehr gut" und zwei Mal mit "Gut" bewertet worden, die XXXX hingegen habe drei Mal "Sehr gut" und einmal "Gut" erhalten. Diese Bewertung sei angesichts der bisherigen Zusammenarbeit zwischen den Auftraggeberinnen und der Antragstellerin, bei welcher es während der letzten fünf Jahre keine Reklamationen oder sonstigen Beschwerden gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Es handle sich daher in diesem Subkriterium um eine willkürliche Bewertung. Auch betreffend das Subkriterium "Ablauforganisation" hätte die Antragstellerin als jenes Unternehmen, das die Publikumsdienste seit 20 Jahren zur vollsten Zufriedenheit erbringe, besser als die präsumtive Bestbieterin bewertet werden müssen. Eine gute Präsentation dürfe nicht den Ausschlag geben, wenn die Leistungserbringung aufgrund von Qualitätsproblemen in der Vergangenheit nicht mit dieser positiven Darstellung mithalten könne. Die Bewertungskommission hätte sohin zu einer anderen Bewertung gelangen müssen.Zudem sei das Angebot der präsumtiven Bestbieterin im Hinblick auf das Qualitätskriterium nicht plausibel bewertet worden. Im Punkt "Mitarbeiterführung" sei die Antragstellerin zwei Mal mit "Sehr gut" und zwei Mal mit "Gut" bewertet worden, die römisch 40 hingegen habe drei Mal "Sehr gut" und einmal "Gut" erhalten. Diese Bewertung sei angesichts der bisherigen Zusammenarbeit zwischen den Auftraggeberinnen und der Antragstellerin, bei welcher es während der letzten fünf Jahre keine Reklamationen oder sonstigen Beschwerden gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Es handle sich daher in diesem Subkriterium um eine willkürliche Bewertung. Auch betreffend das Subkriterium "Ablauforganisation" hätte die Antragstellerin als jenes Unternehmen, das die Publikumsdienste seit 20 Jahren zur vollsten Zufriedenheit erbringe, besser als die präsumtive Bestbieterin bewertet werden müssen. Eine gute Präsentation dürfe nicht den Ausschlag geben, wenn die Leistungserbringung aufgrund von Qualitätsproblemen in der Vergangenheit nicht mit dieser positiven Darstellung mithalten könne. Die Bewertungskommission hätte sohin zu einer anderen Bewertung gelangen müssen. Des Weiteren sei die Antragstellerin der Ansicht, dass die Auftraggeberinnen das gegenständliche Vergabeverfahren hätten widerrufen müssen. Beim ersten Präsentationstermin der Antragstellerin sei die Bewertungskommission unrichtig zusammengesetzt gewesen. Es sei daraufhin die Präsentation der Antragstellerin vor der richtig zusammengesetzten Bewertungskommission neuerlich durchgeführt worden. Diese Vorgehensweise sei unter dem Aspekt der Bietergleichbehandlung problematisch, zumal die Unvoreingenommenheit der Kommissionsmitglieder, sowohl der ursprünglichen Mitglieder als auch des neu hinzugezogenen Mitgliedes, nicht gewährleistet sei. Eine derartige Präsentation sei sohin nicht wiederholbar, da eine objektive, unbeeinflusste Bewertung praktisch ausgeschlossen sei, weswegen die Auftraggeberinnen das Vergabeverfahren hätten widerrufen müssen; und zwar unabhängig von "Wünschen" der Bieter. Die Verantwortung für eine vergaberechtlich einwandfreie Vorgangsweise liege bei den Auftraggeberinnen und nicht bei den Bietern. I.
  9. Am 15.12.2016 legten die Auftraggeberinnen dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor. Weiters erteilten sie die erbetenen allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren, machten Ausführungen zum Umfang der Akteneinsicht und sprachen sich gegen die Erteilung einer einstweiligen Verfügung aus.römisch eins.
  10. Am 15.12.2016 legten die Auftraggeberinnen dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor. Weiters erteilten sie die erbetenen allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren, machten Ausführungen zum Umfang der Akteneinsicht und sprachen sich gegen die Erteilung einer einstweiligen Verfügung aus. I.
  11. Am 15.12.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2141722-1/2E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es den Auftraggeberinnen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die gegenständliche Rahmenvereinbarung abzuschließen.römisch eins.
  12. Am 15.12.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2141722-1/2E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es den Auftraggeberinnen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die gegenständliche Rahmenvereinbarung abzuschließen. I.
  13. Am 19.12.2016 erhob die XXXX , vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Wien, in der Folge auch die in Aussicht genommene Rahmenvereinbarungspartnerin bzw. mitbeteiligte Partei, begründete Einwendungen und brachte vor:römisch eins.
  14. Am 19.12.2016 erhob die römisch 40 , vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Wien, in der Folge auch die in Aussicht genommene Rahmenvereinbarungspartnerin bzw. mitbeteiligte Partei, begründete Einwendungen und brachte vor: Die neuerliche Präsentation sei über Wunsch auch der Antragstellerin und mit deren Zustimmung erfolgt. Die Entscheidung sei eindeutig zugunsten der in Aussicht genommenen Rahmenvereinbarungspartnerin erfolgt, da diese sowohl das preislich günstigere Angebot abgegeben habe, als auch durch die Wertungskommission hinsichtlich der Qualitätsbewertung geringfügig besser bewertet worden sei als die Antragstellerin. Anders als die Antragstellerin vermeine, sei nicht die Qualitätsbewertung maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens gewesen, sondern schlicht der Umstand, dass die in Aussicht genommene Rahmenvereinbarungspartnerin ein - wenn auch geringfügig - preislich günstigeres Angebot gelegt habe. Die Qualitätsbewertung sei entsprechend den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen erfolgt. Die Bewertungskommission sei der Antragstellerin bekannt gegeben worden. Die Antragstellerin könne keinen stichhaltigen Grund darlegen, weshalb ein nicht kaufmännisch kalkuliertes Angebot der in Aussicht genommenen Rahmenvereinbarungspartnerin vorliegen solle. Die Bewertung der Qualitätskriterien sei bei beiden praktisch ident und habe auf den Ausgang des Verfahrens keinen wesentlichen Einfluss gehabt, weswegen bereits mangels wesentlichen Einflusses der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten auf den Ausgang des Verfahrens der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen sei. Weiters mangle es der Antragstellerin an ausreichend geltend gemachten subjektiv öffentlichen Rechten, die zur Anfechtung berechtigen würden. Zur behaupteten fehlenden Begründung der "Auswahlentscheidung" sei von der Antragstellerin völlig zutreffend auf die bestandsfesten Ausschreibungsfestlegungen hingewiesen worden, wonach eine Bewertung nach Schulnotensystem erfolge und eine verbale Begründung nicht vorgesehen sei. Im Vorbringen der Nichterfüllung der Mindestkriterien vermische die Antragstellerin Eignungskriterien mit Muss-Kriterien und diese mit zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen. Einzig ausschlaggebend sei die Festlegung unter Punkt A6.1 der Ausschreibungsunterlagen, wonach die Eignung abweichend von § 69 BVergG im Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist gegeben sein müsse, was bei der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin durch Erbringen aller geforderten Nachweise über die geforderten Referenzprojekte bis dato der Fall sei. Das Vorbringen der Antragstellerin bestehe aus reinen Mutmaßungen, die eine für eine Nichtigerklärung ausreichende Rechtswidrigkeit nicht darzulegen vermögen.Im Vorbringen der Nichterfüllung der Mindestkriterien vermische die Antragstellerin Eignungskriterien mit Muss-Kriterien und diese mit zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen. Einzig ausschlaggebend sei die Festlegung unter Punkt A6.1 der Ausschreibungsunterlagen, wonach die Eignung abweichend von Paragraph 69, BVergG im Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist gegeben sein müsse, was bei der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin durch Erbringen aller geforderten Nachweise über die geforderten Referenzprojekte bis dato der Fall sei. Das Vorbringen der Antragstellerin bestehe aus reinen Mutmaßungen, die eine für eine Nichtigerklärung ausreichende Rechtswidrigkeit nicht darzulegen vermögen. Soweit die Antragstellerin die Unterpreisigkeit des Angebotes der in Aussicht genommenen Rahmenvereinbarungspartnerin behaupte, sei das Vorbringen in keiner Weise konkretisiert und bestehe aus lapidaren Behauptungen, weswegen es bereits deshalb nicht beachtlich sei. Das Angebot der in Aussicht genommenen Rahmenvereinbarungspartnerin sei kaufmännisch richtig und vollständig kalkuliert. Die Ausschreibungsunterlagen seien so klar und die Bieter gleichbehandelnd ausgelegt, dass eine echter Wettbewerb möglich sei. Soweit Personal im Zuge eines Betriebsübergangs übernommen werden könne, könne etwa der Vorwurf mangelnder Erfahrung mit Publikumsdiensten denklogisch nicht schlagend werden, da bereits erfahrenes Personal übernommen werde. Im Übrigen sei bereits aus dem Umstand, dass der Abstand zwischen den Angeboten derart knapp sei und die Antragstellerin ihren Angaben zufolge mit Gewinn kalkuliert habe, abzuleiten, dass auch das Angebot der mitbeteiligten Partei, was auch den Tatsachen entspreche, gewinnorientiert und kaufmännisch richtig kalkuliert worden sei, sodass keine spekulative Preisgestaltung vorliegen könne. Im Hinblick auf die behauptete "nicht plausible" Bewertung des Angebotes fehle es an einer Rechtswidrigkeit, welche für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sei. In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung sei die Anwendung veralteter ÖNORMEN anstelle von aktuellen ÖNORMEN als wesentlich erachtet worden. Eine solche wesentliche Rechtswidrigkeit werde vorliegend nicht einmal behauptet. Die in diesem Zusammenhang monierte Bewertung im Bewertungsprotokoll entspreche bei richtiger Betrachtung den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen und dem damit bestandsfest festgelegten Bewertungsschema. Letzteres verkenne die Antragstellerin auch, wenn sie richtig darauf hinweise, dass die Qualitätskriterien in den Angeboten praktisch ident (einmal 28,13 und einmal 28,14) bewertet worden seien und unrichtig ableite, dass daher jede einzelne Beurteilung in einem Subkriterium von Einfluss wäre. Da beide Angebote hier praktisch ident bewertet worden seien, sei letztendlich der Preis ausschlaggebend für die nun angefochtene Entscheidung gewesen. Die Zusammensetzung der Bewertungskommission sei richtig und in der Folge mit Zustimmung der Antragstellerin so erfolgt und die Präsentation wiederholt worden. Darin liege keine Vergabewidrigkeit. Es liege kein Grund für einen Widerruf gemäß § 141 Abs 8 BVergG vor, der im Übrigen bloß einen fakultativen Widerrufsgrund darstelle.Die Zusammensetzung der Bewertungskommission sei richtig und in der Folge mit Zustimmung der Antragstellerin so erfolgt und die Präsentation wiederholt worden. Darin liege keine Vergabewidrigkeit. Es liege kein Grund für einen Widerruf gemäß Paragraph 141, Absatz 8, BVergG vor, der im Übrigen bloß einen fakultativen Widerrufsgrund darstelle. I.
  15. Am 19.12.2016 nahmen die Auftraggeberinnen zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin nehmen sie nach Darstellung des Sachverhalts zur Beschwer der Antragstellerin Stellung und führen im Wesentlichen aus, das Schreiben der Auftraggeberinnen vom 29.11.2016 enthalte neben der Auswahlentscheidung auch die Entscheidung der Auftraggeberinnen, den Abruf der Leistungsverträge durch Zuschlag auf das Angebot der XXXX durchzuführen. Die Antragstellerin bekämpfe mit ihrem Antrag vom 09.12.2016 daher lediglich die erste Festlegung der Auftraggeberinnen, also die Auswahlentscheidung. Die Zuschlagsentscheidung über die Erstabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung sei hingegen nicht angefochten worden und habe Bestandskraft erlangt. Eine Beschwer sei - wenn überhaupt - lediglich in Hinblick auf allfällige künftige Abrufe aus der Rahmenvereinbarung zu erkennen. Derartige Abrufe seien auf absehbare Zeit nicht vorgesehen, da die drei ausschreibungsgegenständlichen Leistungsverträge den gesamten heute bekannten Bedarf der Auftraggeberinnen decken würden.römisch eins.
  16. Am 19.12.2016 nahmen die Auftraggeberinnen zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin nehmen sie nach Darstellung des Sachverhalts zur Beschwer der Antragstellerin Stellung und führen im Wesentlichen aus, das Schreiben der Auftraggeberinnen vom 29.11.2016 enthalte neben der Auswahlentscheidung auch die Entscheidung der Auftraggeberinnen, den Abruf der Leistungsverträge durch Zuschlag auf das Angebot der römisch 40 durchzuführen. Die Antragstellerin bekämpfe mit ihrem Antrag vom 09.12.2016 daher lediglich die erste Festlegung der Auftraggeberinnen, also die Auswahlentscheidung. Die Zuschlagsentscheidung über die Erstabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung sei hingegen nicht angefochten worden und habe Bestandskraft erlangt. Eine Beschwer sei - wenn überhaupt - lediglich in Hinblick auf allfällige künftige Abrufe aus der Rahmenvereinbarung zu erkennen. Derartige Abrufe seien auf absehbare Zeit nicht vorgesehen, da die drei ausschreibungsgegenständlichen Leistungsverträge den gesamten heute bekannten Bedarf der Auftraggeberinnen decken würden. Im Übrigen seien sämtliche Behauptungen der Antragstellerin unrichtig. Die Bewertungskommission habe ihre Bewertung gemäß dem in den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen festgelegten Prozedere vorgenommen und die Qualitätskriterien autonom durch die Vergabe von Schulnoten bewertet. Die Bewertungskommission habe sich dabei an die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gehalten, wonach keine verbale Begründung zu erfolgen hatte. Dem Bieter seien sämtliche Informationen über die Bewertung seines Angebotes mit der Zuschlagsentscheidung übermittelt worden. Daraus sowie aus der Beilage zum Schreiben der Auftraggeberinnen seien auch die von den Mitgliedern der Bewertungskommission in den einzelnen Subkriterien vergebenen Noten ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof bestätige in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit einer autonomen Bewertung der Qualitätskriterien ohne Vornahme einer verbalen Begründung und übertrage die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise auch auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über nicht prioritäre Dienstleistungen und führe unzweifelhaft aus, dass in derartigen Fällen neben der Darstellung der Einzelnoten der Mitglieder der Bewertungskommission keine weitere Begründung vorgesehen sei. Eine nachträgliche verbale Begründung der Qualitätsbewertung durch die vergebende Stelle würde sowohl den Regelungen in den Ausschreibungsunterlagen widersprechen, als auch der Bewertungskommission eine bestimmte inhaltliche Begründung unterstellen, die diese nicht vorgenommen habe. Die Begründung könne sich daher auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern der Bewertungskommission vergebenen Noten beschränken, da schlicht keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess erzielte, begründbare Bewertung der gesamten Kommission vorliege und eine solche auch nicht vorgesehen gewesen sei. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" sei durch eine entsprechend qualifizierte und unabhängige Bewertungskommission erfolgt, deren Zusammensetzung bekannt und von den Bietern nicht bekämpft und daher ebenfalls bestandskräftig festgelegt worden sei. Auch das vorgesehene Bewertungsprozedere sei bestandskräftig festgelegt worden. Die Bewertung sei daher in einer plausiblen und korrekten sowie in einer den Festlegungen entsprechenden Weise erfolgt. Zum Subkriterium "Mitarbeiterführung" sei zu bemerken, dass diese keineswegs in jeder Spielstätte "makellos" verlaufen sei, was aber im Ergebnis nicht relevant sei, da nicht die bisherige Leistungserbringung, sondern die im Vergabeverfahren zugesagte und präsentierte Qualität einer allfälligen künftigen Leistungserbringung Gegenstand der Bewertung der Subkriterien im Zuschlagskriterium "Qualität" sei. Mit der Behauptung, die präsumtive Bestbieterin hätte aufgrund von mangelhaften Referenzprojekten von der Bewertungskommission schlechter bewertet werden müssen, vermische die Antragstellerin Eignungskriterien mit Zuschlagskriterien. Die angesprochenen Referenzprojekte würden Anforderungen an die Eignung der Bieter darstellen und seien daher nicht Gegenstand der Zuschlagskriterien bzw. der Qualitätsbewertung durch die Bewertungskommission, weswegen dies auch nur die festgelegten Zuschlagskriterien anhand er vorgesehenen Bewertungsmaßstäbe bewertete habe. Weiters sei anzumerken, dass allein aufgrund der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens durch eine öffentliche Auftraggeberin nicht geschlossen werden könne, dass ein diesbezüglicher Vertrag aufgrund schwerwiegender Mängel beendet worden sei. Zur Erfüllung der Eignungsanforderungen sei festzuhalten, dass die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin fünf Referenzprojekte vorgelegt habe, die die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit vollständig erfüllen würden. Auch im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens habe es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Eignung der präsumtiven Bestbieterin nicht mehr vollständig gegeben wäre. Bei den Behauptungen der Antragstellerin, dass nach "Kenntnis des Marktes" die Anforderungen der Teilnahemunterlagen durch die Referenzprojekte der präsumtiven Bestbieterin nicht erfüllt würden, handle es sich demnach um reine Mutmaßungen. Im Übrigen habe die Auftraggeberin der vorgelegten Referenzprojekte diese neuerlich bestätigt. Der Preisunterschied zwischen dem Angebot der Antragstellerin und jenem der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin betrage deutlich weniger als 1% des jährlichen Auftragswertes, weswegen völlig unverständlich sei, weshalb die von der präsumtiven Bestbieterin angebotenen Preise gegenüber den Preisen der Antragstellerin ungewöhnlich niedrig oder spekulativ sein sollten. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Preise seien keine Auffälligkeiten, oder gar eine Unterpreisigkeit des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin festgestellt worden. Insbesondere habe die Prüfung der Preise ergeben, dass der im anzuwenden Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (im wesentlichen Verwendungsgruppe E - Veranstaltungssicherheitsdienste) vorgesehene Mindestlohn eingehalten worden sei und auch unter Berücksichtigung aller Arbeitgeberanteile, steuerlichen Abgaben und Gewinnspannen, keine unangemessenen Preise vorliegen würden. Die Argumentation, wonach das Angebot der Antragstellerin zwingend das günstigste Angebot sein müsse, da die Antragstellerin einerseits über mehr Erfahrung mit der Erbringung der gegenständlichen Dienstleistungen verfüge, und andererseits bei einem Betriebsübergang möglicherweise Teile der bestehenden Belegschaft wegbrechen würden, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten die Auftraggeberinnen bereits durch die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen in Hinblick auf den Betriebsübergang nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), durch die Durchführung von Ortsbesichtigungen sowie durch die Durchführung von zwei Verhandlungsrunden in ausreichendem Umfang auf die Kalkulierbarkeit und größtmöglichen Informationsgleichstand zwischen den Bietern hingewirkt. Selbst wenn es richtig wäre, dass im Falle eines Zuschlags an die präsumtive Bestbieterin (entgegen den Vorgaben des AVRAG) nicht die gesamte bestehende Belegschaft übernommen werde, führe dies nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Personalkosten. In der Regel würden nämlich neu eingestellte Mitarbeiter gegenüber langjährig in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern, schon allein aufgrund der allgemeinen Marktsituation, nicht "teurer" sein. Es sei sohin nicht ersichtlich, weshalb das Angebot der Antragstellerin als derzeitiger Auftragnehmerin nicht teurer sein könne, als jenes der präsumtiven Bestbieterin. Mutmaßlich habe die Antragstellerin schlicht etwas höhere Gewinnaufschläge kalkuliert als die Mitbeteiligte. Weiters habe die Mitbeteiligte die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bestätigt. Es stehe der präsumtiven Bestbieterin darüber hinaus frei, ein entsprechend wettbewerbsfähiges Angebot zu legen und ihr unternehmerisches Risiko dementsprechend zu kalkulieren. Der Mutmaßung der Antragstellerin, dass zwischen dem Erst- und Letztangebot ein deutlicher Preisunterscheid der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin bestehe, sei entgegen zu halten, dass es Sinn und Zweck eines Verhandlungsverfahrens sei, mehrere Angebotsrunden durchzuführen und über den Ausschreibungsgegenstand und die Preise zu verhandeln. Eben dadurch solle die Kalkulierbarkeit und Vergleichbarkeit der Angebote sowie ein gemeinsames Verständnis des Auftragsgegenstandes gewährleistet werden. Zum behaupteten Vorliegen eines Widerrufsgrundes verweisen die Auftraggeberinnen darauf, dass die Bewertung der Präsentationen schließlich vor einer identen Bewertungskommission abgehalten und von dieser anhand der festgelegten Beurteilungsmaßstäbe beurteilt worden sei. Durch die Wiederholung der Angebotspräsentation der Antragstellerin vor der vollständigen Bewertungskommission sei die Kontinuität der Bewertung und somit die Gleichbehandlung der Bieter sichergestellt worden. Auch würden keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Voreingenommenheit oder Beeinträchtigung der Objektivität einzelner Mitglieder der Bewertungskommission bestehen. Die unerwartete Erkrankung eines Mitgliedes der Bewertungskommission stelle jedenfalls einen wichtigen Grund für die Wiederholung der Angebotspräsentation im Sinne des Punktes A3.5.6 der Ausschreibungsunterlagen dar. Auch habe die Antragstellerin die Wiederholung der Präsentation empfohlen, ja selbst gefordert. Dessen ungeachtet sei festzuhalten, dass der Antragstellerin die Wiederholung der Bieterpräsentation am 14.11.2016 angekündigt, und ihr am 21.11.2016 ein erneuter Präsentationstermin zugewiesen worden sei, was sie nicht bekämpft habe und somit seien diese Festlegungen präkludiert. Die Auftraggeberinnen beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge zurück- bzw. abweisen. I.
  17. Am 23.12.2016 nahm die Antragstellerin neuerlich Stellung. Das Vorbringen der Auftraggeberinnen und der mitbeteiligten Partei, die nicht angefochtene Zuschlagsentscheidung sei in Bestandskraft erwachsen und es bestehe nur hinsichtlich allfälliger künftiger Abrufe eine Beschwer, sei unzutreffend. Es sei zivil- und vergaberechtlich undenkbar, dass die Auftraggeberinnen verpflichtet werden würden, ein Auftragsverhältnis mit jemanden einzugehen, der - aufgrund der ausdrücklichen Festlegung in der Rahmenvereinbarung - nicht Partei dieser die Grundlage für die einzelnen Aufträge bildenden Rahmenvereinbarung sei. Punkt C.1.5 der Rahmenvereinbarung präzisiere, dass sich die Aufraggeberinnen verpflichten, den Erstabruf nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu tätigen. Die Parteien der Leistungsverträge seien und müssten mit jenen der Rahmenvereinbarung zwangsläufig gleich sein. Schon aus vertragsrechtlicher Sicht bestehe eine Zweistufigkeit. Die Rahmenvereinbarung bilde die Grundlage für alle darauf basierenden Leistungsabrufe. Die Rahmenvereinbarung könne erst nach Ablauf der Stillhaltefrist bzw. Abschluss des Nachprüfungsverfahrens geschlossen werden. Erst wenn es eine gültige Rahmenvereinbarung gebe, könnten wirksam Leistungen abgerufen werden. Ein jetzt erteilter "Zuschlag" wäre während der Stillhaltefrist oder während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens nichtig.römisch eins.
  18. Am 23.12.2016 nahm die Antragstellerin neuerlich Stellung. Das Vorbringen der Auftraggeberinnen und der mitbeteiligten Partei, die nicht angefochtene Zuschlagsentscheidung sei in Bestandskraft erwachsen und es bestehe nur hinsichtlich allfälliger künftiger Abrufe eine Beschwer, sei unzutreffend. Es sei zivil- und vergaberechtlich undenkbar, dass die Auftraggeberinnen verpflichtet werden würden, ein Auftragsverhältnis mit jemanden einzugehen, der - aufgrund der ausdrücklichen Festlegung in der Rahmenvereinbarung - nicht Partei dieser die Grundlage für die einzelnen Aufträge bildenden Rahmenvereinbarung sei. Punkt C.1.5 der Rahmenvereinbarung präzisiere, dass sich die Aufraggeberinnen verpflichten, den Erstabruf nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu tätigen. Die Parteien der Leistungsverträge seien und müssten mit jenen der Rahmenvereinbarung zwangsläufig gleich sein. Schon aus vertragsrechtlicher Sicht bestehe eine Zweistufigkeit. Die Rahmenvereinbarung bilde die Grundlage für alle darauf basierenden Leistungsabrufe. Die Rahmenvereinbarung könne erst nach Ablauf der Stillhaltefrist bzw. Abschluss des Nachprüfungsverfahrens geschlossen werden. Erst wenn es eine gültige Rahmenvereinbarung gebe, könnten wirksam Leistungen abgerufen werden. Ein jetzt erteilter "Zuschlag" wäre während der Stillhaltefrist oder während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens nichtig. In Punkt C1.4 der Rahmenvereinbarung werde ausdrücklich festgelegt, dass die Rahmenvereinbarung gemäß den §§ 150ff BVergG geschlossen werden soll, sodass diese vorliegend zur Gänze Anwendung finden würden. Die eigene Festlegung sei für die Auftraggeberinnen bindend. Die Rahmenvereinbarung sei - wie bereits in rein vertragsrechtlicher Hinsicht ausgeführt - von einer Zweistufigkeit geprägt. In der ersten Stufe erfolge die Auswahl der Zahl der Partner der Rahmenvereinbarung; in der zweiten Stufe würden die konkreten Einzelaufträge erteilt werden. Am Ende des Verfahrens zum Abschluss der Rahmenvereinbarung stehe keine Zuschlagsentscheidung, sondern bloß eine gesondert anfechtbare Auswahlentscheidung. Diese sei den Bietern mitzuteilen und vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Stillhaltefrist des § 151 Abs 4 BVergG einzuhalten. Im "klassischen" Bereich des BVergG stelle im Falle des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit bloß einem Unternehmer nur die Auswahl-, nicht aber die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Die Bestimmungen des § 2 BVergG würden zwar im konkreten Fall nicht gelten, die Tatsache des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit einer Partei, die §§ 150 BVergG sowie die auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen anzuwendenden Grundsätze eines Vergabeverfahrens würden aber die Berücksichtigung dieser Festlegung gebieten. Aufgrund der Festlegung, dass die Parteien der Rahmenvereinbarung und der Leistungsverträge ident seien, erübrige sich eine Zuschlagsentscheidung; die Auftraggeberinnen seien berechtigt, direkt aus der Rahmenvereinbarung die Leistung abzurufen. Bei der vorliegenden Entscheidung handle es sich schlicht nur um die Auswahlentscheidung. Aufgrund der "Parteienidentität" würden die einzelnen Abrufe aus der Rahmenvereinbarung die unterlegenen Bieter nicht mehr interessieren. Im Übrigen sei Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Parteistellung in der Rahmenvereinbarung, folglich sei Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens auch nur die Auswahlentscheidung, welche einzig im hier gegenständlichen Verfahren angefochten werden könne.In Punkt C1.4 der Rahmenvereinbarung werde ausdrücklich festgelegt, dass die Rahmenvereinbarung gemäß den Paragraphen 150 f, f, BVergG geschlossen werden soll, sodass diese vorliegend zur Gänze Anwendung finden würden. Die eigene Festlegung sei für die Auftraggeberinnen bindend. Die Rahmenvereinbarung sei - wie bereits in rein vertragsrechtlicher Hinsicht ausgeführt - von einer Zweistufigkeit geprägt. In der ersten Stufe erfolge die Auswahl der Zahl der Partner der Rahmenvereinbarung; in der zweiten Stufe würden die konkreten Einzelaufträge erteilt werden. Am Ende des Verfahrens zum Abschluss der Rahmenvereinbarung stehe keine Zuschlagsentscheidung, sondern bloß eine gesondert anfechtbare Auswahlentscheidung. Diese sei den Bietern mitzuteilen und vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Stillhaltefrist des Paragraph 151, Absatz 4, BVergG einzuhalten. Im "klassischen" Bereich des BVergG stelle im Falle des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit bloß einem Unternehmer nur die Auswahl-, nicht aber die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Die Bestimmungen des Paragraph 2, BVergG würden zwar im konkreten Fall nicht gelten, die Tatsache des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit einer Partei, die Paragraphen 150, BVergG sowie die auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen anzuwendenden Grundsätze eines Vergabeverfahrens würden aber die Berücksichtigung dieser Festlegung gebieten. Aufgrund der Festlegung, dass die Parteien der Rahmenvereinbarung und der Leistungsverträge ident seien, erübrige sich eine Zuschlagsentscheidung; die Auftraggeberinnen seien berechtigt, direkt aus der Rahmenvereinbarung die Leistung abzurufen. Bei der vorliegenden Entscheidung handle es sich schlicht nur um die Auswahlentscheidung. Aufgrund der "Parteienidentität" würden die einzelnen Abrufe aus der Rahmenvereinbarung die unterlegenen Bieter nicht mehr interessieren. Im Übrigen sei Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Parteistellung in der Rahmenvereinbarung, folglich sei Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens auch nur die Auswahlentscheidung, welche einzig im hier gegenständlichen Verfahren angefochten werden könne. Zu den Rechtswidrigkeiten: An den Rahmenbedingungen selbst habe sich in der Zeit zwischen Erst- und Letztangebot nichts geändert. Daher hätten die Auftraggeberinnen, zumal die Auftraggeberinnen und auch die mitbeteiligte Partei ausgeführt hätten, dass die Rahmenbedingungen in der Ausschreibungsunterlage hinreichend klar und damit einen Informationsgleichstand unter den Bietern herstellend dargestellt worden seien, bei einer solch massiven Preisdifferenz zwischen Erst- und Zweitangebot der mitbeteiligten Partei und dem marginalen Preisunterschied der beiden LAFOs die Kalkulation der mitbeteiligten Partei hinterfragen müssen. Weiters sei es ein deutlicher Hinweis auf Qualitätsmängel bei der Leistungserbringung der Publikumsdienste bei der Wiener Stadthalle, wenn es die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin bei der Neuausschreibung nicht einmal unter die besten drei Bieter geschafft habe. Ungeachtet dessen sei dieses Referenzprojekt nicht mit der hier gegenständlichen Leistung vergleichbar. Es sei von der Art der Auftragsabwicklung etwas völlig anderes, ob die mitbeteiligte Partei nur Personal zur Verfügung stelle, das in die Organisation der Stadthalle eingebunden sei oder aber ob sie die Publikumsdienste mit eigenem Personal organisieren müsse. Weiters dürfe in die Bewertung der zukünftigen Leistungserbringung das übernommene Personal nicht mit einfließen. Maßgeblich sei, dass die Bieter im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über die erforderliche Eignung verfügen würden. Ob letztlich Personal übernommen werde oder nicht, dürfe hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch habe die mitbeteiligte Partei entgegen ihrem Vorbringen keine Erfahrung mit den Publikumsdiensten in den Spielstätten der Auftraggeberinnen. Sie habe einzig bei einer Sonderveranstaltung, dem Wiener Opernball, den Red Carpet, und sohin keine Leistungen im Inneren der Staatsoper, betreut. Im Übrigen gehe der Vorhalt hinsichtlich allfälliger Beschwerden über die Antragstellerin seitens der Auftraggeberinnen ins Leere. Es habe nachweislich keine einzige schriftliche Beschwerde gegeben. Beschwerden jener Besucher, die nach Veranstaltungsbeginn nicht mehr eingelassen worden seien, seien irrelevant und würden vielmehr die ordnungsgemäße Leistungserbringung belegen. Weiters seien bislang nicht alle bewertungsrelevanten Unterlagen, nämlich die Bewertungsbögen vom 30.09.2016, übermittelt worden. I.
  19. Am 16.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise wie folgt (Korrekturen allfälliger Rechtschreibfehler und grammatikalischer Fehler durch das BVwG):römisch eins.
  20. Am 16.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise wie folgt (Korrekturen allfälliger Rechtschreibfehler und grammatikalischer Fehler durch das BVwG): "ASt: Uns geht es nicht um die Preisdifferenz zwischen den Letztangeboten, sondern um die vom AG-Vertreter angesprochene Preisdifferenz zwischen dem Erst- und Letztangebot der präsumtiven Bestbietern. Wir halten in diesen Zusammenhang fest, dass sich zwischen dem Erst- und dem Letztangebot der Leistungsgegenstand in kommerzieller und rechtlicher Hinsicht nichts geändert hat. Eine signifikante Preisdifferenz zwischen dem Erst- und dem Letztangebot wäre daher betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. ... VR: Sind die dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens vollständig? AG: Ich hoffe, dass Sie alles bekommen haben. VR: Wurden unterdessen weitere Schritte im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens gesetzt? AG: Sie haben mit unserem Schriftsatz vom 19.12.2016 weitere Unterlagen erhalten, es wurden keine weiteren Schritte im Vergabeverfahren gesetzt. VR: Wo findet sich die Kostenschätzung durch den AG? AG: Es findet sich diese im vorgelegten Preisspiegel, in der Spalte "Preis lfd., wir sind davon ausgegangen, dass der bestehende Preis dem Markt entspricht und haben diesen als Schätzung herangezogen. ASt: Diese Preise sind allerdings nur bedingt vergleichbar, weil die Uniformen bisher gesondert berechnet wurden. Bei den bisherigen Preise waren die Preise für Uniformen nicht berücksichtigt. AG: Die Positionen sind vergleichbar, auch in den vorliegenden Ausschreibungen waren die Kosten für Uniformen gesondert preislich auszuweisen. ASt: In der Gesamtsumme sind aber auch die Uniformen berücksichtigt. ... VR: Was verstehen Sie konkret unter "Publikums- bzw. Ordnerdiensten bei einer öffentlichen Veranstaltung"? AG (Mag. XXXX): Es wird darunter der Leistungserbringung bei einer öffentlichen Veranstaltung verstanden.AG (Mag. römisch 40 ): Es wird darunter der Leistungserbringung bei einer öffentlichen Veranstaltung verstanden. VR: Was ist der Unterschied zwischen Publikums- und Ordnerdienst? AG: Publikumsdienst betrifft Leistungen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung betreffen. ASt (Hr. XXXX): Publikumsdienst ist die Betreuung von Theater- und Opernvorstellungen, wodurch die eingesetzten Mitarbeiter einen reibungslosen Ablauf garantieren. Es beginnt bei der Kartenkontrolle, geht über die Platzanweisung, bis hin, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß ablaufen kann. Man muss sich auch um zu spät gekommene Besucher kümmern, dass sie zu den erlaubten Spielpausen eintreten dürfen und prinzipiell geht es bei diesem Dienst um die Sicherheit; im Evakuierungsfall müssen die eingesetzten Mitarbeiter das Haus räumen. Platzanweisung ist Ordnerdienst, es besteht kein entscheidender Unterschied zwischen Publikums- und Ordnerdienst.ASt (Hr. römisch 40 ): Publikumsdienst ist die Betreuung von Theater- und Opernvorstellungen, wodurch die eingesetzten Mitarbeiter einen reibungslosen Ablauf garantieren. Es beginnt bei der Kartenkontrolle, geht über die Platzanweisung, bis hin, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß ablaufen kann. Man muss sich auch um zu spät gekommene Besucher kümmern, dass sie zu den erlaubten Spielpausen eintreten dürfen und prinzipiell geht es bei diesem Dienst um die Sicherheit; im Evakuierungsfall müssen die eingesetzten Mitarbeiter das Haus räumen. Platzanweisung ist Ordnerdienst, es besteht kein entscheidender Unterschied zwischen Publikums- und Ordnerdienst. MbP (Dr. XXXX): Ich schließe mich den Ausführungen im Wesentlichen an und ergänze dies um Aufgaben im Bereich des Brandschutzes und um Aufgaben im Bereich der Ersten Hilfe. Ich möchte aber ergänzend festhalten, dass der Terminus Publikumsdienst nicht nur auf die Leistung derartiger Dienste im Bereich von Theater- und Opernhäusern anzuwenden ist, sondern auch den Bereich von Konzert- und Musicalveranstaltungen umfassen muss.MbP (Dr. römisch 40 ): Ich schließe mich den Ausführungen im Wesentlichen an und ergänze dies um Aufgaben im Bereich des Brandschutzes und um Aufgaben im Bereich der Ersten Hilfe. Ich möchte aber ergänzend festhalten, dass der Terminus Publikumsdienst nicht nur auf die Leistung derartiger Dienste im Bereich von Theater- und Opernhäusern anzuwenden ist, sondern auch den Bereich von Konzert- und Musicalveranstaltungen umfassen muss. AG: Es geht uns nicht um eine Referenz im Bereich der Bundestheater, sondern auch um Veranstaltungen im Bereich von Musicals und sonstigen Konzerten. Ich möchte dazu auf das Arbeitsbild für Ordner- und Kontrolldienst der Verwendungsgruppe E des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe verweisen, das als guter Hinweis zum Branchenverständnis dieser Leistungen herangezogen werden kann. Die Anforderungen an die Referenzprojekte sollten nicht so eng gefasst werden, dass nur der bisherige Auftragnehmer zum Zug kommen kann. Es ging dem AG darum, dass die betreffenden Leistungen bei einer öffentlichen Veranstaltung erbracht wurden. Nähere Vorgaben zur Struktur und zu den Schnittstellen wurden bei der Festlegung der Anforderungen an die Referenzprojekte bewusst nicht gemacht. VR: Wer hat die Angebotsprüfungen (der Erstangebote und der preislichen Nachbesserungen einerseits und der LAFOs andererseits) durchgeführt? AG: Das war die ART for ART. AG (Mag. XXXX): Das war Herr Ing. XXXX, unter Mitarbeit von Ing. XXXX.AG (Mag. römisch 40 ): Das war Herr Ing. römisch 40 , unter Mitarbeit von Ing. römisch 40 . VR: Wann wurden diese Prüfungen jeweils vorgenommen? AG (Mag. XXXX): Nach Einlangen, davon gehe ich aus. Nachdem alle Angebote eingelangt waren, am Schluss.AG (Mag. römisch 40 ): Nach Einlangen, davon gehe ich aus. Nachdem alle Angebote eingelangt waren, am Schluss. VR: Wann war das genau? AG (Mag. XXXX): Das kann ich nicht genau sagen, aber im Anschluss an die erste Verhandlungsrunde bzw. nach Vorlage der LAFOs.AG (Mag. römisch 40 ): Das kann ich nicht genau sagen, aber im Anschluss an die erste Verhandlungsrunde bzw. nach Vorlage der LAFOs. VR: Haben Hr. Ing. XXXX und Ing. XXXX auch die Preisprüfung vorgenommen?VR: Haben Hr. Ing. römisch 40 und Ing. römisch 40 auch die Preisprüfung vorgenommen? AG (Mag. XXXX): Ja.AG (Mag. römisch 40 ): Ja. VR: Ist Ihnen bekannt, welche diesbezüglichen Prüfungsschritte gesetzt wurden? AG (Mag. XXXX): In Anbetracht der bisher vorgelegten Preise, wurde der Vergleich zu den angebotenen Preisen hergestellt und weiters geprüft, ob diese Preise im maßgeblichen Kollektivvertag Deckung finden.AG (Mag. römisch 40 ): In Anbetracht der bisher vorgelegten Preise, wurde der Vergleich zu den angebotenen Preisen hergestellt und weiters geprüft, ob diese Preise im maßgeblichen Kollektivvertag Deckung finden. VR: Wurden die Bieter um Aufklärung der Stundensätze ersucht? AG (Mag. XXXX): Nein, es gab keine Veranlassung dazu.AG (Mag. römisch 40 ): Nein, es gab keine Veranlassung dazu. VR: Gibt es Aufzeichnungen zu den im Rahmen der zweiten Verhandlungsrunde von den Bietern dargelegten Gründen für die Höhe der angebotenen Stundensätze? AG (Mag. XXXX): Es gibt ein Gedächtnisprotokoll, wo steht, was besprochen wurde. Es gibt keine weitergehenden Aufzeichnungen hierzu.AG (Mag. römisch 40 ): Es gibt ein Gedächtnisprotokoll, wo steht, was besprochen wurde. Es gibt keine weitergehenden Aufzeichnungen hierzu. VR: Wie viele Verhandlungsrunden haben stattgefunden? AG (Mag. XXXX): Das war eine Verhandlungsrunde im Zuge der Präsentationen am 23.
  21. und 30.09.2016 sowie eine gesonderte zweite Verhandlungsrunde am 13.10.2016.AG (Mag. römisch 40 ): Das war eine Verhandlungsrunde im Zuge der Präsentationen am 23.
  22. und 30.09.2016 sowie eine gesonderte zweite Verhandlungsrunde am 13.10.
  23. VR: Wurden bei einer dieser Verhandlungen auch Verhandlungen über Änderungen im Hinblick auf das Preisblatt vorgenommen? AG: Das wüsste ich jetzt nicht, das dürfte immer das Gleiche gewesen sein. AG (Mag. XXXX): Es sind keine alternativen Vorschläge gekommen, das Preisblatt zu verändern.AG (Mag. römisch 40 ): Es sind keine alternativen Vorschläge gekommen, das Preisblatt zu verändern. Die ASt wird im Hinblick auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der MP gebeten, den Verhandlungssaal zu verlassen (10.48 Uhr). ... VR: Können Sie sich erinnern, dass bei diesen Verhandlungen darüber gesprochen wurde, dass der Aufschlag betreffend der Uniformen nicht gesondert auspreisen zu müssen? MbP (Dr. XXXX): Ich glaube mich erinnern zu können, dass darüber gesprochen wurde. Wir haben das sicher so abgebildet, wie es abzubilden war.MbP (Dr. römisch 40 ): Ich glaube mich erinnern zu können, dass darüber gesprochen wurde. Wir haben das sicher so abgebildet, wie es abzubilden war. ... VR: Wenn man sich die Aufforderung zur Legung der LAFOs ansieht, findet sich auch der Punkt 3 "Inhalt der Letztangebote", worin auf das Preisblatt/Formblatt B2 hingewiesen wird, welches keine Abänderung im Hinblick auf den Aufschlag für die benötigten Uniformen beinhaltet. Daraus ist zu schließen, dass diese Position nicht gestrichen wurde? AG: Ja, diese Position wurde nicht gestrichen. VR: ... Können Sie uns bitte vorab den betreffenden Aufschlag erörtern? Weshalb sollte dieser gesondert ausgewiesen werden? AG (Mag. XXXX): Es sollte der Preis dieses Aufschlages transparent sein.AG (Mag. römisch 40 ): Es sollte der Preis dieses Aufschlages transparent sein. ... Die ASt wird um 11.19 Uhr wieder in den Verhandlungssaal gebeten. VR: Haben Sie diese nochmalige Preisreduktion im LAFO der prRV weiter hinterfragt? AG: Nein, diese wurde nicht hinterfragt. VR: Hatten Sie zum Zeitpunkt der Einladung zur zweiten Präsentation Kenntnis davon, dass ausschließlich Sie die Präsentation wiederholen würden? ASt: Nein, davon hatten wir keine Kenntnis. Es ist uns weiters nicht bekannt, ob bei der zweiten Präsentation lediglich Hr. XXXX eine Bewertung vorgenommen hat oder neuerlich auch die anderen Mitglieder der Bewertungskommission. Aus diesem Grund erfolgte auch die Nachfrage nach dem Bewertungsprotokoll der ersten Präsentation, um hierüber eine Klarheit zu erlangen.ASt: Nein, davon hatten wir keine Kenntnis. Es ist uns weiters nicht bekannt, ob bei der zweiten Präsentation lediglich Hr. römisch 40 eine Bewertung vorgenommen hat oder neuerlich auch die anderen Mitglieder der Bewertungskommission. Aus diesem Grund erfolgte auch die Nachfrage nach dem Bewertungsprotokoll der ersten Präsentation, um hierüber eine Klarheit zu erlangen. AG: Es ist aber den ASt schon bewusst gewesen, dass in der ersten Bewertungsrunde unterschiedliche Bewertungskommissionen, auf Grund einer Erkrankung des Hr. XXXX, tätig wurden.AG: Es ist aber den ASt schon bewusst gewesen, dass in der ersten Bewertungsrunde unterschiedliche Bewertungskommissionen, auf Grund einer Erkrankung des Hr. römisch 40 , tätig wurden. ASt: Ja, dies war uns bewusst, dass ein Mitglied erkrankte, uns war aber nicht bewusst, dass die Präsentation nur für die ASt wiederholt wurde. Es war ursprünglich angedacht, neuerlich LAFOs einzuholen, was auch nicht lediglich für die ASt gelten konnte. AG: Vorgehalten wird das Schreiben vom 08.11.2016, es muss der ASt sehr wohl bewusst gewesen, dass die Erkrankung eines Mitglieds der Bewertungskommission nicht sämtliche Präsentationen betraf. ASt: Die Erkrankung wird nicht bestritten, auf das zuvor erstattete Vorbringen wird verwiesen. AG: Ich verweise auf das Schreiben vom
  24. November 2016 der ASt, in dem sie selbst ausdrücklich eine Wiederholung der Präsentation vor der Bewertungskommission als "sinnvollen Schritt" bezeichnet. Sie hat sohin damit der Wiederholung ihrer Präsentation auch zugestimmt. ASt: Wir verweisen auf das bisherige Vorbringen. Der Zeuge XXXX, geb. XXXX, betritt um 11.32 Uhr den Verhandlungssaal.Der Zeuge römisch 40 , geb. römisch 40 , betritt um 11.32 Uhr den Verhandlungssaal. ... VR: Ist es richtig, dass Sie im Rahmen der Präsentation des Konzeptes der ASt am
  25. November 2016 an der Bewertung teilgenommen haben? Z: Ja, das stimmt. VR: Waren Sie - abgesehen von dieser Tätigkeit als (gemeint: in der) Bewertungskommission - in die Prüfung der Angebote eingebunden? Z: Nein, in die Prüfung der Angebote selbst war ich nicht eingebunden. VR: Kannten Sie die Ergebnisse der Angebotsprüfungen? Z: Die letzten Angebote kannte ich auf jeden Fall. VR: Wissen Sie, wann Sie vom Ergebnis der letzten Angebotsprüfung Kenntnis erlangt haben? Z: Nein, das kann ich nicht sagen. VR: Ist Ihnen erinnerlich, ob das vor oder nach der Präsentation der ASt gewesen ist? Z: Das weiß ich nicht, ich habe davon nur gerüchteweise gehört, dass das Ergebnis knapp ist, aber genauere Inhalte waren mir dazu nicht bekannt. VR: Waren Ihnen die zuletzt angebotenen Gesamtpreise in den LAFOs zum Zeitpunkt der Präsentation der ASt am 25.11.2016 bekannt? Z: Nein, meiner Erinnerung nach nicht. VR: Weil Sie erwähnt haben, Sie hätten Gerüchte gehört, können Sie mir das näher ausführen, mit wem haben Sie über diese Angebote gesprochen und wann? Z: Ich habe mit den anderen kaufmännischen Geschäftsführern darüber gesprochen. VR: Wurde da auch von den anderen Mitgliedern dieser Bewertungskommission über die von ihnen vorgenommenen Bewertungen gesprochen? Z: Ich habe im Zeitraum von der ersten bis zur zweiten Präsentation durch die ASt nicht über die durch die anderen Mitglieder vorgenommen Bewertung gesprochen. VR: Die Letztangebote waren bis zum 24.10.2016 zu legen. Die Präsentation durch die ASt hat am 25.11.2016 stattgefunden. Sind Ihnen in diesem Zeitraum die Preise der Letztangebote- wie auch immer - bekannt geworden? Z: Ich hatte eine Rechnungshofprüfung und mich nicht genauer mit den Angeboten auseinandergesetzt. Aber ich hatte die Information, dass der zuletzt angebotene Preis, etwa 100.000 € billiger ist, als jener, der bisher bezahlt wird. Im Übrigen hatte ich keine Kenntnis von den exakten Angebotspreisen. VR: Haben Sie zuvor mit dem Sie bei der ersten Bewertungen vertretenden Hrn. XXXX gesprochen über dessen Bewertung?VR: Haben Sie zuvor mit dem Sie bei der ersten Bewertungen vertretenden Hrn. römisch 40 gesprochen über dessen Bewertung? Z: Nein, mit ihm habe ich nicht gesprochen. VR: Haben Sie jemals von den Bewertungen der anderen Mitglieder, sei es bei der ersten oder zweiten Bewertung, Kenntnis erlangt? Z: Nein. VR: Können Sie sich daran erinnern, ob hinsichtlich der Aufschläge auf die Uniformen, die auszupreisen waren, Verhandlungen stattgefunden haben, dass diese nicht gesondert auszupreisen waren. Z: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich glaube es war die Rede davon, die Aufschläge in die Stundensätze einzupreisen. ... ASt an Z: Sie haben mit Hrn. XXXX nie über dessen Bewertung gesprochen?ASt an Z: Sie haben mit Hrn. römisch 40 nie über dessen Bewertung gesprochen? Z: Nein. ... VR: Wann wurde die Bewertung durch die Kommissionsmitglieder vorgenommen? AG (Mag. XXXX): Die zweite Präsentation der ASt wurde im Anschluss an die Präsentation bewertet und die Präsentation der XXXX wurde gemeinsam mit der ersten Präsentation der ASt im Anschluss an die erste Präsentation der ASt am 30.09.2016 bewertet. Hr. XXXX hat seine Bewertung hinsichtlich der XXXX als auch hinsichtlich der AST im Anschluss an die zweite Präsentation der ASt vorgenommen.AG (Mag. römisch 40 ): Die zweite Präsentation der ASt wurde im Anschluss an die Präsentation bewertet und die Präsentation der römisch 40 wurde gemeinsam mit der ersten Präsentation der ASt im Anschluss an die erste Präsentation der ASt am 30.09.2016 bewertet. Hr. römisch 40 hat seine Bewertung hinsichtlich der römisch 40 als auch hinsichtlich der AST im Anschluss an die zweite Präsentation der ASt vorgenommen. VR: Wann wurden jeweils die Bewertungsbögen der Kommissionmitglieder durch diese zur Auswertung übergeben? AG (Mag. XXXX): Es wurden mir die Bewertungsbögen gesammelt nach der ersten Präsentation durch die ASt am 30.09.2016 von Hrn. Ing. XXXX übergeben. Diese wurden nach der ersten Präsentationsrunde erstellt durch die Kommissionsmitglieder. Die Bewertung sowohl der ASt als auch der mP durch Hr. XXXX wurde nach Vornahme der zweiten Präsentation durch die ASt vorgenommen.AG (Mag. römisch 40 ): Es wurden mir die Bewertungsbögen gesammelt nach der ersten Präsentation durch die ASt am 30.09.2016 von Hrn. Ing. römisch 40 übergeben. Diese wurden nach der ersten Präsentationsrunde erstellt durch die Kommissionsmitglieder. Die Bewertung sowohl der ASt als auch der mP durch Hr. römisch 40 wurde nach Vornahme der zweiten Präsentation durch die ASt vorgenommen. ... VR: Wer hat diese Bewertungsbögen ausgewertet? AG (Mag. XXXX): Die Auswertung erfolgte durch mich.AG (Mag. römisch 40 ): Die Auswertung erfolgte durch mich. VR: Wissen Sie, ob die Kommissionmitglieder und gegebenenfalls, wann diese vom Ergebnis der Angebotsbewertung erfahren haben? AG (Mag. XXXX): Ich weiß es nicht genau, aber vor der Bekanntgabe der hier angefochtenen Entscheidung.AG (Mag. römisch 40 ): Ich weiß es nicht genau, aber vor der Bekanntgabe der hier angefochtenen Entscheidung. VR an ASt: Können Sie sich daran erinnern, ob es im Rahmen der zweiten Verhandlungsrunde, Verhandlungen darüber gegeben hat, die Aufschläge für die Uniformen möglicher Weise bereits in die Stundensätze für die Billeteure einzukalkulieren? ASt (Hr. XXXX): Nein, das war meiner Erinnerung nach kein Thema bei der Verhandlung."ASt (Hr. römisch 40 ): Nein, das war meiner Erinnerung nach kein Thema bei der Verhandlung." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  26. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei.
  27. Festgestellter Sachverhalt: Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens, der Schlussfolgerungen des Sachverständigen sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung XXXX wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens, der Schlussfolgerungen des Sachverständigen sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung römisch 40 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: Die Burgtheater GmbH, die Volksoper Wien GmbH sowie die Wiener Staatsoper GmbH, vertreten durch die ART for ART Theaterservice GmbH (in der Folge: Auftraggeberinnen), schrieben die gegenständliche Leistung "ART for ART - Publikumsdienste in den österreichischen Bundestheatern" in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer aus (L-598139-6512; 2016/S 093-166161; CPV-Code: 92000000 [Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport] bzw 79200000 [Dienstleistungen von Detektiven und Sicherheitsdiensten]). Die Auftraggeberinnen bezifferten den geschätzten Auftragswert mit 3.150.000,-- EUR. Die maßgeblichen Bestimmungen der Ausschreibung lauten auszugsweise wie folgt: Teilnahmeunterlagen (TU) - Teil A Grundlagen und Verfahrensordnung: "A
  28. Gegenstand der Ausschreibung - Projektübersicht A1.
  29. Einleitung Für die Auftraggeber Burgtheater GmbH, Volksoper Wien GmbH und Wiener Staatsoper GmbH soll der Publikumsdienst für die in den jeweiligen Häusern stattfindenden Veranstaltungen neu ausgeschrieben werden. Geplant ist der Abschluss von unbefristeten Vertragsverhältnissen ab der Saison 2017/
  30. A1.
  31. Ziel der Ausschreibung und Übersicht der Leistungen Ziel der Ausschreibung ist es, zunächst eine Rahmenvereinbarung zwischen dem erfolgreichen Bestbieter einerseits sowie der Burgtheater GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Wiener Staatsoper GmbH andererseits abzuschließen. Aus der Rahmenvereinbarung sollen dann im Rahmen von Erstabrufen drei separate Werkverträge zwischen (1.) der Burgtheater GmbH, (2.) der Volksoper Wien GmbH bzw. (3.) der Wiener Staatsoper GmbH einerseits und dem erfolgreichen Bestbieter andererseits abgerufen werden, die zur Deckung des aus heutiger Sicht bestehenden jeweiligen Bedarfs dienen. ... A1.
  32. Vertragliche Eckpunkte Rahmenvereinbarung und Werkverträge Die Auftraggeber ("AG") vergeben eine Rahmenvereinbarung, um während der Dauer der Rahmenvereinbarung auch mögliche weitere gleichartige Leistungen für ihren Bedarf abrufen zu können. Die AG beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung mit jenem Unternehmer abzuschließen, der das am besten bewertete Letztangebot gelegt hat. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird drei Jahre betragen. Die Erstabrufe der unter A1.2 beschriebenen Verträge und Leistungen - sowie allfällige Folgeabrufe - erfolgen unmittelbar aufgrund der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Wettbewerb. ... A2.
  33. Art des Vergabeverfahrens, Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes, Bekanntmachung Die Vergabe fällt nach der Rechtsmeinung der AG in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 (im Folgenden "BVergG") für nicht-prioritäre Dienstleistungen ("Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)" - Kategorie 23, Anhang IV zum BVergG).Die Vergabe fällt nach der Rechtsmeinung der AG in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 (im Folgenden "BVergG") für nicht-prioritäre Dienstleistungen ("Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)" - Kategorie 23, Anhang römisch vier zum BVergG). Für die Vergabe von nicht-prioritären Dienstleistungen sieht das BVergG ein eingeschränktes vergaberechtliches Regime vor. Es finden daher - sofern nicht anders angegeben - ausschließlich die in §141 BVergG genannten Bestimmungen des BVergG Anwendung. ... A
  34. Ablauf des Vergabeverfahrens A3.
  35. Erste Stufe: Teilnahmeantrag, Eignungsprüfung, Auswahl Unternehmer, die am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen möchten, haben in der ersten Stufe des Verfahrens einen Teilnahmeantrag zu stellen. Zu Abgabe, Form und Inhalt der Bewerbungen siehe Punkt A
  36. Vorlage von Eignungsnachweisen/Eignungsprüfung: Die Bewerber sind aufgerufen, sämtliche Eignungsnachweise (Pkt. A6.2) bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Alternativ kann die Eignung auch mit einer Eigenerklärung vorläufig belegt werden. ... Zulassung zur zweiten Stufe, ggf. Auswahlprüfung: Die AG werden bis zu fünf Unternehmer, die die Eignungskriterien (Pkt. A6.2) erfüllen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ("Angebots- und Verhandlungsphase") zulassen und zur Legung von Angeboten auffordern. Langen Teilnahmeanträge von mehr als fünf Unternehmen, die die Eignungskriterien (Pkt. A6.2) erfüllen, ein, so werden die AG unter diesen geeigneten Bewerbern an Hand der Auswahlkriterien (Pkt. A6.3) die besten Bewerber (d.h. jene 5 Bewerber, die nach den Auswahlkriterien die höchste Punkteanzahl erreichen) auswählen. Langen 5 oder weniger als 5 Teilnahmeanträge von geeigneten Unternehmen ein, werden diese Unternehmen - sofern kein Widerruf erfolgt - zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen und zur Legung von Angeboten aufgefordert werden. Sämtliche Nachweise zur Erfüllung von Auswahlkriterien (Pkt. A6.3) sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Insbesondere können nachträglich vorgelegte weitere Referenzprojekte im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden. ... A3.
  37. Zweite Stufe: Angebots- und Verhandlungsphase Nach Abschluss der ersten Stufe werden den ausgewählten Bewerbern die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung übermittelt, Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen zu legen. Im Anschluss an die Legung der Angebote werden die AG mit den Bewerbern über die Angebote und den Leistungsinhalt verhandeln. Sie behalten sich vor, die Ausschreibungsunterlagen im Zuge der Angebots- und Verhandlungsphasen abzuändern bzw. anzupassen. Näheres wird in den Ausschreibungsunterlagen geregelt sein. Die Bewerber werden mit ihren Angeboten ggf. Konzepte für die Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung vorzulegen und an einem Hearing bzw. einer Präsentation teilzunehmen haben. Die Bewertung wird durch eine von den AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen und fließt in die Ermittlung des besten Angebots ein. Näheres wird in den Ausschreibungsunterlagen geregelt werden. Die Entscheidung, ob und wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden durchgeführt werden, werden die AG in der zweiten Verfahrensstufe treffen. Sie werden die Durchführung eines "Short-Listings", eines "preferred-bidder-Verfahrens" bzw. einer letzten Angebotsrunde ("Last Offer") ankündigen, wobei auch die erste Angebotsrunde bereits der Durchführung eines "Short-Listings", eines "preferred-bidder-Verfahrens" bzw. einer letzten Angebotsrunde ("Last Offer") dienen kann. Die AG können von einer solchen angekündigten und durchgeführten Vorgangsweise aus sachlichen Gründen abweichen. A3.
  38. Widerruf Die AG sind berechtigt, das Vergabeverfahren aus jedem sachlichen Grund zu widerrufen. Sachliche Gründe für einen Widerruf wären beispielsweise (keine abschließende Aufzählung): -Strichaufzählung Maßgebliche Änderungen des Bedarfs; -Strichaufzählung Maßgebliche Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der AG, wie Einschränkung der verfügbaren finanziellen Mittel; -Strichaufzählung Die zuschlagsfähigen Angebote werden im Zuschlagskriterium "Preis" schlechter bewertet, als "Targetpreise", die die AG auf Grundlage der bestehenden Verträge vor Ende einer Angebotsfrist hinterlegt haben. ... A6.
  39. Eignungsprüfung: Kriterien und Nachweise ... A6.2.
  40. Technische Leistungsfähigkeit A6.2.4.
  41. Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit Der Bewerber muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die technische Leistungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Bewerber folgende Mindestanforderungen erfüllt: a) der Bewerber beschäftigt in seinem Unternehmen im Bereich des Bewachungsgewerbes zumindest 250 Mitarbeiter (wie im Folgenden in Pkt. A6.2.4.2 definiert); und b) der Bewerber verfügt über zumindest 5 Referenzprojekte im Fachbereich "Publikums- und/oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen" (wie im Folgenden in Pkt. A6.2.4.3A6.2.4.3 definiert). A6.2.4.
  42. Mitarbeiter im Bereich des Bewachungsgewerbes Der Bewerber hat in seinen Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre zumindest 250 Mitarbeiter im Bereich des Bewachungsgewerbes (sohin im Bereich der in § 129 Abs 4 und Abs 5 GewO genannten Tätigkeiten) beschäftigt.Der Bewerber hat in seinen Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre zumindest 250 Mitarbeiter im Bereich des Bewachungsgewerbes (sohin im Bereich der in Paragraph 129, Absatz 4 und Absatz 5, GewO genannten Tätigkeiten) beschäftigt. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Dienstnehmer (Personen, nicht "Vollzeitäquivalente") zum letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres. A6.2.4.
  43. Referenzprojekte im Fachbereich "Publikums- und/oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen" Um als (eines der fünf erforderlichen) Referenzprojekte im Rahmen dieser Eignungsprüfung berücksichtigt werden zu können, muss ein Referenzprojekt folgende Mindestanforderungen erfüllen:
  44. Der Bewerber hat Dienstleistungen im Bereich "Publikums- und/oder Ordnerdienste" bei einer öffentlichen Veranstaltung erbracht;
  45. er hat dabei (im Zuge der Leistungserbringung bei der Veranstaltung) mindestens 30 Personen gleichzeitig vor Ort eingesetzt;
  46. die Leistung ("Publikums- und/oder Ordnerdienste" bei der öffentlichen Veranstaltung wurde innerhlab der letzten drei Jahr vor Ablauf der Teilnahmefrist vollständig erbracht. A6.2.4.
  47. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: Nachweis: -Strichaufzählung Vorlage des ausgefüllten Formblatts B5; -Strichaufzählung Vorlage eines ausgefüllten Formblatts B6 je Referenzprojekt samt Projektbeschreibung (max. eine A4-Seite). Der Inhalt der Formblätter B6 ist vom jeweiligen Auftraggeber zu bestätigen. Wurde das jeweilige Referenzprojekt für einen privaten Auftraggeber erbracht, kann die Bestätigung gemäß § 75 Abs 2 BVergG vom Bewerber selbst ausgestellt werden, wenn keine Bestätigung des privaten Auftraggebers erhältlich ist.Der Inhalt der Formblätter B6 ist vom jeweiligen Auftraggeber zu bestätigen. Wurde das jeweilige Referenzprojekt für einen privaten Auftraggeber erbracht, kann die Bestätigung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BVergG vom Bewerber selbst ausgestellt werden, wenn keine Bestätigung des privaten Auftraggebers erhältlich ist. Bestehen Zweifel an der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers, können die AG die Vorlage weiterer Nachweise verlangen und diese in ihre Prüfung einbeziehen. Insbesondere behalten sich die AG vor, zum Nachweis der Anzahl der Mitarbeiter im Bereich des Bewachungsgewerbes eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder dgl. zu verlangen. A6.
  48. Auswahlprüfung: Kriterien und Nachweise Die AG werden bis zu fünf Bewerber, die die Eignungskriterien (Pkt. A6.2) erfüllen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zulassen und zur Abgabe eines Angebots auffordern. Die Auswahlkriterien dienen der Auswahl der fünf bestgeeigneten Bewerber, für den Fall, dass mehr als fünf Bewerber, die die Eignungskriterien (Pkt. A6.2) erfüllen, Teilnahmeanträge abgeben (s. Pkt. A3.1). Eine "Nichterfüllung" von Auswahlkriterien führt daher nicht jedenfalls zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages, sondern ggf. lediglich zu einer schlechteren Bewertung. ... A6.3.
  49. Auswahlkriterium 1: "Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter" ... A6.3.
  50. Auswahlkriterium 2: "Vergleichbarkeit der Veranstaltungen mit der gegenständlichen Aufgabe" Im Auswahlkriterium "Vergleichbarkeit der Veranstaltungen mit der gegenständlichen Aufgabe" werden im Rahmen der Auswahlprüfung die 5 im Eignungskriterium im Fachbereich "Publikums- oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen" vorgelegten Referenzprojekte hinsichtlich deren Vergleichbarkeit mit der ausschreibungsgegenständlichen Aufgabe/Leistung bewertet. Um bewertet werden zu können, muss ein Referenzprojekt daher jedenfalls die Mindestanforderungen an Referenzprojekte aus dem Fachbereich "Publikums- oder Ordnerdienste bei öffentlichen Veranstaltungen" (gem. Pkt. A6.2.4.3) erfüllen. Bewertet wird die Vergleichbarkeit der vorgelegten 5 Referenzprojekte mit der gegenständlichen Ausschreibung in Hinblick darauf, ob die nachstehend angeführten Kriterien auf das vorgelegte Referenzprojekt zutreffen. Die Punkte werden dabei pro Referenzprojekt nach folgendem Schema vergeben: Nr. Vergleichbarkeit des Referenzprojektes in Hinblick auf folgende Kriterien: Punkte pro Referenzprojekt 1 Bei der öffentlichen Veranstaltung handelt es sich um eine Konzert-, Theater-, Musical-, Ballett-, Operetten- oder Opernvorstellung oder dgl. 20 2 Die Veranstaltung wurde/wird in geschlossenen Räumen abgehalten. 20 Summe 40 Erfüllt ein Referenzprojekt eines der in der Tabelle genannten Kriterien, wird es mit der jeweils angegebenen Maximalpunkteanzahl bewertet. Erfüllt ein Referenzprojekt eines der in der Tabelle genannten Kriterien nicht, wird es diesbezüglich mit 0 Punkten bewertet. Jedes Referenzprojekt, auf das sämtliche der angeführten Kriterien zutreffen, wird mit 40 Punkten bewertet. Insgesamt sind daher in diesem Auswahlkriterium maximal 200 Punkte erreichbar. A6.3.
  51. Auswahlkriterium 3: Referenzprojekt im Fachbereich "Erfahrung mit einer Veranstaltungsreihe" Zur Bewertung in diesem Auswahlkriterium kann der Bewerber ein Referenzprojekt im Fachbereich "Erfahrung mit einer Veranstaltungsreihe" vorlegen. Das im Fachbereich "Erfahrung mit einer Veranstaltungsreihe" vorgelegte Referenzprojekt muss folgende Mindestanforderungen erfüllen, um in die Bewertung einbezogen zu werden:
  52. Der Bewerber hat Dienstleistungen im Bereich "Publikums- und/oder Ordnerdienste" im Zuge einer Veranstaltungsreihe erbracht. Unter "Veranstaltungsreihe" wird eine laufend/regelmäßig (zumindest monatlich) wiederkehrende Reihe öffentlicher Veranstaltungen verstanden, wobei diese jeweils denselben inhaltlichen und örtlichen Rahmen betreffen (zB wöchentliche Theateraufführung in derselben Spielstätte).
  53. Der Bewerber setzt im Zuge der Leistungserbringung bei den öffentlichen Veranstaltungen jeweils mindestens 30 Personen vor Ort ein.
  54. Die Veranstaltungsreihe, für die die Dienstleistungen erbracht werden, lief bzw. läuft zumindest über einen Zeitraum von 6 Monaten innerhalb der letzten 48 Monate vor Ablauf der Teilnahmefrist. ..." Ausschreibungsunterlagen (AU) - Teil A - Grundlagen und Verfahrensordnung: A1 Ziele des Vergabeverfahrens und Projektübersicht A1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe Mit Versendung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen werden jene Bewerber, die nach den Festlegungen der AG in der ersten Verfahrensstufe zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe zuzulassen waren, eingeladen und aufgefordert, innerhalb der festgelegten Angebotsfrist ein verbindliches Angebot zu legen. A1.2 Ausschreibungsziel Für die Auftraggeber Burgtheater GmbH, Volksoper Wien GmbH und Wiener Staatsoper GmbH soll der Publikumsdienst für die in den jeweiligen Häusern stattfindenden Veranstaltungen neu ausgeschrieben werden. Geplant ist der Abschluss von unbefristeten Vertragsverhältnissen ab der Saison 2017/
  55. Ziel der Ausschreibung ist es, zunächst eine Rahmenvereinbarung zwischen dem erfolgreichen Bestbieter einerseits sowie der Burgtheater GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Wiener Staatsoper GmbH andererseits abzuschließen. Aus der Rahmenvereinbarung sollen dann im Rahmen von Erstabrufen drei separate Werkverträge zwischen (1.) der Burgtheater GmbH, (2.) der Volksoper Wien GmbH bzw. (3.) der Wiener Staatsoper GmbH einerseits und dem erfolgreichen Bestbieter andererseits abgerufen werden, die zur Deckung des aus heutiger Sicht bestehenden jeweiligen Bedarfs dienen. Grundlage dieser Werkverträge sind jeweils die Vertragsbestimmungen des Teil D der Ausschreibungsunterlagen. A1.3 Abschluss der Rahmenvereinbarung Im gegenständlichen Vergabeverfahren wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über Publikumsdienste gemäß §§ 25 Abs 7, 32 iVm §§ 150 ff BVergG für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.Im gegenständlichen Vergabeverfahren wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über Publikumsdienste gemäß Paragraphen 25, Absatz 7, 32, in Verbindung mit Paragraphen 150, ff BVergG für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die AG werden mit demjenigen Bieter, der gemäß der in Punkt A5 bekannt gegebenen Kriterien das am besten bewertete Angebot gelegt hat, eine Rahmenvereinbarung abschließen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt durch eine einseitige Erklärung der AG über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. A1.4 Abschluss der Leistungsverträge Die AG werden jeweils einzeln unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung dem Partner der Rahmenvereinbarung den Zuschlag auf sein im Vergabeverfahren "Art for Art - Publikumsdienste" gelegtes Angebot zum Abschluss der drei Leistungsverträge (Werkverträge) erteilen. Die Leistungsverträge beinhalten einen Kündigungsverzicht des AN auf drei Jahre. Das im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gelegte Angebot dient daher nicht nur der Bestbieterermittlung für den Abschluss der Rahmenvereinbarung; diesem Angebot kann auch der Zuschlag für die ersten Werkverträge erteilt werden. Die AG sind berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Partner der Rahmenvereinbarung in weiterer Folge weitere Aufträge zu erteilen, wobei Leistungsverträge, die aus dieser Rahmenvereinbarung hervorgehen, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. A1.5 Übersicht Leistungsgegenstand (Erstabruf aus der Rahmenvereinbarung) Leistungsgegenstand ist im Wesentlichen der Publikumsdienst für die Vorstellungen in den Bundestheatern, konkret für folgende Spielstätten (es handelt sich dabei um Angaben pro Saison): Wiener Staatsoper GmbH Staatsoper, Opernring 2, 1010 Wien - ca. 290 Vorstellungen auf der Hauptbühne und ca. 7 Matineen und ca. 90 Sonderveranstaltungen inkl. dem Opernball Studio Walfischgasse, Walfischgasse 4, 1010 Wien - ca. 50 Veranstaltungen Volksoper Wien GmbH, Währinger Strasse 78, 1090 Wien Volksoper- ca. 300 Vorstellungen Foyer - ca. 20 Sonderveranstaltungen Burgtheater GmbH Burgtheater, Universitätsring 2, 1010 Wien - ca. 290 Vorstellungen und ca. 75 Sonderveranstaltungen Burgtheater Vestibül, Universitätsring 2, 1010 Wien - ca. 130 Vorstellungen Akademietheater, Lisztstrasse 1, 1010 Wien- ca. 290 Vorstellungen und ca. 65 Sonderveranstaltungen Kasino am Schwarzenbergplatz, Schwarzenbergplatz 1, 1010 Wien - ca. 125 Vorstellungen und ca. 25 Sonderveranstaltungen Bis auf wenige Schließtage sowie die Sommerspielpause (Juli und August) finden täglich Vorstellungen statt. Die obigen Angaben sind unverbindlich; jährliche Schwankungen sind möglich. Im Wesentlichen gliedert sich das Einsatzgebiet des Publikumsdienstes für die Bundestheater auf die Bereiche Billeteursdienst, Garderobendienst und WC-Wartedienst: -Strichaufzählung Der Billeteursdienst hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Besucher der verschiedenen Opern- und Theaterveranstaltungen zu begrüßen, Eintrittskarten zu kontrollieren sowie beim Auffinden der Sitz- bzw. auch Stehplätze Hilfestellung zu leisten. -Strichaufzählung Der Garderobendienst hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Garderobenannahme und die Garderobenausgabe rasch, reibungslos und beschwerdefrei abzuwickeln. -Strichaufzählung Für den WC-Wartedienst besteht im Wesentlichen die Aufgabe, die WC- und Wascheinrichtungen sauber zu halten, sodass keinerlei diesbezüglichen Publikumsbeschwerden auftreten. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass z.B. ausreichend Toilettenpapier vorhanden ist und die Handtuchspender mit den Rollen entsprechend funktionsfähig sind. Die nähere Beschreibung der Leistungen ist in der Leistungsbeschreibung (Kapitel E der Ausschreibungsunterlagen) enthalten. In Hinblick auf einen möglichen arbeitsrechtlichen Betriebsübergang stehen folgende Informationen zum derzeit eingesetzten Personal zur Verfügung: -Strichaufzählung Derzeit werden insgesamt 321 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die ausgeschriebenen Publikumsdienstleistungen eingesetzt; -Strichaufzählung 45 Personen fallen in die "Abfertigung alt"; -Strichaufzählung 2 Mitarbeiter gehören zum Kreis der "begünstigt Behinderten"; -Strichaufzählung Mitarbeiter werden grundsätzlich mit einem Stundensatz gemäß KV Wachorgane im Bewachungsgewerbe/Verwendungsgruppe E in der Höhe von € 8,46 entlohnt; -Strichaufzählung 1 AN mit Stundensatz: € 10,70; -Strichaufzählung 6 Oberbilleteure mit Stundensatz: € 12,70; -Strichaufzählung 6 Stellvertretende Oberbilleteure mit Stundensatz: € 10,61; -Strichaufzählung 7 AN erhalten einen Fahrtkostenersatz zwischen € 20.- - € 40,70.-; -Strichaufzählung 1 AN erhält eine monatliche Leistungszulage in Höhe von € 140.-; -Strichaufzählung Bertriebsrat: 1 geringfügiger AN. ... A2.5.2 Eignung Die Bieter haben mit der Einreichung ihrer Angebote zu bestätigen, dass die im Zuge des Präqualifikationsverfahrens gemachten Angaben und beigelegten Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien unvermindert gelten (siehe Formblatt B1 für das Angebotsschreiben). Die Eignung muss zudem bis zum Abschluss des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens gegeben sein. Die Bieter verpflichten sich, den AG unverzüglich davon zu informieren, wenn ihre Eignung im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht mehr gegeben ist. ... A3.4 Änderungen der Ausschreibungsunterlagen Die AG behalten sich vor, die Ausschreibungsunterlagen im Zuge der Angebots- und Verhandlungsphasen abzuändern bzw. anzupassen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote mit der gleichen Verbindlichkeit wie die Angaben in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen und in weiteren Festlegungen des AG zu berücksichtigen. ... A3.5.2 Prüfung der Angebote In jeder Angebotsrunde werden die eingelangten Angebote formal und inhaltlich geprüft. Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation des Bieters Einsicht zu nehmen bzw. Kalkulationsunterlagen vom Bieter anzufordern. Die AG kann im Rahmen der ersten Angebotsrunde von der vollständigen Preisprüfung absehen. Der Bieter ist verpflichtet, der AG auf Aufforderung alle für die Beurteilung seines Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. ... Da der AG bewusst ist, dass bei der Ausarbeitung der Erstangebote noch Unklarheiten in Hinblick auf die anzubietenden Preise und Konditionen bestehen können, kann der Ausscheidenstatbestand gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG (nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises) in der ersten Angebotsrunde noch nicht verwirklicht werden.Da der AG bewusst ist, dass bei der Ausarbeitung der Erstangebote noch Unklarheiten in Hinblick auf die anzubietenden Preise und Konditionen bestehen können, kann der Ausscheidenstatbestand gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG (nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises) in der ersten Angebotsrunde noch nicht verwirklicht werden. ... A3.5.3 Erste Verhandlungsrunde, zweite Angebotsrunde In der Folge wird mit jedem (nicht ausgeschlossenen) BieterIn, dessen Angebot nicht ausgeschieden wurde, eine erste Verhandlungsrunde durchgeführt werden (diese kann aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen). Nach Abschluss der ersten Verhandlungsrunde werden die AG Änderungen oder Anpassungen in den Ausschreibungsunterlagen bekannt geben und den Bietern die Möglichkeit geben, angepasste bzw. verbesserte Angebote zu legen (zweite Angebotsrunde). ... A3.5.6 Präsentation und Bewertung der Angebote Die BieterInnen haben mit ihren Angeboten die unter Pkt. A5.3 definierten Konzepte vorzulegen, die als Grundlage für eine Präsentation dienen (in der Fassung, die von den Bietern in einer von den AG dafür bestimmten Angebotsrunde vorgelegt werden). Diese Präsentation findet voraussichtlich im Zuge der letzten allgemeinen Angebotsrunde ("Last Offer") statt. Diese Angebotsinhalte sind (in einer ersten Fassung) auch bereits mit dem Erstangebot vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind in den Kapiteln 0 (Regelungen zum Angebot) und A5 (Zuschlagsschema) enthalten. Nach der Präsentation werden die Angebote nach dem Zuschlagsschema (siehe Kapitel A5) bewertet:
  56. Im Kriterium "Preis" wird aus den in den Preisblättern angebotenen Teilpreisen eine "Gesamtbewertungssumme" gebildet. Diese wird sodann anhand der in Kapitel A5.2 festgelegten Formel bewertet.
  57. Im Kriterium "Qualität" werden bestimmte qualitative Aspekte des Angebotes an Hand der Präsentation des Bieters im Rahmen einer kommissionellen Bewertung bewertet. Siehe dazu Kapitel A5.
  58. Bieter, deren Angebote nach den Ergebnissen der Angebotsprüfung auszuscheiden sind, werden nicht zur Präsentation zugelassen. Deren Angebote werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die Präsentation einmalig - voraussichtlich im Zuge der letzten allgemeinen Angebotsrunde - stattfindet. Die AG können von dieser "Einmaligkeit" der Präsentation aus sachlichen Gründen abweichen; zum Beispiel dann, wenn wesentliche Änderungen der Anforderungen stattfinden. A3.5.7 Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung und der Leistungsverträge Nach Abschluss der Prüfung und Bewertung der Letztangebote teilen die AG den nicht berücksichtigten Bietern den Unternehmer, mit dem die Rahmenvereinbarung und die Leistungsverträge ("Erstabruf") abgeschlossen werden soll, nachweislich mit. In dieser Mitteilung werden die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile der erfolgreichen Angebote bekannt gegeben. Die AG beabsichtigen sodann - nach Ablauf der Stillhaltefrist - gemeinsam die Rahmenvereinbarung mit dem nach dem Zuschlagsschema erstgereihten Bieter abzuschließen und zeitgleich jeweils einzeln dem bestgereihten BieterIn den Zuschlag in Hinblick auf die drei Leistungsverträge zu erteilen. Der Erstabruf erfolgt unmittelbar aufgrund der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Wettbewerb. Der Leistungsvertrag wird sohin unbefristet abgeschlossen und kann demgemäß über die Dauer der Rahmenvereinbarung hinaus aufrecht bleiben. Die betreffenden Bieter sind erforderlichenfalls verpflichtet, unverzüglich alle Unterschriften und Handlungen in der vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Form zu leisten, um die ausgeschriebenen Verträge vollumfänglich in Wirkung zu setzen. A3.5.8 Widerruf des Vergabeverfahrens Die AG sind berechtigt, das Vergabeverfahren aus jedem sachlichen Grund zu widerrufen. Sachliche Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens können beispielsweise sein: ... A4.2 Inhalt der Angebote Das vom Bieter zu legende Angebot bezieht sich zugleich auf die Rahmenvereinbarung und auf die Werkverträge. Jedes Angebot hat aus folgenden Teilen zu bestehen: Tabelle kann nicht abgebildet werden ... A4.3 Abweichungen von den Angebotsbedingungen Der Bieter hat sich mit seinem Angebot an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. Angebote, die den Ausschreibungsbedingungen widersprechen, werden ausgeschieden. Dasselbe gilt für Begleitschreiben, die von den Ausschreibungsunterlagen abweichen oder diese konkretisieren. Sämtliche Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen sind, soweit dort nicht ausdrücklich anders vorgesehen, MUSS-Forderungen. Das Nicht-Erfüllen auch nur einer MUSS-Forderung führt zum Ausscheiden. ... A5 Bewertung der Angebote: Zuschlagsschema A5.1 Zuschlagskriterien Die Vergabe des Auftrages erfolgt nach dem Bestbieterprinzip, wobei die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots (Bestbieters) nach folgendem Zuschlagsschema erfolgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden An erster Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die höchste Punkteanzahl erreicht. ... A5.3 Zuschlagskriterium Qualität A5.3.1 Termin, Teilnahme, Ablauf der Präsentation und Vorgang der Bewertung Grundlage der Bewertung im Zuschlagskriterium "Qualität" ist die mündliche Präsentation durch den Bieter, die auf Basis jener Präsentationsunterlagen erfolgt, die der Bieter in einer von den AG dafür bestimmten Angebotsrunde (voraussichtlich der letzten allgemeinen Angebotsrunde - "Last Offer") vorlegt (siehe dazu A4.). Die Bewertung wird durch eine von den AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen. Termin der mündlichen Präsentation: Die Präsentation findet getrennt für jeden Bieter und nach heutiger Planung zwischen 17.
  59. und 15.
  60. 2016 im Sitzungszimmer der Bundestheater Holding GmbH in der Goethegasse 1, 1010 Wien, statt. Der genaue Termin der jeweiligen Präsentation wird von den AG festgelegt und dem Bieter schriftlich bekannt gegeben. Die AG können von dieser "Einmaligkeit" der Präsentation aus sachlichen Gründen abweichen; zum Beispiel dann, wenn wesentliche Änderungen der Anforderungen stattfinden. Teilnahme: Als Teilnehmer von Seiten des Bieters an der Präsentation sind maximal fünf Personen zugelassen. Von Seiten der AG werden an der Präsentation neben den Mitgliedern der Bewertungskommission und der/dem Vorsitzenden weitere Vertreter und Berater der AG teilnehmen. Ablauf und Dauer der mündlichen Präsentation: Der Ablauf soll der Reihenfolge der Subkriterien (siehe Pkt. A5.1) entsprechen. Die Mitglieder der Bewertungskommission haben jeweils nach der Präsentation in einem Subkriterium die Möglichkeit, zusätzliche Fragen an die anwesenden Teilnehmer von Seiten des Bieters zu richten. Für die Präsentationen sind insgesamt (pro Bieter) etwa 90 Minuten (samt allfälliger Befragung durch die Bewertungskommissionsmitglieder) vorgesehen; als Richtwert sind somit etwa rd. 15 Minuten je Subkriterium (exkl. Befragung durch die Bewertungskommission) anzusetzen. Der Präsentation kann eine Vorstellung des Unternehmens des Bieters vorangestellt werden. Diese Vorstellung wird nicht in die Bewertung einbezogen und sollte kurz gehalten werden. Die AG behalten sich vor, die Präsentationen zu Dokumentationszwecken aufzuzeichnen. Hilfsmittel des Bieters: Die Präsentation hat mündlich zu erfolgen. Zur Unterstützung seines mündlichen Vortrages verwendet der Bieter die von ihm mit dem Angebot vorgelegten Präsentationsunterlagen (in der Fassung der Angebote der von der AG dafür bestimmten Angebotsrunde). Die AG stellen dem Bieter einen Datenprojektor (Beamer) samt Leinwand zur Verfügung. Das übrige Equipment (Laptop etc.) hat der Bieter selbst mitzubringen. Bewertung durch die Bewertungskommission: Nach Abschluss der Präsentationen bewertet die Bewertungskommission die Erfüllung des Zuschlagskriteriums "Qualität" und geht dabei wie folgt vor: Für jedes der Subkriterien sind "Beurteilungsmaßstäbe" festgelegt. An Hand dieser Beurteilungsmaßstäbe beurteilt jedes Mitglied der Bewertungskommission den im jeweiligen Subkriterium erreichten Erfüllungsgrad. Im ersten Schritt vergibt jedes Mitglied der Bewertungskommission in jedem Subkriterium eine Note nach dem Schulnotensystem, wobei jede Schulnote (z.B. "sehr gut") einem Punktefaktor nach folgender Skala entspricht: Note: 1 ("sehr gut") 2 ("gut") 3 ("befriedigend") 4 ("genügend") 5 ("nicht genügend") Faktor: 1 0,75 0,5 0,25 0 Die Mitglieder der Bewertungskommission treffen ihre Entscheidungen autonom (einzeln; es werden also keine Gesamtbewertungen vorgenommen). Eine verbale Begründung für die Vergabe der Schulnoten erfolgt daher nicht Neben den fünf angeführten Noten werden in der Bewertung keine Zwischengraduierungen vorgenommen; jedes Mitglied der Bewertungskommission wählt jene Note, die dem erreichten Erfüllungsgrad nach seiner autonomen Bewertung am ehesten entspricht. Das in einem Subkriterium erreichbare Punktemaximum ("Maximalpunkte") wird mit jenem Faktor multipliziert, welcher der jeweils zugeteilten Note entspricht. Demgemäß erhält zum Beispiel ein Angebot, dessen Erfüllung im Subkriterium "Mitarbeiterführung" mit der Note "3" beurteilt wird, in diesem Kriterium 5 Punkte (10 × 0,5 = 5). Im zweiten Schritt werden die auf Basis der einzelnen Bewertungen der Mitglieder der Bewertungskommission zugeteilten Punkte pro Subkriterium summiert und das arithmetische Mittel der Punktezuteilungen aller Mitglieder der Bewertungskommission errechnet, wobei das Ergebnis auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet wird. Im dritten Schritt wird die durch den Bieter erreichte Gesamtpunktzahl für das Zuschlagskriterium "Qualität" durch Addition der in den einzelnen Subkriterien erreichten Punkte ermittelt. Auszuscheidende Angebote bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. ..." Ausschreibungsunterlagen (AU) - Teil C - Rahmenvereinbarung: "C1 Grundlagen der Rahmenvereinbarung 1 Die AG beabsichtigen die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen (Kapitel E der Ausschreibung) Publikumsdienste auf ein neues vertragliches Fundament zu stellen. Deshalb haben sich die AG dazu entschlossen, eine Rahmenvereinbarung (im Folgenden auch "RV" oder "Vertragsurkunde") mit einem Unternehmer zu vergeben. 2 Auf Basis der gegenständlichen RV sollen drei separate Leistungsverträge zwischen dem Burgtheater, der Volksoper bzw. der Staatsoper einerseits und dem RV-Partner andererseits abgerufen werden.2 Auf Basis der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen drei separate Leistungsverträge zwischen dem Burgtheater, der Volksoper bzw. der Staatsoper einerseits und dem RV-Partner andererseits abgerufen werden. ... 4 Die AG haben im Zuge des Vergabeverfahrens diese Rahmenvereinbarung gemäß §§ 150 ff BVergG geschlossen. Diese Rahmenvereinbarung regelt die Rechte und Pflichten für die Erteilung der Einzelaufträge über die ausgeschriebenen Publikumsdienste an den im Vergabeverfahren ausgewählten Bestbieter. Die Rahmenvereinbarung ist für jeden Einzelauftrag zu Grunde zu legen.4 Die AG haben im Zuge des Vergabeverfahrens diese Rahmenvereinbarung gemäß Paragraphen 150, ff BVergG geschlossen. Diese Rahmenvereinbarung regelt die Rechte und Pflichten für die Erteilung der Einzelaufträge über die ausgeschriebenen Publikumsdienste an den im Vergabeverfahren ausgewählten Bestbieter. Die Rahmenvereinbarung ist für jeden Einzelauftrag zu Grunde zu legen. 5 Die AG verpflichten sich dazu, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung den Erstabruf (Pkt. C4) zu tätigen. Ansonsten sind die AG nicht verpflichtet, auch nur einen einzigen weiteren Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu tätigen. Den AG steht es nach eigenem Ermessen frei, jederzeit Parallelausschreibungen über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen und von einem Abruf aus der Rahmenvereinbarung abzusehen. ... C3 Gegenstand der Rahmenvereinbarung 10 Die Aufgabe des RV-Partners besteht in der Bereitstellung von Billeteursdiensten, Garderobendiensten und WC-Wartdiensten (kurz "Publikumsdienste") für die Standorte der Burgtheater GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Wiener Staatsoper GmbH, wie sie in der Leistungsbeschreibung (Teil E der Ausschreibungsunterlagen) beschrieben sind. C4 Erstabruf ("Fixabruf" der Leistungsverträge von dem Bestbieter) 11 Unmittelbar mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung werden die einzelnen MitAG Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Burgtheater GmbH einzeln und selbständig jeweils einen Erstabruf aus der Rahmenvereinbarung tätigen, indem sie dem im Vergabeverfahren bestgereihten Bieter den Zuschlag zum Abschluss des jeweiligen unbefristeten Leistungsvertrags (Werkvertrags) für Publikumsdienste in ihren jeweiligen Spielstätten erteilen. Der Erstabruf erfolgt unmittelbar aufgrund der Rahmenvereinbarung. 12 Mit dem Erstabruf kommen die Leistungsverträge zwischen den einzelnen AG und dem RV-Partner zustande. Der Vertrag wird jeweils auf unbestimmte Dauer abgeschlossen (siehe Pkt. D4). C5 Mögliche Folgeabrufe von Leistungsverträgen 13 Die einzelnen MitAG sind berechtigt, vom RV-Partner Angebote für weitere Leistungsverträge einzuholen. 14 Ein Folgeabruf kann zusätzlichen Bedarf (wie z.B. eine weitere Spielstätte) zum Gegenstand haben. Der RV-Partner kann aber auch bei einer sonstigen Änderung von Markt- oder Rahmenbedingungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zur Abgabe eines in Anbetracht der Änderung (z.B. Anzahl der Vorstellungen, Veranstaltungen etc.) entsprechend aktualisierten Angebotes auffordern. § 152 Abs 3 BVergG gilt sinngemäß. ..."14 Ein Folgeabruf kann zusätzlichen Bedarf (wie z.B. eine weitere Spielstätte) zum Gegenstand haben. Der RV-Partner kann aber auch bei einer sonstigen Änderung von Markt- oder Rahmenbedingungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zur Abgabe eines in Anbetracht der Änderung (z.B. Anzahl der Vorstellungen, Veranstaltungen etc.) entsprechend aktualisierten Angebotes auffordern. Paragraph 152, Absatz 3, BVergG gilt sinngemäß. ..." Ausschreibungsunterlagen (AU) - Teil D - Leistungsvertrag: "D3 Vergütung D3.1 Art und Höhe des Entgelts 34 Die vom AN zu erbringenden Leistungen werden durch Bezahlung ? der vereinbarten Stundensätze oder ? der vereinbarten Aufschläge auf die Stundensätze (für Dienstkleidung) vergütet. Mit dem jeweiligen Entgelt (Stundensatz oder Aufschlag) ist die Erbringung sämtlicher von der zugehörigen Leistungsposition erfassten Leistungen sowie sämtlicher Leistungen, die in funktionaler Hinsicht dieser Leistungsposition zuzurechnen sind, abgegolten. 35 Der anwendbare Stundensatz ergibt sich aus dem Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren (siehe dazu das Preisblatt B2). Die Höhe des von der AG monatlich zu zahlenden Entgelts ergibt sich aus einer Multiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der im jeweiligen Kalendermonat von der AG abgerufenen und durch den AN vertragsgemäß erbrachten Leistungen (à sechzig Minuten, abgerechnet in 15 Minuten Einheiten, wobei jede begonnene 15 Minuten Einheit zählt und keine kaufmännische Rundung erfolgt). 36 Die Dokumentation der Stundenleistungen und die daraus resultierenden Rechnungsbeträge erfolgen in Viertel-Stunden-Schritten durch den AN. Die AG können die Dokumentationen kontrollieren und in diese Einsicht nehmen. Die genauen Aufzeichnungen sind auf Verlangen in Form von Kopien zur Verfügung zu stellen. Bei der Rechnungslegung sind Summen nach Veranstaltungen im Haupthaus, nach allfälligen Nebenbühnen und nach Sonderveranstaltung zu bilden. 38 Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Stunden auf 1/4-Std (15 min.) genau für jede begonnene 1/4-Stunde. 39 Betreffend die Sonderveranstaltungen wird auf die Aufwandsschätzungen (Beilagen zu Teil E) für die einzelnen Veranstaltungen verwiesen (siehe dazu auch die Leistungsbeschreibung Teil E). Die Abrechnung der diesbezüglichen Publikumsdienstleistungen für Sonderveranstaltungen erfolgt ebenfalls entsprechend dem tatsächlichen Personaleinsatz. 40 Mit den Stundensätzen sind Reisezeiten, Wegegelder, Fahrtspesen, Wartezeiten, Stehzeiten, Diäten, allfällige Aufwandsentschädigungen und dgl. abgegolten. Verrechenbar ist ausschließlich die am Erfüllungsort (Vertragsobjekt) tatsächlich geleistete "echte" Arbeitszeit. Zuschläge gebühren nur in den im Preisblatt B2 angegebenen Fällen. 41 Die Aufschläge auf die Stundensätze für die Miete der benötigten Uniformen (inkl. Reinigung, Lagerhaltung und Instandhaltung) ergeben sich ebenfalls aus dem Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren (siehe dazu Preisblatt B2). Der Aufschlag gebührt für jede Leistungsstunde in der eine entsprechende Uniform zum Einsatz kommt. ..." Ausschreibungsunterlagen (AU) - Teil E - Leistungsbeschreibung: "E4 Allgemeine Vorgaben an das Personal ... E4.2 Dienstkleidung/Uniformen Um ein dem kulturellen Anlass entsprechendes, einheitliches Erscheinungsbild des Publikumsdienstes zu gewährleisten, wird eine einheitliche Uniform je Spielstätte von den AG beim AN angemietet. Der AN hat einen entsprechenden Aufschlag auf die Stundensätze für die Miete der Uniformen anzubieten (siehe Preisblatt B2). Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Der AN ist für die Reinigung und Wartung der Uniformen verantwortlich, die zu seinen Lasten geht und die somit in den Aufschlag einzukalkulieren ist." Im Preisblatt (Formblatt B2) sind die einzelnen Positionen jeweils je Auftraggeberin (OG 01 Burgtheater GmbH; OG 02 Wiener Staatsoper GmbH; OG 04 Volksoper Wien GmbH) und gesondert betreffend den Opernball (OG 03 Wiener Staatsoper GmbH - Opernball) aufgegliedert. Neben den Positionen zur Erfassung der Preise pro Stunde für die Oberbilleteure, die Oberbilleteur-Stellvertreter, die Billeteure, die Garderobiere, den WC-Wartedienst und die Kurtinenwärter (in den Spielstätten der Burgtheater GmbH) sowie die Zeltbewachung (am Opernball) beinhaltet das Preisblatt überdies jeweils (je Auftraggeberin) eine Position betreffend den "Aufschlag für die Zurverfügungstellung der benötigten Uniformen" (Positionen 01 07; 02 05; 04 06). Keine Position wurde als wesentliche Position festgelegt. Gemäß den Erläuterungen zum Preisblatt sind von den Bietern ausschließlich die grünen Felder zur Angabe der Einheitspreise (Preise pro Stunde) auszufüllen. Darunter fallen sämtliche Preise für die einzelnen Personengruppen sowie die Preise für den Aufschlag für die Uniformen. Bis zum Ende der Teilnahmefrist am 13.06.2016 langten insgesamt drei Teilnahmeanträge, ua seitens der XXXX (Antragstellerin) und seitens der XXXX (präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin / mitbeteiligte Partei) ein.Bis zum Ende der Teilnahmefrist am 13.06.2016 langten insgesamt drei Teilnahmeanträge, ua seitens der römisch 40 (Antragstellerin) und seitens der römisch 40 (präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin / mitbeteiligte Partei) ein. Die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin machte als Referenzprojekte gemäß Punkt A6.2.4.3 der TU - Teil A die Durchführung von Zutrittskontrollen, Innenraumbewachung und die Verwaltung von abgenommenen (verbotenen) Gegenständen bei diversen Konzerten in der Wiener Stadthalle namhaft. Die Wiener Stadthalle Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H. bestätigte die Durchführung dieser Dienstleistungen durch die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin und die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 30 Personen bei den genannten Veranstaltungen. Mit Schreiben vom 02.08.2016 erging unter Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen die Aufforderung zur Legung von Angeboten. Bis zum Ende der Angebotsfrist am 31.08.2016 langten zwei Angebote, jenes der Antragstellerin und jenes der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin, bei der vergebenden Stelle ein. Mit E-Mail vom 19.09.2016 wurden die beiden Bieter zu einer Präsentation und einer anschließenden Verhandlungsrunde geladen. Im Zuge der Präsentationen durch die Bieter wurde mitgeteilt, dass neben einem Vertreter der Bundestheater Holding GmbH alle kaufmännischen Geschäftsführer der Auftraggeberinnen Mitglieder der Bewertungskommission sind. Sohin war ua auch Herr XXXX, kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, von den Auftraggeberinnen als Mitglied der Bewertungskommission vorgesehen.Im Zuge der Präsentationen durch die Bieter wurde mitgeteilt, dass neben einem Vertreter der Bundestheater Holding GmbH alle kaufmännischen Geschäftsführer der Auftraggeberinnen Mitglieder der Bewertungskommission sind. Sohin war ua auch Herr römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , von den Auftraggeberinnen als Mitglied der Bewertungskommission vorgesehen. Am 23.09.2016 fand die Präsentation durch die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin statt. Mitglieder der Bewertungskommission waren Herr Mag. XXXX, kaufmännischer Geschäftsführer XXXX, Herr Dr. XXXX, kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, Herr XXXX, kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, sowie Frau Mag. XXXX, Leiterin Recht und Verwaltung der Bundestheater Holding GmbH. Im Zuge der Verhandlungen wurde auf Einsparungspotential hingewiesen.Am 23.09.2016 fand die Präsentation durch die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin statt. Mitglieder der Bewertungskommission waren Herr Mag. römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer römisch 40 , Herr Dr. römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , Herr römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , sowie Frau Mag. römisch 40 , Leiterin Recht und Verwaltung der Bundestheater Holding GmbH. Im Zuge der Verhandlungen wurde auf Einsparungspotential hingewiesen. Am 30.09.2016 fand die Präsentation durch die Antragstellerin statt. Mitglieder der Bewertungskommission waren Herr Mag. XXXX,Am 30.09.2016 fand die Präsentation durch die Antragstellerin statt. Mitglieder der Bewertungskommission waren Herr Mag. römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, Herr Dr. XXXX,kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , Herr Dr. römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, Herr XXXX in Vertretung von Herrn XXXX, kaufmännischer Geschäftsführer der XXXX, sowie Frau Mag. XXXX, Leiterin Recht und Verwaltung der Bundestheater Holding GmbH.kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , Herr römisch 40 in Vertretung von Herrn römisch 40 , kaufmännischer Geschäftsführer der römisch 40 , sowie Frau Mag. römisch 40 , Leiterin Recht und Verwaltung der Bundestheater Holding GmbH. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurden die Bieter aufgefordert, ein preislich an die bisherigen Verhandlungen nachgebessertes Angebot bis 11.10.2016 zu legen. Die Bieter übermittelten fristwahrend preisliche Nachbesserungen ihrer Erstangebote, wobei die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin eine Preisreduktion in der Höhe von rund 21% gegenüber ihrem Erstangebot vornahm. Sowohl beim Erstangebot als auch bei der preislichen Nachbesserung wurden seitens der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin sämtliche im Preisblatt B2 angeführten Leistungspositionen ausgepreist. Die Angebotsprüfung der Erstangebote und der preislichen Nachbesserung einerseits und der Letztangebote andererseits wurde von Herrn Ing. XXXX und Herrn Ing. XXXX, beide Mitarbeiter der vergebenden Stelle, durchgeführt.Die Angebotsprüfung der Erstangebote und der preislichen Nachbesserung einerseits und der Letztangebote andererseits wurde von Herrn Ing. römisch 40 und Herrn Ing. römisch 40 , beide Mitarbeiter der vergebenden Stelle, durchgeführt. In der Niederschrift zur (ersten) Angebotsprüfung, welche nach Vorliegen der preislichen Nachbesserungen und vor der zweiten Verhandlungsrunde am 13.10.2016 stattgefunden hat, wurde festgehalten, dass die von der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin im Erstangebot angebotenen Positionspreise, insbesondere die Aufschläge für die Uniformen, und der angebotene Gesamtpreis erhöht erscheinen. Hinsichtlich der preislichen Nachbesserung wurde ebenso wie bezüglich des Erstangebotes und der preislichen Nachbesserung der Antragstellerin festgehalten, dass die Preise insgesamt als angemessen und plausibel zu beurteilen sind. Die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin wurde von den Auftraggeberinnen nicht zu einer Aufklärung bezüglich der von ihr in dem preislich nachgebesserten Angebot vorgenommenen Preisreduzierung aufgefordert. Betreffend die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" wurde in der Niederschrift auf die Bewertungsbögen der Bewertungskommission verwiesen. Am 13.10.2016 wurde mit den Bietern jeweils eine zweite Verhandlungsrunde abgehalten, an welcher ua die drei kaufmännischen Geschäftsführer der Auftraggeberinnen teilnahmen. In den darüber abgefassten Gedächtnisprotokollen wurde jeweils festgehalten, dass "die eingereichte Kalkulation besprochen und verhandelt" wird sowie welche Positionen im Einzelnen im Hinblick auf deren Höhe hinterfragt werden. Bei der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin wurde demnach ua der "Aufschlag für die Uniformen" hinterfragt. In dem die Verhandlungen mit der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin betreffenden Protokoll wurde überdies festgehalten, dass diese zudem die Gründe, welche ihr eine Reduktion ihres Angebotes gegenüber dem ursprünglichen Angebot ermöglicht haben, erläutert. Die Antragstellerin betreffend wurde festgehalten, dass diese die Gründe für die angebotenen Sätze erläutert. Nähere inhaltliche Angaben zu den von den Bietern erläuterten Gründen sind den Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Vergabeverfahrens nicht zu entnehmen. In der Folge wurden die Bieter mit Schreiben vom 17.10.2016 aufgefordert, ihr verbindliches Letztangebot bis 24.10.2016 zu legen. Abgesehen von der Anpassung des Formblattes B1 (Angebotsschreiben) an die Tatsache der Legung eines Letztangebotes wurden die Ausschreibungsunterlagen und folglich auch das Preisblatt (Formblatt B2) nicht geändert. Zum Inhalt des Letztangebotes wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass ausschließlich voll verbindliche, vorbehaltlose und ausschreibungskonforme Angebote zulässig sind. Weiters hat das Letztangebot aus den folgenden Bestandteilen zu bestehen: Angebotsdeckblatt und Inhaltsverzeichnis; Angebotsschreiben (Formblatt B1); Preisblatt (Formblatt B2); ggf. Angaben zu beteiligten Unternehmen. Bis zum Ende der Angebotsfrist am 24.10.2016 langten die Letztangebote der beiden Bieter ein. Im Letztangebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin wurde bei den Positionen "Aufschlag für die Zurverfügungstellung der benötigten Uniformen" (Positionen 01 07; 02 05; 04 06) kein Wert eingesetzt. Die Auftraggeberinnen ersuchten die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin diesbezüglich nicht um Aufklärung. In der Niederschrift über die nach Vorliegen der Letztangebote vorgenommene (zweite) Angebotsprüfung wurde das "Ergebnis der Preisprüfung" gleichlautend für die Antragstellerin und die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin wie folgt festgehalten: "Als Kalkulationsbasis für die gegenständlichen Leistungen ist der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe, Verwendungsgruppe E heranzuziehen, in welchem gemäß § 21 Lohnordnung für das Jahr 2016 ein Stundensatz von € 8,46 angeführt wird. Vergleicht man diesen kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn mit den o.a. letztgültig angebotenen Stundensätzen, geht eindeutig hervor, dass auch unter Berücksichtigung aller Arbeitgeberanteile, steuerlichen Abgaben und Gewinnspannen, keine unterpreisigen Kalkulationen vorliegen und auch für die Beistellung der Uniformen in den Stundensätzen Spielraum ist. Insgesamt sind die angebotenen Preise als angemessen und plausibel zu beurteilen."In der Niederschrift über die nach Vorliegen der Letztangebote vorgenommene (zweite) Angebotsprüfung wurde das "Ergebnis der Preisprüfung" gleichlautend für die Antragstellerin und die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin wie folgt festgehalten: "Als Kalkulationsbasis für die gegenständlichen Leistungen ist der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe, Verwendungsgruppe E heranzuziehen, in welchem gemäß Paragraph 21, Lohnordnung für das Jahr 2016 ein Stundensatz von € 8,46 angeführt wird. Vergleicht man diesen kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn mit den o.a. letztgültig angebotenen Stundensätzen, geht eindeutig hervor, dass auch unter Berücksichtigung aller Arbeitgeberanteile, steuerlichen Abgaben und Gewinnspannen, keine unterpreisigen Kalkulationen vorliegen und auch für die Beistellung der Uniformen in den Stundensätzen Spielraum ist. Insgesamt sind die angebotenen Preise als angemessen und plausibel zu beurteilen." Über die Niederschrift der Angebotsprüfung sowie den einliegenden Preisspiegel hinausgehende die Angebotsprüfung und die Preisprüfung im Beson

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