RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW140 2139234-1 SpruchW140 2139234-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und dem muslimischen Glauben zugehörig. Am 01.12.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und teilweise schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters betreffend seine Person an, ledig und am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren worden zu sein. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt im Hotel seines Vaters "ab und an" ausgeholfen. Sein Vater sei seit circa zwei Monaten verschollen. Seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder seien in Pakistan/ XXXX aufhältig. Ein 15-jähriger Bruder lebe in XXXX .
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters betreffend seine Person an, ledig und am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren worden zu sein. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt im Hotel seines Vaters "ab und an" ausgeholfen. Sein Vater sei seit circa zwei Monaten verschollen. Seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder seien in Pakistan/ römisch 40 aufhältig. Ein 15-jähriger Bruder lebe in römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an (nicht korrigiert): "Mein Vater hat in der Stadt XXXX ein Hotel betrieben. Es kamen dort immer wieder bewaffnete Taliban mit Funkgeräten und nahmen sich ein Zimmer. Sie erkundigten sich per Funk oder Handy über die reisenden Personen zwischen XXXX und XXXX und fragten wer in welchem Auto unterwegs ist und welche Kleidung diese Personen tragen. Mein Vater ging zur Kommandantur und informierte die Polizei. Die Polizei sagte meinem Vater, er solle beim nächsten Mal wenn die Taliban bei ihm sind, die Polizei informieren, was mein Vater auch tat. Vor ca. 1 Jahr wurden 4 Taliban im Hotel meines Vaters von der Polizei festgenommen und danach von der Polizei getötet. Vor ca. 2 Monaten, kamen die Taliban in das Hotel und töteten den Koch und 2 Gäste. Sie suchten nach meinem Vater, doch zu diesem Zeitpunkt war mein Vater nicht anwesend. Mein Vater schickte uns danach zu meinem Onkel mütterlicherseits. Was mit ihm geschehen ist wissen wir nicht. Wir flohen danach nach Pakistan, von wo aus mich meine Mutter hierher schickte."Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an (nicht korrigiert): "Mein Vater hat in der Stadt römisch 40 ein Hotel betrieben. Es kamen dort immer wieder bewaffnete Taliban mit Funkgeräten und nahmen sich ein Zimmer. Sie erkundigten sich per Funk oder Handy über die reisenden Personen zwischen römisch 40 und römisch 40 und fragten wer in welchem Auto unterwegs ist und welche Kleidung diese Personen tragen. Mein Vater ging zur Kommandantur und informierte die Polizei. Die Polizei sagte meinem Vater, er solle beim nächsten Mal wenn die Taliban bei ihm sind, die Polizei informieren, was mein Vater auch tat. Vor ca. 1 Jahr wurden 4 Taliban im Hotel meines Vaters von der Polizei festgenommen und danach von der Polizei getötet. Vor ca. 2 Monaten, kamen die Taliban in das Hotel und töteten den Koch und 2 Gäste. Sie suchten nach meinem Vater, doch zu diesem Zeitpunkt war mein Vater nicht anwesend. Mein Vater schickte uns danach zu meinem Onkel mütterlicherseits. Was mit ihm geschehen ist wissen wir nicht. Wir flohen danach nach Pakistan, von wo aus mich meine Mutter hierher schickte."
- Nach Zulassung seines Asylverfahrens und Bekanntgabe des im Spruch genannten Vertretungsverhältnisses wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters am 18.04.2016 einvernommen. Nachdem mit dem Beschwerdeführer ein Datenblatt vervollständigt worden war, nahm die Befragung in ihren entscheidungswesentlichen Teilen den folgenden Verlauf (nicht korrigiert): "( ) Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin zwölf Jahre alt und bin in XXXX , Afghanistan, geboren. Ich habe eine Schwester und drei Brüder. Ein Bruder ist älter als ich. Meine Mutter und meine Geschwister sind derzeit in Pakistan. Mein älterer Bruder ist in XXXX . Ich habe vier Klassen Grundschule in XXXX besucht. Ich habe meinem Vater bei der Arbeit ausgeholfen, er hat in einem Hotel gearbeitet. Ich habe Teegläser verteilt oder wenn sie gegessen haben aufgeräumt.Ich bin zwölf Jahre alt und bin in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Ich habe eine Schwester und drei Brüder. Ein Bruder ist älter als ich. Meine Mutter und meine Geschwister sind derzeit in Pakistan. Mein älterer Bruder ist in römisch 40 . Ich habe vier Klassen Grundschule in römisch 40 besucht. Ich habe meinem Vater bei der Arbeit ausgeholfen, er hat in einem Hotel gearbeitet. Ich habe Teegläser verteilt oder wenn sie gegessen haben aufgeräumt. F: In welchem Hotel hat Ihr Vater gearbeitet? A: Dort konnte man essen und übernachten. F: Wo war dieses Hotel? A: In XXXX im Bezirk XXXX .A: In römisch 40 im Bezirk römisch 40 . F: Wem gehörte dieses Hotel? A: Dies gehörte meinem Vater. F: Wie lange hatte Ihr Vater dieses Hotel? A: Zwei, drei Jahre. F: Wo haben Sie gelebt, in Afghanistan? A: Wir, meine ganze Familie, haben alle in XXXX gelebt. Ich bin dort geboren, habe dort die Schule besucht und dann sind wir nach XXXX umgezogen. In XXXX habe ich ungefähr acht Jahre lang gelebt. In XXXX haben wir ungefähr vier oder fünf Jahre, mit meiner ganzen Familie, gelebt.A: Wir, meine ganze Familie, haben alle in römisch 40 gelebt. Ich bin dort geboren, habe dort die Schule besucht und dann sind wir nach römisch 40 umgezogen. In römisch 40 habe ich ungefähr acht Jahre lang gelebt. In römisch 40 haben wir ungefähr vier oder fünf Jahre, mit meiner ganzen Familie, gelebt. F: Warum sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?F: Warum sind Sie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen? A: Dort war keine Arbeit mehr in XXXX , deswegen sind wir umgezogen.A: Dort war keine Arbeit mehr in römisch 40 , deswegen sind wir umgezogen. F: Was hat Ihr Vater in XXXX gearbeitet?F: Was hat Ihr Vater in römisch 40 gearbeitet? A: Er hat nichts gearbeitet, er hat nur auf den Felder, in der Landwirtschaft, gearbeitet. Davon konnten wir leben. F: Wo in XXXX haben Sie gelebt?F: Wo in römisch 40 haben Sie gelebt? A: Ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern. F: Wie findet man dorthin? A: In der Nähe vom Zentrum. Ich kann mich nicht erinnern, ich war ja noch jung. F: Wie war der Name des Hotels? A: Das Hotel hatte keinen Namen, es war in der Stadt. Ich weiß die Adresse nicht. F: Was ist nun mit diesem Hotel? A: Es gibt kein Hotel mehr. F: Warum nicht? A: Mein Vater hat es aufgegeben. F: Wann hat Ihr Vater das Hotel aufgegeben? A: Seit sechs oder sieben Monaten. F: Woher wissen Sie, dass Sie am XXXX geboren sind?F: Woher wissen Sie, dass Sie am römisch 40 geboren sind? A: Ich weiß es. F: Woher? A: Als ich in der Schule in XXXX war, mussten wir unser Geburtsjahr hinbringen und das habe ich von meiner Mutter erfahren und deswegen wusste ich es.A: Als ich in der Schule in römisch 40 war, mussten wir unser Geburtsjahr hinbringen und das habe ich von meiner Mutter erfahren und deswegen wusste ich es. F: Wollen Sie dazu noch irgendetwas sagen? A: Nein. ( ) Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben! A: Mein Vater hatte ein Hotel in XXXX und zu seinen Gästen gehörten auch die Taliban. Die Taliban kamen ins Hotel, mein Vater hatte einen Extraraum und die gingen dann zu zweit rein, sie hatten Handys und Funkgeräte mit und die haben dann immer telefoniert. Die Taliban haben immer nachgeforscht, welche Autos von XXXX nach XXXX gefahren sind, wer drin sitzt, wie viele Personen. Dann sind sie immer zu zweit weggegangen. Mein Problem war, nachdem mein Vater die Taliban an die Polizei verraten hat, konnte ich dort nicht mehr leben.A: Mein Vater hatte ein Hotel in römisch 40 und zu seinen Gästen gehörten auch die Taliban. Die Taliban kamen ins Hotel, mein Vater hatte einen Extraraum und die gingen dann zu zweit rein, sie hatten Handys und Funkgeräte mit und die haben dann immer telefoniert. Die Taliban haben immer nachgeforscht, welche Autos von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sind, wer drin sitzt, wie viele Personen. Dann sind sie immer zu zweit weggegangen. Mein Problem war, nachdem mein Vater die Taliban an die Polizei verraten hat, konnte ich dort nicht mehr leben. F: Warum nicht? Welche Probleme hatten Sie konkret? A: Mein Vater hatte die Taliban an die Polizei verraten und jetzt waren die Taliban hinter uns – hinter meiner ganzen Familie – her. F: Wo ist Ihr Vater derzeit? A: Ich weiß es nicht. Er ist verschollen. F: Wann haben Sie ihn das letzte Mal gesehen? A: Das letzte Mal habe ich ihn gesehen als wir von XXXX nach XXXX wollten und da wurden wir getrennt.A: Das letzte Mal habe ich ihn gesehen als wir von römisch 40 nach römisch 40 wollten und da wurden wir getrennt. F: Wann war dies? A: Vor ungefähr sechs Monaten. F: Wo, in Afghanistan, waren Sie zuletzt aufhältig? A: Ich bin nach XXXX gefahren und von dort nach XXXX und von dort nach XXXX , Pakistan.A: Ich bin nach römisch 40 gefahren und von dort nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 , Pakistan. F: Sie alleine? A: Nein, meine ganze Familie, außer mein Vater und mein älterer Bruder, der in XXXX lebt.A: Nein, meine ganze Familie, außer mein Vater und mein älterer Bruder, der in römisch 40 lebt. F: Wann sind Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach XXXX gefahren?F: Wann sind Sie gemeinsam mit Ihrer Familie nach römisch 40 gefahren? A: Dies war nachdem mein Vater die Taliban an die Polizei verraten hat. Mein Vater hat uns dann nach XXXX geschickt.A: Dies war nachdem mein Vater die Taliban an die Polizei verraten hat. Mein Vater hat uns dann nach römisch 40 geschickt. F: Bei wem haben Sie in XXXX gelebt?F: Bei wem haben Sie in römisch 40 gelebt? A: Bei meinem Onkel, mütterlicherseits. F: Befindet sich Ihr Onkel noch immer dort? A: Ja. F: Wie lange waren Sie dort aufhältig? A: Zehn Tage. F: Wo waren Sie danach? A: Dann waren wir eine Nacht in XXXX und dann sind wir nach Pakistan, nach XXXX , gereist.A: Dann waren wir eine Nacht in römisch 40 und dann sind wir nach Pakistan, nach römisch 40 , gereist. F: Bei wem waren Sie in Pakistan aufhältig? A: Bei niemanden. Wir haben dort ein Zimmer, in einem Hotel, gemietet. F: Warum hält sich Ihr älterer Bruder in XXXX auf?F: Warum hält sich Ihr älterer Bruder in römisch 40 auf? A: Er geht dort zur Schule. F: Was ist das für eine Schule? A: Das ist eine Schule. F: Wie lange hält sich Ihr Bruder nun schon in XXXX auf?F: Wie lange hält sich Ihr Bruder nun schon in römisch 40 auf? A: Seit ungefähr zwei Jahren. F: Warum hält sich Ihr Bruder alleine in XXXX auf?F: Warum hält sich Ihr Bruder alleine in römisch 40 auf? A: Um die Schule in XXXX zu besuchen.A: Um die Schule in römisch 40 zu besuchen. F: Warum haben Sie die Schule in XXXX nicht besucht?F: Warum haben Sie die Schule in römisch 40 nicht besucht? A: Ich musste meinem Vater im Hotel bei der Arbeit helfen. F: Warum kann Ihr Bruder dort leben? A: Die Taliban wissen nicht, dass er dort ist. F: Bei wem lebt Ihr Bruder dort? A: Er hat dort ein Zimmer. F: Wissen Sie, wie weit XXXX von XXXX entfernt ist?F: Wissen Sie, wie weit römisch 40 von römisch 40 entfernt ist? A: Ich war noch nie in XXXX , ich weiß es nicht.A: Ich war noch nie in römisch 40 , ich weiß es nicht. F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat? A: In XXXX war keine Schule, die Sicherheitslage ist sehr schlecht.A: In römisch 40 war keine Schule, die Sicherheitslage ist sehr schlecht. F: Warum ist es Ihrem Bruder möglich eine Schule in XXXX zu besuchen und Ihnen nicht?F: Warum ist es Ihrem Bruder möglich eine Schule in römisch 40 zu besuchen und Ihnen nicht? A: Die Taliban wussten von meinem Bruder ja nichts. F: Warum sollten Sie von Ihnen erfahren? A: Die kannten mich ja, da ich dort auch gearbeitet habe. F: Waren Sie persönlich jemals irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt? A: Nein, mich persönlich nicht. F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas sagen? A: Nein. F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Afghanistan? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in Pakistan geblieben? A: Meine Mutter hat zu ihrem Bruder gesagt, er soll Geld ausleihen und mich wegschicken, weil wenn ich erwachsen werde, die Taliban mich finden und töten werden. Allgemeine Fragen: ( ) F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich bin jetzt noch erwachsener als damals und die Taliban würden mich finden und töten. F: Wie können Sie die Taliban in ganz Afghanistan finden? A: Ich muss ja nach XXXX oder XXXX und da würden sie mich finden.A: Ich muss ja nach römisch 40 oder römisch 40 und da würden sie mich finden. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil, vielleicht nach XXXX , gezogen?F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil, vielleicht nach römisch 40 , gezogen? A: Ich würde auch in XXXX von den Taliban gefunden werden. Von meinem Bruder wissen die Taliban nichts, aber mich und meine Familie kennen die Taliban.A: Ich würde auch in römisch 40 von den Taliban gefunden werden. Von meinem Bruder wissen die Taliban nichts, aber mich und meine Familie kennen die Taliban. ( ) Angaben zum Privat- und Familienleben: ( ) F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Mein Bruder XXXX lebt in XXXX , er geht dort zur Schule. Meine Mutter, meine Schwester und meine zwei Brüder leben in XXXX , in Pakistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt noch in XXXX , Afghanistan. Meine Großeltern sind bereits verstorben.A: Mein Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 , er geht dort zur Schule. Meine Mutter, meine Schwester und meine zwei Brüder leben in römisch 40 , in Pakistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt noch in römisch 40 , Afghanistan. Meine Großeltern sind bereits verstorben. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Frage an den gesetzl. Vertreter: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen? Gesetzl. Vertr: Wie ist der Onkel, väterlicherseits, verstorben? A: Die Taliban sind zu ihm nach Hause gegangen und haben meinen Vater nicht gefunden und dafür haben sie dann meinen Onkel getötet. Gesetzl. Vertr.: Gab es irgendwelche Vorfälle im Hotel? A: Ja, die Taliban waren im Hotel. Da ist ein Koch mit zwei Gästen getötet worden. Ende der Befragung. F: Waren Sie anwesend, als diese getötet wurden? A: Nein, ich war mit meinem Vater einkaufen in der Stadt. Wir haben für das Hotel eingekauft. F: Wann war dieser Vorfall? A: Ich weiß das Datum nicht. F: Wie lange ist es ungefähr her? A: Vor einem Jahr. F: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch in Afghanistan aufhältig? A: Zwei Tage später, also zwei Tage nach diesem Vorfall, hat uns mein Vater nach XXXX geschickt.A: Zwei Tage später, also zwei Tage nach diesem Vorfall, hat uns mein Vater nach römisch 40 geschickt. ( )"
- Am 13.06.2016 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Geburtsurkunde und erstattete am 30.06.2016 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie und seiner Volksgruppe sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Eine Rückkehr des minderjährigen Antragstellers nach Afghanistan erscheine aufgrund seiner persönlichen Umstände, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX und der nicht vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative derzeit als unzumutbar.
- Am 13.06.2016 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Geburtsurkunde und erstattete am 30.06.2016 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie und seiner Volksgruppe sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Eine Rückkehr des minderjährigen Antragstellers nach Afghanistan erscheine aufgrund seiner persönlichen Umstände, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 und der nicht vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative derzeit als unzumutbar.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt, vor seiner Einreise nach Österreich, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan aufgehalten habe. Eine gegenwärtige Rückkehr nach Afghanistan sei ihm möglich und zumutbar, zumal sich noch sein Bruder (in XXXX ) und sein Onkel (in XXXX ) aufhalten würden. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seiner Heimat tatsächlich irgendwelchen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei.Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt, vor seiner Einreise nach Österreich, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan aufgehalten habe. Eine gegenwärtige Rückkehr nach Afghanistan sei ihm möglich und zumutbar, zumal sich noch sein Bruder (in römisch 40 ) und sein Onkel (in römisch 40 ) aufhalten würden. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seiner Heimat tatsächlich irgendwelchen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das BFA beweiswürdigend zum Fluchtgrund dar (nicht korrigiert): "Die Behauptung, dass Sie persönlich in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren, konnten Sie nicht glaubwürdig vorbringen. So brachten Sie bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme vor der PI XXXX , am 01.12.2015 vor, dass die Taliban nach Ihren Vater gesucht hätten, diesen aber nicht gefunden hätte. Sie konnten aber nicht vorbringen – auch nicht bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde, am 18.04.2016 – warum Ihr Vater gesucht worden wäre, wo sich dieser befunden hätte und warum es Ihnen möglich war zu fliehen. Sie konnten lediglich eine Rahmengeschichte vorbbringen, näher dazu befragt, konnten Sie jedoch keine Angaben machen. So brachten Sie befragt, welche Probleme Sie konkret hatten lediglich vor, dass Ihr Vater die Taliban an die Polizei verraten hätte und diese jetzt hinter Ihrer ganzen Familie her wären."Die Behauptung, dass Sie persönlich in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren, konnten Sie nicht glaubwürdig vorbringen. So brachten Sie bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme vor der PI römisch 40 , am 01.12.2015 vor, dass die Taliban nach Ihren Vater gesucht hätten, diesen aber nicht gefunden hätte. Sie konnten aber nicht vorbringen – auch nicht bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde, am 18.04.2016 – warum Ihr Vater gesucht worden wäre, wo sich dieser befunden hätte und warum es Ihnen möglich war zu fliehen. Sie konnten lediglich eine Rahmengeschichte vorbbringen, näher dazu befragt, konnten Sie jedoch keine Angaben machen. So brachten Sie befragt, welche Probleme Sie konkret hatten lediglich vor, dass Ihr Vater die Taliban an die Polizei verraten hätte und diese jetzt hinter Ihrer ganzen Familie her wären. Unglaubwürdig wurde Ihr Vorbringen auch alleine aufgrund Ihrer Angaben zum Schulbesuch in Ihrer Heimat. Befragt, vor der ho. Behörde am 18.04.2016, ob Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat hatten, brachten Sie vor, dass Sie in XXXX keine Schule besuchen konnten, da die Sicherheitslage schlecht gewesen wäre. Im Bezug auf Ihre Angaben zur Person und Lebensumständen brachten Sie jedoch vor, dass Sie vier Klassen lang die Grundschule in XXXX besuchen konnten.Behörde am 18.04.2016, ob Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat hatten, brachten Sie vor, dass Sie in römisch 40 keine Schule besuchen konnten, da die Sicherheitslage schlecht gewesen wäre. Im Bezug auf Ihre Angaben zur Person und Lebensumständen brachten Sie jedoch vor, dass Sie vier Klassen lang die Grundschule in römisch 40 besuchen konnten. Weiters wird auch auf den Umstand verwiesen, dass es Ihrem älteren Bruder XXXX schon seit längerer Zeit in XXXX aufhält um die Schule zu besuchen ("F: Wie lange hält sich Ihr Bruder schon in XXXX auf?"; "A: Seit ungefähr zwei Jahren."; "F: Warum hält sich Ihr Bruder in XXXX auf?"; "A: Um die Schule zu besuchen."). Warum Ihnen dies, genauso wie Ihrem Bruder, nicht möglich wäre in XXXX die Schule zu besuchen, konnten Sie nicht glaubwürdig vorbringen, sondern brachten dazu lediglich vor, dass Sie Ihrem Vater im Hotel bei der Arbeit helfen mussten.Weiters wird auch auf den Umstand verwiesen, dass es Ihrem älteren Bruder römisch 40 schon seit längerer Zeit in römisch 40 aufhält um die Schule zu besuchen ("F: Wie lange hält sich Ihr Bruder schon in römisch 40 auf?"; "A: Seit ungefähr zwei Jahren."; "F: Warum hält sich Ihr Bruder in römisch 40 auf?"; "A: Um die Schule zu besuchen."). Warum Ihnen dies, genauso wie Ihrem Bruder, nicht möglich wäre in römisch 40 die Schule zu besuchen, konnten Sie nicht glaubwürdig vorbringen, sondern brachten dazu lediglich vor, dass Sie Ihrem Vater im Hotel bei der Arbeit helfen mussten. Betreffend des Hotels Ihres Vaters ist weiter anzuführen, dass Sie vor der ho. Behörde, weder den Namen des Hotels, noch die Adresse nennen konnten. Sie konnten nicht einmal angeben wie man dorthin kommen konnte und was sich in der Nähe des Hotels befinden würde. Dies kann einer Person, auch wenn es sich dabei um eine minderjährige Person handelt, sehr wohl zugemutet werden, zumal es einer Person im Alter von circa elf Jahren – in diesem Alter hätten Sie damals circa sein müssen – sehr wohl zumutbar ist, Angaben dazu zu machen. Aufgrund dieser, vor allem Ihre zentrale Fluchtgeschichte betreffende wichtigen Anhaltspunkte, konnten Sie die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesamt somit der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und Sie eine Fluchtgeschichte für sich konstruierten. ( )" Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde Folgendes erwogen (nicht korrigiert): "Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des BFA ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre."Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des BFA ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ihr Onkel, mütterlicherseits, hält sich nach wie vor in XXXX auf.Ihr Onkel, mütterlicherseits, hält sich nach wie vor in römisch 40 auf. Ihr Bruder namens XXXX hält sich seit mindestens zwei Jahren in XXXX auf und besucht dort die Schule.Ihr Bruder namens römisch 40 hält sich seit mindestens zwei Jahren in römisch 40 auf und besucht dort die Schule. Ihre Mutter sowie Ihre Geschwister (eine Schwester, zwei Brüder) halten sich in Pakistan auf. Zudem verfügen Sie über gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten und müssten Sie im Falle einer Rückkehr in der Lage sein für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. müsste es Ihnen möglich sein dort zu leben, zumal dies auch Ihrem älteren Bruder, namens XXXX ,auch möglich ist in XXXX – seit mehr als zwei Jahren - zu leben und dort die Schule zu besuchen."Zudem verfügen Sie über gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten und müssten Sie im Falle einer Rückkehr in der Lage sein für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. müsste es Ihnen möglich sein dort zu leben, zumal dies auch Ihrem älteren Bruder, namens römisch 40 ,auch möglich ist in römisch 40 – seit mehr als zwei Jahren - zu leben und dort die Schule zu besuchen." Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete. Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und ihm kein reales Risiko drohe, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Sein Bruder lebe in XXXX , sein Onkel mütterlicherseits in XXXX (Provinz XXXX ). Er könne dort in den Familienverband aufgenommen werden. Letztlich stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich an in XXXX ansässige Hilfseinrichtungen zu wenden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei bzw. sein müsse, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und ihm kein reales Risiko drohe, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Sein Bruder lebe in römisch 40 , sein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 (Provinz römisch 40 ). Er könne dort in den Familienverband aufgenommen werden. Letztlich stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich an in römisch 40 ansässige Hilfseinrichtungen zu wenden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei bzw. sein müsse, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen.
- Am 08.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis und der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen. Darüber hinaus seien keine Ermittlungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers angestellt worden und habe man ihn nicht näher zu seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder befragt. Auch sei das Alter des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt und sei er in keiner Weise kindgerecht befragt worden. Zudem sei die von der gesetzlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme inhaltlich nicht berücksichtigt worden. Die Länderfeststellungen seien insofern mangelhaft, als sie keine Berichte über den Einflussbereich der Taliban, ihre Rekrutierungstätigkeiten sowie über die Rückkehrsituation des erst dreizehn Jahre alten Beschwerdeführers enthalten würden. Des Weiteren seien die beweiswürdigenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Bescheids nicht nachvollziehbar und zum Teil aktenwidrig. So habe der Beschwerdeführer ausführlich angegeben, warum sein Vater von den Taliban gesucht worden sei, und sei er zur Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, nicht näher befragt worden. Dass er die Adresse des Hotels nicht nennen könne, sei ihm angesichts seines Alters und der Umstände des Falles sowie aufgrund der Gegebenheiten in Afghanistan nicht vorwerfbar. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Kumulierung mehrerer Gefährdungspotenziale von asylrelevanter Verfolgung bedroht. So drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara sowie Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie und drohe ihm auch eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Da der afghanische Staat nicht in der Lage sei, ihn ausreichend zu schützen, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest hätte ihm jedoch angesichts seines Alters, seines mangelnden Familienanschlusses und der prekären Situation von Kindern in Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber handelt. Das BFA ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört - wie der VfGH in U 98/12 vom 27.06.2012 ausführt – auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sowie seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens anzulegen ist (vgl. VfSlg 18.701/2009).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber handelt. Das BFA ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört - wie der VfGH in U 98/12 vom 27.06.2012 ausführt – auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sowie seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens anzulegen ist vergleiche VfSlg 18.701 aus 2009,). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2014/19/0020 vom 24.09.2014 dargelegt, er habe zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich sei und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden dürfe. Es müsse sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten und dass darauf Bedacht genommen worden sei, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgt sei (VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe, sei in der Entscheidung einzugehen (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Der Beschwerdeführer, dessen Angaben zu seinem Geburtsdatum nicht in Zweifel gezogen wurden, war bei sämtlichen Einvernahmen im Asylverfahren noch minderjährig. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist jedoch nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Alter des Beschwerdeführers und seine unbestrittene Minderjährigkeit ausreichend eingegangen wurde. So wird lediglich einmalig (auf Seite 41 des angefochtenen Bescheides) auf das Alter des Beschwerdeführers Bezug genommen. Die belangte Behörde hätte sich jedoch auch hinsichtlich ihrer sonstigen beweiswürdigenden Erwägungen mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, welche Kenntnisse von dem minderjährigen Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände überhaupt erwartet werden dürfen (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200). Darüber hinaus hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen keinerlei Feststellungen zu den Taliban getroffen, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vorbrachte, eine Bedrohung durch diese zu befürchten. Damit hat das BFA jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet, wonach die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen ist (vgl. VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197 mwN).Darüber hinaus hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen keinerlei Feststellungen zu den Taliban getroffen, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vorbrachte, eine Bedrohung durch diese zu befürchten. Damit hat das BFA jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet, wonach die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen ist vergleiche VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197 mwN). Weshalb die belangte Behörde überdies konkret vermeint, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringen konnte, warum sein Vater gesucht worden sei, wo sich dieser befunden habe und warum dem Beschwerdeführer eine Flucht möglich gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. So schilderte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass sein Vater die in seinem Hotel anwesenden Taliban an die Polizei verraten habe und es daraufhin zu einem Vorfall im Hotel gekommen sei, wo ein Koch mit zwei Gästen getötet worden sei, der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch nicht anwesend gewesen seien, sondern in der Stadt Einkäufe für das Hotel getätigt hätten. Zur Frage, wie ihm die Flucht aus Afghanistan gelungen sei, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA nicht näher befragt, weshalb ihm nicht vorgehalten werden kann, dass er zu den genauen Umständen seiner Flucht nichts vorgebracht habe. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang grundsätzlich auch der VwGH angeschlossen hat. Das BFA hat in seiner Annahme, der BF könne nach XXXX zurückgehen, allerdings einen Großteil der - ebenfalls im Bescheid zitierten - Länderfeststellungen außer Acht gelassen, in welchen XXXX als volatile Provinz beschrieben wird, in welcher regierungsfeindliche aufständische Truppen aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Sicherheitsatmosphäre wird auch als weiterhin volatil angesehen, sodass die Annahme, der BF könne dorthin zurückkehren, nicht nachvollziehbar erscheint.Das BFA hat in seiner Annahme, der BF könne nach römisch 40 zurückgehen, allerdings einen Großteil der - ebenfalls im Bescheid zitierten - Länderfeststellungen außer Acht gelassen, in welchen römisch 40 als volatile Provinz beschrieben wird, in welcher regierungsfeindliche aufständische Truppen aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Sicherheitsatmosphäre wird auch als weiterhin volatil angesehen, sodass die Annahme, der BF könne dorthin zurückkehren, nicht nachvollziehbar erscheint. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes auf das Alter bzw. auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eingegangen wurde. So wird das Alter des Beschwerdeführers in den diesbezüglichen Erwägungen nicht erwähnt, hingegen wird – wie bei einem Erwachsenen - unterstellt, dass er arbeitsfähig sei und im Falle einer Rückkehr in der Lage sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Insofern die belangte Behörde auf den in XXXX lebenden älteren Bruder des Beschwerdeführers und den in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits verweist und davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne dort in den Familienverband aufgenommen werden, ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid keine näheren Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Beschwerdeführers in XXXX oder in XXXX getroffen wurden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die genannten Verwandten in der Lage seien, dem minderjährigen Beschwerdeführer eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. So wurde der Beschwerdeführer nicht zu den näheren Lebensumständen seines Onkels mütterlicherseits befragt und bleibt letztlich unklar, wie der alleine in XXXX lebende 15-jährige Bruder des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in diese Richtung zumindest ansatzweise befragt wurde).Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes auf das Alter bzw. auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eingegangen wurde. So wird das Alter des Beschwerdeführers in den diesbezüglichen Erwägungen nicht erwähnt, hingegen wird – wie bei einem Erwachsenen - unterstellt, dass er arbeitsfähig sei und im Falle einer Rückkehr in der Lage sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Insofern die belangte Behörde auf den in römisch 40 lebenden älteren Bruder des Beschwerdeführers und den in römisch 40 lebenden Onkel mütterlicherseits verweist und davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne dort in den Familienverband aufgenommen werden, ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid keine näheren Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Beschwerdeführers in römisch 40 oder in römisch 40 getroffen wurden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die genannten Verwandten in der Lage seien, dem minderjährigen Beschwerdeführer eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. So wurde der Beschwerdeführer nicht zu den näheren Lebensumständen seines Onkels mütterlicherseits befragt und bleibt letztlich unklar, wie der alleine in römisch 40 lebende 15-jährige Bruder des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in diese Richtung zumindest ansatzweise befragt wurde). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA unter Einbeziehung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt, dass der minderjährige Beschwerdeführer unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren könnte und sich dort eine Existenz aufbauen könnte. Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall sohin nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des Beschwerdeführers sowie mit der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dadurch hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren daher die genannten Ermittlungsschritte zu setzen haben und sich sodann in sorgfältiger Weise und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen und der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, um eine tragfähige Entscheidung betreffend die Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes treffen zu können. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren daher die genannten Ermittlungsschritte zu setzen haben und sich sodann in sorgfältiger Weise und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen und der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, um eine tragfähige Entscheidung betreffend die Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes treffen zu können. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben vergleiche u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597). Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W140.2139234.1.00