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{'item': 'W146 1404500-3'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 5§ 3§ 8§ 10§ 21§§ 57§ 52§ 75§ 58§ 17Art 130§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW146 1404500-3 SpruchW146 1404500-3/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrich

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte minderjährig erstmals am 18.09.2008 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 25.03.2009 rechtskräftig

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater angezeigt habe, weil dieser den Untergrundkämpfern geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers von den Russen abgeholt worden. Sein Onkel habe dann auch die Mutter des Beschwerdeführers angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, nämlich den Beschwerdeführer und dessen beide Brüder, wegenehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte minderjährig erstmals am 18.09.2008 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 25.03.2009 rechtskräftig

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater angezeigt habe, weil dieser den Untergrundkämpfern geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers von den Russen abgeholt worden. Sein Onkel habe dann auch die Mutter des Beschwerdeführers angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, nämlich den Beschwerdeführer und dessen beide Brüder, wegenehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien. Am 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei das Verfahren am 16.06.2009 aufgrund unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Am 17.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brussels/Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Asylanträge. Am 07.10.2011 brachte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern und ohne Begleitung der Mutter den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 07.10.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da seine Mutter ihn und seinen Brüdern in Belgien vor ihrem Verschwinden einen Brief hinterlassen habe. Es sei ihr Wunsch gewesen, dass sie nach Österreich kommen, um bei ihrer Tante zu bleiben. Sie sei die Schwester ihrer Mutter, sie lebe in XXXX.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 07.10.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da seine Mutter ihn und seinen Brüdern in Belgien vor ihrem Verschwinden einen Brief hinterlassen habe. Es sei ihr Wunsch gewesen, dass sie nach Österreich kommen, um bei ihrer Tante zu bleiben. Sie sei die Schwester ihrer Mutter, sie lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass im nunmehrigen Verfahren aufbauend auf der bereits rechtskräftig festgestellten Unzuständigkeit Österreichs ausschließlich die Frage geprüft werde, ob aufgrund von im Zeitraum seit Rechtskraft der Vorentscheidung neu entstandenen Tatsachen nunmehr Österreich für sein Verfahren zuständig sei. Über Fluchtgründe wurde der Beschwerdeführer nicht befragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.12.2011 wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, XXXX, übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.12.2011 wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, römisch 40 , übertragen. Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Ablehnung Polens zugelassen. Mit Ladungsbescheid vom 13.02.2012, zugestellt an die Tante, wurde der minderjährige Beschwerdeführer aufgefordert zwecks Einvernahme am 08.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu erscheinen. Er wurde jedoch weder am 08.03.2012 noch an einem anderen Tag vom Bundesasylamt einvernommen. Hingegen wurde der ebenfalls minderjährige Bruder des Beschwerdeführers am genannten Tag vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Gefragt, wo sich die Mutter momentan befinde, gab der Bruder an, dies nicht zu wissen. Er habe sie Anfang Oktober 2011 zuletzt in Belgien gesehen. Die Mutter habe ein Handy, jedoch habe er keine Nummer von ihr. Nachgefragt, ob er noch woanders als in Österreich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe, führte der Bruder aus, in der Schweiz, in Belgien und in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Damit konfrontiert, dass die Brüder bereits zweimal in Österreich um Asyl angesucht hätten, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, hier Verwandte und eine Tante zu haben und dass sie bei diesen wohnen wollen. Am 08.03.2012 erfolgte ebenso eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, wobei diese ausführte, ihre Schwester zuletzt im August 2010 gesehen zu haben, als sie sie in der Schweiz besucht habe. Das letzte Telefonat habe im September 2011 stattgefunden. Derzeit habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch ihre Telefonnummer habe sie nicht mehr. Ihre Schwester habe neben dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern eine Tochter, die sich im Dorf XXXX befinde. Zu dieser habe sie ebenfalls keinen Kontakt. Sie telefoniere aber regelmäßig mit ihrem in XXXX lebenden Bruder und wisse daher, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Heimatland aufhält. Ihre Schwester habe sich bereits bei dem letzten Telefonat 2011 in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden.Am 08.03.2012 erfolgte ebenso eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, wobei diese ausführte, ihre Schwester zuletzt im August 2010 gesehen zu haben, als sie sie in der Schweiz besucht habe. Das letzte Telefonat habe im September 2011 stattgefunden. Derzeit habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch ihre Telefonnummer habe sie nicht mehr. Ihre Schwester habe neben dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern eine Tochter, die sich im Dorf römisch 40 befinde. Zu dieser habe sie ebenfalls keinen Kontakt. Sie telefoniere aber regelmäßig mit ihrem in römisch 40 lebenden Bruder und wisse daher, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Heimatland aufhält. Ihre Schwester habe sich bereits bei dem letzten Telefonat 2011 in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, AZ 11 11.823-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, AZ 11 11.823-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, da er dort auf sich allein gestellt wäre. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass er und seine Brüder nur aus verfahrenstechnischen Gründen getrennt von ihrer Mutter leben würden – dem sei aber nicht so. Seine Mutter sei mit der Situation und ihren drei Kindern überfordert gewesen und habe sie deshalb zu ihrer Tante XXXX geschickt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wüssten wirklich nicht, wo sie sich momentan aufhalte und sie wollten demnächst auch den Suchdienst des Roten-Kreuzes einschalten. Sie würden wieder mit ihrer Mutter zusammen leben wollen. Die Erstbehörde sei ihre Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen und habe auch keine Nachforschungen über den Verbleib der Mutter angestellt, sondern den Brüdern schlicht unterstellt, dass sie wüssten, wo sich ihre Mutter aufhalte. Zudem würde eine Ausweisung in das schützenswerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreifen, da er dann von seiner Tante XXXX getrennt werden würde, welche nun auch seine gesetzliche Vertreterin sei.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, da er dort auf sich allein gestellt wäre. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass er und seine Brüder nur aus verfahrenstechnischen Gründen getrennt von ihrer Mutter leben würden – dem sei aber nicht so. Seine Mutter sei mit der Situation und ihren drei Kindern überfordert gewesen und habe sie deshalb zu ihrer Tante römisch 40 geschickt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wüssten wirklich nicht, wo sie sich momentan aufhalte und sie wollten demnächst auch den Suchdienst des Roten-Kreuzes einschalten. Sie würden wieder mit ihrer Mutter zusammen leben wollen. Die Erstbehörde sei ihre Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen und habe auch keine Nachforschungen über den Verbleib der Mutter angestellt, sondern den Brüdern schlicht unterstellt, dass sie wüssten, wo sich ihre Mutter aufhalte. Zudem würde eine Ausweisung in das schützenswerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreifen, da er dann von seiner Tante römisch 40 getrennt werden würde, welche nun auch seine gesetzliche Vertreterin sei. Am 22.02.2014 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde

§ 21Abs.

3 BVA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen,

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status einer subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BVA-VG wurde gegen die Mutter eine Rückentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Die Mutter befindet sich weiterhin im Bundesgebiet.Am 22.02.2014 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BVA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG wurde gegen die Mutter eine Rückentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Die Mutter befindet sich weiterhin im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals straffällig und befindet sich derzeit in der JA XXXX.Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals straffällig und befindet sich derzeit in der JA römisch 40 . II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten und aus Registerauszügen. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Rechtliche Grundlagen:

§ 75Abs 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs 3. VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Zur aktuellen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

§ 19Abs. 1 Asylgesetz idg

F ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. [...]

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz idgF ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. [...]

Abs. 2 leg.cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [...]

Absatz 2, leg.cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [...] Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230) Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil (im Unterschied zu vielen anderen Verwaltungsverfahren) es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt allein aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen. [...] Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben finden sich in Art. 14 bis 17 der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K1 zu § 19 Asylgesetz 2005).Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil (im Unterschied zu vielen anderen Verwaltungsverfahren) es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt allein aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen. [...] Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben finden sich in Artikel 14 bis 17 der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K1 zu Paragraph 19, Asylgesetz 2005). Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Unter "in der Person gelegene Umstände" können Kleinkindalter, psychische und physische Behinderungen etc. verstanden werden. Gegebenenfalls wäre jedoch ein Sachwalter zu bestellen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K9 zu § 19 Asylgesetz 2005).Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Unter "in der Person gelegene Umstände" können Kleinkindalter, psychische und physische Behinderungen etc. verstanden werden. Gegebenenfalls wäre jedoch ein Sachwalter zu bestellen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K9 zu Paragraph 19, Asylgesetz 2005). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme seines ebenfalls damals minderjährigen 16jährigen Bruders und seiner die Obsorge innehabenden Tante am 08.03.2012 fünfzehn Jahre alt. Ein Minderjähriger in diesem Alter ist nach bürgerlichem Recht als mündiger Minderjähriger anzusehen und keinesfalls als Kleinkind. Es gibt im Verwaltungsakt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer psychische oder physische Behinderungen an seiner Einvernahme gehindert haben könnten. Somit wäre der Beschwerdeführer jedenfalls auch schon zum damaligen Zeitpunkt vom Bundesasylamt einzuvernehmen gewesen; umso mehr als sein um 1 Jahr älterer Bruder einvernommen wurde und der Beschwerdeführer auch zur Einvernahme geladen worden war. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da eine Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unumgänglich ist und würde überdies im Falle einer Ersetzung der verwaltungsbehördlichen Einvernahme durch eine Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz verlustig werden (siehe auch BVwG, jüngst vom 07.12.2016, W159 2141264-1/3E). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem quasi als "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellenden § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt hat, könne das Erfordernis der (unterlassenen) Einvernahme der Partei eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigten. (VwGH vom 25.06.1986, Zl. 86/01/0057, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Bei einer gänzlich unterlassenen Einvernahme ist der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass vor einer meritorischen Entscheidung eine Rückverweisung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem quasi als "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG darstellenden Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt hat, könne das Erfordernis der (unterlassenen) Einvernahme der Partei eine Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigten. (VwGH vom 25.06.1986, Zl. 86/01/0057, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Bei einer gänzlich unterlassenen Einvernahme ist der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass vor einer meritorischen Entscheidung eine Rückverweisung erforderlich ist. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, E 3 und 4 zu § 19 Asylgesetz 2005)(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, E 3 und 4 zu Paragraph 19, Asylgesetz 2005) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und somit auch im Sinne der oben zitierten Judikatur eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG geboten erscheint.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und somit auch im Sinne der oben zitierten Judikatur eine Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG geboten erscheint. Im vorliegenden Fall konnte eine Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte eine Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.1404500.3.00

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