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{'item': 'W148 2140873-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW148 2140873-1 SpruchW 148 2140873-1 / 7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 13.09.2016, Zl. UB0001.100/0002-BUG/2016, wurde die beschwerdeführende Partei als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Bankwesengesetz (unerlaubter Betrieb) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe in der Höhe von 4000 EUR bestraft sowie Kosten in der Höhe von 400 EUR ausgesprochen.römisch eins.
  2. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 13.09.2016, Zl. UB0001.100/0002-BUG/2016, wurde die beschwerdeführende Partei als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Bankwesengesetz (unerlaubter Betrieb) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe in der Höhe von 4000 EUR bestraft sowie Kosten in der Höhe von 400 EUR ausgesprochen. I.
  3. Mit Schreiben vom 30.09.2016 hat die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diesen hinsichtlich der Strafhöhe (Strafbemessung) angefochten. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 29.11.2016 vorgelegt. Gleichzeitig wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der FMA vom 29.11.2016 zu den Beschwerdegründen übermittelt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 30.09.2016 hat die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diesen hinsichtlich der Strafhöhe (Strafbemessung) angefochten. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 29.11.2016 vorgelegt. Gleichzeitig wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der FMA vom 29.11.2016 zu den Beschwerdegründen übermittelt. I.
  5. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2017 mit, dass sie die Beschwerde vom 30.09.2016 gegen den Bescheid der FMA vom 13.09.2016, Zl. UB0001.100/0002-BUG/2016, zurückziehe.römisch eins.
  6. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2017 mit, dass sie die Beschwerde vom 30.09.2016 gegen den Bescheid der FMA vom 13.09.2016, Zl. UB0001.100/0002-BUG/2016, zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden II.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.römisch zwei.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 und 7 BVwGG. II.
  9. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Diese Vorschrift gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 38 ff VwGVG).römisch zwei.
  10. Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Diese Vorschrift gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (Paragraphen 38, ff VwGVG). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist eindeutig formuliert, indem sie sowohl den Bescheid, als auch das Beschwerdedatum und die Gerichtszahl dieser Beschwerdesache klar anführt und unmissverständlich den Willen der beschwerdeführenden Partei mitteilt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es war daher durch Beschluss (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es war daher durch Beschluss vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. II.
  11. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 VwGVG).römisch zwei.
  12. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2140873.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.