Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75§ 2§ 34Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW152 1435193-1 SpruchW152 1435193-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP üb
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer reiste am 21.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 21.08.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 20.11.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 29.04.2013, Zahl: 12 11.016-BAT,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 29.04.2013, Zahl: 12 11.016-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann mit Erkenntnis vom 06.02.2015,GZ: W128 1435193-1/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A I), wobei der Beschwerde gegen Spruchpunkt II stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde (Spruchpunkt A II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 07.02.2016 erteilt (Spruchpunkt A III). Die Revision wurde hiebei
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Das Bundesverwaltungsgericht ging hiebei von der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus.Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann mit Erkenntnis vom 06.02.2015,GZ: W128 1435193-1/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins), wobei der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde (Spruchpunkt A römisch zwei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 07.02.2016 erteilt (Spruchpunkt A römisch drei). Die Revision wurde hiebei
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Das Bundesverwaltungsgericht ging hiebei von der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Der Verwaltungsgerichtshof behob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 26.08.2015, Zl. Ra 2015/18/0074-9, den mit außerordentlicher Revision angefochtenen Spruchpunkt A I. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof ging hiebei davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung hätte durchführen müssen.Der Verwaltungsgerichtshof behob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 26.08.2015, Zl. Ra 2015/18/0074-9, den mit außerordentlicher Revision angefochtenen Spruchpunkt A römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof ging hiebei davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung hätte durchführen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Afghanistan ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX der Provinz Laghman von Afghanistan geboren, wo er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbrachte und als Bauer tätig war. Er heiratete seine nunmehrige Ehegattin am 06.06.2012 in Peshawar (Pakistan).Afghanistan ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 der Provinz Laghman von Afghanistan geboren, wo er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbrachte und als Bauer tätig war. Er heiratete seine nunmehrige Ehegattin am 06.06.2012 in Peshawar (Pakistan). Die Angaben zu seinen Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Der Ehegattin des Beschwerdeführers – XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan – wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, Zahl: 06 05.252 EAST Ost, im Familienverfahren im Hinblick auf deren Vater
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ebenso wurde den gemeinsamen Kindern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, im Familienverfahren im Hinblick auf ihre Mutter ebenfalls
§ 3i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Bescheid betr. XXXX vom 10.07.2013, 13 09.172-BAT; Bescheid betr. XXXX vom 18.03.2015, IFA:Der Ehegattin des Beschwerdeführers – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan – wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, Zahl: 06 05.252 EAST Ost, im Familienverfahren im Hinblick auf deren Vater
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ebenso wurde den gemeinsamen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, im Familienverfahren im Hinblick auf ihre Mutter ebenfalls
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Bescheid betr. römisch 40 vom 10.07.2013, 13 09.172-BAT; Bescheid betr. römisch 40 vom 18.03.2015, IFA: 1053763010-Verfahren 150273689). Feststellungen zur Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrecht zu erhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Auch die Provinzhauptstadt Kundus konnte von den Taliban nach ihrem Angriff am 28.09.2015 nur wenige Tage lang gehalten werden. Hier stellte die von Präsident Ghani eingesetzte Untersuchungskommission ein Fehlverhalten der Führungseliten von Armee, Polizei und Geheimdienst fest. Die Regierung zeigt den Willen, zu verhindern, dass sich der Fall Kundus wiederholt. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten der Ausbildungs- und Beratungsmission "Resolute Support" (RSM), länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, wird zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen. Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan – im Gegensatz z.B. zu Syrien – keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen. Das Land befindet sich seit Jahren in einem Konflikt, in dem bewaffnete Gruppierungen wie z.B. die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, die von außerhalb Afghanistans unterstützt werden, staatliche Strukturen des Landes bekämpfen und zivile Opfer billigend in Kauf nehmen. Die Intensität der Kämpfe und die Bedrohungen für die Zivilbevölkerung variieren dabei stark. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren. Dies sind naturgemäß auch diejenigen Regionen, in die sich Binnenvertriebene aus stark umkämpften Regionen flüchten, wobei ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können. So würden Paschtunen eher nicht in die Provinzen Bamiyan bzw. Panjshir migrieren. Die große Mehrheit der Binnenflüchtlinge hält sich nach Informationen der Botschaft im Großraum Kabul auf. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 14 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wird inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2015 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie vorübergehend auch taktische oder strategische Erfolge, vor allem aber erreicht sie – nicht selten über hohe Opferzahlen bei Anschlägen – nationale und internationale Medienaufmerksamkeit. Anschläge gegen Konvois und Checkpoints richten sich gegen Sicherheitskräfte, treffen aber auch viele Zivilisten. Der UNAMA-Bericht von August 2015 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet im ersten Halbjahr 2015 eine im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ungefähr gleich gebliebene Zahl von zivilen Opfern (+1%, 1592 Tote und 3329 Verletzte), dennoch die höchste Zahl in den letzten Jahren. Mit Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens (BSA) zwischen den USA und Afghanistan sowie des Truppenstatus-Abkommens mit den NATO-Staaten (SOFA) am
- September 2014 wurden international die Voraussetzungen für den Beginn der ISAF Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) zum
- Januar 2015 geschaffen. Diese Mission ist keine Kampfmission, sondern konzentriert sich auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANDSF. Mit der zum Jahresende 2014 abgeschlossenen Transition der Sicherheitsverantwortung von internationalen zu afghanischen Sicherheitskräften begann zugleich das Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024), in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind jedoch in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) im September 2014 von mühsamen Konsolidierungsbemühungen dieser Regierung geprägt. Nach monatelangen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und Regierungsvorsitzendem (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind inzwischen alle Ministerämter mit Ausnahme des Verteidigungsministers (geschäftsführend im Amt) sowie alle bis auf zwei Provinzgouverneursstellen besetzt worden. Die für das Frühjahr 2015 geplanten Parlamentswahlen wurden bisher wegen ausstehender Wahlreformen nicht abgehalten. Es ist auf Grund politischer und logistischer Erfordernisse unwahrscheinlich, dass die Parlamentswahlen vor Frühjahr 2017 stattfinden werden. Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendigen Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien –bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Das staatliche Gewaltmonopol wird 2015 von Aufständischen und lokalen Milizen in vielen Landesteilen erheblich herausgefordert. Die RNE hat Korruption und Patronagewirtschaft entschlossener als ihre Vorgängerregierung den Kampf angesagt. Dennoch schränken verbreitete Korruptionsnetzwerke, unzureichende Kontrollverfahren und eine unzuverlässige, häufig bestechliche Justiz die Arbeitsfähigkeit und Effizienz der rechtsstaatlichen Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Allgemeine politische Lage Im ersten Jahr der Transformationsdekade steht Afghanistan vor großen Herausforderungen in fast allen wichtigen Politikfeldern. Die Sicherheitslage stellt unter ihnen die größte dar, weil Verbesserungen in fast allen anderen Bereichen von der unbeeinträchtigten Kontrolle des Staates über das Staatsgebiet abhängen. Seit
- Januar 2015 stehen die ANDSF in alleiniger Sicherheitsverantwortung über ganz Afghanistan, auch wenn eine Koalition von 40 Staaten im Rahmen von RSM weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung leistet. Darüber hinaus sind die USA auf der Grundlage des BSA mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent. Strategisches Ziel der regierungsfeindlichen Kräfte bleibt es, die Kontrolle über einzelne Gebiete nicht nur kurzfristig zu erlangen, sondern auch zu halten. Das ist ihnen mit Ausnahme einzelner Distrikte (Kreise) bisher nicht gelungen. Auch die kurzfristige Einnahme der Provinzhauptstadt Kundus am 28.9.2015 konnte nach wenigen Tagen durch die ANDSF beendet werden. Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen werden von den ANDSF, abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert. Allerdings haben die ANDSF klare Defizite u.a. in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Fortschritte sind erkennbar: Präsident Ghani hat ehrgeizige Pläne zur Bewältigung dieser Herausforderungen; die Umsetzung verläuft jedoch angesichts einer schwierigen Haushaltslage sowie der heterogenen Zusammensetzung der Einheitsregierung schleppend. Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden. Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Korruption, mangelnde administrative Kapazitäten, sinkende Staatseinnahmen auch wegen des Endes der ISAFMission, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Die internationale Gemeinschaft bleibt in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Für eine nachhaltige Verbesserung seiner Entwicklungsbedingungen muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, die Probleme konsequent und langfristig anzugehen. Zeitweilige Rückschläge sind dabei weiterhin wahrscheinlich. Politische Opposition Der Zugang zu verantwortlichen Stellen in Regierung und Verwaltung bleibt trotz Bemühungen der neuen Regierung um mehr Transparenz und Leistungsorientierung häufig an Fragen der Netzwerk-, Ethnien- oder politischen Lagerzugehörigkeit geknüpft. Eignung, Befähigung und Leistung spielen nicht die wichtigste, oftmals sogar eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Entscheidungen über wichtige Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden regelmäßig auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten selbst, getroffen. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen. Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer. Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind – wenngleich in unterschiedlichem Maße – fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Darüber hinaus sind internationale terroristische Organisationen (al-Qaeda, IMU u.a.) in Afghanistan präsent, seit 2015 in wenigen Landesteilen (vor allem Ortschaften in den Provinzen Kunar, Nurestan, Nangarhar) auch der "Islamische Staat" (IS). Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar. Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig –genehmigte wie spontane – Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März
- Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich. Vereinigungsfreiheit Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen.Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt. Am
- September 2013 wurde das Vereinsgesetz (Law on Associations) im Gesetzesblatt veröffentlicht. Das NRO-Gesetz von 2005 wird derzeit überarbeitet. Es gibt aktuell 1.665 lokale und 275 ausländische Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan. Hinzu kommen ca. 4.000 Vereinigungen (Quelle: International Center for Not-for-Profit Law). Meinungs- und Pressefreiheit Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich – vor allem im regionalen Vergleich – in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34, Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich – vor allem im regionalen Vergleich – in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstums- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg AFG in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128 von 180 ("Press Freedom Index" der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. "Reporter ohne Grenzen" spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2014 Anlass für Auseinandersetzungen. Unter den afghanischen Journalistinnen und Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Immer wieder wurden Journalisten zum Ziel von Einschüchterungen und tätlichen Übergriffen. Das Afghan Journalists Safety Committee berichtet aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben. Im Oktober 2014 erklärten die Taliban auf ihrer offiziösen Webseite die Fernsehsender TOLO News und 1TV sowie ihre Mitarbeiter zu "militärischen Zielen", die "direkt zu eliminieren" seien. Diese Drohung hat zu erheblicher Verunsicherung innerhalb der Journalistengemeinde geführt. Minderheiten Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 3 Mio. geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Ende Februar 2015 wurden 31 Angehörige der Hazara-Ethnie (knapp 90% der Schiiten in AFG) auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar entführt. Vier wurden zur Untermauerung von Forderungen enthauptet, die übrigen später wieder freigelassen. Zu der Tat bekannte sich eine Gruppe, die sich zum IS zählt. Dem folgten weitere Entführungen von Hazara in den Provinzen Ghazni und Farah, die vermutlich von anderen Tätergruppen ausgingen. Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. Religionsfreiheit Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die internationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die internationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanische Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand dennoch eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zu den Anschlägen bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft kommen allerdings vor. Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-) Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder -unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Militärdienst Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Geschlechtsspezifische Verfolgung Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativislamischen afghanischen Gesellschaft schwierig und ihre Menschenrechte werden weiterhin oftmals verletzt Die konkrete Situation von Frauen unterscheidet sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam und unzureichend umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext: So sind z.B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ("EVAW Law") im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen –inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt – unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlaments- kammern steht weiterhin aus. Im Juni 2015 hat die AFG Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN- SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht. Mit großer Verspätung hat die afghanische Regierung im März 2014 den ersten Bericht über die Umsetzung des EVAW-Gesetzes offiziell veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum März 2012 - März 2013 und deckt sich in seinen Erkenntnissen mit ähnlichen Berichten von UNAMA und der afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC. Insgesamt listet er 4.505 Fälle von Gewalttaten gegen Frauen in 32 der insgesamt 34 Provinzen. Für manche Provinzen lagen allerdings nur sehr geringe Zahlen vor (z.B. Sar-e pul, Zabul, Ghor). Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5 % der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden. Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden. Traditionell diskriminierende Praktiken und Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba'adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Auch ein zehnjähriges Mädchen, welches von einem Mullah vergewaltigt wurde, fand in einem der Häuser zeitweilig Unterkunft. (Der Täter wurde im Oktober 2014 erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft und Schadensersatzzahlung verurteilt). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich. Repressionen Dritter Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwal- tungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANDSF in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Insurgenz. Die Verlustzahlen im ersten Halbjahr 2015 belaufen sich auf 4.407 Gefallene und 8.285 Verwundete. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen Anstieg um ca. 57 Prozent dar. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Am 9.4.2015 traf der komplexe Terroranschlag der Taliban auf die Staatsanwaltschaft mit 14 Toten und 47 Verletzten die Nordmetropole Masar-e-Scharif, die für ihre vergleichsweise stabile Sicherheitslage bekannt war, sehr unvermittelt und hat viele Menschen verunsichert. Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 2015 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 4.921 zivile Opfer, darunter 1.592 Todesfälle und 3.329 Verletzte, die höchste Zahl seit
- 70% aller zivilen Opfer im
- HJ 2015 sind auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführen, vor allem durch direkte Kampfauseinandersetzung (32%), Sprengsätze (IED, 22%) und Selbstmordanschläge (21%,). 699 Personen wurden Opfer gezielter Tötungsversuche, 440 von ihnen starben. In der ersten Hälfte 2015 kam es erneut zu Angriffen gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte. Gezielte Angriffe auf Mullahs und religiöse Stätten haben 24 Opfer, darunter 19 Tote, gefordert, was einer Zunahme von 100% gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Immer wieder kam es auch zu Anschlägen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes. Folter Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" (NDS) und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders der Gefahr ausgesetzt, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (UNAMA- Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody:Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind lt. diesem Bericht unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" (NDS) und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders der Gefahr ausgesetzt, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (UNAMA- Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody:Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind lt. diesem Bericht unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013). Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung., Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai – nur offiziell erstmalig wieder seit 2012 – die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an. Darunter war ein wegen Entführungen, Raub und anderer Gewaltdelikte verurteiltes Mitglied der organisierten Kriminalität (Habib Istalif) sowie fünf Straftäter, die erst kurz zuvor (Ende August 2014) bewaffneten Raub und Vergewaltigungen in Paghman, begangen hatten. Die Hinrichtungen wurden am
- Oktober 2014 vollstreckt. Nach offiziellen Angaben wurden davor zuletzt im November 2012 Todesurteile gegen 16 wegen Vergewaltigung und Mordes verurteilte Straftäter vollstreckt. Laut Bericht von Amnesty International (Death Sentences and Executions 2014 von April 2015) wurden im Jahr 2014 in Afghanistan 12 Menschen zum Tode verurteilt worden; in 6 Fällen (s.o.) wurde die Todesstrafe vollstreckt. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten. Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert. Dennoch wurden seit seinem Amtsantritt im September 2014 Todesurteile vollstreckt, s.o. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. So wurden im September 2015 ein Mann und eine Frau von den Taliban wegen "unsittlicher Kontakte" zu Tode gesteinigt. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Angriffen gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisationen arbeiten. UNAMA (UN MR- Bericht Jan. 2015) hat für 2014 (bis November) knapp 1.000 Fälle mit fast 650 Toten registriert; in 63% dieser Fälle hätten sich die Taliban dazu bekannt. UNHCR berichtete auch von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban in Gebieten, die diese kontrollieren. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2014 (bis einschl. November) von 92 Strafmaßnahmen (gegenüber 23 im Vorjahreszeitraum) (Exekutionen, Amputationen, Schläge) durch regierungsfeindliche Kräfte mit 77 Toten. Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Diese Strafen werden im ländlichen Raum eher verhängt als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. Rückkehrfragen Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO- Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 Prozent (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000). Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 Prozent), bei gleichzeitiger Deflation. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat. Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u.a. mit Platz 183 von 189 im "Doing Business Report". Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z.B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund 6 Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen. Grundversorgung (auch allgemein) Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die "Kornkammer" des Landes – ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 64 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit erheblich. Lag die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen auf 100.000 Geburten, beläuft sie sich im Jahre 2014 auf 327 Todesfälle von 100.000 Geburten. Die Kindersterblichkeit liegt nach statistischen Angaben von 2013 bei 91 von 1.000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen. Trotz der Fortschritte liegen diese Zahlen jedoch weiterhin über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans statistisch gesehen eine medizinisch qualifizierte Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Afghanistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 und 24.11.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates, der Volksgruppe des Asylwerbers, seiner Religionszugehörigkeit und seines Geburtsortes und Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinem Vorbringen bzw. auch aus seiner am 29.07.2006 ausgestellten und im Original vorgelegten Tazkira und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Feststellungen zu den Asylgewährungen hinsichtlich seiner Ehegattin, wobei sich die Eheschließung aus der am 02.07.2012 ausgestellten und im Original vorgelegten Heiratsurkunde ergibt, und seiner Kinder ergeben sich aus den Einsichtnahmen in die entsprechenden Verwaltungsakten. Der Asylwerber brachte – zu seinen Fluchtgründen befragt – in der Verhandlung im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2012 seine nunmehrige Ehegattin, die (seit dem Jahre 2007) in Österreich anerkannter Flüchtling sei, in Pakistan geheiratet, wobei er von Freunden, die beim afghanischen Geheimdienst tätig seien, begleitet worden sei, und sei nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban bedroht worden, wobei diese Drohbriefe an ihn gerichtet hätten. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser in Pakistan Spionage betrieben habe und dieser nur nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um weitere Informationen zu sammeln. Daraufhin habe er (endgültig) Afghanistan verlassen. Eine persönliche Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen, die ca. 40% im Vielvölkerstaat Afghanistan darstellen und somit die größte Volksgruppe sind, und zur Religionsgemeinschaft der Sunniten, wobei (nach offiziellen Schätzungen) 80 % der Bevölkerung Sunniten sind, verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung jeweils ausdrücklich. Eine generelle Gefährdung konnte auch nicht erkannt werden. Das vom Asylwerber erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelhafter Glaubwürdigkeit behaftet. Eingangs wird noch betont, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin für die Muttersprache Pashtu des Beschwerdeführers dolmetschte und der Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen keine Verständigungsschwierigkeiten aufwies und schließlich ebenfalls jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigte. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 vorgenommene Aufforderung, seine Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung möglichst detailliert vorzutragen, ein Vorbringen erstattete, das zu seinem Fluchtgrund bloß vier Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift einnimmt (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Dies zeigt bereits deutlich, dass sein Vorbringen nicht aus eigenem Erleben geschöpft und bloß eine konstruierte Fluchtgeschichte in einfacher Rahmenform präsentiert wurde. Hiebei ist es auch offensichtlich, dass die Antragstellung im Hinblick darauf erfolgte, dass seine nunmehrige Ehegattin bereits seit dem Jahre 2007 in Österreich Flüchtlingsstatus genießt und der Beschwerdeführer nun versucht, ebenfalls diesen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 vorgenommene Aufforderung, seine Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung möglichst detailliert vorzutragen, ein Vorbringen erstattete, das zu seinem Fluchtgrund bloß vier Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift einnimmt vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift). Dies zeigt bereits deutlich, dass sein Vorbringen nicht aus eigenem Erleben geschöpft und bloß eine konstruierte Fluchtgeschichte in einfacher Rahmenform präsentiert wurde. Hiebei ist es auch offensichtlich, dass die Antragstellung im Hinblick darauf erfolgte, dass seine nunmehrige Ehegattin bereits seit dem Jahre 2007 in Österreich Flüchtlingsstatus genießt und der Beschwerdeführer nun versucht, ebenfalls diesen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält mannigfaltige Widersprüche. So weist der Kern der Fluchtgeschichte unüberbrückbare Widersprüche auf. So sprach der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch davon, dass ihn drei Freunde namens "Sajaf", "Nur Mohammad" und "Ikram" zu seiner Hochzeit nach Pakistan begleitet hätten (vgl. Seite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 angab, dass er mit zwei Freunden namens "Haji Gul" und "Nur Mohammad" zu seiner Hochzeit gereist sei (vgl. Seite 6 und auch 8 der Verhandlungsschrift). Somit ergibt sich nicht nur ein Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Freunde, die den Beschwerdeführer zu seiner Hochzeit begleitet haben sollen, sondern auch hinsichtlich der Identität dieser Freunde, wobei nun auch erstmals "Haji Gul" genannt wurde, der den Beschwerdeführer zu seiner Hochzeit begleitet haben soll. Aber auch hinsichtlich der an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbriefe der Taliban liegen eklatante Widersprüche vor. So sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von drei oder vier Briefen (vgl. Seite 57 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er in der Verhandlung am 28.09.2016 bloß zwei Briefe anführte (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). In der Verhandlung am 24.11.2016 ging der Beschwerdeführer hingegen wiederum von drei Briefen aus (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). Weiters brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hiezu vor, dass die Dorfältesten die Briefe dem Beschwerdeführer nach Hause gebracht hätten (vgl. Seite 59 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 24.11.2016 von einer Übergabe des ersten Briefes durch den Dorfvorsteher sprach (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift), den zweiten Brief habe er hingegen gar nie gesehen (vgl. Seiten 7/8 der Verhandlungsschrift) und den dritten Brief habe er vom Dorfvorsteher auf dem Weg zum Basar erhalten (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift). Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt explizit ausführte, dass er von den Taliban in den Briefen aufgefordert worden sei, zu einem Gericht zu kommen (vgl. Seite 57 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er am 24.11.2016 jedoch keinen Zweck für das angeordnete Treffen mit den Taliban mehr angeben (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Abrundend bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausführte, er habe sich vor seiner Flucht auch bei einem Freund in einem anderen Dorf versteckt aufgehalten (vgl. Seite 59 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2016 explizit zu Protokoll gab, dass er sich nur in seinem Heimatdorf XXXX versteckt habe (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift).Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält mannigfaltige Widersprüche. So weist der Kern der Fluchtgeschichte unüberbrückbare Widersprüche auf. So sprach der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch davon, dass ihn drei Freunde namens "Sajaf", "Nur Mohammad" und "Ikram" zu seiner Hochzeit nach Pakistan begleitet hätten vergleiche Seite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 angab, dass er mit zwei Freunden namens "Haji Gul" und "Nur Mohammad" zu seiner Hochzeit gereist sei vergleiche Seite 6 und auch 8 der Verhandlungsschrift). Somit ergibt sich nicht nur ein Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Freunde, die den Beschwerdeführer zu seiner Hochzeit begleitet haben sollen, sondern auch hinsichtlich der Identität dieser Freunde, wobei nun auch erstmals "Haji Gul" genannt wurde, der den Beschwerdeführer zu seiner Hochzeit begleitet haben soll. Aber auch hinsichtlich der an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbriefe der Taliban liegen eklatante Widersprüche vor. So sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von drei oder vier Briefen vergleiche Seite 57 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er in der Verhandlung am 28.09.2016 bloß zwei Briefe anführte vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift). In der Verhandlung am 24.11.2016 ging der Beschwerdeführer hingegen wiederum von drei Briefen aus vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift). Weiters brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hiezu vor, dass die Dorfältesten die Briefe dem Beschwerdeführer nach Hause gebracht hätten vergleiche Seite 59 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 24.11.2016 von einer Übergabe des ersten Briefes durch den Dorfvorsteher sprach vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift), den zweiten Brief habe er hingegen gar nie gesehen vergleiche Seiten 7/8 der Verhandlungsschrift) und den dritten Brief habe er vom Dorfvorsteher auf dem Weg zum Basar erhalten vergleiche Seite 9 der Verhandlungsschrift). Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt explizit ausführte, dass er von den Taliban in den Briefen aufgefordert worden sei, zu einem Gericht zu kommen vergleiche Seite 57 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er am 24.11.2016 jedoch keinen Zweck für das angeordnete Treffen mit den Taliban mehr angeben vergleiche Seite 6 der Verhandlungsschrift). Abrundend bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausführte, er habe sich vor seiner Flucht auch bei einem Freund in einem anderen Dorf versteckt aufgehalten vergleiche Seite 59 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2016 explizit zu Protokoll gab, dass er sich nur in seinem Heimatdorf römisch 40 versteckt habe vergleiche Seite 10 der Verhandlungsschrift). Aus der Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich seiner Fluchtgründe somit als unglaubwürdig zu bewerten ist. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus der oben genannten Quelle. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu Spruchpunkt A):
§ 2Z 17 Asyl
G 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 34Abs. 6 Z 2 Asyl
G 2005 idgF sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesen Sonderbestimmungen zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges Kind.
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesen Sonderbestimmungen zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges Kind.
§ 75Abs. 9 Asyl
G 2005 idgF sind u.a. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 idgF sind u.a. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind
Art. 1Abs.
2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls
Art. 1Abs.
2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind
Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls
Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihm kein Asyl zu gewähren ist. Ebenso wenig kann eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens im Hinblick auf seine Ehegattin und seine Kinder
§ 34Asyl
G 2005 vorgenommen werden, weil § 34 Abs. 6 Z 2 iVm § 75 Abs. 9 AsylG 2005 die Asylgewährung angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens des Beschwerdeführers nach dem 01.01.2010 und der bloß im Familienverfahren
§ 34Asyl
G 2005 erfolgten Asylgewährung der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers ausschließen.Ebenso wenig kann eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens im Hinblick auf seine Ehegattin und seine Kinder
Paragraph 34, AsylG 2005 vorgenommen werden, weil Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 die Asylgewährung angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens des Beschwerdeführers nach dem 01.01.2010 und der bloß im Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 erfolgten Asylgewährung der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers ausschließen. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W152.1435193.1.00