4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger und am 06.02.2016 brachten die Ehegatten für sich als auch für ihre Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Laut einer EURODAC-Abfrage wurden die Beschwerdeführer in Griechenland am 21.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt. Bei den Erstbefragungen vom 07.02.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sie hätten vor 2 Jahren ihren Heimatstaat in Richtung Iran verlassen. Nach 2 Jahren Aufenthalt im Iran seien sie im Jänner 2016 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist. In Griechenland seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach 4 Tagen Aufenthalt in Deutschland seien sie nach Österreich zurückgekehrt, da das ihr Zielland gewesen sei. Am 22.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) mit Kroatien.Am 22.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) mit Kroatien. Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr beginnend mit 23.05.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr beginnend mit 23.05.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Am 28.06.2016 wurden die Beschwerdeführer beim BFA, EAST West, gemeinsam einvernommen und gaben im Wesentlichen an, nicht nach Kroatien zu wollen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Mit Bescheiden vom 01.07.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Entsprechend wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien angeordnet.Mit Bescheiden vom 01.07.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Entsprechend wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien angeordnet. Am 12.07.2016 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher am 21.07.2016 vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen wurde und die Bescheide aufgehoben wurden. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtete zwar zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren und der Zuständigkeit Kroatiens der Verwaltungsbehörde bei. Es ergebe sich jedoch weder aus dem Verfahrensgang noch aus den angefochtenen Bescheiden in seriöser Weise, worauf die Entscheidungen des BFA letztlich beruhen und wie diese zustande gekommen seien. Es werde daher eine neuerliche - korrekte und nachvollziehbare - Befragung durchzuführen sein, die auf die Vorbringen der BF einzugehen habe. Diese werden letztlich in den Bescheiden einer rechtlich nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen sein, sodass auch erkennbar sei, dass sich die Behörde mit diesen auseinandergesetzt habe. Am 23.08.2016 wurden die volljährigen Beschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin beim BFA, RD Tirol, getrennt einvernommen. Befragt zu Kroatien führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nur 2 Stunden dort gewesen sei. Er habe keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben. Sie seien mit Bussen der kroatischen Behörden zur slowenischen Grenze gebracht worden. In Griechenland seien die Behörden netter gewesen als in Kroatien. Seine Tochter habe sogar einen Fußtritt von einem Beamten bekommen. Er glaube aber, dass das aufgrund des enormen Flüchtlingsstromes und der Drängerei entstanden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie von den kroatischen Behörden rausgeworfen worden seien. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass Kroatien keine Flüchtlinge wolle, sie hätten sich entweder für Deutschland oder Österreich entscheiden müssen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden neuerlich I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden neuerlich römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurden am 21.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, in denen festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer nur 2 Stunden in Kroatien gewesen seien und sie nur die Wahl gehabt hätten mit Bussen nach Österreich oder Deutschland zu gelangen und sich somit Österreich zur Übernahme bereit erklärt habe. Die Beschwerdeführer wurden am 12.10.2016 nach Kroatien überstellt. In der Beschwerdeergänzung vom 07.12.2016 wurde im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und auf das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2016/18/0127 bis 0177 vom 16.11.2016 hingewiesen. In richtiger rechtlicher Würdigung wäre die Dublin III-VO auf Grund des legalen Grenzübertrittes, wie vom VwGH festgehalten, nicht anwendbar gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsbürger, reisten im Jänner 2016 illegal und schlepperunterstützt vom Iran, die Türkei nach Griechenland und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland. Nach 4 Tagen Aufenthalt in Deutschland kehrten sie nach Österreich zurück und brachten hier am 06.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Am 22.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Auf Grund der Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein und die Beschwerdeführer wurden am 12.10.2016 nach Kroatien überstellt.Am 22.03.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Auf Grund der Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein und die Beschwerdeführer wurden am 12.10.2016 nach Kroatien überstellt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben haben. Nach eigenen Angaben sind sie mit Bussen der kroatischen Behörden zur slowenischen Grenze gebracht worden. In vergleichbaren Fällen von staatlich organisierten Maßnahmen in Kroatien bei der Ein- bzw. Durchreise von Asylwerbern haben am 14.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien und am 14.12.2016 der Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Die Beschwerdeführer haben in den getrennt geführten Einvernahmen glaubhaft dargelegt, dass sie ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Bussen der kroatischen Behörden zur slowenischen Grenze gebracht worden seien. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) hat am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen (registriert unter Zl. C490/16) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das nunmehrige Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellt sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2130065.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.