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{'item': 'W154 2145508-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§§ 56§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 83§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW154 2145508-1 SpruchW 154 2145508-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmalig am 13.03.2015 von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen, dabei gab der BF an, sich illegal zum Zwecke der Ausübung der Schwarzarbeit im Bundesgebiet aufzuhalten und unsteten Aufenthaltes zu sein. Er wies lediglich einen Personalausweis vor, seinen Reisepass habe er laut eigener Angabe im Kosovo zurückgelassen. Der Personalausweis wurde sichergestellt und im Einvernehmen mit dem Journaldienst des BFA erging die Aufforderung an den BF sich am 18.03.2015, um 08:00 Uhr in den Amtsräumen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 einzufinden, was vom BF auch explizit zugesagt wurde. Der Termin wurde nicht eingehalten, eine Vorsprache erfolgte auch sonst nicht, eine behördliche Meldung wurde nicht vorgenommen. Der BF tauchte sofort unter. Am 16.12.2016 wurde der BF bei einer schwerpunktmäßigen Kontrolle von Sicherheitsbeamten an einem näherbezeichneten Ort angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Er legitimierte sich mit einem kosovarischen Reisepass und entzog sich umgehend jeder weiteren Amtshandlung durch Flucht. Im Zuge der versuchten Vollziehung eines bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF am 18.01.2017 von Sicherheitsbeamten in einer Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse angetroffen. Im Zuge der Amtshandlung behauptete der BF den Verlust seines Reisepasses. Nach Erhebung des tatsächlichen Sachverhaltes, nämlich bereits erfolgter Sicherstellung des Passes und Entziehung der Amtshandlung durch den BF, wurde dessen Festnahme ausgesprochen und seine Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Am 19.01.2017 wurde der BF einer Befragung hinsichtlich seines Aufenthaltes und zwecks Prüfung eines Sicherungsbedarfes einer Befragung unterzogen. Dazu äußerte sich der BF wie folgt: "F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und habe keine Einwände. F: Können Sie der Einvernahme problemlos folgen, wie fühlen Sie sich? A: Ja, ich kann mich auf die Einvernahme konzentrieren und bin gesund. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein, ich habe keinen Rechtsanwalt und werde auch nicht rechtsfreundlich vertreten. Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Nachfolgendes wird Ihnen vorgehalten: Sie wurden im Zuge einer versuchten Vollziehung eines Festnahmeauftrages von Beamten der LPD Wien, am 18. Jänner 2017 an der Adresse [ ], angetroffen. Sie konnten kein Legitimationsdokument vorweisen und seit zumindest seit einem Jahr hier in durchgehend Österreich aufhältig. Sie wurden bereits am 13. März 2015

der Anzeige Zahl VStV/915100127096/001/2015, bei einer zufälligen Personenkontrolle der LPD Wien betreten. Es wurde damals Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Sie gaben damals an, dass sie wussten sich illegal in Österreich aufzuhalten und nach Österreich gekommen sind um einer Arbeit nachzugehen. Laut Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom

  1. Dezember 2016, Zahl E1/417274/2016, wurden am
  2. November 2016 in der Zeit von 15:30 – 18:00 Uhr durch die Kräfte des SPK [ ] im Bereich Personen und Lokale im Bereich [ ] schwerpunktmäßig gem. den Bestimmungen des SPG, FGP und BFA-VG Kontrollen durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrollen wurden Sie durch Kräfte des SPK [ ] angehalten und kontrolliert, wobei Sie sich mit einem Reisepasse legitimierten. In weiterer Folge entzogen Sie sich der Kontrolle in unbekannte Richtung und konnten nicht mehr aufgefunden werden. Was sagen Sie dazu? A: Ja, stimmt, ich habe nichts getan. F: Warum haben Sie sich bei der Kontrolle am
  3. Dezember 2016 den Beamten entzogen? A: Es gab Probleme mit der Verständigung. Ich war in der Wohnung. F: Wie lautet Ihr richtiger und vollständiger Name, wann sind Sie geboren und welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: FN:[ ], ich bin am [ ] geboren, ich bin kosovarischer Staatsangehöriger. F: Haben Sie Dokumente welche Sie vorlegen können, insbesondere Reisedokumente z.B. RP, Ausweise etc, welche Ihre Identität beweisen? A: Kosovarischer Reisepass im Original mit der Nr. und kosovarischer Reisepass mit der Nr.[ ]. Ansonsten habe ich keine Dokumente bzw. Beweismittel, welche ich vorlegen kann. Anmerkung: Kopien des Reisepasses wurden angefertigt. F: Wann konkret sind Sie erstmalig in Österreich eingereist? A: Ich weiß es nicht genau. F: Wiederholung der Frage? A: Ich bin ca. im Jahr
  4. Ich weiß es nicht genau. Vorhalt: Es gibt eine Anzeige v. 13.3.2015, sie wurden bereits damals betreten und Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, was sagen Sie dazu? A: Ich weiß es nicht. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise hier in Österreich? A: Ich habe niemanden im Kosovo, ich habe nichts im Kosovo und möchte auch nicht in den Kosovo zurück. F: Wiederholung der Frage? A: Ich habe gehofft, dass mir jemand hilft. Ich wusste im Jahr 2015 gar nicht, dass ich in Österreich war. Mein Zielland war nicht Österreich. F: Was war Ihr Zielland? A: Es war mir egal, ich wollte nicht im Kosovo leben. Als ich in Österreich war hat es mir gut gefallen. F: Warum wollten Sie nicht im Kosovo leben? A: Ich hatte keine Arbeit bzw. Einkommen und kein Leben. F: Haben Sie Probleme mit Behörden im Kosovo gehabt? A: Nein, ich hatte keine Probleme mit Behörden im Kosovo F: Haben Sie sonstige Probleme im Kosovo gehabt? A: Nein, ich habe auch sonst keine Probleme im Kosovo gehabt. Ich habe einen Kredit von 3.000 Euro. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise im Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhältig? A: Im Kosovo war ich nicht. In der Slowakei war ich und bin mit dem Zug weitergefahren. Genau weiß ich es nicht. F: Wie lange und wann konkret waren Sie außerhalb Österreichs? A: Ich bin vor 6 Monaten aus einem unbekannten Land, vlt. war es auch ein anderes österr. Bundesland, ich meinte in Wien bin ich seit 6 Monaten, in Österreich eingereist, ich weiß nicht konkret welches Land. Ich war gemeinsam mit einem Freund in diesem Land. F: Wann konkret sind Sie jetzt in Österreich eingereist und wie? A: Vor 6 Monaten, bin ich illegal in Österreich eingereist, so wie damals. Ich wusste damals nicht, dass ich in Österreich bin. F: Wo haben Sie in Österreich Unterkunft genommen, verfügen Sie über einen ordentlichen Wohnsitz hier in Österreich? A: Ich wohne seit den letzten 6 Monaten und auch davor bei meiner Schwägerin und meinem Bruder. Ich verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz hier in Österreich. Befragt gebe ich an, dass ich auch nie über einen ordentlichen Wohnsitz hier in Österreich verfügt habe. F: Sie wohnen seit längerem dort, bitte nennen sie die konkrete Adresse? A: Ich wohne in Simmering. Aufforderung: Nennen Sie die konkrete Adresse? A: [ ]. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder, Ihr Sohn und meine Schwägerin dort wohnen. F: Wie konkret heiß Ihre Schwägerin und Ihr Bruder und deren Sohn? A: [ ] und [ ] und Ihr Sohn heißt [ ] F: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Schwägerin und Ihr Bruder in Österreich, sind sie legal hier aufhältig? A: Ich weiß es nicht. [ ] kommt aus der Slowakei, sie darf hier bleiben. F: Und Ihr Bruder? A: Er ist mit Ihr verheiratet, ich weiß aber nicht, ob er legal oder illegal aufhältig ist. F: Warum sind Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und haben einen ordentlichen Wohnsitz gemeldet? A: Ich wusste es nicht. Befragt gebe ich an, dass meine Schwägerin und mein Bruder ordentlich gemeldet sind. Vorhalt: Ihre Schwägerin und Bruder sind gemeldet und Sie nicht, erklären Sie mir das? A: Ich wusste es nicht. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt hier in Österreich finanziert? A: Meine Freundin und meine Schwägerin haben mich finanziell unterstützt. F: Über wie viel Geld verfügen Sie derzeit? A: Ich habe kein Geld. F: Wo leben Ihre Familienangehörige (Eltern, Geschwister, etc.) A: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter und meine Schwester und 2 Brüder leben noch im Kosovo. F: Wo konkret wohnt Ihre Familie? A: Im Dorf, [ ], Gemeinde [ ]. Befragt gebe ich an, dass Sie in einem Haus leben. Das Haus gehört meinen Brüdern. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja, manchmal, den letzten Kontakt habe ich telefonisch vor 3 Tagen gehabt. F: Was erzählen Ihre Angehörigen, worüber haben sie gesprochen? A: Ich kann dort nicht leben. Es gibt keine Arbeit, die wirtschaftliche Lage ist schlecht, deshalb habe ich meine Heimat verlassen. F: Haben Sie in Österreich wichtige Bezugspersonen? A: Mein Bruder und meine Schwägerin sowie deren Sohn leben hier. Ich habe auch noch eine Freundin seit 1 Jahr. F: Wie heißt Ihre Freundin? A: [ ]. Ich möchte Sie heiraten. Befragt gebe ich an, dass wir nicht verlobt sind. F: Wo wohnt Ihre Freundin? A: Ich weiß es nicht. Vorhalt: Sie kennen Ihre Freundin seit 1 Jahr und wissen nicht wo Sie wohnt, das ist nicht sehr glaubwürdig, erklären Sie das? A: Ich habe in meinem Handy die Adresse gespeichert. Sie wohnt im 19 Bezirk. Befragt gebe ich an, dass wir nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine gemeinsames Familienleben besteht. F: Wie lautet Ihr Familienstand, haben sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. Befragt gebe ich an, dass ich keine sonstige Sorgepflichten habe. F: Gehen Sie hier in Österreich einer legalen Beschäftigung nach? A: Ich bin illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) nachgegangen, aber sehr wenig. Befragt gebe ich an, dass ich im
  5. Bezirk als Gärtner, Fensterputzer etc. gearbeitet habe. F: Sind Sie sozialversichert oder unfallversichert? A: nein F: Sie werden nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist Sie in Schubhaft zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo zu nehmen. Was sagen Sie dazu? Anmerkung: Der Genannte stellt in Anwesenheit eines Organs d. öffentlichen Sicherheitsdienstes, Frau[ ], Dienstnr. [ ] um 12.000 einen Antrag auf internationalen Schutz. F: Sie leben seit Jahren hier in Österreich und haben bisher keinen Asylantrag gestellt? Warum stellen Sie jetzt einen, wo Sie wissen, dass die Behörde beabsichtigt, Sie in Schubhaft zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Kosovo zu nehmen. Erklären Sie das? A: Ich möchte nicht zurück in den Kosovo. Als ich angehalten wurde damals, habe ich geblaut ich darf hier bleiben. Ich will nicht in den Kosovo abgeschoben werden. F: Warum konkret haben Sie nun den Kosovo verlassen? A: Ich habe nichts dort, keine Arbeit und kein Einkommen. Sie werden mich abschieben, aber ich werde trotzdem wieder nach Österreich kommen. Befragt gebe ich an, dass ich weder bedroht noch verfolgt wurde im Kosovo. Nachfolgender Sachverhalt wird [dem BF] zur Kenntnis gebracht: V: Sie werden darüber informiert, dass Sie nach amtlicher Ansicht den Asylantrag nur gestellt haben, um ein fremdenpolizeiliches Verfahren zu vereiteln und um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Es liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft weiterhin vor und es kann die Behörde nicht davon ausgehen, dass Sie sich auf freiem Fuß belassen, dem Verfahren stellen werden, sondern wie bisher im Bundesgebiet untertauchen werden und keinen Kontakt mit der Behörde aufnehmen werden. Der Sicherungsbedarf erhärtet sich auch dadurch, dass Sie selbst zugeben, dass Sie auf gar keinen Fall wieder in den Kosovo möchten und auch wieder in Österreich einreisen werden. Weiter steht Ihnen in diesem Verfahren eine Rechtsberatung zu – diese wird mittels separater Verfahrensanordnung ergehen. F: Haben Sie dazu Fragen? A: Nein es ist mir alles klar und ich konnte der Einvernahme auch folgen. Ich sitze lieber im Gefängnis als zurück in den Kosovo zu gehen. Die Niederschrift wird durch die Dolmetscherin rückübersetzt. " Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.01.2017, um 15:23 Uhr, zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.01.2017, um 15:23 Uhr, zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger des Kosovo und illegal im Bundesgebiet aufhältig. Sie heißen RAMA Astrit und sind Staatsangehöriger des Kosovo. Sie sind ledig, kinderlos und haben keine Sorgepflichten. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz hier in Österreich, sind in Österreich weder sozialversichert bzw. unfallversichert und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Ihre Familie, Mutter und Ihre Schwestern und 2 Brüder leben im Kosovo, laut Ihren Angaben konkret im Dorf RUNIK, Gemeinde Skenderaj. Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und traten erstmals am

  1. März 2015 unter den Namen RAMA Astrit, geboren am 14.05.1989, Staatsangehörigkeit KOSOVO, bei den Behörden in Erscheinung. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie sind nicht im Besitz von Dokumenten, eines Aufenthaltstitels oder eines Visums. Somit ist Ihr Aufenthalt in Österreich illegal. Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie haben im Zuge der Einvernahme am
  2. Jänner 2017 am Ende der Befragung einen Antrag auf internationalen Schutz kommuniziert, dieser wurde nach ha. Ansicht nur gestellt um ein fremdenpolizeiliches Verfahren zu vereiteln. Es ist davon auszugehen, dass über diesen Antrag negativ entschieden wird, da von ihnen nur wirtschaftliche Fluchtgründe vorgebracht wurden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie gaben an, dass Sie ca. im Jahr 2015 in Österreich illegal eingereist sind. Sie im Besitz eines gültigen Reisepasses, jedoch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums. Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie zu einer Belastung des Gebietskörperschaft werden können. Sie geben an illegal gearbeitet zu haben. Sie verfügen über keine Meldeadresse sondern leben im Verborgenen und sind somit für die Behörde nicht greifbar. Sie wurden im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien betreten. Sie gaben an, bei Ihrer Schwägerin und Ihrem Bruder an der Adresse [ ] zu wohnen und eine Freundin namens [ ] zu haben. Sie sind nicht im Besitz ausreichender Barmittel und können daher nicht legal aus Österreich ausreisen. Sie haben sich einer polizeilichen Anhaltung im Dezember 2016 durch Flucht entzogen. Obwohl sie sich aktenkundig seit länger Zeit im Bundesgebiet aufhalten haben sie keinen Versuch unternommen zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Auch bei ihrem zufälligen Antreffen durch die Exekutive stellten sie keinen Asylantrag. Sie brachten erst einen Antrag auf internationalen Schutz ein, als ihnen ein fremdenpolizeiliches Verfahren angekündigt wurde. Sie sind offensichtlich in keiner Weise nachhaltig integriert und führen auch kein relevantes gemeinsames Familienleben in Österreich. Es gibt bis auf Ihren Bruder und ihre Schwägerin keine familiären Ankerpunkte im Bundesgebiet und hält sich auch ihr Bruder illegal in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch relevant sozial verankert und haben auch keine relevanten familiären Bezugspunkte bis auf ihren Bruder und ihre Schwägerin hier in Österreich. Der Großteil ihrer Familie (Mutter und Geschwister) leben im Kosovo. Sie gaben an, eine Freundin namens [ ] zu haben." Und Des Weiteren: "In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
  3. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  4. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  5. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  6. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  7. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  8. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  9. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  10. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  11. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  12. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind behördlich nicht gemeldet und waren bis dato unbekannten Aufenthaltes und somit für die Behörde nicht greifbar. Sie wurden erst im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle durch die LPD Wien bereits im März 2015 betreten. Sie wurden

der Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom

  1. Dezember 2016, Zahl E1/417274/2016, erneut am
  2. November 2016 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Schwerpunktaktion betreten. Im Zuge dieser Kontrolle haben Sie sich der weiteren Amtshandlung in unbekannte Richtung entzogen und konnten nicht mehr aufgefunden werden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Verhaltens muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie weiter unkooperatives Verhalten zeigen und auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren nicht greifbar sind, zumal Sie sich laut Ihren Angaben seit dem Jahr 2015 hier in Österreich aufhalten, jedoch weder in Kontakt mit der Behörde getreten sind noch Ihren Meldepflichten nachgekommen sind und über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügen und daher für die Behörde nicht greifbar sind. Auch ihre Schutzbehauptung nicht gewusst zu haben, dass Sie sich hier in Österreich melden müssen, ist nicht glaubhaft, zumal sie laut Ihren Angaben ja seit Monaten angeblich bei ihrer Schwägerin und Ihrem Bruder wohnhaft wären. Sie gaben an, dass Ihr Bruder und Ihre Schwägerin über einen ordentlichen Wohnsitz hier verfügen, eine ZMR-Auskunft ergab, dass auch Ihr Bruder [ ], geboren am [ ], über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. Auch der Frage, warum Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen und Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind wichen Sie mehrmals aus und gaben lapidar an, dass Sie es nicht gewusst hätten. Sie gaben zwar an seit einem Jahr eine Freundin namens [ ] zu haben, welche Sie laut Ihren Angaben heiraten möchten, gaben jedoch selbst zu, dass Sie weder verlobt noch in einem gemeinsamen Haushalt leben bzw. ein Familienleben führen. Auch diese Behauptung kann nur als Schutzbehauptung seitens der Behörde interpretiert werden, da Sie weder eine Adresse noch sonstige Angaben zu Ihrer Freundin tätigen konnten, was umso verwunderlicher ist, da Sie angeblich Ihre Freundin seit 1 Jahr kennen. Sie waren bis jetzt unbekannten Aufenthaltes und haben keine Schritte unternommen um mit den Behörden in Kontakt zu treten, im Gegenteil Sie haben sich im Dezember 2016 der Personenkontrolle durch Beamte der LPD entzogen und konnten nicht mehr aufgefunden werden, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass Sie auf freiem Fuß belassen, so wie bisher untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt hier in Österreich fortsetzen. Sie gaben auch selbst zu, dass Sie überhaupt kein Interesse haben in den Kosovo zurückzukehren, sondern im Gegenteil, Sie führten sogar aus, dass Sie sich auch zukünftig nicht an eventuelle Entscheidungen der Behörde halten werden und bei einer Abschiebung in den Kosovo wieder nach Österreich einreisen werden. Auch verstärkt sich der Sicherungsbedarf dadurch, dass Sie in der Einvernahme am
  3. Jänner 2017 anführten, dass sie gelegentlich illegaler Arbeit, "Schwarzarbeit" nachgehen. Auch das Verrichten von Schwarzarbeit ist per se betrachtet zwar kein Grund für die Verhängung von Schubhaft, kann und ist jedoch im Sinne der ergangenen Judikatur des VwGH als Parameter dahingehend zu betrachten, ob ein vorhandener Sicherungsbedarf deswegen noch verstärkt wird. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der ohnehin bereits vorhandene Sicherungsbedarf sich noch zu Ihrem Nachteil gereichend verstärkt, da Sie im Rahmen der Einvernahme vom 19.01.2017 unumwunden zugaben, illegaler Beschäftigung nachzugehen. Auch Ihre Antragstellung auf internationalen Schutz im weiteren Verlauf der Niederschrift, kurz nachdem Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Behörde beabsichtigt Sie zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung Ihrer Abschiebung in den Kosovo, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie den Antrag nur eingebracht haben um sich den fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen und um die Verhängung der Schubhaft zu vereiteln, zumal Sie am Beginn der Einvernahme angegeben haben, keinerlei Probleme im Kosovo zu haben, sondern den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Sie sind als mittellos anzusehen und bestehen keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich. Von einem gesicherten Wohnsitz kann nicht ausgegangen werden. Daher ist die Entscheidung der Schubhaft auch verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, zumal die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen kann, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wären, sondern wie bisher untertauchen und sich Ihrer Abschiebung und dem Verfahren entziehen werden. Weiteres wird die geplante Abschiebung in den Kosovo und Ihr Asylverfahren zeitnah erfolgen. Eine unnötige lange Schubhaftdauer wird dadurch auch vermieden. Um diese Abschiebung und das Verfahren auch durchführen zu können ist die Schubhaft, das einzige Mittel, da Sie sonst untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würden. Sie sind nicht in der Lage selbst auszureisen und sind auch nicht im Besitz entsprechender Reisedokumente. Es wird mit ihrer Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen um entsprechende Ersatzdokumente zu bekommen. Die Schubhaft ist das einzige Mittel um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Ihre Abschiebung in die Ukraine zu sichern. In Ihrem Fall dient die Schubhaft der Sicherung der Abschiebung sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung Ihres Asylverfahrens. Sollte sich die Erlangung eines Heimreisezertifikates als nicht möglich erweisen, so könnte die Haft auf kurzem Wege behoben werden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Laut einer EKIS Abfrage sind Sie in Österreich unbescholten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, zumal Sie angaben, nicht einmal Geld für Ihre Ausreise zu haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, zumal Sie angaben, nicht einmal Geld für Ihre Ausreise zu haben. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und halten sich illegal in Österreich auf. Sie haben wissentlich die Einreisevorschriften übertreten und es ist zu befürchten, dass Sie alles daran setzen um ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie selbst ausführten nicht in den Kosovo ausreisen zu wollen und sich auch bereist dem Zugriff der Behörden im Dezember 2016 entzogen haben. Sie haben auch angegeben entgegen den fremdenpolizeilichen Bestimmungen ins Bundesgebiet zurückzukehren. Es ist daher nicht zu erwarten, dass Sie behördlichen Auflagen Folge leisten würden. Es konnte daher ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben keine Angaben getätigt, worauf zu schließen gewesen wäre, dass Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihnen Anlass für ärztliche Behandlung oder Unmöglichkeit einer weiteren Anhaltung ergeben, so kann die Behörde die nun verhängte Schubhaft jederzeit lockern bzw aufheben. Die Verhängung von Schubhaft ist daher a priori nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. " Am 20.01.2017 wurde der BF seitens des BFA zu seiner Asylantragstellung einer Einvernahme unterzogen. In der Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 23.01.2017, Zahl 1054633500/170076519, der Antrag des BF vom 19.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurde

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist.

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.In der Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 23.01.2017, Zahl 1054633500/170076519, der Antrag des BF vom 19.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurde

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 23.01.2017, um 09.00 Uhr, persönlich zugestellt. Eine Beschwerde dagegen ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim BVwG nicht eingelangt. Am 24.01.2017 langte die vom selben Tag datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Fluchtgefahr nicht vorliege. Der BF sei zwar behördlich nicht gemeldet gewesen, sei aber unter der Adresse seines Bruders, die er im Verfahren genannt habe, anzutreffen gewesen, woraus die Beschwerde sehr wohl eine behördliche Greifbarkeit schloss. Dass der BF sich der Amtshandlung am 30.11.2016 (gemeint wohl: 16.12.2016) vorsätzlich entzogen haben sollte, begründete die Beschwerde damit, dass der BF Probleme mit der Verständigung gehabt habe und nicht gewusst habe, dass er sich der Behörde zur Verfügung halten sollte, zumal er dachte, er würde auf freiem Fuß angezeigt, wie dies bereits einmal der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Tatsache, dass er die Adresse seiner Freundin nicht habe nennen können, vermeint die Beschwerde, dass man diese seitens der Behörde hätte erfragen können, zum Bestehen der engen Beziehung zu der genannten Frau wurde die Zeugenaussage der Betreffenden im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus hätte man mit der Anwendung gelinderer Mittel im Fall des BF das Auslangen finden können. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.Mit Schriftsatz vom 24.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. Die belangte Behörde begründete darin abermals ihre Entscheidung und teilte mit, dass für den BF die nächstmögliche Charterabschiebung am 22.02.2017 vorgesehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Identität steht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Identität steht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2017, Zahl 1054633500/170076519, wurde der Antrag des BF vom 19.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurde

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist.

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 23.01.2017, um 09.00 Uhr, persönlich zugestellt. Eine Beschwerde dagegen ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim BVwG nicht eingelangt.Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2017, Zahl 1054633500/170076519, wurde der Antrag des BF vom 19.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wurde

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 23.01.2017, um 09.00 Uhr, persönlich zugestellt. Eine Beschwerde dagegen ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim BVwG nicht eingelangt. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument. Der BF hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Abschiebung des BF ist rechtlich und faktisch durchführbar. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist mit 22.02.2017 in Aussicht genommen, die Abschiebung ist somit zeitlich absehbar. In behördlichen Vernehmungen bzw. Amtshandlungen zeigte der BF mehrfach der Behörde gegenüber unkooperatives Verhalten. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang unangemeldet in Österreich auf und war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist unverheiratet, hat keine Sorgepflichten und lebt mit der im Verfahren näher genannten Frau nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF verfügt in Österreich über lediglich lose familiäre und keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Die Sicherung der Abschiebung bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Der BF befindet sich seit 19.01.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zum Personenstand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei substantiierte Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung des BF am 22.02.2017 ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom24.01.
  2. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Wenn in der Beschwerde auch eine konkrete Adresse genannt wird, an der sich der BF bei seiner Festnahme zufällig aufgehalten hat, so kann dabei wohl kaum von behördlicher Greifbarkeit des BF gesprochen werden. Darüber hinaus bleibt sie eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum sich der BF nicht bereits in der Vergangenheit an dieser genannten Adresse behördlich angemeldet hat. Wenn die Beschwerde davon ausgeht, die Behörde hätte die Adresse der Freundin des BF erfragen können, so ist entgegenzuhalten, dass die Behörde dies getan hat, jedoch konnte der BF auch unter Zuhilfenahme seines Handys die Adresse nicht in Erfahrung bringen, dies obwohl er die Adresse seines Bruders sehr wohl nennen konnte. Wenn die Beschwerde des Weiteren die Zeugenaussage der genannten Frau beantragt, um die enge Beziehung zum BF darlegen zu können, so muss auf die Aussage des BF verwiesen werden, der explizit von einer losen Beziehung zu der betreffenden Frau ausgegangen ist und eine zukünftige Lebensgemeinschaft lediglich in Aussicht gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht – im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde – aufgrund seiner fehlenden familiären, sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, seines mehrfach unkooperativen Verhaltens der Behörde gegenüber und seines Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  4. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2015 in Österreich nie amtlich gemeldet und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht – wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen für die Behörde bewusst nicht greifbar zu sein. Die Beschwerde bleibt eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum sich der BF nicht bereits in der Vergangenheit an der Adresse seines Bruders oder der seiner "Freundin" behördlich angemeldet hat. Am 16.12.2016 hat der BF bei einer Personenkontrolle, bei der er den Beamten sogar seinen Reisepass ausgehändigt hatte, die Flucht ergriffen. Dieses Verhalten mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und einem Missverständnis den Beamten gegenüber erklären zu wollen, wie dies die Beschwerde getan hat, kann das unkooperative Verhalten des BF den österreichischen Behörden gegenüber wohl kaum rechtfertigen. Der BF verfügt in Österreich über lediglich lose private und keine beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen eine substantiierte Erklärung schuldig, worin die soziale Bindung des BF zu Österreich besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgehen zu können. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens bzw. der Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das zu sichernde Verfahren bzw. die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens bzw. der Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das zu sichernde Verfahren bzw. die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren bzw. der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren bzw. der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenbegehren Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2145508.1.00

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