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{'item': 'W159 2140192-2'}

Obsah (10)§ 18Artikel 133§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW159 2140192-2 SpruchW159 2140192-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelr

§ 18Absatz 5 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 Absatz 3 Z 2 FPG festgenommen und in die XXXX eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zunächst informiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von zwei Wochen zu Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Burkina Faso Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Am 26.07.2015 erfolgte wegen des Vorwurfs der Schlepperei eine (kurze) Beschuldigteneinvernahme, wobei der Beschwerdeführer angab, seit acht Jahren in Italien wohnhaft zu sein und seit zehn Jahren verheiratet. Er lebe dort mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern. Die vorgeworfene Schlepperei bestritt er.Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 3 Ziffer 2, FPG festgenommen und in die römisch 40 eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zunächst informiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von zwei Wochen zu Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Burkina Faso Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Am 26.07.2015 erfolgte wegen des Vorwurfs der Schlepperei eine (kurze) Beschuldigteneinvernahme, wobei der Beschwerdeführer angab, seit acht Jahren in Italien wohnhaft zu sein und seit zehn Jahren verheiratet. Er lebe dort mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern. Die vorgeworfene Schlepperei bestritt er. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.05.2016, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 und Z 2 und 3, sowie Absatz 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.05.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, Absatz 1 und Absatz 3 Ziffer eins und Ziffer 2 und 3, sowie Absatz 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von drei Jahren verurteilt. Mit Datum 09.09.2016 wurde dem in der Justizanstalt Stein einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, indem kurz der Verfahrensgang dargestellt wurde und anschließend die Bestimmungen des §§ 52, 53, 56 und 56 FPG aufgelistet wurden, übermittelt. Angeführt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und nach Ende der Strafhaft die Schubhaft anzuordnen sei. Weiters wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügt und keine kriminalpolitischen Vormerkungen in Italien bestünden. Es wurde wohl ein Rechtsberater bestellt (XXXX), jedoch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt.Mit Datum 09.09.2016 wurde dem in der Justizanstalt Stein einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, indem kurz der Verfahrensgang dargestellt wurde und anschließend die Bestimmungen des Paragraphen 52, 53, 56 und 56 FPG aufgelistet wurden, übermittelt. Angeführt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und nach Ende der Strafhaft die Schubhaft anzuordnen sei. Weiters wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügt und keine kriminalpolitischen Vormerkungen in Italien bestünden. Es wurde wohl ein Rechtsberater bestellt (römisch 40 ), jedoch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Bescheid vom 08.11.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchteil II. wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 08.11.2016, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchteil römisch zwei. wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 XXXX wurde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG idgF. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, zumal die belangte Behörde die gebotene persönliche Einvernahme unterlassen hatte. Am 04.01.2017 wurde durch die belangte Behörde eine persönliche Einvernahme des in der XXXX einsitzenden Beschwerdeführers nachgeholt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, zumal die belangte Behörde die gebotene persönliche Einvernahme unterlassen hatte. Am 04.01.2017 wurde durch die belangte Behörde eine persönliche Einvernahme des in der römisch 40 einsitzenden Beschwerdeführers nachgeholt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.01.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei. Unter Spruchteil II. wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.01.2017 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil römisch drei. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht seitens des Antragstellers, Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. In der Beschwerde wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert kritisiert. Außerdem wurde begründet die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 2, 3 und 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 2, 3 und 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Absatz 7 BFA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Dies wäre jedoch bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht möglich, da die Beschwerdeverhandlung die Anwesenheit des Beschwerdeführers regelmäßig voraussetzt. Daher war der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2140192.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.