GVG idgF als unzulässigA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin
1 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde römisch eins. der Antrag der am 01.01.2000 geborenen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, FPG Absatz eins, die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde nachweislich lediglich an die Minderjährige, nicht jedoch an deren gesetzlichen Vertreter zugestellt. 2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, den angegebenen Ehemann XXXX und dessen Mutter XXXX, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.08.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 Dublin-II-VO Kroatien für zuständig erklärt. Gegen beide wurde auch
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Kroatien
2 FPG für zulässig erklärt.2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, den angegebenen Ehemann römisch 40 und dessen Mutter römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.08.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Gegen beide wurde auch
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angab, am XXXX geboren und verheiratet zu sein. Ein entsprechenden Nachweis zu ihrem Alter bzw. ihrer Verehelichung wurde von ihr nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erließ die erstinstanzliche Behörde am 09.08.2016 einen Bescheid, mit welchem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien
Absatz 1 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei und deren Außerlandesbringung nach Kroatien anordnete.Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angab, am römisch 40 geboren und verheiratet zu sein. Ein entsprechenden Nachweis zu ihrem Alter bzw. ihrer Verehelichung wurde von ihr nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erließ die erstinstanzliche Behörde am 09.08.2016 einen Bescheid, mit welchem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien
Absatz 1 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei und deren Außerlandesbringung nach Kroatien anordnete. Dieser Bescheid wurde lediglich der minderjährigen Beschwerdeführerin zugestellt. Eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht. Ein solcher wird im Bescheid auch nicht genannt. Auch geht der Bescheid nicht auf die Minderjährigkeit der Antragstellerin ein. Am 26.08.2016 wurde von der DIAKONIE eine Beschwerde im Namen von XXXX eingebracht, welcher eine Vollmacht der 16jährigen, ausgestellt für die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und VOLKSHILFE Flüchtlings- und Migrant/Innenbetreuung, beigelegt war.Am 26.08.2016 wurde von der DIAKONIE eine Beschwerde im Namen von römisch 40 eingebracht, welcher eine Vollmacht der 16jährigen, ausgestellt für die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und VOLKSHILFE Flüchtlings- und Migrant/Innenbetreuung, beigelegt war. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): § 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 17, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten: "
Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt." § 10 Abs. 3 und 5 BFA-VG lauten:Paragraph 10, Absatz 3 und 5 BFA-VG lauten: "
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes, der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen"."
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes, der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen". bzw. "
G 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzliche Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrsträger zufällt.""
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzliche Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrsträger zufällt." Im vorliegenden Fall ist der die minderjährige XXXX betreffende Bescheid jedenfalls ihrem gesetzlichem Vertreter zuzustellen. Dies ist nicht erfolgt. Mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ist der im Spruch angeführte Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen worden. In der Folge kann gegen den noch nicht ordnungsgemäß erlassenen Bescheid auch keine Beschwerde erhoben werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auch nach den für das Asylverfahren geltenden Vorschriften nicht befugt, als Minderjährige eine Prozessvollmacht zu erteilen.Im vorliegenden Fall ist der die minderjährige römisch 40 betreffende Bescheid jedenfalls ihrem gesetzlichem Vertreter zuzustellen. Dies ist nicht erfolgt. Mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ist der im Spruch angeführte Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen worden. In der Folge kann gegen den noch nicht ordnungsgemäß erlassenen Bescheid auch keine Beschwerde erhoben werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auch nach den für das Asylverfahren geltenden Vorschriften nicht befugt, als Minderjährige eine Prozessvollmacht zu erteilen. Die gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen noch nicht ordnungsgemäß erlassenen Bescheid und war als unzulässig zurückzuweisen. Bemerkt wird, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vorzugsweise durch Einholung entsprechender Sachverständigen-Gutachten mit dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin, mit der von ihr behaupteten Eheschließung, sowie mit deren Schwangerschaft (die Antragstellerin ist laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass schwanger, der errechnete Geburtstermin ist am XXXX) auseinanderzusetzen haben wird.Bemerkt wird, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vorzugsweise durch Einholung entsprechender Sachverständigen-Gutachten mit dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin, mit der von ihr behaupteten Eheschließung, sowie mit deren Schwangerschaft (die Antragstellerin ist laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass schwanger, der errechnete Geburtstermin ist am römisch 40 ) auseinanderzusetzen haben wird. Behaupten Minderjährige eine Eheschließung, welche nach österreichischem Recht erst ab dem 16. Lebensjahr und dies nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters rechtlich möglich wäre, so sind im Hinblick auf die schützenswerten Rechte und das Kindeswohl in solchen Fällen jedenfalls nähere Feststellungen und Ermittlungen zu der behaupteten Eheschließung und deren Gültigkeit zu treffen. Darüber hinaus gelten in Dublin-Verfahren für unbegleitete Minderjährige andere Zuständigkeitsbestimmungen, so dass schon aus diesem Grunde eine eingehende Prüfung zu erfolgen hätte, ob es sich bei XXXX tatsächlich um eine Minderjährige handelt und ob sie als "unbegleitete Minderjährige" anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde wird sich damit auseinanderzusetzen haben, wie weit in casu die Bestimmung des Artikel 8 Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommen müsste.Darüber hinaus gelten in Dublin-Verfahren für unbegleitete Minderjährige andere Zuständigkeitsbestimmungen, so dass schon aus diesem Grunde eine eingehende Prüfung zu erfolgen hätte, ob es sich bei römisch 40 tatsächlich um eine Minderjährige handelt und ob sie als "unbegleitete Minderjährige" anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde wird sich damit auseinanderzusetzen haben, wie weit in casu die Bestimmung des Artikel 8 Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommen müsste. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2133791.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.