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{'item': 'W167 2113829-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 131§ 6§ 1Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 10Art. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW167 2113829-1 SpruchW167 2113829-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 22.03.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX, deren Bewirtschafter er ist.1. Am 22.03.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , deren Bewirtschafter er ist. 2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.624,16 gewährt. Dabei wurden 38,15 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 37,11 ha (davon 18,63 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Als Basis für die weitere Berechnung konnte maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden ("Minimum Fläche/ZA" von 38,15).2. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.624,16 gewährt. Dabei wurden 38,15 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 37,11 ha (davon 18,63 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Als Basis für die weitere Berechnung konnte maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden ("Minimum Fläche/ZA" von 38,15). 3. Am XXXX2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Nunmehr wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 abgewiesen. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.624,16 ergab dies eine Rückforderung von EUR 3.624,16. Dabei wurden der Auszahlung 38,15 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,11 ha (davon 18,63 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,45 ha zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen (30,45

  1. ha)als das Minimum aus Fläche /ZA (37,11) zur Verfügung stünden, ergebe sich eine Differenzfläche von 6,66 ha. Es seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Nunmehr wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 abgewiesen. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.624,16 ergab dies eine Rückforderung von EUR 3.624,16. Dabei wurden der Auszahlung 38,15 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,11 ha (davon 18,63 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,45 ha zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen (30,45
  2. ha)als das Minimum aus Fläche /ZA (37,11) zur Verfügung stünden, ergebe sich eine Differenzfläche von 6,66 ha. Es seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2002 gemeinsam mit einem Experten der Agrarbezirksbehörde der Futterflächenanteil der Alm beurteilt worden sei. Als Bildmaterial habe es lediglich ein Luftbild in schwarz-weiß gegeben. Es habe sich um die einzige technische Möglichkeit zur Ermittlung der Almfutterfläche gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sich dieser bedient und somit nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gehörigen Sorgfalt anhand des Almleitfadens ermittelt. Diese Almfutterfläche sei in weiterer Folge in den Mehrfachantrag-Flächen übernommen worden. Diese Art der Futterflächenermittlung sei bis zum Jahr 2008 die einzige ihm zumutbare Möglichkeit gewesen, die Almflächen zu bewerten. Die Feststellungen der früheren amtlichen Flächenerhebung finden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern es werde die Flächenfeststellung der letzten Vorortkontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Diese Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine VOK im Jahr 2012 und 2013 das Ausmaß der Futterfläche vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen kann, als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Zudem seien auf der Alm des Beschwerdeführers Landschaftselemente (Einzelbäume auf Schlag Nr. 1, 2, 3 und 4) nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Eine Berücksichtigung hätte aber zu einem anderen Ergebnis geführt. Diese Nichtberücksichtigung sei gesetzwidrig. Die Vorschreibung einer Rückzahlung/Aufrechnung sei gesetzwidrig. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, weil diese die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung nicht berücksichtige und diese offenbar als falsch werte. Die Sanktionen seien gesetzwidrig verhängt worden: Der Beschwerdeführer habe die gebotene Sorgfalt eingehalten. Entgegen § 10 Absatz 1 und 2 Invekos-GIS-Verordnung 2004 und § 11 Invekos-GIS-Verordnung 2009 sei dem Beschwerdeführer als Antragsteller weder seitens des BMLFUW noch der AMA für seine Alm eine Hofkarte übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen können; es sei ihm kein Verschulden anzulasten und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Außerdem sei die Strafe unangemessen hoch und her nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig. Die Erstdigitalisierung und Almfutterflächen-Feststellung sei im Herbst 2008 in der Bezirkskammer unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgt. Die Ermittlung erfolgte

Futterflächendefinition im Almleitfaden. Aufgrund des mangelhaften Luftbildes habe der Beschwerdeführer auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auf der Alm die Unrichtigkeit der Flächenangaben nicht erkennen können. Die Qualität des Luftbildes sei sehr schlecht gewesen. Die Möglichkeit einer rückwirkenden, freiwilligen Korrektur werde den Almbauern erst sei dem Jahr 2012ermöglicht. Das Vorgehen der AMA sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Verfahrungsgrundsatz, dass eine VOK im Jahr 2012 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen kann als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Zudem nehme die Futterfläche aufgrund der stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung ab, was bei der Rückrechnung zu berücksichtigen, sodass die Übernahme des nominellen Ergebnisses der VOK 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht ist. Die AMA habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Vorortkontrollen zu begründen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2002 gemeinsam mit einem Experten der Agrarbezirksbehörde der Futterflächenanteil der Alm beurteilt worden sei. Als Bildmaterial habe es lediglich ein Luftbild in schwarz-weiß gegeben. Es habe sich um die einzige technische Möglichkeit zur Ermittlung der Almfutterfläche gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sich dieser bedient und somit nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gehörigen Sorgfalt anhand des Almleitfadens ermittelt. Diese Almfutterfläche sei in weiterer Folge in den Mehrfachantrag-Flächen übernommen worden. Diese Art der Futterflächenermittlung sei bis zum Jahr 2008 die einzige ihm zumutbare Möglichkeit gewesen, die Almflächen zu bewerten. Die Feststellungen der früheren amtlichen Flächenerhebung finden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern es werde die Flächenfeststellung der letzten Vorortkontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Diese Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine VOK im Jahr 2012 und 2013 das Ausmaß der Futterfläche vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen kann, als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Zudem seien auf der Alm des Beschwerdeführers Landschaftselemente (Einzelbäume auf Schlag Nr. 1, 2, 3 und 4) nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Eine Berücksichtigung hätte aber zu einem anderen Ergebnis geführt. Diese Nichtberücksichtigung sei gesetzwidrig. Die Vorschreibung einer Rückzahlung/Aufrechnung sei gesetzwidrig. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, weil diese die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung nicht berücksichtige und diese offenbar als falsch werte. Die Sanktionen seien gesetzwidrig verhängt worden: Der Beschwerdeführer habe die gebotene Sorgfalt eingehalten. Entgegen Paragraph 10, Absatz 1 und 2 Invekos-GIS-Verordnung 2004 und Paragraph 11, Invekos-GIS-Verordnung 2009 sei dem Beschwerdeführer als Antragsteller weder seitens des BMLFUW noch der AMA für seine Alm eine Hofkarte übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertrauen können; es sei ihm kein Verschulden anzulasten und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Außerdem sei die Strafe unangemessen hoch und her nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig. Die Erstdigitalisierung und Almfutterflächen-Feststellung sei im Herbst 2008 in der Bezirkskammer unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgt. Die Ermittlung erfolgte

Futterflächendefinition im Almleitfaden. Aufgrund des mangelhaften Luftbildes habe der Beschwerdeführer auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auf der Alm die Unrichtigkeit der Flächenangaben nicht erkennen können. Die Qualität des Luftbildes sei sehr schlecht gewesen. Die Möglichkeit einer rückwirkenden, freiwilligen Korrektur werde den Almbauern erst sei dem Jahr 2012ermöglicht. Das Vorgehen der AMA sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Verfahrungsgrundsatz, dass eine VOK im Jahr 2012 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nachträglich nicht genauer feststellen kann als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Zudem nehme die Futterfläche aufgrund der stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung ab, was bei der Rückrechnung zu berücksichtigen, sodass die Übernahme des nominellen Ergebnisses der VOK 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht ist. Die AMA habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Vorortkontrollen zu begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX, deren Bewirtschafter er ist.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , deren Bewirtschafter er ist. Im Jahr 2011 betrug die Fläche statt der beantragten 37,11 ha nur 30,45 ha. Die Flächenabweichung ergab sich ausschließlich aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX2012 festgestellten Abweichung der Almfutterfläche. Der Beschwerdeführer hat anteilig eine Almfutterfläche von 18,63 ha beantragt, festgestellt wurden für das Jahr2011anteilig 11,97 ha. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,66 ha und somit eine Flächenabweichung von über 20%.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2011 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX2012 festgestellt. An dieser hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bewirtschafter teilgenommen; er hat auch zum übermittelten Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Maßgebliche Vorschriften: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 10

INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

Absatz 2, ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS). 3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter beihilfefähiger Fläche von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben, die eine Differenzfläche von über 20% ergab. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter im Rahmen des Parteiengehörs zur Vor-Ort-Kontrolle unbestritten. Es wurden auch in der Beschwerde keine substanziierten (schlagbezogenen) Angaben gemacht, warum das behördlich festgestellte Flächenausmaß unrichtig gewesen sein soll. Der bloße Verweis auf eine VOK "zum damaligen Zeitpunkt" welche von der AMA ohne Begründung nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht ausreichend. Es ist weder aus dem Verwaltungsakt eine Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr ersichtlich, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer unter Nennung eines Datums behauptet. Auch betreffend die allfällige Zunahme der Überschirmung wird in der Beschwerde nur auf Erfahrungsgrundsätze verwiesen, konkrete Ausführungen zur beschwerdegegenständlichen Alm finden sich in der Beschwerde nicht. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind, wie sich aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und den oben angeführten Gründen ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht annähernd ausreichend oder konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Nicht weiter einzugehen war daher auf den Einwand bezüglich der von Landschaftselementen, weil das Flächenausmaß festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht weiter einzugehen war daher auf den Einwand bezüglich der von Landschaftselementen, weil das Flächenausmaß festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer. Im Beschwerdefall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Futterflächen seien nach bestem Wissen beantragt worden, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen durch Agrarbezirksbehörde vertrauen können. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Eine "Flächenfeststellung" durch die Agarbezirksbehörde stellt keine amtliche Flächenfeststellung, der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer. Im Beschwerdefall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Futterflächen seien nach bestem Wissen beantragt worden, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen durch Agrarbezirksbehörde vertrauen können. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Eine "Flächenfeststellung" durch die Agarbezirksbehörde stellt keine amtliche Flächenfeststellung, der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen.

Art. 73der VO (EG) Nr.

1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Antragsteller (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die allgemein gehaltenen Hinweise in der Beschwerde können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, ist nach Ansicht der Richterin auch auf Sanktionen nach einer aktuelleren Rechtsvorschrift zu übertragen).

Artikel 73, der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Antragsteller (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die allgemein gehaltenen Hinweise in der Beschwerde können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, ist nach Ansicht der Richterin auch auf Sanktionen nach einer aktuelleren Rechtsvorschrift zu übertragen). Die Hofkarte, eine betriebsbezogene Abbildung von Feldstücken unter Zugrundelegung des jeweiligen Orthofotos und der Grundstücksdaten, sollte nur als Hilfsmittel zur Feststellung der maßgeblichen Flächenausmaße dienen. Es ist für den Beschwerdeführer auch ohne Hofkarte möglich und zumutbar, seine Almfutterflächen richtig einschätzen zu können auch das Fehlen einer Hofkarte bis zum Jahr 2009 enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung die Futterfläche nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzugeben (vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Die Beschwerde geht diesbezüglich somit ins Leere. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und diesem folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen erst seit dem Jahr 2012 möglich sei, wird entgegen gehalten, dass eine Korrektur nach der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2012 nicht mehr möglich gewesen wäre und die jährliche Almflächenanträge des Beschwerdeführers als Betreiber der ebenfalls gerichtsbekannten Antragsjahre 2009 und 2010 auch nur geringfügig von den Angaben des Jahres 2011 abweichen. Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Das Gericht konnte im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.3. Das Gericht konnte im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.4. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2113829.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.