← Österreich

{'item': 'W167 2134419-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW167 2134419-1 SpruchW167 2134419-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete dies damit, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Ungarn liege.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete dies damit, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Ungarn liege.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er wies darauf hin, dass sein Hauptwohnsitz in Österreich sei, die hier vorhandene Wohnmöglichkeit ausreichend sei und er seine Sprachkenntnisse mit einem positiven Sprachkurs bestätigen könne, er habe über 20 Jahr in Österreich ohne Sprachprobleme gearbeitet. Durch die Trennung von seiner Ehefrau sei sein Lebensmittelpunkt in Österreich.
  4. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dabei traf das AMS umfangreiche Feststellungen, insbesondere auch im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers.
  5. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
  7. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 20.05.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
  8. Der Beschwerdeführer arbeitete zwischen Dezember 1990 und Juli 2013 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Seit August 2013 ist der Beschwerdeführer in Österreich arbeitslos gemeldet und hat auch von 08.08.2013 bis 19.03.2016 Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezogen.
  9. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 12.01.2007 über einen Hauptwohnsitz. Seit 16.03.2015 ist er mit Hauptwohnsitz bei seinem Schwager in Österreich gemeldet. Er bewohnt ein 25 qm großes Zimmer im Haus seiner Schwester und seines Schwagers. Miete bezahlt der Beschwerdeführer nicht, auch an sonstigen Kosten beteiligt er sich derzeit nicht.
  10. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, ob er tatsächlich von seiner Frau getrennt ist, konnte nicht festgestellt werden. Seine Ehefrau und seine Mutter leben in Ungarn, bei seiner Mutter (58 qm Wohnung) ist er mit einem Hauptwohnsitz seit 1999 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat zwei volljährige Kinder. Sein Sohn lebt in Ungarn, seine Tochter in Österreich.
  11. Der Beschwerdeführer fuhr während des letzten Jahres vor der Antragsstellung unregelmäßig nach Ungarn (ca. 12x/Jahr). In dieser Zeit war er bereits arbeitslos.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen in Ungarn ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie aktuelle Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich der Besuche in Ungarn wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verwaltungsakt auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Von der bloßen Erreichbarkeit des Wohnsitzes in Ungarn innerhalb von 1 Stunde 20 Minuten kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht automatisch auf eine regelmäßige tägliche oder wöchentliche Rückkehr nach Ungarn zur Familie geschlossen werden. Der Verweis des AMS darauf, dass dies nach der allgemeine Lebenserfahrung für die Zeit der Arbeitslosigkeit angenommen werde, überzeugt vor dem Hintergrund der Feststellungen des AMS nicht. Während in Ungarn die Mutter, die Ehefrau und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers wohnen, leben in Österreich die volljährige Tochter, die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers. Bei letzteren wohnt er sogar und diese unterstützen ihn finanziell und beispielsweise durch Begleitung zu Terminen des AMS. Dies zeugt von einer besonderen Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und seinem Schwager. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem 25 qm zufrieden ist und sich regelmäßig dort aufhält und auch künftig vor hat sich aufzuhalten. Für die vom AMS herangezogene Argumentation hinsichtlich mangelnder Integration des Beschwerdeführers aufgrund schlechter Deutschkenntnisse und fehlender Vereinstätigkeiten verbleibt angesichts des festgestellten familiären Bezugs zu Österreich kein Raum. Daher erübrigen sich aus Sicht des erkennenden Senats auch diesbezügliche Feststellungen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1.
  15. Relevante Rechtsvorschriften § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestimmt u.a., dass die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibt, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Paragraph 44, Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestimmt u.a., dass die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibt, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. § 25 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, AlVG lautet auszugsweise:

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;" Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 Litera j, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen. Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[...]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.1.2. Judikatur Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056]Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056] Der VwGH führt im genannten Erkenntnis weiter aus: "Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es somit nicht bloß - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitsnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen." Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin seien erforderlich, nämlich sowohl was die familiäre Situation und soziale Integration in Ungarn betreffe, als auch hinsichtlich der sozialen Integration und der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich.Der VwGH führt im genannten Erkenntnis weiter aus: "Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt es somit nicht bloß - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitsnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen." Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin seien erforderlich, nämlich sowohl was die familiäre Situation und soziale Integration in Ungarn betreffe, als auch hinsichtlich der sozialen Integration und der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich. 3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt. Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies trifft im Beschwerdefall gerade nicht zu: Der Beschwerdeführer ist nach Ansicht des erkennenden Senats kein Grenzgänger im Sinn von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer unregelmäßig während des Jahres vor der Antragsstellung von Österreich nach Ungarn zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, boten sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die gegenteiligen Annahmen des AMS.Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 5 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gestützt. Artikel 65 Absatz 5 Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Dies trifft im Beschwerdefall gerade nicht zu: Der Beschwerdeführer ist nach Ansicht des erkennenden Senats kein Grenzgänger im Sinn von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer unregelmäßig während des Jahres vor der Antragsstellung von Österreich nach Ungarn zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, boten sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die gegenteiligen Annahmen des AMS. Im Lichte der unter 3.1.2. angeführten Judikatur des VwGH folgt für den Beschwerdefall, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der Antragstellung am 20.05.2016 (weiterhin) bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Österreich lag, da keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr nach Ungarn vorliegen. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich auch während der Zeit der Arbeitssuche beibehalten hat. Darüber hinaus hat er nicht nur durch seine langjährige Tätigkeit in Österreich ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich. Auch die Hälfte seiner Familie lebt in Österreich, wobei insbesondere zu seiner Schwester und seinem Schwager eine intensive Beziehung besteht, bei denen er lebt und die ihn unterstützen. Dies wertet der erkennende Senat als stärkeres Indiz für den Wohnort des Beschwerdeführers, als die in Ungarn lebenden Familienangehörigen (Mutter, Ehefrau und volljähriger Sohn). Konkrete Anhaltspunkte für eine Rückverlegung des Lebensmittelpunktes nach Ungarn sind nicht erkennbar. Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt, ist der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben vergleiche dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). Somit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2134419.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.