RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW167 2137290-1 SpruchW167 2137290-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 03.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches auch bewilligt wurde. Mit Bescheid vom XXXX, stellte das AMS Hollabrunn mangels Zuständigkeit das Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 ein und führte begründend an, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liege und daher für die Leistungsgewährung gemäß der Verordnung EG Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Polen zuständig sei.
- Am 03.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches auch bewilligt wurde. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte das AMS Hollabrunn mangels Zuständigkeit das Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2016 ein und führte begründend an, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liege und daher für die Leistungsgewährung gemäß der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat Polen zuständig sei.
- Mit Bescheid vom XXXX widerrief das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03.12.2014 bis 29.02.2016 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von € 14.320,
- Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, da seine Gattin und seine beiden Söhne in Polen lebten, er sie wöchentlich während seiner Beschäftigung und während des Arbeitslosengeldbezugs besucht habe und somit davon auszugehen sei, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen läge.
- Mit Bescheid vom römisch 40 widerrief das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03.12.2014 bis 29.02.2016 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von € 14.320,
- Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, da seine Gattin und seine beiden Söhne in Polen lebten, er sie wöchentlich während seiner Beschäftigung und während des Arbeitslosengeldbezugs besucht habe und somit davon auszugehen sei, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen läge.
- Der Beschwerdeführer erhob anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes. Zusammengefasst machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen habe und er daher das Arbeitslosengeld rechtmäßig bezogen habe. Zudem legte er Bestätigungen über seine psychiatrische Behandlung in Polen vor. Er verwies in rechtlicher Hinsicht auf zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/08/0283 und 2013/08/0056).
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den bekämpften Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 03.12.2014 bis 16.08.2015 und vom 19.08.2015 bis 29.02.2016 werde widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 14.102,40 werde zurückgefordert. Begründend setzte sich das AMS ausführlich mit dem Akteninhalt auseinander und würdigte diesen. Das AMS kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65 Absatz 2 EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen gewesen sei und sich somit der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Verfügung zu stellen habe. Auch die Rückforderungstatbestände des § 25 Absatz 1 AlVG seien erfüllt gewesen, wie das AMS unter Hinweis auf den Akteninhalt ausführte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den bekämpften Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 03.12.2014 bis 16.08.2015 und vom 19.08.2015 bis 29.02.2016 werde widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 14.102,40 werde zurückgefordert. Begründend setzte sich das AMS ausführlich mit dem Akteninhalt auseinander und würdigte diesen. Das AMS kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65 Absatz 2 EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, anzusehen gewesen sei und sich somit der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Verfügung zu stellen habe. Auch die Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz 1 AlVG seien erfüllt gewesen, wie das AMS unter Hinweis auf den Akteninhalt ausführte.
- Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags, dem der Beschwerdeführer die bisherigen Eingaben seines Anwalts an das AMS beilegte, legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, war von 09.09.2008 bis 23.12.2013 als Arbeiter in Österreich arbeitslosenversichert beschäftigt und hat am 03.12.2014 beim AMS Hollabrunn einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde von 03.12.2014 bis 16.08.2015 und vom 19.08.2015 bis 29.02.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt und ausgezahlt.
- Der Beschwerdeführer hatte vom 22.07.2014 bis 17.03.2016 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von 18.09.2008 bis 22.07.2014 war er mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers und zwei volljährige gemeinsame Söhne leben in Polen. Der dritte Sohn des Beschwerdeführers lebt mit Frau und Kind in Österreich. Auch der Beschwerdeführer lebte von 01.09.2011 bis 17.03.2016 an dieser österreichischen Adresse, an der er bis 22.07.2014 mit Nebenwohnsitz und danach mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
- Seit dem 29.09.2013 ist der Beschwerdeführer in Polen zuerst stationär, dann ambulant wegen psychotischer Störungen in Behandlung.
- Der Beschwerdeführer verbrachte während seiner Tätigkeit und während der Zeit des Arbeitslostengeldbezugs in Österreich die Wochenenden bei seiner Familie in Polen. Unter der Woche lebte er bei seiner Familie in Österreich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen ZMR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer eingeholt, welcher in Zusammenschau mit dem im Akt befindlichen Mietvertrag seines Sohnes und dessen Lebensgefährtin aus dem Jahr 2011, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Zusammenleben mit seinem in Österreich aufhältigen Sohn und dessen Familie bestätigt. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt. Auch bei der im Akt enthaltenen Befragung durch die Finanzpolizei am 14.10.2015, für welche eine Dolmetscherin beigezogen wurde, gab der Beschwerdeführer an, ausschließlich bei polnischen Ärzten in Behandlung zu sein und dass er unter der Woche in Österreich bei seinem Sohn und dessen Familie sei und an den Wochenenden regelmäßig nach Polen gefahren sei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Relevante Rechtsvorschriften § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestimmt u.a., dass die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibt, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Paragraph 44, Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestimmt u.a., dass die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibt, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. § 25 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, AlVG lautet auszugsweise:
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;" Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 Litera j, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen. Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[ ]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[ ]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.1.2. Judikatur Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056]Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056] Der VwGH führt im genannten Erkenntnis weiter aus: "Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es somit nicht bloß - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitsnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen." Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin seien erforderlich, nämlich sowohl was die familiäre Situation und soziale Integration in Ungarn betreffe, als auch hinsichtlich der sozialen Integration und der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich.Der VwGH führt im genannten Erkenntnis weiter aus: "Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt es somit nicht bloß - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitsnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen." Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin seien erforderlich, nämlich sowohl was die familiäre Situation und soziale Integration in Ungarn betreffe, als auch hinsichtlich der sozialen Integration und der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich. 3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 03.12.2014 bis 16.08.2015 und vom 19.08.2015 bis 29.02.2016 gehabt hat. Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.12.2014 bis 29.02.2016 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich oder in Polen hatte. Im Lichte der unter 3.1.2. angeführten Judikatur des VwGH folgt für den Beschwerdefall, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Zeitraum 03.12.2014 bis 29.02.2016 in Österreich lag. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht nur ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich, sondern lebte hier mit seinem volljährigen Sohn, seiner Schwiegertochter und seinem Enkelkind an derselben Adresse. Diese intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Sohn sowie dessen Familie wird vom erkennenden Senat als stärkeres Indiz für den Wohnort gewertet, als die in Polen lebende Ehefrau sowie die beiden dort lebenden volljährigen Söhne. Aus den Feststellungen geht hervor, dass das Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum in Österreich lebenden Sohn zumindest in quantitativer Hinsicht (Montag bis Freitag) jenes zur den Angehörigen in Polen (am Wochenende) überwiegt. Daran vermag auch die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in Polen seit dem 20.09.2013 nichts zu ändern. Einerseits wurde während eines Aufenthalts in Polen die stationäre Behandlung erforderlich. Bereits aus dem Erfordernis der stationären Aufnahme ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der dadurch verlängerte Aufenthalt in Polen durch die Umstände bedingt war und keine bewusste Rückverlegung des Lebensmittelpunkts war. Andererseits führt auch die regelmäßige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers in Polen nicht dazu, dass der erkennende Senat Anhaltspunkte für eine Rückverlegung des Lebensmittelpunktes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach Polen erkennen könnte, da der Beschwerdeführer dort nur eine ärztliche Folgebehandlung in Anspruch nahm. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, GZ 2012/08/0283, trifft aus Sicht des erkennenden Senats nicht auf den Beschwerdefall zu, da der dortige Sachverhalt anders gelagert war (Familie nur im Ausland; keine Vorbringen, aus dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Tschechien abgeleitet werden könne). Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im beschwerderelevanten Zeitraum in Österreich lag, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Rückforderung des Übergenusses nicht vor. Somit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2137290.1.00