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{'item': 'W167 2145111-1'}

Obsah (8)§ 38Art. 133§ 7§ 4§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW167 2145111-1 SpruchW167 2145111-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

§ 38

in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Zeitraum 15.09.2016 bis 26.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Zeitraum 15.09.2016 bis 26.10.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.12.2015 den Antrag auf Notstandshilfe, welche ihm zuerkannt wurde.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wäre bei dieser Stelle bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen angestellt gewesen und an ein namentlich genanntes Unternehmen überlassen worden, bei dem sich der Beschwerdeführer auch vorgestellt hatte. Da sich dieses Unternehmen nicht sofort für einen der Bewerber entschied, stellte sich der Beschwerdeführer auch bei einem anderen vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen bekannt gegebenen Unternehmen am 14.09.2016 vor. Dort hätte er am 15.09.2016 zu arbeiten beginnen können, laut Rückmeldung des Dienstgebers wollte der Beschwerdeführer aufgrund der Entlohnung nicht zu arbeiten beginnen. In der niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 07.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, sein Auto sei kaputt gewesen und er habe deshalb nicht zu arbeiten beginnen können und bestritt die Ausführungen des Dienstgebers.
  3. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Zeitraum 15.09.2016 bis 26.10.2016 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Stelle als Produktionsmitarbeiter verweigert.3. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach das AMS den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Zeitraum 15.09.2016 bis 26.10.2016 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Stelle als Produktionsmitarbeiter verweigert.

  1. In der dagegen erhobenen zulässigen und fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Leihfirma selbst beworben habe. Er habe der Firma jedoch mitgeteilt, dass er nur einen Job annehmen könne, wenn er mit einem Verkehrsmittel, wie Bus oder Bahn, zur Firma gelangen könne, da er derzeit kein Auto habe. Die Firma habe ihm mitgeteilt, dass er ein Auto brauchen würde, um zur Arbeit zu gelangen. Zwei Stunden später habe die Firma ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass es eine Mitfahrgelegenheit mit XXXX gebe. Dieser hätte jedoch die Annahme der Arbeitsstelle verweigert, wodurch auch der Beschwerdeführer keine Mitfahrgelegenheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihn und XXXX einzuvernehmen sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. In der dagegen erhobenen zulässigen und fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Leihfirma selbst beworben habe. Er habe der Firma jedoch mitgeteilt, dass er nur einen Job annehmen könne, wenn er mit einem Verkehrsmittel, wie Bus oder Bahn, zur Firma gelangen könne, da er derzeit kein Auto habe. Die Firma habe ihm mitgeteilt, dass er ein Auto brauchen würde, um zur Arbeit zu gelangen. Zwei Stunden später habe die Firma ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass es eine Mitfahrgelegenheit mit römisch 40 gebe. Dieser hätte jedoch die Annahme der Arbeitsstelle verweigert, wodurch auch der Beschwerdeführer keine Mitfahrgelegenheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihn und römisch 40 einzuvernehmen sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Das AMS wies mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Nach der ausführlichen Wiedergabe des Verfahrensgangs, den Feststellungen und der Beweiswürdigung ging das AMS in der ausführlichen rechtlichen Beurteilung auf die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein und ging im Gegensatz zum ursprünglichen Bescheid von der Vereitlung einer sonst sich bietenden Stelle aus.
  4. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
  6. Der Beschwerdeführer steht seit 28.07.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge.
  7. Am 03.08.2016 und am 14.09.2016 wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter unterstützt. Gewünschter Arbeitsorte sind Bezirk St. Pölten, 3500 Krems an der Donau und 3430 Tulln. Dem Beschwerdeführer stünde sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung um den Arbeitsplatz zu erreichen. Anhang ist ein Inserat-Vorschlag für die (Internet)-Medien des AMS.
  8. Am 14.09.2016 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vorstellungstermins für eine vom AMS vermittelte Stelle, eine andere Stelle als Produktionsmitarbeiter in St. Pölten angeboten. Diese Beschäftigung entsprach den Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch und einem der gewünschten Arbeitsorte (St. Pölten), wäre kollektivvertraglich entlohnt worden (EUR 9,07 pro Stunde für ungelernte Arbeiter/innen

dem Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser) und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Stelle im Lager in St. Pölten mit Arbeitsbeginn 15.09.2016 nicht angetreten. Der Beschwerdeführer hat zumindest nachgefragt, ob es nicht mehr Entlohnung geben könnte.

  1. Das Lager in St. Pölten ist vom Heimatort des Beschwerdeführers (Herzogenburg) mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 55 Minuten erreichbar.
  2. Auf den Beschwerdeführer war ab dem 08.02.2016 bis zumindest bis zum 16.12.2016 ein Fahrzeug zugelassen.
  3. Der Beschwerdeführer hat am 18.11.2016 ein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Die Feststellungen unter Punkt 1 und 2 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Auch die Feststellungen unter Punkt 3 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. beruhen auf seinem eigenen Vorbringen. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 07.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, sein Auto sei kaputt gewesen, sein Cousin hätte das Auto privat repariert. Aus diesem Grund habe er bei der genannten Firma nicht zu Arbeiten beginnen können. Bezüglich der Entlohnung habe er gesagt, dass die Entlohnung nicht gut sei, ob es nicht mehr Entlohnung geben könne. Die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers stimme nicht. Obwohl der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat, gibt es aus Sicht des erkennenden Senats keine Zweifel daran, dass die Niederschrift das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem AMS wiedergibt. Hinsichtlich wird dies durch das Vorbringen in der Beschwerde gestützt, in der der Beschwerdeführer behauptet kein derzeit kein Auto zu haben. Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer zumindest nachgefragt hat, ob es nicht mehr Entlohnung geben könnte. Für die weitere rechtliche Beurteilung ist allerdings ausreichend, dass der Beschwerdeführer unstrittig die Annahme der Arbeitsmöglichkeit abgelehnt hat. Ob aufgrund des Gehalts oder mangels Mitfahrgelegenheit kann dahin gestellt bleiben. Daher kann eine Feststellung darüber unterbleiben, ob der Beschwerdeführer (auch) wegen der Entlohnung die Annahme der Arbeit abgelehnt hat. Somit ist auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. des Arbeitsgebers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Die unter Punkt 4 getroffene Feststellung zur Erreichbarkeit des Arbeitsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln basiert auf einer Internet-Abfrage, wurde so bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die unter Punkt 5 getroffene Feststellung betreffend die Zulassung eines Autos auf den Beschwerdeführer beruht auf amtlichen Auskünften der zuständigen Behörde und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers in den Betreuungsvereinbarungen am 03.08.2016 und am 14.09.2016 vor dem AMS. Erst bei der niederschriftlichen Befragung durch das AMS am 07.10.2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Auto kaputt gewesen sei und sein Cousin es repariert habe. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der derzeit kein Auto habe. Dies steht aber im Widerspruch zu der amtlichen Auskunft, wonach ein Auto auf den Beschwerdeführer angemeldet war. Die Aufnahme eines neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Punkt 6) ergibt sich aus dem Versicherungsauszug.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

§ 7Absatz 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Absatz 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 7Absatz 3 Al

VG kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen eine Person,

Paragraph 7, Absatz 3 AlVG kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen eine Person,

  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

§ 7Absatz 7 Al

VG gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung.

Paragraph 7, Absatz 7 AlVG gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. [ ]

§ 9Absatz 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Absatz 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.1.

  1. Judikatur Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (ständige Rechtsprechung VwGH z.B. 25.06.2013, 2012/07/0215). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (ständige Rechtsprechung VwGH z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265) Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262). (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085)Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262). (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085) In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss. (ständige Rechtssprechung, zuletzt VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264)In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss. (ständige Rechtssprechung, zuletzt VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (ständige Rechtsprechung VwGH z.B. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (ständige Rechtsprechung VwGH z.B. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.1.
  2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat. Anspruch auf Notstandhilfe hat nur derjenige, der u.a. arbeitswillig ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft in Anspruch nimmt, muss eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung (vergleiche § 9 AlVG) nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (§ 10 AlVG). Dies dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.Anspruch auf Notstandhilfe hat nur derjenige, der u.a. arbeitswillig ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft in Anspruch nimmt, muss eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung (vergleiche Paragraph 9, AlVG) nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (Paragraph 10, AlVG). Dies dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Im Beschwerdefall handelt es sich – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt – um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit, welche nach der Aktenlage (insbesondere wegen der Bezahlung nach dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser sowie aufgrund der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 55 Minuten je Wegstrecke) den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr gibt er selbst an, die Stelle wegen des kaputten Autos und der mangelnden Mitfahrgelegenheit nicht angetreten zu haben. Wie ausgeführt, war aber eine gute Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben, weshalb dieses Argument ins Leere geht. Inwieweit die Nachfrage des Beschwerdeführers, ob es nicht mehr Entlohnung geben könnte, als Vereitelung gewertet werden kann, ist für die rechtliche Beurteilung im Beschwerdefall nicht relevant.Im Beschwerdefall handelt es sich – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt – um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit, welche nach der Aktenlage (insbesondere wegen der Bezahlung nach dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser sowie aufgrund der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 55 Minuten je Wegstrecke) den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entspricht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr gibt er selbst an, die Stelle wegen des kaputten Autos und der mangelnden Mitfahrgelegenheit nicht angetreten zu haben. Wie ausgeführt, war aber eine gute Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben, weshalb dieses Argument ins Leere geht. Inwieweit die Nachfrage des Beschwerdeführers, ob es nicht mehr Entlohnung geben könnte, als Vereitelung gewertet werden kann, ist für die rechtliche Beurteilung im Beschwerdefall nicht relevant. Da unstrittig feststeht, dass der Beschwerdeführer den Antritt der Stelle abgelehnt hat, war sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Hinweise, dass Nachsichtgründe vorlägen sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer erst nach dem Zeitraum des Ausschlusses eine Beschäftigung aufgenommen. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Vereitelung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Von einer Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen abgesehen werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegten Feststellungen gestützt, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Eine Zeugenvernehmung bzw. Einvernehme des Beschwerdeführers zur Frage der Mitfahrgelegenheit erübrigt sich aufgrund der Erreichbarkeit der möglichen Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer zumutbaren Zeit (siehe dazu oben 3.1.3.).Von einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG trotz des Antrags des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen abgesehen werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegten Feststellungen gestützt, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Eine Zeugenvernehmung bzw. Einvernehme des Beschwerdeführers zur Frage der Mitfahrgelegenheit erübrigt sich aufgrund der Erreichbarkeit der möglichen Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer zumutbaren Zeit (siehe dazu oben 3.1.3.). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.1.2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereitelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2145111.1.00

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