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{'item': 'W170 2137304-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW170 2137304-1 SpruchW170 2137301-1/5E W170 2137304-1/4E W170 2137302-1/4E W170 2137303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverw

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. 24.7.2013, StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 24.7.2013, StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX und deren unmündige Kinder XXXX und XXXX stellten am 27.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; deren Ehemann XXXX stellte am 21.6.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 und deren unmündige Kinder römisch 40 und römisch 40 stellten am 27.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; deren Ehemann römisch 40 stellte am 21.6.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens gab XXXX an, sie sei im September 2015 wegen des Krieges und aus Angst, man werde ihre Kinder entführen, illegal aus Syrien ausgereist. Ihr Mann – XXXX – sei bereits im Juni 2015 geflüchtet. Auch sei XXXX in Syrien von der Al Nusra Front entführt und ein Monat angehalten worden; nachdem dieser nach Bezahlung von ca. $ 20.000 wieder freigelassen worden und ausgereist war, sei die Al Nusra Front wiedergekommen, habe mehr Geld verlangt und mit der Entführung der XXXX gedroht; deshalb sei diese ausgereist. Die Kinder der XXXX hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  4. Im Rahmen des Administrativverfahrens gab römisch 40 an, sie sei im September 2015 wegen des Krieges und aus Angst, man werde ihre Kinder entführen, illegal aus Syrien ausgereist. Ihr Mann – römisch 40 – sei bereits im Juni 2015 geflüchtet. Auch sei römisch 40 in Syrien von der Al Nusra Front entführt und ein Monat angehalten worden; nachdem dieser nach Bezahlung von ca. $ 20.000 wieder freigelassen worden und ausgereist war, sei die Al Nusra Front wiedergekommen, habe mehr Geld verlangt und mit der Entführung der römisch 40 gedroht; deshalb sei diese ausgereist. Die Kinder der römisch 40 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, er sei im Juni 2015 illegal aus Syrien ausgereist, da er von der Al Nusra Front wegen unerlaubten Zigarettenhandels festgenommen, ein Monat bzw. zwei Monate angehalten und nur gegen Zahlung von $Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte römisch 40 im Wesentlichen vor, er sei im Juni 2015 illegal aus Syrien ausgereist, da er von der Al Nusra Front wegen unerlaubten Zigarettenhandels festgenommen, ein Monat bzw. zwei Monate angehalten und nur gegen Zahlung von $ 8.500 bzw. $ 20.000 freigelassen worden sei. Von 2007 bis 2009 habe XXXX seinen Militärdienst geleistet.8.500 bzw. $ 20.000 freigelassen worden sei. Von 2007 bis 2009 habe römisch 40 seinen Militärdienst geleistet. Im Rahmen der Administrativverfahrens legten die oben genannten Parteien die syrischen Personalausweise der XXXX und des XXXX , die Geburtsurkunden des XXXX und der XXXX , die Heiratsurkunde von XXXX und XXXX und einen Auszug aus dem Familienregister vor.Im Rahmen der Administrativverfahrens legten die oben genannten Parteien die syrischen Personalausweise der römisch 40 und des römisch 40 , die Geburtsurkunden des römisch 40 und der römisch 40 , die Heiratsurkunde von römisch 40 und römisch 40 und einen Auszug aus dem Familienregister vor.
  5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 21.9.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  6. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 21.9.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das weder das Vorbringen des XXXX noch das der XXXX glaubhaft gewesen sei bzw. dass sich deren Angaben widersprechen würden. Andere Gründe habe XXXX nicht genannt und sei daher der Antrag auf Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das weder das Vorbringen des römisch 40 noch das der römisch 40 glaubhaft gewesen sei bzw. dass sich deren Angaben widersprechen würden. Andere Gründe habe römisch 40 nicht genannt und sei daher der Antrag auf Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abzuweisen. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 21.9.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 21.9.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des XXXX nicht glaubhaft gewesen sei bzw. den Angaben seiner Frau widerspreche. Andere Gründe habe XXXX nicht genannt und sei daher der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des römisch 40 nicht glaubhaft gewesen sei bzw. den Angaben seiner Frau widerspreche. Andere Gründe habe römisch 40 nicht genannt und sei daher der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD und Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD, erhielten XXXX und XXXX gleichlautende Entscheidungen; auch diese Bescheide wurden am 21.9.2016 erlassen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD und Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD, erhielten römisch 40 und römisch 40 gleichlautende Entscheidungen; auch diese Bescheide wurden am 21.9.2016 erlassen.
  7. Mit am 16.10.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt I. der unter
  8. im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
  9. Mit am 16.10.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der unter
  10. im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesamt nicht die Gefahr geprüft habe, ob XXXX im Falle der Rückkehr in Syrien Kriegsdienst leisten müsse. Schon aus diesem Grund sei XXXX und in weiterer Folge seiner Familie der Status des (bzw. der) Asylberechtigten zuzuerkennen.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesamt nicht die Gefahr geprüft habe, ob römisch 40 im Falle der Rückkehr in Syrien Kriegsdienst leisten müsse. Schon aus diesem Grund sei römisch 40 und in weiterer Folge seiner Familie der Status des (bzw. der) Asylberechtigten zuzuerkennen.
  11. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 17.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist; XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. XXXX und XXXX sind unmündige, ledige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht.1.
  14. römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist; römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. römisch 40 und römisch 40 sind unmündige, ledige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. XXXX und XXXX sind verheiratet, die Ehe bestand schon in Syrien.römisch 40 und römisch 40 sind verheiratet, die Ehe bestand schon in Syrien. XXXX und XXXX sind deren gemeinsame Kinder.römisch 40 und römisch 40 sind deren gemeinsame Kinder. 1.
  15. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX könnten nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.1.
  16. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 könnten nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes. 1.
  17. XXXX hat in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet.1.
  18. römisch 40 hat in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet. XXXX ist ein männlicher Syrien, der 28 Jahre alt und hinreichend gesund ist.römisch 40 ist ein männlicher Syrien, der 28 Jahre alt und hinreichend gesund ist. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX fürchten muss, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden.Es ist objektiv nachvollziehbar, dass römisch 40 fürchten muss, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden. Die Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Der Dienst als Reservist der syrischen Armee wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. 1.
  19. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.
  20. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. 1.
  21. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX können ihr Familienleben in keinem anderen Staat fortsetzen.1.
  22. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 können ihr Familienleben in keinem anderen Staat fortsetzen.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise, und die diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX und XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat.Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise, und die diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 und römisch 40 vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft; dass XXXX und XXXX unbescholten sind, ergibt sich aus deren (Straf-)Unmündigkeit und ist daher nicht gesondert festzustellen.Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft; dass römisch 40 und römisch 40 unbescholten sind, ergibt sich aus deren (Straf-)Unmündigkeit und ist daher nicht gesondert festzustellen. Die festgestellten Familienbeziehungen ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Ausweise, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX und XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat.Die festgestellten Familienbeziehungen ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Ausweise, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 und römisch 40 vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. 2.
  25. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. 2.
  26. Beweiswürdigung zu 1.3.: Dass XXXX in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus dessen auf Grund seines Alters nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.Dass römisch 40 in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus dessen auf Grund seines Alters nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den (der Übersichtlichkeit halber) wiederholten Feststellungen zur Person des XXXX wird auf dessen Aussagen, die vorgelegten Ausweise und die Beweiswürdigung zuHinsichtlich der Beweiswürdigung zu den (der Übersichtlichkeit halber) wiederholten Feststellungen zur Person des römisch 40 wird auf dessen Aussagen, die vorgelegten Ausweise und die Beweiswürdigung zu 1.
  27. verwiesen. Hinsichtlich der objektiven Nachvollziehbarkeit der Furcht des XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden, ist einleitend auf die Feststellung zu 1.
  28. zu verweisen, nach der eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, der in der Hand des Regimes ist.Hinsichtlich der objektiven Nachvollziehbarkeit der Furcht des römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden, ist einleitend auf die Feststellung zu 1.
  29. zu verweisen, nach der eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, der in der Hand des Regimes ist. Aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst bzw. zum Dienst als Reservist der syrischen Armee geht hervor, dass sich die Stärke der syrischen Streitkräfte von etwa 300.000 Personen auf die Hälfte reduziert hat, das syrische Verteidigungsministerium begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige – auch bei Kontrollen an Checkpoints – einzuziehen und Reservisten einzuberufen; letzteres insbesondere auf Grund der bestehenden Schwierigkeiten, Rekruten auszuheben. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrier zwischen 18 und 40 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus – außerhalb des Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung – dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind. Dass die Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Dienst als Reservist der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich den Punkt "Wehrdienstverweigerung / Desertion" in den Länderfeststellungen). 2.
  30. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren. 2.
  31. Beweiswürdigung zu 1.5.: Die Feststellung, das Familienleben der genannten beschwerdeführenden Parteien könne in einem anderen Land nicht fortgesetzt werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass kein Hinweis auf ein solches Land zu sehen ist.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall für alle beschwerdeführenden Parteien zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall für alle beschwerdeführenden Parteien zweifellos Syrien.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass XXXX als Reservist der syrischen Armee wehrpflichtig ist und eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung besteht, dass dieser im Falle seiner Rückkehr diesen Dienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht.Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass römisch 40 als Reservist der syrischen Armee wehrpflichtig ist und eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung besteht, dass dieser im Falle seiner Rückkehr diesen Dienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht.
  3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des XXXX nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger des XXXX ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
  4. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des römisch 40 nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger des römisch 40 ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1074428604-150708795/BMI-BFA_KNT_RD

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: Vw

GVG), stattzugeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu; dies ist im Hinblick auf § 75 Abs. 24 AsylG, im Hinblick darauf, dass XXXX erst nach dem 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat sowie im Hinblick darauf, dass das AsylG keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für das Familienverfahren kennt, ausdrücklich auszusprechen.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1074428604-150708795/BMI-BFA_KNT_RD

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), stattzugeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass römisch 40 somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu; dies ist im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz 24, AsylG, im Hinblick darauf, dass römisch 40 erst nach dem 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat sowie im Hinblick darauf, dass das AsylG keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für das Familienverfahren kennt, ausdrücklich auszusprechen. 4.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G sind (unter anderem) Familienangehöriger im Sinne des AsylG wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem (unter anderem) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind (unter anderem) Familienangehöriger im Sinne des AsylG wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem (unter anderem) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Daher sind XXXX , XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX im Sinne des AsylG; diesem wurde mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Daher sind römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Familienangehörige des römisch 40 im Sinne des AsylG; diesem wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 34Abs. 2 und Abs. 5 Asyl

G hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. XXXX , XXXX und XXXX sind in Österreich nicht straffällig geworden und ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zu XXXX in einem anderen Staat nicht möglich.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich nicht straffällig geworden und ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zu römisch 40 in einem anderen Staat nicht möglich. Daher ist der Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD und Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, stattzugeben und XXXX , XXXX und XXXX jeweils

§§ 3Abs. 1 und 34 Asyl

G im Familienverfahren der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass XXXX , XXXX und XXXX somit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da XXXX , XXXX und XXXX ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, ist § 3 Abs. 4 AsylG in diesen Verfahren im Hinblick auf § 75 Abs. 24 AsylG sowie im Hinblick darauf, dass das AsylG keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für das Familienverfahren kennt, nicht anzuwenden.Daher ist der Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1092321507-151628850/BMI-BFA_KNT_RD, Zl. 1092323904-151629015/BMI-BFA_KNT_RD und Zl. 1092325310-151628981/BMI-BFA_KNT_RD,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, stattzugeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils

Paragraphen 3, Absatz eins und 34 AsylG im Familienverfahren der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 somit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, ist Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in diesen Verfahren im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz 24, AsylG sowie im Hinblick darauf, dass das AsylG keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für das Familienverfahren kennt, nicht anzuwenden. 5.

§ 21Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016,– der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw

GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,,– der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären. 6. Es ist sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2137304.1.00

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