Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW173 2128657-1 SpruchW173 2128657-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX(in der Folge BF) brachte am 3.12.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Die Nachreichung von Befunden wurde angekündigt. Vorgelegt wurde ein ophthalmologischer Befund vom 4.12.2015 von Dr. NXXXX SXXXX, FA für Augenheilkunde. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, und Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.
- Herr XXXX(in der Folge BF) brachte am 3.12.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Die Nachreichung von Befunden wurde angekündigt. Vorgelegt wurde ein ophthalmologischer Befund vom 4.12.2015 von Dr. NXXXX SXXXX, FA für Augenheilkunde. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, und Dr. römisch 40 GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 22.1.2016 führte Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde Nachfolgendes aus: "..................... Zusammenfassung relevanter Befunder (inkl Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. SXXXX vom 4.12.15: Visus rechts -0,5sph 1,0, links -1,0sph-0,5cyl90°, 0,7 Beide Augen: VBA oB HKL in situ, Fundi Papille und Macula oB, NH Anlage, Augendruck bds 14mmHg, Gesichtsfeld bds höhergradige konzentr Einengung-bei hoher falsch negativer Fehlerquote nicht verwertbar und bei klaren brechenden Medien und normalem Sehnerv und Netzhautbefund nicht objektivierbar Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen rechts und Sehverminderung auf 0,7 links Tabelle Kolonne 1 Zeile 2 Kunstlinsenimplantation + 10% inkl 11.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10% ........................................ X Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ..................................." Im Gutachten vom 20.1.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, führte der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX GXXXX, auszugsweise aus: "....... Derzeitige Beschwerden: 2005 hatte ich einen Arbeitsunfall. Ich wurde von einem Stapler zerquetscht. Dabei wurde mein linker Arm verletzt, ich wurde operiert und habe seither eine Nervenlähmung im linken Arm. Ich kann die Finger meiner linken Hand schlecht bewegen. Befunde gibt es diesbezüglich keine. Außerdem habe ich Sehstörungen, siehe diesbezüglich AugenFÄ-Gutachten. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verheiratet, erw. Kind, arbeitet als Angestellter bei der Fa. XXXX.Sozialanamnese: Verheiratet, erw. Kind, arbeitet als Angestellter bei der Fa. römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.12.2015 OPHTSHALMOLOGOISCHER BEFUND Anamnese: Blendempfindlichkeit, Vorderer Blubusabschnitt: reizfrei Pseudophakie o.u., mit regelrechter Kapsulotomie o.u. Fundus: OD/OS: Papille randscharf und vital, Maculae oB, Netzhaut-Anlage, Visus: RA: -0,50 1,0 LA: -1,00, sonst keine Befunde im GUVE Untersuchungsbefund: .................. Klinischer Status-Fachstatus: ......................... Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich bis auf li OE: Blande Narbe ca 25cm an der radialen Seite des Unterarmes und eine quere Narbe 4 cm über dem Handgelenk an der Palmarseite. Leichte Schurhandstellung, Störung der Feinmotorik, Spitzgriff wird mit keinem Gegenfinger des Daumens gezeigt. Ohne maßgebliche Muskelatrophie. Unauffälliger Gelenksstatus Untere Extremität: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus Wirbelsäule: WS unauffällig altersentsprechende Funktionalität Neurologisch: grob neurologisch unauffällig bis auf li OE, siehe oben Psychisch: freundlich, unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: ungestört Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Postraumatische Lähmung der rechten Handmuskulatur Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz, da Restfunktionen erhalten 04.05.06 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ................................." Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX GXXXX vom 26.1.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: ".............................. Auflistung der Diagnosen aus o.a Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen rechts und Sehverminderung auf 0,7 links Tabelle Kolonne 1 Zeile 2 Kunstlinsenimplantation + 10% inkl 11.02.01 10 02 Postraumatische Lähmung der rechten Handmuskulatur Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz, da Restfunktionen erhalten 04.05.06 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos.1 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ......................... XDauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ................................"
- Mit Bescheid vom 29.4.2016 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Der BF sei im Rahmen des ihm am 27.1.2016 dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Nach diesen Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund der
§ 14Abs.
3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Der BF sei im Rahmen des ihm am 27.1.2016 dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Nach diesen Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund der
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 3.5.2016 erhob der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schriftsatz vom 14.6.2016 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass auf Grund der posttraumatischen Lähmung der rechten Handmuskulatur die Beeinträchtigung des BF mit einem Grad der Behinderung von 30% als zu niedrig eingestuft zu werten sei. Der BF könne seinen linken Arm im Berufsleben nicht umfassend einsetzen und nur alles mit dem rechten Arm erledigen. Dies bedinge eine Überlastung des linken Armes. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführung im Gutachten, wonach eine posttraumatische Lähmung der rechten Handmuskulatur vorliege. Dies widerspreche den tatsächlichen Leiden des BF. Tatsächlich sei im Bereich der linken Extremität auf Grund einer Feinmotorikstörung ein Spitzgriff ausgeschlossen. Inwiefern Restfunktionen noch vorhanden wären, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liege nach der Operation des Grauen Star Leidens des BF und seiner posttraumatischen Lähmung eine wechselseitige Leidenspotenzierung vor. Der BF müsse konzentrierter arbeiten, um seine Fehlsichtigkeit auszugleichen und werde seine Tätigkeit durch den Ausschluss der Benutzung der linken Extremitäten zusätzlich erschwert. Es liege vielmehr ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie und der Unfallchirurgie betragt.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2016 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie/Psychiatrie eingeholt. 4.1.Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. JXXXXSXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 4.10.2016 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " .................................. Der BW kommt ohne Begleitung. 2007 habe er einen Arbeitsunfall gehabt mit Verletzung des li Unterarmes mit Nervenverletzungen (keine Befunde vorliegend) Nervenärztliche Betreuung: keine Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden hochgradige Bewegungseinschränkungen der li Hand angegeben Sozialanamnese: AMS Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): keine Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen re keine Paresen, li Hand mit Faustschluss, Fingerspreizen nicht möglich, Dorsalflexion der re Hand deutlich reduziert. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Hypästhesien im Bereich des Handrückens li. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecnt, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.1: Es liegt ein Zustand nach Verletzung des li Unterarmes vor mit einer N. radialisparase li, welche nicht vollständig ist. 1.
- Posttraumatische Parese der li Hand g.Z. 04.05.04 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Funktion deutlich beeinträchtigt, jedoch nicht komplette Lähmung Zustand nach grauer Star OP mit Hinterkammerlinsenimplantation bds., normales Sehvermögen rechts und Sehminderung auf 0,7 links 11.02.01 10% Tabelle Kolonne 1 Zeile 2 Kunstlinsenimplantation +10% inkl. 1.3.Gesamt GdB 30 %, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 1.4.Die Beeinträchtigung des li Armes hat keine funktionelle Auswirkung auf den re Arm. Eine Wechselwirkung mit dem Augenleiden besteht nicht. 1.
- Dauerzustand 1.6.Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich. Gesamt GdB ab: Antragstellung Dauerzustand. ...................................................." 4.
- Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 12.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 wurde vorgebracht, dass die Verletzung des linken Unterarms im nunmehrigen Gutachten als posttraumatische Parese der linken Hand mit einer Nervus Radialisparese mit der Positionsnummer 04.05.04 und einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft werde. Im Gutachten von Dr.GXXXX werde diese Gesundheitsschädigung mit der Positionsnummer 04.05.06 (30%)4.2. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 12.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 wurde vorgebracht, dass die Verletzung des linken Unterarms im nunmehrigen Gutachten als posttraumatische Parese der linken Hand mit einer Nervus Radialisparese mit der Positionsnummer 04.05.04 und einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft werde. Im Gutachten von Dr.GXXXX werde diese Gesundheitsschädigung mit der Positionsnummer 04.05.06 (30%) in Bezug auf den Nervus Medianus eingestuft. Es wären beide Richtsatzpositionen heranzuziehen. Der BF könne die Finger der linken Hand weder spreizen noch strecken. Ein Spitzgriff sei ebenfalls nicht möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage daher 50%. Es wären Gutachten aus dem Bereich der Neurologie und Orthopädie einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.
- Auf Grund dieses Vorbringens wurde ein ergänzendes Gutachten des FA für Neurologie, Dr. JXXXX SXXXX, eingeholt. Im Gutachten vom 22.11.2016 wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen Nachfolgendes ausgeführt: ".............................. Es wird angegeben, dass im Gutachten von Dr. GXXXX vom 25.1.26 die Position mit 04.05.
- im Sinne einer N. Medianuslähmung angegeben wurde und daher beide Positionen (04.05.04=N. Radialisparese) berücksichtigt werden müßten. Dieser Schriftsatz bedingt keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, da keine neurophysioloigschen Befunde vorliegen und sich bei meiner Untersuchung nur eine relevante N.Radialisparese objektiveren ließ. ...................................." 4.
- Zu diesem ergänzenden Gutachten von Dr. JXXXX SXXXX vom 22.11.2016 wurde dem BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 3.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Der BF legte dazu ein augenärztliches Gutachten vor. Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebenen Gutachten, von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, und das zusammenfassenden Sachverständigengutachten, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF, durch Dr. XXXXGXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Mit Bescheid vom 29.4.2016 wurde gestützt auf die eingeholten Gutachten der Antrag des BF vom 3.12.2015 abgewiesen, da der Grad der Behinderung 30% beträgt. 1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. JXXXX SXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 4.10.2016 und 22.11.2016 eingeholt, die dem Parteiengehör unterzogen wurde. Dem abschließenden Gutachten von 22.11.2016 trat der BF nicht mehr entgegen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 vH.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basieren auf den im Beschwerdeverfahren oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. JXXXX SXXXX vom 4.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, und vom 22.11.
- Der beigezogene genannte Sachverständige, Dr. JXXXX SXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, hat sich mit dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einstufungen zum Zustand nach der Verletzung der linken Hand des BF eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom beigezogenen Sachverständigen, Dr. JXXXX SXXXX, dazu ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach einer Verletzung des linken Unterarmes mit einer N. Radialisparese links, die allerdings nicht vollständig ist, vorliegt. Die Funktion der linken Hand ist deutlich beeinträchtigt, jedoch liegt keine komplette Lähmung vor. Für die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand spricht, dass mit der linken Hand kein Faustschluss und kein Fingerspreizen möglich sind. Diese Beeinträchtigung des linken Armes hat keine funktionellen Auswirkungen auf den rechten Arm. Ebenso wenig besteht eine Wechselwirkung mit dem Augenleiden des BF. Inwieweit zur Verletzung des linken Unterarmes in Form einer posttraumatischen Parese der linken Hand mit einer Nervus Radialispareses auch nach eine Beeinträchtigung des Nervus Medianus der linken Hand mit der Positionsnummer 04.05.06 hinzutreten sollte, wie der BF in seinem Schriftsatz vom 25.10.2016 vermeint, ist nicht nachvollziehbar. Eine Beeinträchtigung des Nervus Medianus bei der linken Hand wurde von Dr. JXXXX SXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, bei seiner persönlichen Untersuchung des BF auch nicht festgestellt. Darauf hat der medizinische Sachverständige auch in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.11.2016 hingewiesen. Es liegt dafür auch kein Befund des BF vor. Der Sachverständige, Dr. JXXXX SXXXX, hat nur eine relevante Radialisparese der linken Hand beim BF feststellen können. Diesem abschließenden Gutachten vom 22.11.2016 ist der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der BF es unterließ, zu seiner Verletzung der linken Hand überhaupt einen Befund vorzulegen. Darauf hat auch der medizinische Sachverständige, Dr. JXXXX SXXXX, im Gutachten vom 4.10.2016 und 22.11.2016 hingewiesen. Auch der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, bemängelte das Fehlen von medizinischen Befunden zur Verletzung der linken Hand des BF.Inwieweit zur Verletzung des linken Unterarmes in Form einer posttraumatischen Parese der linken Hand mit einer Nervus Radialispareses auch nach eine Beeinträchtigung des Nervus Medianus der linken Hand mit der Positionsnummer 04.05.06 hinzutreten sollte, wie der BF in seinem Schriftsatz vom 25.10.2016 vermeint, ist nicht nachvollziehbar. Eine Beeinträchtigung des Nervus Medianus bei der linken Hand wurde von Dr. JXXXX SXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, bei seiner persönlichen Untersuchung des BF auch nicht festgestellt. Darauf hat der medizinische Sachverständige auch in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.11.2016 hingewiesen. Es liegt dafür auch kein Befund des BF vor. Der Sachverständige, Dr. JXXXX SXXXX, hat nur eine relevante Radialisparese der linken Hand beim BF feststellen können. Diesem abschließenden Gutachten vom 22.11.2016 ist der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der BF es unterließ, zu seiner Verletzung der linken Hand überhaupt einen Befund vorzulegen. Darauf hat auch der medizinische Sachverständige, Dr. JXXXX SXXXX, im Gutachten vom 4.10.2016 und 22.11.2016 hingewiesen. Auch der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige Dr. römisch 40 GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, bemängelte das Fehlen von medizinischen Befunden zur Verletzung der linken Hand des BF. Angemerkt wird auch, dass vom BF im Rahmen der Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen Dr. JXXXX SXXXX am 4.10.2016 die Sensibilität als allseits intakt außer der Hypästhesien im Bereich des Handrückens links angegeben wurde. Diese Beeinträchtigung der linken Hand hat auch keine funktionellen Auswirkungen auf den rechten Arm. Ebenso wenig besteht eine Wechselwirkung mit dem Augenleiden des BF. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Dem abschließenden Gutachten vom 22.11.2016 trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2128657.1.00