Obsah (10)
§ 3§ 8Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW178 2123021-1 SpruchW178 2123021-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER a
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn Hayattullah XXXX
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn Hayattullah römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 wird Herrn Hayattullah XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.Jänner 2018 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn Hayattullah römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.Jänner 2018 erteilt. III. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2016 werden behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2016 werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor der Polizei gab an, dass er XXXX Hayattullah heiße, am 01.01.1998 in Ghazni, Afghanistan geboren sei. Er sei Hazara und Schiit. Zu seiner Familie gab er an, dass er Vater, Mutter, eine Schwester und zwei Brüder habe. Er habe vor seiner Flucht nach Österreich drei Jahre im Iran gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gibt er an, dass er aus seiner Region Afghanistans sei, wo die Sicherheitslage sehr gefährlich sei. Es sei vier Jahre zur Schule gegangen, mehr sei nicht möglich gewesen. Es würden in der Region Dutzende Menschen durch die Taliban getötet. Er sei ohne Erlaubnis seiner Familie aus Afghanistan geflohen. Seit drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Er machte sich große Sorgen um seine Familie. In seiner Region seien drei Dörfer, bestehend aus der Volksgruppe der Hazara, der Rest der Paschtunen. Die Lage sei dort sehr gefährlich gewesen, persönlich sei er nicht bedroht worden
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor der Polizei gab an, dass er römisch 40 Hayattullah heiße, am 01.01.1998 in Ghazni, Afghanistan geboren sei. Er sei Hazara und Schiit. Zu seiner Familie gab er an, dass er Vater, Mutter, eine Schwester und zwei Brüder habe. Er habe vor seiner Flucht nach Österreich drei Jahre im Iran gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gibt er an, dass er aus seiner Region Afghanistans sei, wo die Sicherheitslage sehr gefährlich sei. Es sei vier Jahre zur Schule gegangen, mehr sei nicht möglich gewesen. Es würden in der Region Dutzende Menschen durch die Taliban getötet. Er sei ohne Erlaubnis seiner Familie aus Afghanistan geflohen. Seit drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Er machte sich große Sorgen um seine Familie. In seiner Region seien drei Dörfer, bestehend aus der Volksgruppe der Hazara, der Rest der Paschtunen. Die Lage sei dort sehr gefährlich gewesen, persönlich sei er nicht bedroht worden
- Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2016 gab er folgendes an: Er komme aus einer sehr unruhigen Gegend, die Paschtunen seien in der Mehrzahl, die Hazara in der Minderheit. Sie lebten in einer Gegend zwischen den Paschtunen. Sie mussten auch jene Gegenden, wo diese Leute leben, passieren, damit sie Lebensmittel besorgen konnten. Die Taliban hätten sich in der Gegend der Paschtunen eingenistet. Er möchte in Österreich bleiben, weil die Sicherheitslage in seiner Heimat sehr schlecht sei. Seine Familie lebe im Dorf Dorf XXXX, Distrikt Qarabagh, bei seiner Ausreise hätten alle seine Geschwister eine Schule besucht. Er habe auch Onkel und Tanten, die in diesem Dorf wohnten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie. Er wisse nicht, was in seiner Heimat genau passiert, er wisse, dass es dort Krieg gibt. Er habe in Österreich zweimal in der Woche privat Deutschunterricht und besuche einen Deutschkurs. Sie wurden belästigt, wenn sie über andere Ortschaften nach Qarabagh gelangen mussten, um dort lebenswichtige Sachen zu besorgen. Dort befänden sich auch die Taliban. Die schiitische Muslime würden von den anderen in die Enge getrieben. Man schneidet den Menschen die Kehle durch, die ihren Glauben hätten. Sie hätten den Staat unterstützt, das hätten die Taliban gewusst. Sie hätten ihre Häuser angegriffen und sie überfallen. Viele der Glaubensbrüder seien getötet worden. Man habe ihnen die Kehle durch getrennt. Wenn wir die Koranschule besucht haben, haben sonst dann gehindert und sie hätten in ihrer Gegend Feuer gelegt. Er habe seiner Familie nicht erzählt, dass er ausreisen wolle, weil sie ihn sonst abgehalten hätten. Er wisse seit dem nichts über die Familie, auch nicht, ob sie noch am Leben sind. Zu den Gründen, warum er aus Afghanistan weg sei, gibt er noch an, dass immer wieder Menschen aus seiner Ortschaft getötet würden und dass es Unruhen gebe. Sie seien umzingelt von den Paschtunen und die Taliban befänden sich in den Ortschaften. Sie als Schiiten wollten sich bilden lassen, damit sie eine bessere Zukunft gestalten könnten. Sie unterstützen den Staat. Die Leute seien gegen den Staat, aufgrund dessen ließen sie uns keine Schule besuchen. Sie engen uns ein, weil wir Hazara sind.
- Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2016 gab er folgendes an: Er komme aus einer sehr unruhigen Gegend, die Paschtunen seien in der Mehrzahl, die Hazara in der Minderheit. Sie lebten in einer Gegend zwischen den Paschtunen. Sie mussten auch jene Gegenden, wo diese Leute leben, passieren, damit sie Lebensmittel besorgen konnten. Die Taliban hätten sich in der Gegend der Paschtunen eingenistet. Er möchte in Österreich bleiben, weil die Sicherheitslage in seiner Heimat sehr schlecht sei. Seine Familie lebe im Dorf Dorf römisch 40 , Distrikt Qarabagh, bei seiner Ausreise hätten alle seine Geschwister eine Schule besucht. Er habe auch Onkel und Tanten, die in diesem Dorf wohnten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie. Er wisse nicht, was in seiner Heimat genau passiert, er wisse, dass es dort Krieg gibt. Er habe in Österreich zweimal in der Woche privat Deutschunterricht und besuche einen Deutschkurs. Sie wurden belästigt, wenn sie über andere Ortschaften nach Qarabagh gelangen mussten, um dort lebenswichtige Sachen zu besorgen. Dort befänden sich auch die Taliban. Die schiitische Muslime würden von den anderen in die Enge getrieben. Man schneidet den Menschen die Kehle durch, die ihren Glauben hätten. Sie hätten den Staat unterstützt, das hätten die Taliban gewusst. Sie hätten ihre Häuser angegriffen und sie überfallen. Viele der Glaubensbrüder seien getötet worden. Man habe ihnen die Kehle durch getrennt. Wenn wir die Koranschule besucht haben, haben sonst dann gehindert und sie hätten in ihrer Gegend Feuer gelegt. Er habe seiner Familie nicht erzählt, dass er ausreisen wolle, weil sie ihn sonst abgehalten hätten. Er wisse seit dem nichts über die Familie, auch nicht, ob sie noch am Leben sind. Zu den Gründen, warum er aus Afghanistan weg sei, gibt er noch an, dass immer wieder Menschen aus seiner Ortschaft getötet würden und dass es Unruhen gebe. Sie seien umzingelt von den Paschtunen und die Taliban befänden sich in den Ortschaften. Sie als Schiiten wollten sich bilden lassen, damit sie eine bessere Zukunft gestalten könnten. Sie unterstützen den Staat. Die Leute seien gegen den Staat, aufgrund dessen ließen sie uns keine Schule besuchen. Sie engen uns ein, weil wir Hazara sind. Viele unserer Glaubensbrüder wurden von denen gefangen gehalten und gegen Lösegeld freigelassen oder man hat sie getötet. Viele sind aber auch verschollen. Die Provinz Ghazni ist eine abgelegene gebirgige Provinz. Der Staat kann nur schwer die Kontrolle über diese Provinz halten. Das ist alles. Es sei persönlich nicht angegriffen worden, aber schlecht behandelt. Diese Menschen hätten die Wege versperrt und gesagt, Hazarastämmige dürfen sie nicht passieren und auch keine Schule besuchen. Die Taliban, die Paschtunen, hätten das alles bis auf eine Tafel geschrieben. Diese Tafeln stehen im Dorf. Auf dieser Tafel hätten sie einen Zettel geklebt. Die Polizei könne in der Gegend nichts ausrichten. Wenn die Polizei komme, dann herrsche Frieden, wenn sie wieder abziehe, sei alles wie zuvor. Im Dorf würden die Älteren, die selbst lesen und schreiben könnten, die Kinder unterrichten. Die nächste Polizeidienststelle sei drei Fahrstunden mit dem Auto entfernt, die Polizei komme dreimal im Monat vorbei. Das Militär aus der Provinzhauptstadt komme auch vorbei. In ihrem Dorf und in den zwei Nachbardörfern seien Hazarastämmige angesiedelt. Er persönlich kenne niemanden, der von den Taliban bedroht worden sei. Er wolle nicht in die Heimat zurückkehren, weil die Hazara dort keinerlei Rechte hätten. Häuser seien niedergebrannt worden, er wisse nicht, wohin er zurückkehren sollte. Im Dorf seien die Häuser niedergebrannt worden, die Taliban hätten sie niedergebrannt. Das sei damals gewesen, vor seiner Abreise. Das seien die Taliban gewesen, die Menschen, die lange Haare hätten, und sie nicht den Einkauf erledigen ließen. Er habe persönlich gesehen, dass sie Feuer gelegt haben, die Menschen haben versucht, sich zu retten und alle seien gelaufen. Es seien 3 bis 4 Häuser abgebrannt. Menschen getötet worden, andere verletzt. Es sei auch die Polizei vorbeigekommen, um den Vorfall zu klären. Weiters seien immer wieder Menschen angehalten, verschleppt und getötet worden. Er habe das tagtäglich gesehen.
- Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde dem Antrag in Bezug auf die Gewährung von Asyl keine Folge gegeben, weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
§§ 57und 55 ASVG Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs 1 Z. 3 Asyl
G i.V.m. § 9 BVA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei.
§ 55
FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde dem Antrag in Bezug auf die Gewährung von Asyl keine Folge gegeben, weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 ASVG AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zur Begründung der Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und nunmehr von einer Rückkehr abhalten sollten, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden könnten. Aus der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit könne keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Er könne im Falle der Rückkehr nach Afghanistan über die Hauptverkehrsverbindung, die regelmäßig von den Regierungstruppen kontrolliert werde, von Kabul in die Provinz Ghazni zu seinem angestammten Heimatort zurückkehren und dort im Elternhaus leben, so wie er dies schon vor dem Verlassen Afghanistans offensichtlich ohne nennenswerte Bedrohung getan habe. Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde vorgebracht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er bei der Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Als ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mensch wäre es ihm nach der Rückkehr zumutbar, seinen Unterhalt zu bestreiten. Es sei in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und dort über Freunde und Bekannte sowie die gesamte Familie und Verwandte verfüge, die ihn unterstützen könnten. Außerdem könne er Unterstützungen in Zusammenhang mit der Rückkehr in Anspruch nehmen.Zur Begründung der Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und nunmehr von einer Rückkehr abhalten sollten, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden könnten. Aus der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit könne keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Er könne im Falle der Rückkehr nach Afghanistan über die Hauptverkehrsverbindung, die regelmäßig von den Regierungstruppen kontrolliert werde, von Kabul in die Provinz Ghazni zu seinem angestammten Heimatort zurückkehren und dort im Elternhaus leben, so wie er dies schon vor dem Verlassen Afghanistans offensichtlich ohne nennenswerte Bedrohung getan habe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde vorgebracht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er bei der Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Als ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mensch wäre es ihm nach der Rückkehr zumutbar, seinen Unterhalt zu bestreiten. Es sei in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und dort über Freunde und Bekannte sowie die gesamte Familie und Verwandte verfüge, die ihn unterstützen könnten. Außerdem könne er Unterstützungen in Zusammenhang mit der Rückkehr in Anspruch nehmen. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal der Bf weder deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfügen würde, die ihn an Österreich binden würden. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine solche. Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er allein schon mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. 4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingelegt. Es wurde darin vorgebracht, dass er nur nochmals seine Aussagen bekräftigen könne, dass er Hazara sei und deswegen in seinem Heimatort aufgrund der Taliban in ständiger Gefahr gelebt habe und kein normales Leben habe führen können. Er hätte sich nicht bilden können und möchte dies nun in Österreich tun. Auch in Österreich hätte er nicht die Möglichkeit, ständig Deutsch zu lernen, um den Vorstellungen der erkennenden Behörde in dem Bescheid zu entsprechen. Die Behörde spreche ihm auch aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit ab. Weiters vermeine sie, dass er ungenaue Angaben mache und daher sein Vorbringen nicht geglaubt werde. Leider gibt erkennende Behörde in ihrem Briefkopf selber nicht einmal die richtige Telefon- und Faxnummer an, die wohl sehr wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides seien, da ansonsten das Rechtsmittel per Fax nicht ordnungsgemäß eingebracht werden könne. Weiters könne er nur nochmals bekräftigen, dass er aus einer sehr unruhigen Gegend in Afghanistan stamme und sich die Sicherheitssituation seit dem letzten Jahr nicht gebessert habe. Im Jahr 2015 sei Staatsangehörigen aus Afghanistan
§ 8Asyl
G internationaler Schutz zugesprochen worden, jetzt plötzlich nicht mehr, obwohl sich die allgemeine Lage nicht gebessert habe.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingelegt. Es wurde darin vorgebracht, dass er nur nochmals seine Aussagen bekräftigen könne, dass er Hazara sei und deswegen in seinem Heimatort aufgrund der Taliban in ständiger Gefahr gelebt habe und kein normales Leben habe führen können. Er hätte sich nicht bilden können und möchte dies nun in Österreich tun. Auch in Österreich hätte er nicht die Möglichkeit, ständig Deutsch zu lernen, um den Vorstellungen der erkennenden Behörde in dem Bescheid zu entsprechen. Die Behörde spreche ihm auch aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit ab. Weiters vermeine sie, dass er ungenaue Angaben mache und daher sein Vorbringen nicht geglaubt werde. Leider gibt erkennende Behörde in ihrem Briefkopf selber nicht einmal die richtige Telefon- und Faxnummer an, die wohl sehr wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides seien, da ansonsten das Rechtsmittel per Fax nicht ordnungsgemäß eingebracht werden könne. Weiters könne er nur nochmals bekräftigen, dass er aus einer sehr unruhigen Gegend in Afghanistan stamme und sich die Sicherheitssituation seit dem letzten Jahr nicht gebessert habe. Im Jahr 2015 sei Staatsangehörigen aus Afghanistan
Paragraph 8, AsylG internationaler Schutz zugesprochen worden, jetzt plötzlich nicht mehr, obwohl sich die allgemeine Lage nicht gebessert habe.
- Am 27.Jänner 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Bf heißt XXXX Hayattullah, geboren am 01.01.1998, afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf XXXX.Der Bf heißt römisch 40 Hayattullah, geboren am 01.01.1998, afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf römisch 40 . Er kommt aus der Volksgruppe der Hazara, ist Moslem (Schiit), seine Muttersprache ist Dari. Er hat in seinem Heimatdorf einige Jahre den von den Dorfälteren organisierten Unterricht besucht und hat wenig lesen und schreiben, nicht rechnen gelernt. Er hat - wie sein Vater - als Hirte gearbeitet. Seine Familie lebt noch im Dorf. Er hat nach dem Verlassen Afghanistans 3 Jahre im Iran gelebt. Das Heimatdorf des Bf ist eines von 3 Dörfern, die von Hazara stämmigen Personen bewohnt werden. Das Dorf ist umgeben von Dörfern, in denen paschtunenstämmige Personen wohnen. Die Straße in die nächstgelegene Stadt Qarabagh führt durch Gebiete, in denen Taliban präsent sind und Überfälle begehen. Der Bf hat des Öfteren Überfälle der Taliban erlebt. Der Bf selbst wurde dabei nicht verletzt. Er hat in Kabul und anderen Städten keine Verwandten. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.1 Zur Lage in der Provinz Ghazni Quelle:Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, Seite 70ff.: Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). 1.2.2 Zur Lage der Hazara Quelle:Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, Seite 133-134 wird zur Lage "Hazara" Folgendes festgestellt: Kap. 17.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). 1.2.3 Vertretung in der Regierung Herr Mohaqiq wird der Ethnie der Hazara zugerechnet und stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Stadt Mazar-e Scharif. Herr Mohaqiq war ein wichtiges Mitglied der 1988 von Abdul Ali Mazari gegründeten Islamischen Einheitspartei Afghanistans Hezb-e Wahdat-e Eslami-ye Afghanistan, der wichtigsten Partei der schiitischen Hazara in Afghanistan. Er nahm in der Partei die Position des Führers des Exekutivrates für den Norden ein. Trotz der Spannungen zwischen Mohaqiq und seinen Kontrahenten im Norden, dem Usbeken Abdul Raschid Dostum und dem Tadschiken Mohammed Atta, blieb es während des Bürgerkrieges in diesem Gebiet Afghanistans relativ ruhig. Dies änderte sich erst, als die Taliban in den Norden vorstießen und am
- Mai 1997 in Mazar-e Scharif einmarschierten. Mohaqiqs Truppen waren am Aufstand der Hazara in Mazar-e Scharif gegen die Taliban am
- Mai 1997 beteiligt, der zur vorläufigen Rückeroberung der Stadt durch usbekische und Hazara-Kräfte führte. Die Hezb-e Wahdat schloss sich im gleichen Jahr der Nationalen Islamischen Vereinigten Front zur Rettung Afghanistans an, die als Zweckbündnis unter dem Druck des Taliban-Vormarsches ins Leben gerufen wurde. Mohaqiqs Hazara-Truppen gelang es am
- November 2001 durch die Unterstützung der US-geführten internationalen Koalition zusammen mit den Kräften Raschid Dostums und Mohammed Attas, Mazar-e Scharif als erste größere Stadt von den Taliban zurückzuerobern. Ende 2011 gründete Mohaqiq zusammen mit Ahmad Zia Massoud und Raschid Dostum die Nationale Allianz, die gegen eine Rückkehr der Taliban an die Macht kämpft. Derzeit ist Herr Mohammad Mohaqiq Second Deputy des Chief Executive Officer (CEO), CEO ist Herr Abdullah Abdullah, Premierminister neben Präsident Ghani. 1.3.3 HRW - Human Rights Watch: Afghanistan's Shia Hazara Suffer Latest Atrocity - Insurgents' Increasing Threat to Embattled Minority,
- Oktober 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/330752/471918_de.html (Zugriff am
- Januar 2017) 1.2.4 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02) Religiöse Minderheiten Schiiten, Seite 52 a.a.O. Die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder entspricht in etwa dem Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen zwar angeben, dass die offene Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten abgenommen habe, berichten andere Quellen von fortgesetzter Diskriminierung. Außerdem wird die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) angegriffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Seite 87ff. a.a.O. Die Bevölkerung Afghanistans besteht aus mehreren unterschiedlichen ethnischen Gruppen, die traditionell ein hohes Maß an Autonomie gegenüber der Zentralregierung besitzen. Infolge verschiedener historischer Bevölkerungsbewegungen in der Vergangenheit - freiwilliger und erzwungener Art - wohnen einige Angehörige ethnischer Gruppen mittlerweile außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell der Mehrheit angehörten.475 Daher können Personen, die einer der größten ethnischen Gruppe des Landes angehören, tatsächlich an ihrem Wohnort zu einer ethnischen Minderheit gehören und dementsprechend aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit Diskriminierung oder Misshandlungen an ihrem Wohnort konfrontiert sein. Hingegen besteht möglicherweise für ein Mitglied einer ethnischen Gruppe oder eines Clans, der bzw. die auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, kein Risiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in Gebieten diskriminiert zu werden, in denen diese ethnische Gruppe bzw. dieser Clan lokal die Mehrheit bildet. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen ethnischen Gruppen nicht notwendigerweise homogene Gemeinschaften bilden. Unter Paschtunen können beispielsweise starke Rivalitäten zwischen verschiedenen Untergruppen Spannungen und Konflikte verursachen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die ethnische Gruppe der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist es nicht immer möglich, zu unterscheiden, ob Religion oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen anzusehen ist. Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und ethnische Zugehörigkeit untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein. Es bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat"-Index von Minority Rights Group International ist Afghanistan als viertgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Belutschen als gefährdete ethnische Minderheiten in Afghanistan aus. Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme". Dennoch klagen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen über Diskriminierung von staatlicher Seite auch in Form von ungleicher Behandlung bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen. ........ b) Hazara Die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 haben sie Berichten zufolge jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Jedoch stiegen in jüngerer Zeit Berichten zufolge die Fälle von Schikanierens, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). 1.2.5 Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Auszüge aus einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119 2006001 u.a. Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis. Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Afghanische Firmen: Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben. Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten. Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt. Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. [...] Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren. Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben. 1.2.6 Auszüge aus dem Dossier der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur" aus dem Kapitel "Ethnische Gruppen und Strukturen" (Prof. Dr. Lutz Rzehak, Humboldt-Universität zu Berlin): " [...] Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf. [...] Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschto zu sprechen, sondern dass man auch ‚Paschto machen', also die Regeln dieses Ehren-und Verhaltenskodexes befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Wenn zwei Paschtunen sich zum ersten Mal begegnen, kann es sein, dass sie zuerst Minuten lang über ihre Stammeszugehörigkeit sprechen. Wenn sie auf irgendeiner Ebene gemeinsame Vorfahren entdecken, kann es sein, dass aus einer Zufallsbekanntschaft schnell eine Beziehung mit weitreichenden Verpflichtungen und Hilfsangeboten wird. [...]" 1.2.7 Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016, Seite3 ff. "UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden."UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden. Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche.5 Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen.6 Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar - und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
- Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt.7 Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung.8 Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben.9 Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern.10 Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr
- Gravierende Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastruktur: Der enorme Anstieg an Rückkehrern hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzukamen, die auf Grund des sich verschlechternden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren können. Die Weltbank führte die gewaltigen Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Entwicklung als Hemmnisse für die Vertrauensbildung, Investitionen und Wachstum auf. Im Jahr 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 0,8 Prozent verzeichnet und es wird für 2016 ein Wachstum von 1,2 Prozent prognostiziert. Diese Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit stark ansteigenden Fertilitätsraten und einer massiven Zahlen an Rückkehrern.11 Im Jahr 2017 werden die Wachstumsraten voraussichtlich nur einen nominellen Anstieg erfahren und im besten Fall 1,7 Prozent erreichen".
- Beweiswürdigung: 2.1 Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Übrigen aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben. Der Bf hat auch in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften und ehrlichen Eindruck hinterlassen, wobei er den Eindruck vermittelt hat, dass er schüchtern, zurückhaltend und wenig lebenserfahren ist. 2.2 Die in das Verfahren vom erkennenden Gericht eingebrachte gutachterliche Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Der Genannte ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - früher schon für den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof und nunmehr immer wieder für das BVwG. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des BVwG zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige gutachterliche Stellungnahmen zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in mehreren gutachtlichen Stellungnahmen in den nachfolgenden Monaten im Jahr 2016 im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell (BVwG W151 1435926-2, 29.04.2016; W154 2009999-1, 04.05.2016). 2.3 Auch die weiteren im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Berichte (in der Beschwerde ein Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eine Anfragebeantwortung von ACCORD, sowie in der Verhandlung ein Medienbericht der Neuen Zürcher Zeitung) bestätigen im Wesentlichen die Inhalte dieser gutachtlichen Stellungnahme. Zu A)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins 3.1
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2 Judikatur Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.3 Auf den gegenständlichen Antrag des Bf angewandt bedeutet das: Der Bf bringt keine gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung vor, sondern beruft sich vor allem auf die nach seiner Meinung in Afghanistan allgemein bestehende Verfolgung von Personen, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehören. Es ist daher anhand der oben angeführten Länderberichte zu prüfen, ob eine solche Gruppenverfolgung vorliegt. Nach den oben zitierten Länderberichten erreicht die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara (die in der Regel ident sind mit der religiösen Minderheit der Schiiten) die asylrelevante Intensität nicht. Es kommt zweifelsohne zu Diskriminierung und Schikanen, wie sich aus den Berichten und dem Vorbringen des Bf ergibt, auch gibt es gezielte Anschläge auf diese Personengruppe. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara (bereits als nicht individualisierte Gruppen) in Afghanistan ist aber angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen. Auch fehlt die Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe in den Gebieten, die nicht in den Händen der Aufständischen befinden, nicht gänzlich. 3.4 Zu Spruchpunkt II3.4 Zu Spruchpunkt römisch zwei 3.4.1
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 3.4.2 Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.3.4.2 Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.4.3 Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Was die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni betrifft, ist entsprechend des oben zitierten Berichtes festzuhalten, dass es sich um eine unsichere Provinz handelt, in der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Aufständischen stattfinden. In Ergänzung der oben zitierten Länderberichte sei noch auf die Beurteilung der Sicherheitslage durch EASO (Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation -Nov. 2016, Seite 93) konkret des Heimatdistriktes Qarabagh des Bf zu verwiesen, wonach "Other parts of the province (Ghazni), especially Muqur and Qarabagh districts, are also insecure and have experienced heavy clashes". Der Bf würde daher Gefahr laufen, wegen des bewaffneten Konfliktes, der in seiner Herkunftsprovinz ausgetragen wird, aufgrund willkürlicher Gewalt als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit zu geraten; eine Rückkehr in die Provinz Ghazni ist daher nicht zumutbar im Sinne des § 8 AsylG.Der Bf würde daher Gefahr laufen, wegen des bewaffneten Konfliktes, der in seiner Herkunftsprovinz ausgetragen wird, aufgrund willkürlicher Gewalt als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit zu geraten; eine Rückkehr in die Provinz Ghazni ist daher nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 8, AsylG. Es ist in der Folge zu prüfen, ob eine alternative Ansiedlung in Afghanistan zumutbar ist: 3.4.4 Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt: vgl. dazu Einschätzung durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, und als spezifische Ergänzung der obigen Länderberichte:vergleiche dazu Einschätzung durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, und als spezifische Ergänzung der obigen Länderberichte: Stand 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02, 10f.: "Ob eine in Therme Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts-und humanitären Lage im voraussichtlichen Neulandsiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass den internen Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese Willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und unverheiratete Paare berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang während Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig". 3.4.5 Beim BF handelt es sich grundsätzlich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er ist allerdings ohne Berufserfahrung bzw. hat er als Hirte gearbeitet, was in den Städten nicht von Nutzen ist. Er hat bis zum Verlassen Afghanistans seinen Distrikt nicht verlassen, er war vor allem nie in einer größeren Stadt, er kennt sich also in den Städten nicht aus; er ist nur unzureichend alphabetisiert worden, er ist erst dabei, rechnen zu lernen. Er hat Afghanistan bereits als 14-Jähriger verlassen, er hat keine allgemeine Lebens- und Berufserfahrung. Er verfügt über eine familiäre Struktur in seinem Herkunftsdorf, eine Rückkehr dorthin kommt aber nach den oben angeführten Erwägungen nicht in Frage. Bei den für eine Neuansiedlung in Betracht kommenden Städten wie Kabul und Mazar e Sharif muss berücksichtigt werden, dass der Bf dort nach seinen glaubhaften Angaben keine Verwandten und kein soziales Netzwerk hat. Der Bf wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul oder in Mazar e Sharif nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Zu beachten war bei dieser Bewertung vor allem der Umstand, dass Bf über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul/Mazar e Sharif verfügt, sowie die mehrjährige Abwesenheit des Bf aus Afghanistan, und dass er schon als Minderjähriger seinen Herkunftsstaat verlassen hatte und dann drei Jahre im Iran verbracht hat. Das Gericht teilt die Auffassung, die seitens des Bf in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass es sich nach der geforderten Einzelfallprüfung beim Beschwerdeführer nicht um eine im oben unter 3.4.4 zitierten Statement des UNHCR angeführte Personen handelt, die ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung allein leben können. 3.4.6 Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufnahmefähigkeit von Kabul und den anderen Städten durch die große Zahl an internen Flüchtlingen bereits belastet ist. Die Möglichkeit, sich den entsprechende Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen und Wohnraum ist daher auch durch die große Zahl an Mitbewerbern beschränkt. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), steht daher dem BF, der kein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan - auch nach Prüfung des diesem Institut innewohnenden Zumutbarkeitskalküls unter Berücksichtigung aktueller Feststellungen zu Kabul - derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG), steht daher dem BF, der kein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan - auch nach Prüfung des diesem Institut innewohnenden Zumutbarkeitskalküls unter Berücksichtigung aktueller Feststellungen zu Kabul - derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der Bf wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt.Der Bf wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides waren zu beheben, weil aufgrund der positiven Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz eine Rückkehrentscheidung nicht zu treffen ist.Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides waren zu beheben, weil aufgrund der positiven Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz eine Rückkehrentscheidung nicht zu treffen ist. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2123021.1.00