RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW200 2121593-1 SpruchW200 2121593-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.12.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 12 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.12.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 12 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Mit Bescheid vom 10.12.2013 wurde auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.12.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage. Zweitverfahren: In dem vom Sozialministeriumservice durchgeführten von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.06.2015 Folgendes festgehalten "Anamnese: Schizoaffektive Störung mit Panikattacken, Psoriasis, Sehstörung. Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stehe die Hauterkrankung, unter Therapie wären Teilremissionen erzielbar. Beim Augenleiden wird keine Änderung angegeben, die psychische Situation hätte sich deutlich verbessert bzw. stabilisiert, der neue Arbeitsplatz würde sehr helfen, Frau P. gehe sehr gerne arbeiten und fühle sich an ihrem Arbeitsplatz wohl. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Salben, Seroquel Sozialanamnese: MA 11/Jugendamt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrisch-neurologischer Befund Dr. XXXX vom 11.06.2015; Schizoaffektive Störung, Panikattacken. Seit der neuen Arbeitsstelle am Magistrat hat sich der Zustand deutlich stabilisiert.Psychiatrisch-neurologischer Befund Dr. römisch 40 vom 11.06.2015; Schizoaffektive Störung, Panikattacken. Seit der neuen Arbeitsstelle am Magistrat hat sich der Zustand deutlich stabilisiert. Untersuchungsbefund: (...) Klinischer Status - Fachstatus: (...) GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. PSORIASIS: Retroauriculär, rechts nur sehr gering, beide Ellbogengelenke - ca. 2-Euro-Münzen groß, schmaler Saum submannilär, gering suprapubisch unter Bauchfalte. (...) Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, sehr höflich, sehr gute Compliance, Ductus durchgehend kohärent, stabile Stimmungslage, positiv, betont mehrmals, wie gut der neue Arbeitsplatz für sie sei, gibt subjektives Wohlbefinden an. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Choroidale Neovaskularisation des rechten Auges, Tabelle, Kolonne 1, Zeile
- Wahl dieser Position, da rezidiverend, mit Zustand nach mehrfacher intravitraler Therapie bei Visusreduktion auf Handbewegung rechts 11.02.01 30 2 Schizoaffektive Störung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Dauermedikation und fachärztlicher Therapie deutliche Stabilisierung eingetreten, Panikattacken und Insomnie mitberücksichtigt 03.07.01 20 3 Hauterkrankungen, Psoriasis vulgaris Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie weitgehende Stabilisierung und ohne Auftreten von funktionellen Einschränkungen 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante Leidensbeeinflussung. (...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung bzw. dokumentierte, deutliche Stabilisierung bzgl. Leiden 2 eingetreten, Besserung bzgl. Leiden 3 hinsichtlich Ausdehnung der Psoriasis-Läsionen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch weitgehende Stabilisierung bei Leiden 2, 3 resultiert Absenkung des Gesamt-GdB." Im Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - trotz Herabsetzung ihrer schizoaffektiven Störungen um zwei Stufen - ihre Krankheit nicht losgeworden sei. Bereits die Übermittlung des neuen Bescheides hätte ausgereicht, in ihr schwere Angstzustände auslösen. Der von ihr vorgelegte Befund über ihre Psoriasis sei nicht entsprechend gewertet worden, obwohl sie nach wie vor an dieser unheilbaren Krankheit leide. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Bestätigung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Befundbericht des AKH Wien, Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optiometrie, ein psychiatrisch-neurologischer Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, sowie eine Fotodokumentation der Psoriasis. In einer Stellungnahme führte der befasste Mediziner am 20.08.2015 dazu aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt alle vorliegenden Gesundheitsstörungen, Befunde sowie die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Zur psychiatrischen Erkrankung führte er aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine Stabilisierung bzw. eine Besserung eindeutig in den Unterlagen dokumentiert gewesen sei. Die Psoriasis sei zu diesem Zeitpunkt in einem Ausmaß vorhanden gewesen, wie im Status beschrieben. Die Hautveränderungen an der Brust seien dabei sehr wohl mitberücksichtigt worden. Es sei zu diesem Zeitpunkt eine Stabilisierung im Krankheitsverlauf vorgelegen. Mit Bescheid vom 07.10.2015 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt, sowie, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten und die Stellungnahme verwiesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf starke Schmerzen in der Wirbelsäule, welche in die Beine und fallweise auch in die Hände ausstrahlen würden. Weiters leide sie an Müdigkeit, Herzrasen und Nervosität. Hinsichtlich der Psoriasis vulgaris sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen und zur Beurteilung ihrer psychiatrischen Problematik sei festzuhalten, dass sie von keinem Psychiater begutachtet worden sei. Der Beschwerde angeschlossen waren wiederum eine Fotodokumentation, ein orthopädisches ärztliches Attest vom 29.10.2015, ein Befundbericht eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 31.10.2015, ein Arztbrief des Gesundheitszentrums Wien-Süd der Wiener Gebietskrankenkasse, Endokrinologie vom 09.11.2015, ein psychiatrisch-neurologischer Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.
- In einer Stellungnahme führte ein Arzt des ärztlichen Dienstes zu den nachgereichten Unterlagen aus, dass keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter Leiden hervorgehen würden, sowie, dass die in den nachgereichten Befunden beschriebenen Verschlimmerungen nicht zu einer Korrektur der Einschätzung führen würden. In weiterer Folge wies das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 07.01.2016 (Beschwerdevorentscheidung) die Beschwerde ab. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin an akustischen Halluzinationen, Verstimmungszuständen, Schlaflosigkeit und fallweise Panikattacken leide. Es hätte nachweislich keine Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes stattgefunden, im Gegenteil, es sei von einer Verschlechterung auszugehen. Auch die Psoriasis hätte sich verschlechtert und nicht verbessert. Das vom BVwG in weiterer Folge eingeholte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 02.09.2016 ergab Folgendes: "Anamnese: Seit 2001 sei es ihr schlecht gegangen. Es ging ihr schlecht, sie habe Angst gehabt und Herzrasen und habe Stimmen gehört. Sie suchte deswegen einen Nervenarzt auf und wurde auf Spritzen und Medikamente zum Schlucken eingestellt. Sie war alle 2 Monate in der Ordination und es ging ein bisschen besser. Sie nahm durchgehend Medikamente, die sie nur in den Schwangerschaften pausierte. 2012 wurde es wieder schlechter mit Schlaflosigkeit, Angst, Panik und Herzrasen und sie hörte die Stimmen. Diese wecken sie aus dem Schlaf auf. Sie würden sagen, dass sie aufstehen solle. Fallweise höre sie die Stimmen auch untertags, diese würden kommentieren was sie gerade tue. Bislang noch keine psychiatrische stationäre Behandlung. (...) Jetzige Beschwerden: Sie habe Schlafstörungen, müsse aufstehen - die Stimmen wecken sie und sagen sie solle aufstehen, sie schlafe aber insgesamt unruhig. Sie habe Angstgefühle wenn sie sich hinlege. (...) Medikamente: Zyprexa 10mg 1-0-0, fallweise ein
- Zyprexa, Seroquel XR 200 0-0-1, Fluctine 20 1-0-0, Miranax und Deflamat b. Bed.: - nahezu jeden Tag Neurologische Kontrolle alle 2 Monate (...) Befunde: Befund NervenFA Dr. XXXX 13 05 2013 Abl. 8.7:Dq: schizoaffektive Störung, Panikattacken, Insomnie.... seit 07 09 1999 bei mit in unregelmäßiger Behandlung. Sie hat wieder am 07 05 2013 meine Ordination aufgesucht.Befund NervenFA Dr. römisch 40 13 05 2013 Abl. 8.7:Dq: schizoaffektive Störung, Panikattacken, Insomnie.... seit 07 09 1999 bei mit in unregelmäßiger Behandlung. Sie hat wieder am 07 05 2013 meine Ordination aufgesucht. Befund NervenFA Dr. XXXX 09 07 2015 Abl. 16: Dg: schizoaffektive Störung.... ....verschlechtert ...hat wieder akustische Halluzinationen....Befund NervenFA Dr. römisch 40 09 07 2015 Abl. 16: Dg: schizoaffektive Störung.... ....verschlechtert ...hat wieder akustische Halluzinationen.... Befund NervenFA Dr. XXXX 18 11 2015 Abl.
- 48: Dg: schizoaffektive Störung....verschlechtert ...hat wieder akustische Halluzinationen....Befund NervenFA Dr. römisch 40 18 11 2015 Abl.
- 48: Dg: schizoaffektive Störung....verschlechtert ...hat wieder akustische Halluzinationen.... Status: (...) Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht gedrückt, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, dzt. keine produktive Symptomatik (berichtet von akustischen Halluzinationen vor allem nachts) Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig (...) Beurteilung und Stellungnahme: ad1) 1) schizoaffektive Störung 03 07 01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da mit Kombinationstherapie im Alltagsleben voll integriert bei geringen Auffälligkeiten (fallweisen Halluzinationen), includiert auch die Schlafstörungen und Neigung zu Panikattacken. Der Verdacht auf sekundäre Hyperthyreose - dzt. in Abklärung ( Abl. 31= 49 Befund 09 11 2015) erreicht aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da dadurch keine funktionell relevanten Ausfälle vorliegend sind, keine Therapieerfordernis. Die von der BF geschilderten Beschwerden Abl. 25 (Müdigkeit, Herzrasen und Nervosität) sind, da sie auch dem psychiatrischen Krankheitsbild zuordenbar sind, unter 1 bereits bewertet. Die Beschwerden der Wirbelsäule (Abl. 25) erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine relevanten neurologischen Ausfälle vorliegen. (...) Eine relevante Veränderung obiger Position 1) zum GA 01 07 2013 (AS 5-10, Verfahren 2013) ist nicht objektivierbar." Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 14.10.2016 ergab: "Zwischenanamnese: Laut Partei Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden, der Schuppenflechte und im psychischen Bereich. Ein zwischenzeitlich durchgeführter operativer Eingriff ist nicht eruierbar. Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin der Meinung, dass meine Leiden zu gering eingeschätzt sind. Ich habe zudem vermehrt Wirbelsäulenbeschwerden und auch meine Psoriasis hat sich verschlechtert." Medikamente: Elocon Salbe wegen Schuppenflechte, Zyprexa, Fluctine 20 mg, bei Bedarf Seractil. Jetzt keine Immuntherapie der Schuppenflechte. Immer wieder orthopädische Behandlungen, psychiatrisch-neurologische Betreuung, PA. Sozialanamnese: Amtsgehilfin bei der Stadt Wien, keine Änderung des privaten Umfeldes seit der erstinstanzlichen Untersuchung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: (...) Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. BWS: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig behindert. (...) Haut: Im Bereiche des Haaransatzes, der Ohrmuscheln, des Nackens deutlich sichtbare psoriatische Effloreszenzen mit partiellen Schuppungen und geringen Kratzeffekten. Weiters punktförmige Effloreszenzen im Bereiche der Stirne, der Augenbrauen, daumennagelgroße Effloreszenzen im Bereiche beider Ellbogengelenke, im Bereiche des Steißes, der Leisten, sowie geringgradige stecknadelkopfgroße Effloreszenzen im Bereiche Interdigitalräume der Zehen, sowie an der Innenseite der Oberschenkel. Ad 1 - Diagnosen:
- Choroidale Neovaskularisation des rechten Auges, 11.02.01 30 % Tabelle Kolonne 1, Zeile 8 Wahl dieser Position, da rezidivierend mit Zustand nach mehrfacher intravitrealer Therapie bei Visusreduktion auf Handbewegung rechts.
- Schizoaffektive Störung. 03.07.01 30 % Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Kombinationstherapie im Alltagsleben voll integriert bei geringen Auffälligkeiten (fallweisen Halluzinationen), inkludiert auch die Schlafstörungen und Neigung zu Panikattacken.
- Hauterkrankung, Psoriasis vulgaris. 01.01.02 30 % Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Auftreten im Bereiche des Gesichtes und des Rumpfes bei mäßiger Ausprägung.
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 10 % Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik geringgradige funktionelle Einschränkungen lumbal evident sind. Ad 2 - Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens mit Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 4 bedingt aufgrund des Ausmaßes keine weitere Erhöhung, wobei auch ein ungünstiges Zusammenwirken nicht gegeben ist. Ad 3: Die Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Ad 4: Gegenüber dem Gutachten vom
- Juli 2013 (AS 5-10; Verfahren 2013) ist insofern eine Veränderung verifizierbar, als zwischenzeitlich verifizierte degenerative Wirbelsäulenveränderungen zusätzlich aufgelistet wurden. Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind unverändert. Selbiges gilt für den Gesamt-GdB. Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten vom
- Juni 2015 (AS 9-11): Gegenüber diesem Gutachten vom
- Juni 2015 wird nun die schizoaffektive Störung mit einem GdB von 30 % bewertet - siehe diesbezüglich neurologisch- psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX in II. Instanz vom 2.Sept.2016.Gegenüber diesem Gutachten vom
- Juni 2015 wird nun die schizoaffektive Störung mit einem GdB von 30 % bewertet - siehe diesbezüglich neurologisch- psychiatrisches Gutachten Dr. römisch 40 in römisch zwei. Instanz vom 2.Sept.
- Das Leiden unter Punkt 1 ist zu diesem Gutachten unverändert. Aufgrund der wiederum verstärkten Psoriasiserkrankung ist das Leiden unter Punkt 3 auf 30 % zu erhöhen. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einer geringfügigen Einschränkung sind neu aufgenommen. Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten AS 5-10 aus dem Jahre 2013: Bezüglich des Gesamt-GdB keine Änderung zu dem Vergleichsgutachten. Hinzugekommen ist die Gesundheitsschädigung unter Punkt 4, welche jedoch bezüglich des Gesamt-GdB keine Relevanz besitzt. Stellungnahme zu AS 16: Psychiatrisch-neurologischer Befund vom
- Juli 2015 Dr. XXXX - siehe erstinstanzliches Gutachten Dr. XXXX.Stellungnahme zu AS 16: Psychiatrisch-neurologischer Befund vom
- Juli 2015 Dr. römisch 40 - siehe erstinstanzliches Gutachten Dr. römisch 40 . Stellungnahme zu AS 31: Ärztliche Begutachten Endokrinologie WGKK - Amb. Süd vom 9.NOV.2015: Verdacht auf Schilddrüsendysfunktion. In diesem Amb.Bericht ist nur der Verdacht auf eine Schilddrüsendysfunktion erwähnt, jedoch ist eine solche nicht ausreichend nachgewiesen und kann somit nicht richtsatzmäßig beurteilt werden. Stellungnahme zu AS 25 - Beschwerdevorbringungen: Die Wirbelsäulenbeschwerden sind nun in der Diagnose unter Punkt 4 berücksichtigt. Eine organische Erkrankung für die angegebenen Symptome "Müdigkeit, Herzrasen, Nervosität" sind nicht ausreichend belegt und können somit aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht eingeschätzt werden - siehe weiters neurologisch- psychiatrische Stellungnahme Dr. XXXX in II. Instanz.Eine organische Erkrankung für die angegebenen Symptome "Müdigkeit, Herzrasen, Nervosität" sind nicht ausreichend belegt und können somit aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht eingeschätzt werden - siehe weiters neurologisch- psychiatrische Stellungnahme Dr. römisch 40 in römisch zwei. Instanz. Im Bereiche der Psoriasis vulgaris ist zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin wird sehr wohl berücksichtigt und der diesbezügliche GdB auf nunmehr 30 v.H. angehoben. Bezüglich der psychiatrischen Problematik siehe neurologisch-psychiatrisches Gutachten im Beschwerdeverfahren." Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 31.01.2016 mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Sie ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Zustand - Fachstatus: Haut: Im Bereiche des Haaransatzes, der Ohrmuscheln, des Nackens deutlich sichtbare psoriatische Effloreszenzen mit partiellen Schuppungen und geringen Kratzeffekten. Weiters punktförmige Effloreszenzen im Bereiche der Stirne, der Augenbrauen, daumennagelgroße Effloreszenzen im Bereiche beider Ellbogengelenke, im Bereiche des Steißes, der Leisten, sowie geringgradige stecknadelkopfgroße Effloreszenzen im Bereiche Interdigitalräume der Zehen, sowie an der Innenseite der Oberschenkel. Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, sehr höflich, sehr gute Compliance, Ductus durchgehend kohärent, stabile Stimmungslage, positiv, betont mehrmals, wie gut der neue Arbeitsplatz für sie sei, gibt subjektives Wohlbefinden an. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. BWS: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig behindert. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. Gdb % 1 Choroidale Neovaskularisation des rechten Auges Wahl dieser Position, da rezidivierend mit Zustand nach mehrfacher intravitrealer Therapie bei Visusreduktion auf Handbewegung rechts. 11.02.01 Tabelle Kolonne 1, Zeile 8 30 2 Schizoaffektive Störung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Kombinationstherapie im Alltagsleben voll integriert bei geringen Auffälligkeiten (fallweisen Halluzinationen), inkludiert auch die Schlafstörungen und Neigung zu Panikattacken. 03.07.01 30 3 Hauterkrankung, Psoriasis vulgaris Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Auftreten im Bereiche des Gesichtes und des Rumpfes bei mäßiger Ausprägung. 01.01.02 30 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik geringgradige funktionelle Einschränkungen lumbal evident sind. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Gesundheitsschädigung 1 wird infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens mit Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht. Gesundheitsschädigung 4 bedingt aufgrund des Ausmaßes keine weitere Erhöhung, wobei auch ein ungünstiges Zusammenwirken nicht gegeben ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel, sowie auf das auch eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten, dem das psychiatrische Gutachten zugrunde gelegt wurde. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 (Schizoaffektive Störung) mit 30% einzustufen ist, da die Beschwerdeführerin mit einer Kombinationstherapie im Alltagsleben voll integriert ist und nur geringe Auffälligkeiten (fallweise Halluzinationen) aufweist und darin auch die Schlafstörungen und Neigungen zu Panikattacken inkludiert seien. Dem Gutachten wurden auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (vom 13.05.2013, 09.07.2015 und 18.11.2015) zugrunde gelegt. Die Fachärztin stellte auch fest, dass eine relevante Veränderung zum Erstverfahren nicht objektivierbar sei. Der vom BVwG bestellte Arzt für Allgemeinmedizin legte die Feststellungen und Einschätzungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie seinen Ausführungen zugrunde und stufte Hauterkrankung Psoriasis Vulgaris nunmehr unter Pos.Nr. 01.01.02 mit 30% ein, da diese nunmehr auch im Bereich des Gesichtes und des Rumpfes auftrete - bei mäßiger Ausprägung. Auch gab er in seiner Stellungnahme definitiv an, dass keine Veränderung zum Erstverfahren hinsichtlich dieses Leidens erkennbar sei. Zusätzlich wurde vom Allgemeinmediziner noch die degenerative Wirbelsäulenveränderung unter Pos.Nr. 02.01.01 mit 10% als Leiden 4 eingestuft. Verglichen zum Gutachten vom
- Juni 2015 beschrieb er, dass die Psoriasis-Erkrankung nunmehr wieder verstärkt aufgetreten sei. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der Allgemeinmediziner schließlich aus, dass das Leiden 1 infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens mit Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um zwei Stufen erhöht werde, während die Gesundheitsschädigung 4 bedingt auf Grund des Ausmaßes, keine weitere Erhöhung verursache, wobei auch ein ungünstiges Zusammenwirken nicht gegeben sei. Zusammenfassend ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin offensichtlich dem Zustand des Jahrs 2013 entspricht - das nunmehr zusätzlich festgestellte Leiden 4 bedingt keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Erstverfahren. Die vom BVwG eingeholten Gutachten (fachärztlich und allgemeinmedizinisch) stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu Spruchpunkt A)
- Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1
- Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins,
- Satz BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG) .Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG) . Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH durch die vom BVwG in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom BVwG ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom BVwG ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2121593.1.00