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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW211 1412140-2 SpruchW211 1412140-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX.2009 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Kismayo geboren zu sein und einer Minderheit anzugehören. Sie sei gezwungen worden, am Jihad teilzunehmen.Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .2009 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Kismayo geboren zu sein und einer Minderheit anzugehören. Sie sei gezwungen worden, am Jihad teilzunehmen. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX.2009 führte die beschwerdeführende Partei soweit hier wesentlich weiter aus, dass Eltern und Geschwister bereits verstorben seien. Sie habe noch eine Tante väterlicherseits in Kismayo. Sie gehöre der Volksgruppe der Jaaji an, sie würde sich aber über ihre Volksgruppe nicht auskennen. Sie selbst sei 2006 von Islamisten in ein Militärlager in der Region Bay gebracht worden, wo sie sich ca. 20 Tage aufgehalten habe, bevor sie habe fliehen können. Sie sei 2007 bereits einmal aus Kismayo weggegangen, weil damals Al Shabaab die Stadt eingenommen hätte. Im Juni 2008 sei sie zurück nach Somalia und habe in Wajaale bei einem Freund gewohnt. Der habe sie dann nicht mehr aufnehmen wollen, weshalb sie dann wieder ausgereist sei. 2008 habe sie nicht mehr zurück zu ihrer Familie gekonnt und sei ausgereist, damit Al Shabaab sie nicht töten würde. Al Shabaab sei nie hinter ihr her gewesen.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2009 führte die beschwerdeführende Partei soweit hier wesentlich weiter aus, dass Eltern und Geschwister bereits verstorben seien. Sie habe noch eine Tante väterlicherseits in Kismayo. Sie gehöre der Volksgruppe der Jaaji an, sie würde sich aber über ihre Volksgruppe nicht auskennen. Sie selbst sei 2006 von Islamisten in ein Militärlager in der Region Bay gebracht worden, wo sie sich ca. 20 Tage aufgehalten habe, bevor sie habe fliehen können. Sie sei 2007 bereits einmal aus Kismayo weggegangen, weil damals Al Shabaab die Stadt eingenommen hätte. Im Juni 2008 sei sie zurück nach Somalia und habe in Wajaale bei einem Freund gewohnt. Der habe sie dann nicht mehr aufnehmen wollen, weshalb sie dann wieder ausgereist sei. 2008 habe sie nicht mehr zurück zu ihrer Familie gekonnt und sei ausgereist, damit Al Shabaab sie nicht töten würde. Al Shabaab sei nie hinter ihr her gewesen. Ein Sprachanalysebericht der Firma SPRAKAB vom XXXX.2009 führte im Ergebnis aus, dass die beschwerdeführende Partei muttersprachlich somalisch spreche, aber eine Variante, die offensichtlich nicht dem südlichen Somalia zugeordnet werden könne. Sie besitze aber Kenntnisse von Kismayo; es höre sich so an, als hätte die beschwerdeführende Partei eine Zeitlang in der Region gewohnt. Sie mache weiter keine Angaben, die darauf hinweisen würden, dass sie Kenntnisse zu ihrem Clan habe.Ein Sprachanalysebericht der Firma SPRAKAB vom römisch 40 .2009 führte im Ergebnis aus, dass die beschwerdeführende Partei muttersprachlich somalisch spreche, aber eine Variante, die offensichtlich nicht dem südlichen Somalia zugeordnet werden könne. Sie besitze aber Kenntnisse von Kismayo; es höre sich so an, als hätte die beschwerdeführende Partei eine Zeitlang in der Region gewohnt. Sie mache weiter keine Angaben, die darauf hinweisen würden, dass sie Kenntnisse zu ihrem Clan habe. Am XXXX.2010 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab dabei betreffend den Sprachanalysebericht an, dass in Kismayo viele Dialekte gesprochen würden.Am römisch 40 .2010 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab dabei betreffend den Sprachanalysebericht an, dass in Kismayo viele Dialekte gesprochen würden. Mit Bescheid vom XXXX.2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom XXXX.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. Insbesondere wurde dabei moniert, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des Herkunftsortes der beschwerdeführenden Partei sowie eine Auseinandersetzung mit der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen hätten. Würden diese Ermittlungen ergeben, dass eine Herkunft aus Kismayo möglich wäre, müsste das Fluchtvorbringen gewürdigt werden.Mit Beschluss vom römisch 40 .2014 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. Insbesondere wurde dabei moniert, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des Herkunftsortes der beschwerdeführenden Partei sowie eine Auseinandersetzung mit der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen hätten. Würden diese Ermittlungen ergeben, dass eine Herkunft aus Kismayo möglich wäre, müsste das Fluchtvorbringen gewürdigt werden.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zur Kostentragung und einer Zahlung an die Privatbeteiligte verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht die brutale und für das Opfer überraschende Vorgehensweise und der sich dadurch manifestierte intensive Täterwille, während als mildernd das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel angesehen wurden.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zur Kostentragung und einer Zahlung an die Privatbeteiligte verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht die brutale und für das Opfer überraschende Vorgehensweise und der sich dadurch manifestierte intensive Täterwille, während als mildernd das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel angesehen wurden. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2014 wurde gemäß § 46 Abs. 1 StGB der Rest der Strafe von 9 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren nachgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und die beschwerdeführende Partei zum XXXX.2015 entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Rest der Strafe von 9 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren nachgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und die beschwerdeführende Partei zum römisch 40 .2015 entlassen. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Jaaji vom XXXX.2016 führte an, dass in öffentlich zugänglichen Quellen keine aktuellen Informationen über den Clan gefunden worden seien.Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Jaaji vom römisch 40 .2016 führte an, dass in öffentlich zugänglichen Quellen keine aktuellen Informationen über den Clan gefunden worden seien. Am XXXX.2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde einvernommen und zu ihrem Leben in Österreich befragt. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchten würde, gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Sicherheitslage dort immer noch schlecht sei und sie darum Angst hätte, dort zu sterben. Auf die Ausfolgung aktueller Länderinformationen verzichte sie.Am römisch 40 .2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde einvernommen und zu ihrem Leben in Österreich befragt. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchten würde, gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Sicherheitslage dort immer noch schlecht sei und sie darum Angst hätte, dort zu sterben. Auf die Ausfolgung aktueller Länderinformationen verzichte sie. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), der der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom XXXX.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die mit Bescheid vom XXXX.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom römisch 40 .2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die mit Bescheid vom römisch 40 .2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die Spruchpunkte I. – III. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der insbesondere darauf verwiesen wurde, dass in Zusammenhang mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG keine entsprechende Güterabwägung stattgefunden habe. Die Behörde habe das positive Schreiben der Bewährungshilfe nicht ausreichend gewürdigt. Mit Verweis auf ein Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2011, Zl. U1907/10, wurde angeführt, dass die rechtliche Beurteilung der "schweren Straftat" mangelhaft sei. Es wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der insbesondere darauf verwiesen wurde, dass in Zusammenhang mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG keine entsprechende Güterabwägung stattgefunden habe. Die Behörde habe das positive Schreiben der Bewährungshilfe nicht ausreichend gewürdigt. Mit Verweis auf ein Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2011, Zl. U1907/10, wurde angeführt, dass die rechtliche Beurteilung der "schweren Straftat" mangelhaft sei. Es wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 .2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Mit Bescheid vom XXXX.2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom XXXX.2014 zu W211 1412140-1/7E behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwies. Es wurden weitere Ermittlungen zur Herkunftsregion und zur Clanzugehörigkeit eingefordert.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom römisch 40 .2014 zu W211 1412140-1/7E behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwies. Es wurden weitere Ermittlungen zur Herkunftsregion und zur Clanzugehörigkeit eingefordert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zur Kostentragung und einer Zahlung an die Privatbeteiligte verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht die brutale und für das Opfer überraschende Vorgehensweise und der sich dadurch manifestierte intensive Täterwille, während als mildernd das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel angesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zur Kostentragung und einer Zahlung an die Privatbeteiligte verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht die brutale und für das Opfer überraschende Vorgehensweise und der sich dadurch manifestierte intensive Täterwille, während als mildernd das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel angesehen wurden. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX.2015 nach Verbüßung der Hälfte ihrer Haftstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren entlassen.Die beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 .2015 nach Verbüßung der Hälfte ihrer Haftstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren entlassen. 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei wurde in Kismayo geboren und lebte dort bis Juni
  2. Sie reiste dann nach Äthiopien und kam im Juni 2008 wieder nach Somalia zurück, wo sie bei einem Freund in Wajaale in Somaliland an der äthiopischen Grenze lebte. Im gleichen Monat reiste sie erneut und letztmalig aus Somalia aus. Die beschwerdeführende Partei gehört den Jaaji in Somalia an. Clanbezogene Probleme brachte sie nicht vor. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Somalia über keine Eltern oder Geschwister mehr; mit einer Tante väterlicherseits in Kismayo hat sie keinen Kontakt. Es soll der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt werden (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069), dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2006 20 Tage in Bay in einem Ausbildungslager von Islamisten gewesen ist. Festgestellt wird schließlich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia Sorge betreffend die dortige Sicherheitslage hat. 1.
  3. Zur aktuellen Lage in Somalia wird nur soweit hier relevant festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016, Stand 20.09.2016: Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015). Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015). Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015). Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015). Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere, http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom XXXX.2016:Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom römisch 40 .2016: Aktuelle Informationen zur Situation der Jaaji stehen nicht zur Verfügung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung und zur bedingten Haftentlassung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des Straflandesgerichts XXXX (AS 797ff) bzw. XXXX (AS 829ff).Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung und zur bedingten Haftentlassung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des Straflandesgerichts römisch 40 (AS 797ff) bzw. römisch 40 (AS 829ff). Feststellungen zur Herkunft, zum Leben in Somalia und zur Clanzugehörigkeit sowie zur fehlenden Familie vor Ort basieren auf den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Es ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde keine Hinweise darauf, diesen Angaben nicht zu glauben. Clanbezogene Probleme in Somalia wurden durch die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens nie thematisiert und auch in den Beschwerden vom XXXX.2010 und vom XXXX.2016 nicht vorgebracht. Dass sich ihre aktuelle Rückkehrbefürchtung auf die allgemein schlechte Sicherheitslage bezieht, gab die beschwerdeführende Partei so an (AS 955).Feststellungen zur Herkunft, zum Leben in Somalia und zur Clanzugehörigkeit sowie zur fehlenden Familie vor Ort basieren auf den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Es ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde keine Hinweise darauf, diesen Angaben nicht zu glauben. Clanbezogene Probleme in Somalia wurden durch die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens nie thematisiert und auch in den Beschwerden vom römisch 40 .2010 und vom römisch 40 .2016 nicht vorgebracht. Dass sich ihre aktuelle Rückkehrbefürchtung auf die allgemein schlechte Sicherheitslage bezieht, gab die beschwerdeführende Partei so an (AS 955). Das fluchtauslösende Vorbringen einer Mitnahme in ein Lager der Islamisten im Jahr 2006 soll als wahr unterstellt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. 2.
  6. Relevante Auszüge aus den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten finden sich oben unter Punkt 1.3.. Eigene Feststellungen zur allgemeinen Situation der Clans und Minderheiten – wie sie sich im angefochtenen Bescheid befinden – wurden in dieser Entscheidung nicht erneut rezipiert, da clanbezogene Probleme im Laufe des Verfahrens nicht thematisiert wurden. Die von der Behörde im Sinne des Beschlusses vom 17.07.2014 angeforderte Anfragebeantwortung berichtet von keinen aktuellen Informationen zur Situation der Jaaji. Den im Bescheid wiedergegebenen und hier verkürzt festgestellten Länderinformationen wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
  7. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  8. Rechtsgrundlagen 3.1.
  9. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  10. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
  11. Hat ein Fremder jedoch einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt, ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.3.1.
  12. Hat ein Fremder jedoch einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG gesetzt, ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. § 6 AsylG führt dazu aus:Paragraph 6, AsylG führt dazu aus: "§ 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. ( )
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt." 3.1.
  1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
  2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
  3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
  4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
  5. Die belangte Behörde entschied sich gegenständlich davon auszugehen, dass die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt und sie daher einen entsprechenden Ausschlussgrund gesetzt hat. Eine Prüfung der asylrechtlichen Einordnung des Sachverhalts erübrige sich daher nach § 6 Abs. 4 AsylG. Die belangte Behörde verweist in ihrer Beurteilung auf die entsprechende Einschätzung von Rechtsprechung des VwGH bzw. des AsylGH von Verurteilungen wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB), die abstrakt als "besonders schwere Verbrechen" eingestuft worden seien, und differenziert nicht, dass es sich gegenständlich zwar auch um eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung handelt, die beschwerdeführende Partei aber dennoch wegen eines anderen Straftatbestandes mit einer anderen Strafdrohung verurteilt wurde. Ob eine Verurteilung nach § 202 Abs. 1 StGB die Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" erfüllt, wurde im Detail weder durch die Behörde im angefochtenen Bescheid begründet noch seitens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Beschwerde releviert.3.1.
  6. Die belangte Behörde entschied sich gegenständlich davon auszugehen, dass die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt und sie daher einen entsprechenden Ausschlussgrund gesetzt hat. Eine Prüfung der asylrechtlichen Einordnung des Sachverhalts erübrige sich daher nach Paragraph 6, Absatz 4, AsylG. Die belangte Behörde verweist in ihrer Beurteilung auf die entsprechende Einschätzung von Rechtsprechung des VwGH bzw. des AsylGH von Verurteilungen wegen Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), die abstrakt als "besonders schwere Verbrechen" eingestuft worden seien, und differenziert nicht, dass es sich gegenständlich zwar auch um eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung handelt, die beschwerdeführende Partei aber dennoch wegen eines anderen Straftatbestandes mit einer anderen Strafdrohung verurteilt wurde. Ob eine Verurteilung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB die Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" erfüllt, wurde im Detail weder durch die Behörde im angefochtenen Bescheid begründet noch seitens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Beschwerde releviert. 3.1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wird dieser Frage an dieser Stelle ebenfalls nicht nachgehen, weil eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bereits wegen des Fehlens einer maßgeblich wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, nicht in Frage kommt.3.1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wird dieser Frage an dieser Stelle ebenfalls nicht nachgehen, weil eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bereits wegen des Fehlens einer maßgeblich wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, nicht in Frage kommt. 3.1.
  7. Eine eventuelle Mitnahme durch eine islamistische Miliz im Jahr 2006 kann auch nach den aktuellen Länderberichten zum Umgang der Al Shabaab mit Deserteuren keine entsprechende Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab auslösen: zum einen hat sich die Machtsituation in Kismayo geändert, wo sich eine große Garnison der AMISOM befindet, zum nächsten ist es bereits fraglich, ob die beschwerdeführende Partei mit einem Aufenthalt von 20 Tagen in einem Ausbildungslager tatsächlich als Deserteur anzusehen ist und schließlich liegt der Vorfall bereits ca. 10 Jahre zurück, weshalb in der aktuellen Machtsituation insbesondere in Kismayo nicht davon auszugehen ist, dass verdeckt operierende Al Shabaab in der Stadt tatsächlich ein Interesse an einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer Flucht im Jahr 2006 haben würde. Einer möglichen Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab fehlt es daher an der nötigen Aktualität. Dazu ist schließlich anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei eine Sorge vor einer Verfolgung durch Al Shabaab wegen der Geschehnisse im Jahr 2006 auch nicht mehr thematisiert, sondern in ihrer Einvernahme im Jahr 2016 als Sorge im Falle einer Rückkehr die allgemeine schlechte Sicherheitslage anführt. 3.1.
  8. Clanbezogene Probleme wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht. Eine Anfragebeantwortung weist auf, dass es keine aktuellen Informationen betreffend die Situation der Jaaji in Somalia gibt. Es gibt daher keine Hinweise auf eine drohende Gefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia. 3.1.
  9. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, wird daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht stattgegeben.3.1.
  10. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, wird daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht stattgegeben. 3.
  11. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:3.
  12. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Rechtsgrundlagen: 3.2.
  13. § 9 Abs. 2 AsylG lautet:3.2.
  14. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG lautet: "§ 9.
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(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
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  2. ( )
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.
  5. Der VfGH wies mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G440/2015 ua, die Anträge des BVwG und des VwGH auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG mit der Begründung ab, dass "mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen §17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten (getroffen wird), durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901/1983, 11587/1987, 10517/1985, 19342/2011) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen."3.2.
  6. Der VfGH wies mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G440/2015 ua, die Anträge des BVwG und des VwGH auf Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG mit der Begründung ab, dass "mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen §17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten (getroffen wird), durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901 aus 1983,, 11587 aus 1987,, 10517 aus 1985,, 19342 aus 2011,) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen." Darauf führte der VwGH mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  7. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."Darauf führte der VwGH mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  9. Im Lichte der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine wie in der Beschwerde geforderte Abwägung und Zukunftsprognose im gegenständlichen Verfahren kein Platz mehr. Die in der Beschwerde dazu angeführte Rechtsprechung muss daher als überholt angesehen werden. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.3.2.
  10. Im Lichte der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine wie in der Beschwerde geforderte Abwägung und Zukunftsprognose im gegenständlichen Verfahren kein Platz mehr. Die in der Beschwerde dazu angeführte Rechtsprechung muss daher als überholt angesehen werden. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen. 3.2.
  11. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist in weiterer Folge auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.3.2.
  12. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist in weiterer Folge auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Betreffend die Sachverhaltsfeststellung zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. muss in erster Linie angeführt werden, dass die Beschwerde dazu keinerlei Ausführungen macht, die Behörde andererseits auch keine Feststellungen trifft. Dem Bundesverwaltungsgericht war es jedoch auf Basis des ihm vorliegenden Verwaltungsaktes möglich, die wesentlichen Feststellungen zur Prüfung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. im Sinne oben angeführter Begründung unter Punkt 3.
  14. zu treffen, die auch zur Gänze dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Herkunft, Clanzugehörigkeit und Fluchtvorbringen entsprechen, entweder als eigene Feststellung oder zumindest als Wahrunterstellung. Damit konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Gänze Rechnung getragen werden und bezieht sich die dann zu lösende Frage ausschließlich auf die rechtliche Begründung. Eine mündliche Verhandlung hätte zu diesen Feststellungen und zur daraus resultierenden rechtlichen Begründung nichts beitragen können.Betreffend die Sachverhaltsfeststellung zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. muss in erster Linie angeführt werden, dass die Beschwerde dazu keinerlei Ausführungen macht, die Behörde andererseits auch keine Feststellungen trifft. Dem Bundesverwaltungsgericht war es jedoch auf Basis des ihm vorliegenden Verwaltungsaktes möglich, die wesentlichen Feststellungen zur Prüfung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. im Sinne oben angeführter Begründung unter Punkt 3.
  15. zu treffen, die auch zur Gänze dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Herkunft, Clanzugehörigkeit und Fluchtvorbringen entsprechen, entweder als eigene Feststellung oder zumindest als Wahrunterstellung. Damit konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Gänze Rechnung getragen werden und bezieht sich die dann zu lösende Frage ausschließlich auf die rechtliche Begründung. Eine mündliche Verhandlung hätte zu diesen Feststellungen und zur daraus resultierenden rechtlichen Begründung nichts beitragen können. In Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig, da der von der Behörde erhobene Sachverhalt keine Ergänzung erforderte, insbesondere weil eine Einzelfallprüfung zur Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose betreffend die beschwerdeführende Partei nicht erforderlich ist (siehe dazu auch VwGH, 24.05.2016, Ra 2015/20/0047).In Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig, da der von der Behörde erhobene Sachverhalt keine Ergänzung erforderte, insbesondere weil eine Einzelfallprüfung zur Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose betreffend die beschwerdeführende Partei nicht erforderlich ist (siehe dazu auch VwGH, 24.05.2016, Ra 2015/20/0047). Die Behörde verzichtete bereits mit Beschwerdevorlage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Unter diesen Umständen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Unter diesen Umständen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.1412140.2.00

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