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{'item': 'W214 2010485-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§§ 277§ 283Art. 151§ 19aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 234§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW214 2010485-1 SpruchW214 2010485-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRC

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: Landegericht) jeweils vom 28.06.2013 wurden über die Beschwerdeführerin zu FN XXXX wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277

ff UGB (Unternehmensgesetzbuch), die Unterlagen für die Bilanz der Beschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, sechs Zwangsstrafen zu je EUR 2.100,00 sowie fünf Zwangsstrafen zu je EUR 4.200,00, somit insgesamt EUR 33.600,00, verhängt.Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: Landegericht) jeweils vom 28.06.2013 wurden über die Beschwerdeführerin zu FN römisch 40 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff UGB (Unternehmensgesetzbuch), die Unterlagen für die Bilanz der Beschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, sechs Zwangsstrafen zu je EUR 2.100,00 sowie fünf Zwangsstrafen zu je EUR 4.200,00, somit insgesamt EUR 33.600,00, verhängt. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 03.07.2013 zugestellt und erwuchsen mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung dieser Zwangsstrafen wurde die Beschwerdeführerin mit durch die Kostenbeamtin des Landesgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassenem Zahlungsauftrag vom 29.08.2013, Zl. 47 Fr 2019/13m, aufgefordert, diese Zwangsstrafen im Betrag von insgesamt EUR 33.600,00 samt einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Betrag von zusammen EUR 33.608,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Zahlungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2013 zugestellt. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.09.2013 einen Berichtigungsantrag ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, diesem lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführerin geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des EuGH sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstießen. U.a. die die Zwangsstrafen regelnde Bestimmung des § 283 UBG (und die in Anwendung dieser Bestimmung ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei (seien) fundamental verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die Beschwerdeführerin die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zu einer ausständigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Texdata, Rs. C-418/11, sowie bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine von ihr eingebrachte Beschwerde zu den Zahlen 2013/010129 bis 0130 zu unterbrechen.Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.09.2013 einen Berichtigungsantrag ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, diesem lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführerin geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des EuGH sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstießen. U.a. die die Zwangsstrafen regelnde Bestimmung des Paragraph 283, UBG (und die in Anwendung dieser Bestimmung ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei (seien) fundamental verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die Beschwerdeführerin die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zu einer ausständigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Texdata, Rs. C-418/11, sowie bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine von ihr eingebrachte Beschwerde zu den Zahlen 2013/010129 bis 0130 zu unterbrechen. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes vom 16.12.2013 wurde der Berichtigungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung des Berichtigungsantrages gegen den verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes vom 05.03.2014 wurde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und das gegenständliche Verfahren aufgrund der genannten vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden ausgesetzt. Mit Schreiben vom 22.05.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.06.2015 beschloss das Bundesverwaltungsgericht (nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den genannten Verfahren) die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens. Mit Schreiben vom 15.07.2015 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme in Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingeräumt. Nach Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.01.2016 eine Stellungnahme – unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens - im Wesentlichen des Inhaltes ab, dass hinsichtlich der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren und der innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechtes eine Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit vorliege. Der Oberste Gerichtshof sei ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin hätte im Verfahren über einige Zwangsstrafverfügungen Rekurs an das Oberlandesgericht und Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 u. a., ihren Normprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen [Mit der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde der auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestützte Antrag auf Aufhebung des § 283 Abs. 3 UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, idF BGBl I Nr 111/2010, sowie des § 22 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, BGBl Nr. 560/1985, idF BGBl I Nr 72/2007, abgewiesen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auch ausführte, dass es sich bei Zwangsstrafen nach § 283 UGB nicht um Strafen im Sinne des Art. 92 B-VG und des Art. 6 EMRK handle].Nach Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.01.2016 eine Stellungnahme – unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens - im Wesentlichen des Inhaltes ab, dass hinsichtlich der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren und der innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechtes eine Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit vorliege. Der Oberste Gerichtshof sei ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin hätte im Verfahren über einige Zwangsstrafverfügungen Rekurs an das Oberlandesgericht und Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 u. a., ihren Normprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen [Mit der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde der auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützte Antrag auf Aufhebung des Paragraph 283, Absatz 3, UGB, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, sowie des Paragraph 22, Absatz eins, Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2007,, abgewiesen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auch ausführte, dass es sich bei Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB nicht um Strafen im Sinne des Artikel 92, B-VG und des Artikel 6, EMRK handle]. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie beabsichtigte, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit einem Normprüfungsantrag anzurufen. Wenn der Verfassungsgerichtshof die Normbedenken die Beschwerdeführerin (nunmehr) teile und die Bestimmungen über das Strafsystem aufhebe, verlören die verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufträge ihre Rechtsgrundlage, weshalb beantragt werde, dieses Verfahren bis zu der im Spätherbst dieses Jahres zur erwartenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen, da eine sinnlose Parallelität der Verfahren unbedingt vermieden werden solle. Es wurde weiters der Beweisantrag gestellt, der belangten Behörde aufzutragen, die Rechtskraft jedes Strafbeschlusses durch Aktenvorlage zu beweisen und die Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör und Akteneinsicht zu gewähren. Zum Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dargelegt, dass das GEG niemals die abschließende Rechtsgrundlage für das vorliegende Verfahren bilden könne. Das Bundesverwaltungsgericht müsse vielmehr in seiner Entscheidung den Vorrang des Unionsrechts vor allem nationalen Recht, die Verpflichtung aller Gerichte und Behörden in jeder Lage des Verfahrens, Unionsrecht vorrangig anzuwenden, und die Außerachtlassung von unter Verstößen gegen den unionsrechtlichen Ordre Public gefällten Entscheidungen in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen. Es ergebe sich daher keine Modifikation der bisherigen Anträge und insbesondere auch nicht der Anregung, die aufgezeigten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof zur Vorabentscheidung bzw. zur Normprüfung vorzulegen. Weiters wurde die Rechtsprechung zum Datenschutz (insbesondere zur Vorratsdatenspeicherung) dargestellt. Mit Schreiben vom 26.11.2016 und 05.01.2017 übermittelte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Titelbeschlüsse (Zwangsstrafverfügungen) samt Zustellnachweis sowie die betreffenden Auszüge aus der Liste "Zwangsstrafverfügungen" des Firmenbuches. Diese Unterlagen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.01.2017 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und räumte dieser die Möglichkeit zu einer allfälligen weiteren Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen

§ 283

UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführerin daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet ist.Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen

Paragraph 283, UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführerin daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet ist.

  1. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin [hier: die oben unter Punkt
  2. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt EUR 33.600,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Die Beschwerdeführerin trat dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behauptet sie nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätte. Dass die genannten Zwangsstrafverfügungen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde (auch im Berichtigungsantrag und in den nachfolgenden Stellungnahmen) nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

Art. 151Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

§ 19aAbs.

13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig. 3.1.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 1/2013 (GEG) lautete wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (GEG) lautete wie folgt: "Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht." 3.

  1. Der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berichtigungsantrag wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor. Er ist jedoch unbegründet: 3.3.
  2. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, kann ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der o.a., bis zum 31.12.2013 geltenden, Fassung).3.3.
  3. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, kann ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der o.a., bis zum 31.12.2013 geltenden, Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 28.06.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 28.06.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. Zahlungsauftrag nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie die Beschwerdeführerin bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zahl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. Zahlungsauftrag nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie die Beschwerdeführerin bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zahl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere Paragraph 283, UGB und Paragraph 24, FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Schon aus diesem Grund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen die Beschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass sie ihre (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits – allerdings erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat (vgl. VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a).Schon aus diesem Grund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen die Beschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen vergleiche VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass sie ihre (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits – allerdings erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat vergleiche VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a). Es wurde auch nicht behauptet, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender richterlicher Entscheidungen verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die Beschwerde zeigt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. 3.3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a, wonach es sich bei den in § 283 UGB vorgesehenen Zwangsstrafen nicht um Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK handelt Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a, wonach es sich bei den in Paragraph 283, UGB vorgesehenen Zwangsstrafen nicht um Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage (siehe Punkt 3) stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage (siehe Punkt 3) stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2010485.1.00

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