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{'item': 'W217 2126895-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW217 2126895-1 SpruchW217 2126895-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist seit 30.04.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.
  2. In der Folge stellte die BF mit Schreiben vom 03.11.2015, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 10.11.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. Hüpfl, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Morbus Parkinson Degenerative Gelenksbeschwerden der Wirbelsäule, Hüften, Zustand nach H-TEP rechts und Bandscheibenvorfällen C4/C5, C6/7 und L3/L4 Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie Sie sagt, dass sie patschert werde. Morgens dauere das Aufstehen, da sie Schmerzen in der Hüfte habe. Ihr Mann helfe ihr dann beim Anziehen. Sie turne Täglich und mache ihre Übungen. Zur Einstellung des M. Parkinsons sei sie immer einige Wochen auf der neurologischen Abteilung, XXXX. Im Haus sei alles ebenerdig. Ihr Mann mache das Frühstück, ihre Tochter putzt. Beim Spazieren nehme sie 2 Walkingstöcke.Sie sagt, dass sie patschert werde. Morgens dauere das Aufstehen, da sie Schmerzen in der Hüfte habe. Ihr Mann helfe ihr dann beim Anziehen. Sie turne Täglich und mache ihre Übungen. Zur Einstellung des M. Parkinsons sei sie immer einige Wochen auf der neurologischen Abteilung, römisch 40 . Im Haus sei alles ebenerdig. Ihr Mann mache das Frühstück, ihre Tochter putzt. Beim Spazieren nehme sie 2 Walkingstöcke. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Madopar, Trittico 75mg 1x 1/3 b.B. abends, Caldvita Kautbl., Walkingstöcke, alle 14 Tage Physiotherapie, jährlich Kur. Sie mache tägliche Übungen. Gibt mir eine selbstgemachte Karte mit gestricktem Pullover (beiliegend). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.09.2015 Klinikum XXXX, Abl.38-4104.09.2015 Klinikum römisch 40 , Abl.38-41 M. Parkinson Arterielle Hypertonie Übergewicht Hypercholesterinämie Osteochondrose cervikal, lumbal Discusprolaps C4/C5, C6/7 und L3/L4 Lumboischalgie links Z.n. H-TEP rechts Gehstrecke mit Stöcken beträgt 2-3 km, benötigt keine Hilfe beim Duschen, Waschen, der Körperpflege und der Kleidung. 11.04.2014 Ärztliches Sachverständigengutachten Bundessozialamt, Abl.33 Morbus Parkinson, GdB. 50% Degenerative Gelenksbeschwerden der Wirbelsäule, Hüften, Zustand nach H-TEP rechts und Bandscheibenvorfällen C4/C5, C6/7 und L3/L4, GdB.30% Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Status: Größe: 162 cm Gewicht: 68kg RR 166/99, f76 AZ. gut, Hypomimie Kopf: Augen: Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, kein Nystagmus Gehör: intakt Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut Abdomen: über dem Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent, lleoosacralgelenk beidseits frei, Finger-Bodenabstand: 10 cm, Aufrichten frei Zehenspitzenstand beidseits möglich, Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits durchführbar, Lasegue: negativ Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt Schürzengriff beidseits uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar grobe Kraft und Feinmotorik normal, Knöpfe , Zippverschluss kein Problem. Sensibilität beidseits unauffällig Bradydiadochokinese bds. Untere Extremität: Aktives Heben beidseits im Sitzen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet, Bewegung im Hüftgelenk links endlagig eingeschränkt und rechts frei Kniegelenke beidseits frei beweglich Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität nicht eingeschränkt, leichte Beinödeme Fußpulse beidseits gut tastbar. Gangbild: Fehlendes Mitschwingen der Arme mit leicht reduzierter Schrittlänge, etwas steif, aber sicher mit vorgebeugtem Oberkörper. Psychopathologischer Status: Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache verlangsamt, abgehackt, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen. Funktionseinschränkungen: Obere Extremität: Bradydiadochokinese bds. Bewegung im Hüftgelenk links endlagig eingeschränkt leichte Beinödeme Gangbild: fehlendes Mitschwingen der Arme mit leicht reduzierter Schrittlänge, etwas steif, aber sicher mit vorgebeugtem Oberkörper. Sprache verlangsamt, abgehackt, Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine Einschränkung der Mobilität. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist jedoch selbstständig möglich. Im Bedarfsfall kann durch adäquaten Hilfsmittelgebrauch (Unterarmstützkrücken) die Gehstrecke verlängert werden. Das Einsteigen selbst in ein öffentliches Verkehrsmittel ist im Nachstellschritt problemlos bewältigbar. Der Transport darin selbst ist durch das Leiden nicht eingeschränkt."
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem festgestellt worden sei, dass zwar eine Einschränkung der Mobilität bestehe. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei jedoch selbständig möglich. Im Bedarfsfall könne durch adäquaten Hilfsmittelgebrauch (Unterarmstützkrücken) die Gehstrecke verlängert werden. Das Einsteigen selbst in ein öffentliches Verkehrsmittel sei im Nachstellschritt problemlos bewältigt war. Der Transport darin selbst sei durch das Leiden nicht eingeschränkt. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.02.2016 sei geprüft und als schlüssig erachtet worden. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
  5. In ihrer Beschwerde vom 09.05.2016 führte die BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, aus, dass sie an Morbus Parkinson, arterieller Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinanämie, Osteochondrose cervikal und lumbal, Discusprolaps C4/C5, C6/C7 und L3/L4, Lumboischalgie links, Zustand nach Hüft-TEP rechts leide und dadurch in ihrer Mobilität massiv eingeschränkt sei. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit führen und liege daher jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei, wenn überhaupt, nur unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken möglich und sei der BF im Zusammenhang mit diesen angeführten Gesundheitsschädigungen unter Verwendung von Unterarmstützkrücken das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht gefahrlos möglich. Ebenso sei der Transport für die BF nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit möglich.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
  7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie sowie Neurologie, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
  8. Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, führt in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 Folgendes aus:
  9. Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, führt in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 Folgendes aus: "Anamnese: Ein Morbus Parkinson ist seit dem Jahr 2003 bekannt. Die Patientin ist in Behandlung bei Frau Oberarzt XXXX in XXXX, letztmalig im März 2016 - Befundbericht diesbezüglich liegt keiner vor.Ein Morbus Parkinson ist seit dem Jahr 2003 bekannt. Die Patientin ist in Behandlung bei Frau Oberarzt römisch 40 in römisch 40 , letztmalig im März 2016 - Befundbericht diesbezüglich liegt keiner vor. Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel: Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Azilekt 1mg 1-0-0, Requip Modutab 8mg ret. 2-0- 0, Hofcomant 2-1-0-0, Stalevo 50mg 1-0-0, Stalevo 100mg 0-1-1-0, Madopar 100mg 1-0-0 und bei Akinese max 3xtgl. zusätzlich, Sinemet ret. 0-0-0-1, Derzeitige Beschwerden: Die linke Hüfte würde schmerzen, die Rechte sei operiert und würde auch weh tun. Sie braucht in der Früh eine Zeit lang um in die Gänge zu kommen, hätte Startschwierigkeiten morgens. Sie könne maximal ein paar 100 Meter gehen, dann würde sie müde werden, müsste rasten und hätte in letzter Zeit auch Schweißausbrüche. Der begleitende Gatte bestätigt diese Angaben. Die Patientin kommt in Begleitung ihres Gatten, ohne Hilfsmittel, geht frei. Weiters gibt sie an, dass sie nur 4 Stunden schlafen würde. Der Mann berichtet, dass ihr manchmal Essen aus dem Mund fällt oder Trinken daneben rinnt und das Sprechen sei auch sehr undeutlich geworden. Weiters sei sie sehr hektisch und würde die ganze Zeit in ihrer Tasche herumnesteln. Neuro-Status: HN: Hypomimie, geringe Mundastschwäche re, hypophone etwas unverständliche Sprache, Nacken frei, OE: MER stgl. mittellebhaft, geringer Rigor re vor li, Feinmotorik re vor li eingeschränkt, Hypodiadochokinese re vor li eingeschränkt, grobe Kraft, Trophik stgl., kein Tremor, UE: Rigor mittelgradig re vor li, während der Untersuchung deutliche Schmerzen in der rechten Hüfte nach TEP, grobe Kraft soweit bei Schmerz untersuchbar stgl., Bab. neg., Laségue re ab 30° schmerzhaft, Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf, Aufrichten von der Liege selbstständig möglich jedoch mühsam Stand: etwas nach vorne gebeugt mit geringer Unsicherheit bei Augenschluss, Gang: mittelschrittig, mittelbreit, mit fehlendem Mitschwingen der Arme, nach vorne gebeugt jedoch ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich, Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, jedoch klagsam mit Zukunftsängsten in Bezug auf ihre Krankheit, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., Angabe von Schlafzeitverkürzung. 1) Liegen die Voraussetzung für die Zusatzeintragung vor? Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' liegen nicht vor. Es liegt eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor. Der Patientin ist es möglich ohne Hilfsmittel ausreichend lange Gehstrecken zurück zu legen. Auch der Transport in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich eingeschränkt, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich behindert. 2) Diagnoseliste: Morbus Parkinson 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein, es liegen keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein es liegen keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, soweit diese mein Fachgebiet betreffen. 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Es liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. 6) Stellungnahme zur Art und Ausmaß der angegebene Beeinträchtigungen; Es besteht im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung (Morbus Parkinson) ein rechtsbetonter Rigor sowie eine rechtsbetonte Einschränkung der Feinmotorik der oberen Extremität. Die Haltefunktion ist hiervon nicht betroffen. Weiters besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Gangstörung, wobei das Gangbild mittelschrittig, breitbeinig und ohne Hilfsmittel ausreichend schnell, raumgewinnend dargeboten wird. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft ist von der Patientin zu bewältigen. Auch das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Ein- und Aussteigen ist nicht in erhöhtem Maß gehindert 7) Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln Abl. 60-62, Abl. 37-41: Abl. 60-62: die BF leidet an Morbus Parinson, arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie, Osteochondrose, cervikale Lumbalgie, Discusprolaps C4/5, Lumboischialgie li, Z.n Hüft-TEP rechts und ist dadurch in ihrer Morbilität massivst eingeschränkt. Mein Fachgebiet betreffend besteht bei der Patientin ein Morbus Parkinson wobei es zu einer merklichen jedoch keiner ausgeprägten Gangstörung kommt. Der Patientin ist es ohne Hilfsmittel möglich ausreichend lange Gehstrecken zurück zu legen. ‚Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist nur unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken möglich'. Die Patientin erscheint hierorts ohne Hilfsmittel und geht frei. ‚Ebenso ist der Transport für die BF nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit möglich'. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist für die Patientin nicht in höherem Maße beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden. Es besteht keine ausgeprägte Stand- oder Gangunsicherheit. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht in höherem Maße beeinträchtigt, ebenso nicht das Ein- und Aussteigen sowie das Stehen oder die Sitzplatzsuche. Befunde Abl. 37-41: Diagnose Morbus Parkinson, Hoen & Yahr Stadium 1, es finden sich klinisch neurologisch eine Hypomimie, ein Speicheldrooling, ein Bradydysdiadochokinese beids. sowie ein fehlendes Armpendeln beim Gehen und eine posturale Instabilität. Diese Einschätzung deckt sich mit der heutigen Untersuchung, die posturale Instabilität konnte hierorts nur in geringem Maß festgestellt werden. 8) Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung, Abl 52-55: Sowohl das beschriebene Gangbild als auch der psychologische Status deckt sich mit der Einschätzung der heutigen Untersuchung. 9) Ärztliche Nachuntersuchung notwendig? Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig."
  10. DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2016 Folgendes aus:
  11. DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2016 Folgendes aus: "SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.3.2016, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV, vom 9.5.2016, Abl. 60-62, wird eingewendet, dass aufgrund Morbus Parkinson, degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Hüfttotalendoprothese rechts und weiterer Diagnosen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorlägen und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Kurze Strecken können nur unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken zurückgelegt werden. Weder das Einsteigen noch das Aussteigen noch der Transport seien gefahrlos möglich. Vorgeschichte: Meniskusoperation rechtes Knie 2012 Hüfttotalendoprothese rechts degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrose der HWS und LWS, Spinalkanalstenose L1 bis L3 und Diskusprolaps C4/C5, C6/C7 und L3/L4, Cervikalsyndrom Spreizfuß mit Hallux valgus beidseits Morbus Parkinson. Vorgeschichte: 1986 Hysterektomie, 1997 Pancreatitis, Zustand nach Meniskusoperation rechtes Knie, Entfernung eines Knotens in der linken Mamma 1972, Hüfttotalendoprothese rechts 2012, multisegmentale absolute Spinalkanalstenose L1 bis L3, Morbus Parkinson, seit 2003 symptomatisch. Sozialanamnese: verheiratet Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Azilect, Requip, Hofcomant, Stalevo, Madopar, Trittico, Sinemet, Cai-D-Vita, Seroquel, Candeblo, Aeromuc Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich vor allem in den Hüftgelenken, links mehr als rechts. Schmerzen auch in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung, bin steif und unsicher beim Gehen. Gehstrecke eingeschränkt, kann etwa ein paar 100 m gehen und bin dann erschöpft.' STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 162 cm, Gewicht 72 kg, RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Deutliche Hypomimie. Sprache etwas unartikuliert. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürte! steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Geringer Rigor rechts vor links, geringgradige Einschränkung der Feinmotorik rechts. Kein Tremor. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, Schmerzen bei der Rotation, kein Stauchungsschmerz. Hüftgelenk links: kein Stauchungsschmerz, geringgradig Rotationsschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR beidseits 20/0/20, Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig verstärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal und im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Kein wesentlicher Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist etwas breitspurig ohne Mitschwingen der Arme, leicht nach vorne geneigt, insgesamt ohne Anhalten im Untersuchungszimmer raumgreifend und ausreichend sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor? Eine erhebliche Einschränkung der selbständigen Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Es liegt zwar eine mäßiggradige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund degenerative Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke und der Wirbelsäule sowie aufgrund neurologischer Erkrankungen durch Morbus Parkinson vor, es ist jedoch möglich, eine kurze Wegstrecke - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittelszurückzulegen. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung zweier Unterarmstützkrücken ist durch eingestufte Leiden und festgestellte Funktionseinschränkungen nicht begründbar, siehe festgestelltes Gangbild mit mäßiger Beeinträchtigung ohne Verwendung von Hilfsmitteln. Der Bewegungsumfang der Gelenke und die Kraft der unteren Extremitäten sind ausreichend, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Im Bereich der oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionseinschränkungen feststellbar, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich. ad 2) Diagnosenliste 1) Morbus Parkinson 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit 3) Hüfttotalendoprothese rechts, mäßige Hüftgelenksarthrose links mit mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne Lockerungszeichen rechts 4) Bluthochdruck ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein, erhebliche Einschränkungen liegen nicht vor. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit konnten weder bei der körperlichen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektiviert werden. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nicht das vertretene Fach betreffend. ad 6) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts konnte kein Hinweis auf Lockerung der Prothese festgestellt werden, links liegt eine mäßige Hüftgelenksarthrose vor, beidseits ausreichend Bewegungsumfang. Im Bereich der Knie- und Sprunggelenke liegen keine funktionellen Einschränkungen vor. Eine höhergradige Gangstörung aufgrund orthopädischer bzw. neurologischer Leiden konnte anhand vorgenommener Untersuchungen nicht festgestellt werden, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht eingeschränkt ist. Bei ausreichender Standsicherheit und Kraft in den oberen und unteren Extremitäten sind das Ein- und Aussteigen und der Transport nicht in erhöhtem Maß gefährdet. ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln Stellungnahme zu den Einwendungen: Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit konnten nicht festgestellt werden. Die Behauptung, kurze Strecken nur unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken zurücklegen zu können, ist weder durch Befunde belegt noch anhand der vorgenommenen Untersuchungen nachvollziehbar, insbesondere muss auf das festgestellte Gangbild verwiesen werden. Angegeben wird, dass Diagnosen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vorlägen, welche erhebliche Einschränkungen nach sich ziehen würden. Belegt ist ein Bluthochdruck, der allerdings keine Auswirkung auf die für beantragte Zusatzeintragung relevanten Funktionen hat. Hypercholesterinämie stellt einen Risikofaktor dar, ist jedoch für beantragte Zusatzeintragung nicht relevant. Übergewicht in einem Ausmaß, welches sich erheblich erschwerend auf das Gangbild auswirken würde, liegt nicht vor. Stellungnahme zu 37-41, Entlassungsbericht Klinikum XXXX vom 4.9.2015:Stellungnahme zu 37-41, Entlassungsbericht Klinikum römisch 40 vom 4.9.2015: von orthopädischer Seite liegen Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke vor, diese konnten durch die Therapiemaßnahmen reduziert werden. Eine höhergradige Funktionseinschränkung der Gelenke der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule ist nicht dokumentiert, kein Abweichen vom aktuellen Untersuchungsergebnis. 8) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, Abl. 52-55: kein Abweichen vom bisherigen Ergebnis. ad 9) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"
  12. Mit Schreiben vom 21.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.09.2016 sowie jenes von DDr. XXXX vom 30.10.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht
  13. Mit Schreiben vom 21.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 19.09.2016 sowie jenes von DDr. römisch 40 vom 30.10.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung langte am 10.11.2015 bei der belangten Behörde ein. Die BF ist seit 30.04.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Folgende Funktionseinschränkungen wurden im gegenständlichen Verfahren festgestellt: * Morbus Parkinson * Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit * Hüfttotalendoprothese rechts, mäßige Hüftgelenksarthrose links mit mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne Lockerungszeichen rechts * Bluthochdruck Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
  15. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, vom 19.09.2016, und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, vom 30.10.2016, beide ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, vom 19.09.2016, und Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, vom 30.10.2016, beide ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Bereits im Gutachten vom 20.02.2016 führte die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass zwar eine Einschränkung der Mobilität besteht, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken jedoch selbständig möglich sei. Im Bedarfsfall könne durch adäquaten Hilfsmittelgebrauch (Unterarmstützkrücken) die Gehstrecke verlängert werden. Das Einsteigen selbst in ein öffentliches Verkehrsmittel sei im Nachstellschritt problemlos bewältigbar. Der Transport darin selbst sei durch das Leiden nicht eingeschränkt. Die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr von medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 19.09.2016 bzw. 30.10.2016 berücksichtigt. So führte der Facharzt für Neurologie in seinem Gutachten vom 19.09.2016 aus, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würde. Es liege zwar eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor. Der BF sei es möglich, ohne Hilfsmittel ausreichend lange Gehstrecken zurückzulegen. Auch der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht maßgeblich eingeschränkt, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht maßgeblich behindert. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit bzw. keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Es bestehe im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung (Morbus Parkinson) ein rechtsbetonter Rigor sowie eine rechtsbetonte Einschränkung der Feinmotorik der oberen Extremität, die Haltefunktion sei hiervon jedoch nicht betroffen. Weiters bestehe eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Gangstörung, wobei das Gangbild mittelschrittig, breitbeinig und ohne Hilfsmittel ausreichend schnell, raumgewinnend dargeboten werde, sodass eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft von der BF zu bewältigen sei. Auch das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Ein- und Aussteigen sei nicht in erhöhtem Maß gehindert. Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen nervenfachärztlichen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 31.08.2016, wonach die BF zu dieser ohne Hilfsmittel und frei gehend erschienen ist. Ebenso gelangte DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2016 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF zu dem Schluss, dass im Falle der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da bei der BF zwar eine mäßiggradige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund degenerativer Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke und der Wirbelsäule sowie aufgrund neurologischer Erkrankungen durch Morbus Parkinson vorliegen, es ihr jedoch möglich ist, eine kurze Wegstrecke - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels - zurückzulegen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung zweier Unterarmstützkrücken sei durch die eingestuften Leiden und festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Dabei wies die Sachverständige auf das von ihr festgestellte Gangbild der BF hin, wonach diese selbständig mit Halbschuhen, ohne Verwendung von Hilfsmitteln, zur Untersuchung kommt, das Gangbild mäßig beeinträchtigt, etwas breitspurig ohne Mitschwingen der Arme, leicht nach vorne geneigt, insgesamt jedoch ohne Anhalten im Untersuchungszimmer raumgreifend und ausreichend sicher. Der Bewegungsumfang der Gelenke und die Kraft der unteren Extremitäten seien ausreichend, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Im Bereich der oberen Extremitäten seien keine relevanten Funktionseinschränkungen feststellbar, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien möglich. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen noch hätten erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bei der körperlichen Untersuchung oder durch entsprechende Befunde objektiviert werden können. Bei einem Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts konnte von der Sachverständigen kein Hinweis auf eine Lockerung der Prothese festgestellt werden, links liege zwar eine mäßige Hüftgelenksarthrose vor, beidseits bestehe jedoch ausreichend Bewegungsumfang. Im Bereich der Knie- und Sprunggelenke würden keine funktionellen Einschränkungen vorliegen. Eine höhergradige Gangstörung aufgrund orthopädischer bzw. neurologischer Leiden konnte in der persönlichen Untersuchung der BF von der Sachverständigen nicht festgestellt werden, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht eingeschränkt ist. Bei ausreichender Standsicherheit und Kraft in den oberen und unteren Extremitäten sind das Ein- und Aussteigen und der Transport nicht in erhöhtem Maß gefährdet.Ebenso gelangte DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2016 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF zu dem Schluss, dass im Falle der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da bei der BF zwar eine mäßiggradige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund degenerativer Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke und der Wirbelsäule sowie aufgrund neurologischer Erkrankungen durch Morbus Parkinson vorliegen, es ihr jedoch möglich ist, eine kurze Wegstrecke - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels - zurückzulegen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung zweier Unterarmstützkrücken sei durch die eingestuften Leiden und festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Dabei wies die Sachverständige auf das von ihr festgestellte Gangbild der BF hin, wonach diese selbständig mit Halbschuhen, ohne Verwendung von Hilfsmitteln, zur Untersuchung kommt, das Gangbild mäßig beeinträchtigt, etwas breitspurig ohne Mitschwingen der Arme, leicht nach vorne geneigt, insgesamt jedoch ohne Anhalten im Untersuchungszimmer raumgreifend und ausreichend sicher. Der Bewegungsumfang der Gelenke und die Kraft der unteren Extremitäten seien ausreichend, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Im Bereich der oberen Extremitäten seien keine relevanten Funktionseinschränkungen feststellbar, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien möglich. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen noch hätten erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bei der körperlichen Untersuchung oder durch entsprechende Befunde objektiviert werden können. Bei einem Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts konnte von der Sachverständigen kein Hinweis auf eine Lockerung der Prothese festgestellt werden, links liege zwar eine mäßige Hüftgelenksarthrose vor, beidseits bestehe jedoch ausreichend Bewegungsumfang. Im Bereich der Knie- und Sprunggelenke würden keine funktionellen Einschränkungen vorliegen. Eine höhergradige Gangstörung aufgrund orthopädischer bzw. neurologischer Leiden konnte in der persönlichen Untersuchung der BF von der Sachverständigen nicht festgestellt werden, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht eingeschränkt ist. Bei ausreichender Standsicherheit und Kraft in den oberen und unteren Extremitäten sind das Ein- und Aussteigen und der Transport nicht in erhöhtem Maß gefährdet. Aus den oben aufgezeigten Schlussfolgerungen der beiden medizinischen Sachverständigen bestätigt sich, dass die von der BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Aus den oben aufgezeigten Schlussfolgerungen der beiden medizinischen Sachverständigen bestätigt sich, dass die von der BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die BF in ihrer Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 20.02.2016, 19.09.2016 und 30.10.2016 entkräften hätte können. Die BF legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren und vor allem keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der BF zu belegen. Die BF ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, 19.09.2016 und 30.10.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die BF ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, 19.09.2016 und 30.10.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, 19.09.2016 und 30.10.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 21.11.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Wie oben eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.02.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 19.09.2016 und DDris. XXXX vom 30.10.2016, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetretenWie oben eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.02.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.09.2016 und DDris. römisch 40 vom 30.10.2016, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2126895.1.00

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