4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 30.03.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 31.03.2016, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte hierzu ein Konvolut an Befunden bei. Im Sachverständigengutachten vom 18.05.2016, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten vom 18.05.2016, wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese : Am 19.3.2013 Sturz vom Baugerüst aus 3 m Höhe, drittgradige offene distale Unterschenkelfraktur rechts, Versorgung im UKH XXXX mit offener Reposition, Verplattung. Deckung eines Nekroseareals in der Knöchelregion mit freiem Gracilis -Lappen vom linken Oberschenkel. Revision wegen Plattenbruchs, Neuverplattung und Spongiosaplastik bei Heilungsverzögerung.Am 19.3.2013 Sturz vom Baugerüst aus 3 m Höhe, drittgradige offene distale Unterschenkelfraktur rechts, Versorgung im UKH römisch 40 mit offener Reposition, Verplattung. Deckung eines Nekroseareals in der Knöchelregion mit freiem Gracilis -Lappen vom linken Oberschenkel. Revision wegen Plattenbruchs, Neuverplattung und Spongiosaplastik bei Heilungsverzögerung. 01/2014 Drahtentfernung und Ossatron-Behandlung.01 aus 2014, Drahtentfernung und Ossatron-Behandlung. Rehabilitation RZ XXXX.Rehabilitation RZ römisch 40 . Arterielle Hypertonie, medikamentöse Behandlung Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich vor allem im rechten Sprunggelenk und Unterschenkel, bei längeren Strecken gehe ich immer noch mit 2 Krücken. Bin nervös, schlafe schlecht, seit einem Jahr bin ich im Psychotherapie einmal pro Woche, es ist etwas besser geworden.' Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Mexalen, Dominal forte, Novalgin, Seractil, Pantoloc, Quetialan, Acelisino Allergie: 0 Nikotin 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.XXXX Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Bauarbeiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 4ff, Bericht RZ XXXX von 04/2015Abl. 4ff, Bericht RZ römisch 40 von 04/2015 Abl.31, Bericht XXXX vom 23.12.2015 (posttraumatische Belastungsstörung)Abl.31, Bericht römisch 40 vom 23.12.2015 (posttraumatische Belastungsstörung) Abl. 32ff Bericht UKH XXXX vom 11.1.2016Abl. 32ff Bericht UKH römisch 40 vom 11.1.2016 Röntgen vom 15.1.1016, rechtes Sprunggelenk mit Unterschenkel, wird eingesehen (Verplattung und Verschraubung, distale Unterschenkelfraktur knöchern durchbaut, Gelenkspalt oberes Sprunggelenks in der a.p.-Aufnahme kongruent, in der seitlichen Aufnahme diskrete Stufenbildung) Nachgereichter Befund: psychologischer Befund Mag. XXXX vom 9.5.2016psychologischer Befund Mag. römisch 40 vom 9.5.2016 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Distaler Unterschenkel, Sprunggelenk rechts: mäßige Verplumpung und Umfangsvermehrung bei Lappenplastik im Bereich des rechten Innenknöchels, keine Krepitation, keine Schmerzangabe bei der Überprüfung der Beweglichkeit. Geringgradig Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Kniefrei, Sprunggelenke: rechtes OSG 10/0/20, links 20/0/40, USG rechts 1/3 eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 90° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS angegeben. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild zügig und raumgewinnend, der Barfußgang geringgradig rechts hinkend, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach distaler Unterschenkelfraktur 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs und geringgradig inkongruentes Gelenk bei knöchern durchbauter Fraktur. 02.05.32 20% 2 Depressive Symptomatik Unterer Rahmensatz, da Belastungsreaktionen, regelmäßige Behandlung erforderlich. Kein stationärer Aufenthalt in der Anamnese 03.06.01 10% 3 Bluthochdruck 05.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leider 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevanten Ausmaß vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: /// Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: /// X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand" 2. Mit Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. 3. Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % einzustufen gewesen wäre. Vor allem der psychische Leidenszustand sei weit zu gering eingestuft. Es bestünden eine schwere depressive Episode, Suizidgedanken, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine kognitive Störung. Allein aufgrund des schlechten psychischen Zustandes wäre ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt. Weiters bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach distaler Unterschenkelfraktur, wofür dem BF aufgrund dieser Gesundheitseinschränkung eine Versehrtenrente von 30 % zuerkannt worden sei. Darüber hinaus bestehe eine gegenseitige Leidensbeeinflussung der körperlichen Einschränkungen und der psychischen Probleme. Sohin stellte der BF den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. 4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 5.1. Dr. XXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:5.1. Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus: "Anamnese: 37 Jahre alter Mann, der in Begleitung seiner Ehefrau und seines kleinen 3 jährigen Sohnes zur Untersuchung kommt. Er geht mit 2 Stützkrücken, die er verwendet, weil er wegen der Schmerzen in seinem rechten Unterschenkel ohne sich unsicher fühlen würde. Verheiratet. 3 Kinder, 10, 9 und 3 Jahre alt. Stammt aus der Türkei und ist seit 2002 in Österreich. Habe als Bauarbeiter bei der Errichtung des XXXX Bahnhofes gearbeitet, als es zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Eine Mauer sei umgestürzt und er sei schwer verletzt worden. Er sei nach seiner Aussage ca. 6 Meter in die Tiefe gestürzt und es sei zu einem komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels gekommen. 19.3.2013. osteosynthetisch versorgt. 3 Monate XXXX Rehabilitation. Aber seither leide er unter Schmerzen und er könne nicht mehr so gehen und belasten wie vorher. Er brauche viele Schmerzmittel und sei depressiv geworden.Verheiratet. 3 Kinder, 10, 9 und 3 Jahre alt. Stammt aus der Türkei und ist seit 2002 in Österreich. Habe als Bauarbeiter bei der Errichtung des römisch 40 Bahnhofes gearbeitet, als es zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Eine Mauer sei umgestürzt und er sei schwer verletzt worden. Er sei nach seiner Aussage ca. 6 Meter in die Tiefe gestürzt und es sei zu einem komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels gekommen. 19.3.2013. osteosynthetisch versorgt. 3 Monate römisch 40 Rehabilitation. Aber seither leide er unter Schmerzen und er könne nicht mehr so gehen und belasten wie vorher. Er brauche viele Schmerzmittel und sei depressiv geworden. Sonst sei er bis auf Bluthochdruck gesund. Größe: 170 cm. Gewicht: 85 kg. Seit dem Unfall sei er arbeitslos. Er sei in regelmäßiger Behandlung bei Dr. XXXX, Psychiater, ca. einmal monatlich. Und gehe auch in Psychotherapie zu "XXXX", Gesundheitszentrum für Männer.Er sei in regelmäßiger Behandlung bei Dr. römisch 40 , Psychiater, ca. einmal monatlich. Und gehe auch in Psychotherapie zu "XXXX", Gesundheitszentrum für Männer. Medikamentöse Therapie: Sertralin 100 mg 1 1/2, Quetialan 50 mg XR 2, Dominal 80 mg forte 1 1/2, Xanor 0,5 mg bei Bedarf, sonst zahlreiche Schmerzmittel: wahlweise Seractil 300, Novalgin, Mexalen. Psychischer Status: Cognitiv keine Einbußen. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: klagsam, schmerzen beklagend, etwas gedrückt und deprimiert. Ausreichende Affizierbarkeit und Resonanz. Kooperativ. Keine Suizidalität. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleiche unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht. Gangbild schmerzbedingt rechts angedeutet hinkend, aber ohne neurologisches Korrelat. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1.1. Beschwerdeführer leidet an einer reaktiv depressiven Verstimmung, die ein mittelgradiges Ausmaß aufweist. Von einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie im psychologischen Befund von Frau Mag. XXXX angeführt - kann aus nervenfachärztlicher Sicht keineswegs die Rede sein, da ein Unfallereignis, auch wenn es schwerwiegend ist, nicht den Kriterien eines "schweren Traumas" entspricht.Von einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie im psychologischen Befund von Frau Mag. römisch 40 angeführt - kann aus nervenfachärztlicher Sicht keineswegs die Rede sein, da ein Unfallereignis, auch wenn es schwerwiegend ist, nicht den Kriterien eines "schweren Traumas" entspricht. 1.2. Das im Erstgutachten ausgewiesene Ausmaß von 10 % ist aus nervenfachärztlicher Sicht tatsächlich zu niedrig anzusehen und wird folgendermaßen eingestuft: Reaktiv depressive Verstimmung 03.06.01 20% 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da keine stationären Aufenthalte vorliegend und unter Medikation einigermaßen Stabilität." 5.2. Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem (zusammenfassenden) orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:5.2. Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem (zusammenfassenden) orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus: "Sachverhalt - Fragestellung : > Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen: 2.1 Zusammenfassende Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB (bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition 1.2 berücksichtigen). 2.2 Es ist auf das Vorbringen des BF Aktenblatt 74-76 und die vorgelegten Befunde Aktenblatt 68-69, 4-44, 51-58 einzugehen. Inwieweit ergeben sich Änderungen zum Vorgutachten Aktenblatt 54-57. 2.3 Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 2.4 Feststellung ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt GdB anzunehmen ist. > Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 09.09.2016 o Akt BVwG. o Akt SMS. o Neurologisches SVGA vom 09.09.2016 > Ausweis: Aufenthaltstitel XXXX> Ausweis: Aufenthaltstitel römisch 40 Vorgutachten: * Abl. 54-57, 18.05.2015, Gesamt GdB 20 v. H. Orthopädische Leiden: Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach distaler US- Fraktur 20 v. H. Nicht orthopädische Leiden: Depressive Symptomatik 10 v. H. Bluthochdruck 10 v. H. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 2013 Über Schalung gefallen Unterschenkelbruch rechts. Operiert in XXXX. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.2013 Über Schalung gefallen Unterschenkelbruch rechts. Operiert in römisch 40 . Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Schmerzen im Sprunggelenk rechts. Belastungsschmerzen werden angegeben. Sprunggelenk schwillt auch Belastungsabhängig an. Letzte physikalische Therapie: Für Oktober 2016 neue Therapie geplant. Schmerzstillende Medikamente: Novalgin Tabletten 3x1, bei Bedarf Seractil 300 2x1, Mexalen 500 2x1, Daneben, Quetialan, Dominal, Xanor, Sertralin; Acelisino comp. Mite. Magenschutz. Sozialanamnese: Betonierer. Wohnung 1, Stock, kein Lift. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: * RÖ 1-2016 UKH XXXX* RÖ 1-2016 UKH römisch 40 LISS Platte fest geheilter Schien- Wadenbeibruch, OSG normal ausgeprägt, keine Achsfehlstellung. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): * Aktenblatt 18-28, Auszug aus der Krankengeschichte RZ XXXX vom April 2015:* Aktenblatt 18-28, Auszug aus der Krankengeschichte RZ römisch 40 vom April 2015: Beschreibt den postoperativen Behandlungs- und Rehabilitationsverlauf. * Aktenblatt 32-43, Auszug aus der Krankengeschichte UKH XXXX: Beschreibt die Erstversorgung, operative Versorgung und den postoperativen Verlauf bis 15.12.2015. * Aktenblatt 44, Befund 15.12.2015: Unteres Sprunggelenk völlig gesperrt, Oberes Sprunggelenk S 10/25, Schmerzen an der lateralen und vorderen Seite des Sprunggelenkes bei unauffälligen Wohnverhältnissen. Orthopädischer Status: Größe (
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Der BF hat nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht, sondern mit der Beschwerde allein begehrt, seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1 BBG erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist.Soweit der BF vorbrachte, aufgrund seiner Gesundheitseinschränkung sei ihm eine Versehrtenrente in Höhe von 30% zuerkannt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass zwar mit Bescheid vom 18.10.2016 beim BF eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30% ab 15.09.2015 festgestellt wurde, jedoch
Paragraph 40, Absatz eins, BBG erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des BF 20 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2129722.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.