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{'item': 'W231 2017610-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Artikel 57§ 8§ 14§ 15Art. 2§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW231 2017610-1 SpruchW231 2017610-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Alm BNr. XXXX, für die im betreffenden Antragsjahr eine Almfutterfläche von gesamt 80,67 ha beantragt wurden, wobei für das Feldstück 2 78,59 ha beantragt wurden.
  2. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Alm BNr. römisch 40 , für die im betreffenden Antragsjahr eine Almfutterfläche von gesamt 80,67 ha beantragt wurden, wobei für das Feldstück 2 78,59 ha beantragt wurden.
  3. Am 26.08.2013 fand auf der Alm BNr.XXXXeine VOK durch Kontrollorgane Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) statt, bei der im Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von gesamt 52,26 ha ermittelt wurde. Der Prüfer merkte an, dass die Abweichung in der Futterfläche dadurch entstanden sei, dass die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet worden sei.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von EBP für 2013 abgewiesen, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht wendet. Begründend wurde auf die VOK vom 26.08.2013 auf der Alm BNr. XXXX hingewiesen, wobei Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von EBP für 2013 abgewiesen, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht wendet. Begründend wurde auf die VOK vom 26.08.2013 auf der Alm BNr. römisch 40 hingewiesen, wobei Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne.
  6. Gegen die Nichtgewährung der EBP 2013 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, der eine Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013 beigegeben ist, und in der sich die beschwerdeführende Partei insbesondere dagegen wendet, dass Flächen vom Prüforgan als nicht beweidet und mit 0% Fläche festgestellt wurden: Die Anmerkung des Prüfers, dass die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet worden sei, sei nicht korrekt. Die Prüfung hätte an einem Tag mit Regen und starkem Nebel stattgefunden, was vom Prüforgan sogar fotografiert worden sei. Die besagten Schläge seien von den Tieren beweidet worden, die aber an dem Tag nicht gefunden worden seien. Auf dieser Alm werde seit jeher Koppelwirtschaft betrieben. Meistens würden die Tiere auf diese Koppeln erst im späten August und September getrieben. Mit dem Kontrollorgan sei vereinbart worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt, wenn alle Tiere auf der Koppel seien, eine nochmalige Überprüfung stattfinde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nur den Prüfbericht erhalten. Eine telefonsiche Nachfrage habe ergeben, dass die Prüfung abgeschlossen sei. Weshalb keine weitere Überprüfung der Fläche stattgefunden habe, könne nicht geklärt werden. Es sei Fakt, dass die Tiere auf diesen Flächen gewesen seien. Ebenso sei bereits die Bewertung der Futterflächen beanstandet worden. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf ein Gutachten eines Sachverständigen ("XXXX"). Darüber hinaus wird mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers, ein Irrtum der Behörde, auch durch Änderung der Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit, sowie die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkataloges vorgebracht und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet.
  7. Am 13.03.2014 langte in der AMA eine LWK-Bestätigung

Taks-Force Almen ein, in der die zuständige Außenstelle für die verfahrensgegenständliche Alm für das Antragsjahr 2013 schlagbezogen bestätigt, dass sie die Fläche im Rahmen der Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.

  1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, Zl. XXXX, die als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wurden die Anträge auf Gewährung von EBP für 2013 und Kompression von ZA erneut abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Die AMA ging von einer beantragten Fläche von 62,89 ha und einer nach VOK ermittelten Fläche von 45,16 ha aus. Die Differenzfläche betrug 17,73 ha. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ging sie von einer beantragten Fläche von gesamt 80,67 ha und nach VOK vom 26.08.2013 von 52,26 ha aus. Für den Beschwerdeführer wurde eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt.
  2. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, Zl. römisch 40 , die als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wurden die Anträge auf Gewährung von EBP für 2013 und Kompression von ZA erneut abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Die AMA ging von einer beantragten Fläche von 62,89 ha und einer nach VOK ermittelten Fläche von 45,16 ha aus. Die Differenzfläche betrug 17,73 ha. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ging sie von einer beantragten Fläche von gesamt 80,67 ha und nach VOK vom 26.08.2013 von 52,26 ha aus. Für den Beschwerdeführer wurde eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt.
  3. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag ein.
  4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.10.2016 wurde die AMA aufgefordert, genau darzulegen, woraus sich die beim Beschwerdeführer festgestellte Differenzfläche ergibt und ausführlich zur Beschwerde einschließlich Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013 des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
  5. Nach Ersuchen um Fristerstreckung legte die AMA dar, dass die festgestellte Differenzfläche auf Flächendifferenzen auf der verfahrensgegenständlichen Alm zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Stellungnahme zum Prüfbericht verwies die AMA auf die im Kontrollbericht vom Prüfer festgehaltenen Anmerkungen, dass die Abweichung der Futterfläche dadurch entstanden ist, dass die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet worden sei.
  6. Mit Nachreichung vom 01.12.2016 übermittelte die belangte Behörde den Kontrollbericht einschließlich Kontrollfeststellungen des Prüfers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt):
  8. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Alm BNr. XXXX, für die im betreffenden Antragsjahr eine Almfutterfläche von gesamt 80,67 ha beantragt wurden, wobei für das Feldstück 2 78,59 ha beantragt wurden.
  9. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Alm BNr. römisch 40 , für die im betreffenden Antragsjahr eine Almfutterfläche von gesamt 80,67 ha beantragt wurden, wobei für das Feldstück 2 78,59 ha beantragt wurden.
  10. Am 26.08.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch Kontrollorgane der AMA statt, bei der der Prüfer anmerkte, dass am Feldstück 2 (das ist das einzige Feldstück mit Abweichungen) die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet worden sei, worauf die Flächendifferenz zurückzuführen ist. Am Feldstück 2 auf der Alm wurden anlässlich der VOK 50,18 ha ermittelt, die Almfutterfläche für die gesamte Alm mit 52,26 ha festgestellt, was für den Beschwerdeführer als Auftreiber eine Differenz von 17,73 ha bedeutet.
  11. Am 26.08.2013 fand auf der Alm BNr. römisch 40 eine VOK durch Kontrollorgane der AMA statt, bei der der Prüfer anmerkte, dass am Feldstück 2 (das ist das einzige Feldstück mit Abweichungen) die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet worden sei, worauf die Flächendifferenz zurückzuführen ist. Am Feldstück 2 auf der Alm wurden anlässlich der VOK 50,18 ha ermittelt, die Almfutterfläche für die gesamte Alm mit 52,26 ha festgestellt, was für den Beschwerdeführer als Auftreiber eine Differenz von 17,73 ha bedeutet.
  12. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, Zl. XXXX, der als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wies die AMA die Anträge auf Gewährung von EBP für 2013 und Kompression von ZA ab. Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ging sie von einer beantragten Fläche von gesamt 80,67 ha und nach VOK vom 26.08.2013 von 52,26 ha aus, weil die Fläche als nicht beweidet angenommen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt.
  13. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, Zl. römisch 40 , der als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wies die AMA die Anträge auf Gewährung von EBP für 2013 und Kompression von ZA ab. Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ging sie von einer beantragten Fläche von gesamt 80,67 ha und nach VOK vom 26.08.2013 von 52,26 ha aus, weil die Fläche als nicht beweidet angenommen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt. Das Ausmaß an tatsächlicher Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX steht nicht fest.Das Ausmaß an tatsächlicher Futterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 steht nicht fest.
  14. Beweiswürdigung: Dass das Ausmaß an tatsächlicher Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX nicht feststeht beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und insbesondere der erstatteten Stellungnahme zum Prüfbericht der AMA vom 08.10.2013 vorgebracht hat, dass die verfahrensgegenständliche Fläche auf der Alm grundsätzlich beweidet war, Tiere allerdings am Tag der VOK, die bei Regen und starkem Nebel stattfand, nicht aufgefunden werden konnten. Es seien auch noch nicht alle Tiere auf diesem Teil der Alm gewesen sein, es werde Koppelwirtschaft betrieben, die Tiere werden erst im späten August bzw. September auf diese Koppeln getrieben. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, dass mit dem Prüforgan vereinbart gewesen sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine nochmalige Überprüfung stattfinden sollte, wozu es jedoch nicht kam. Der AMA wurde im Rahmen des Parteiengehörs nochmals das Rechtsmittel einschließlich der Stellungnahme zur VOK übermittelt, und die AMA wurde ersucht, zum Vorbringen Stellung zu nehmen. Die AMA verwies auf die Anmerkungen des Prüfers. Den Anmerkungen des Prüfers ist lediglich zu entnehmen, dass die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet sei. Aus welchen Gründen der Prüfer zu dieser Annahme kam, ist dem Kontrollbericht nicht zu entnehmen und hat die AMA dazu auch im Rahmen des Parteiengehörs nichts Näheres ausgeführt.Dass das Ausmaß an tatsächlicher Futterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 nicht feststeht beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und insbesondere der erstatteten Stellungnahme zum Prüfbericht der AMA vom 08.10.2013 vorgebracht hat, dass die verfahrensgegenständliche Fläche auf der Alm grundsätzlich beweidet war, Tiere allerdings am Tag der VOK, die bei Regen und starkem Nebel stattfand, nicht aufgefunden werden konnten. Es seien auch noch nicht alle Tiere auf diesem Teil der Alm gewesen sein, es werde Koppelwirtschaft betrieben, die Tiere werden erst im späten August bzw. September auf diese Koppeln getrieben. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, dass mit dem Prüforgan vereinbart gewesen sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine nochmalige Überprüfung stattfinden sollte, wozu es jedoch nicht kam. Der AMA wurde im Rahmen des Parteiengehörs nochmals das Rechtsmittel einschließlich der Stellungnahme zur VOK übermittelt, und die AMA wurde ersucht, zum Vorbringen Stellung zu nehmen. Die AMA verwies auf die Anmerkungen des Prüfers. Den Anmerkungen des Prüfers ist lediglich zu entnehmen, dass die angegebene Almfläche nicht von Rindern beweidet sei. Aus welchen Gründen der Prüfer zu dieser Annahme kam, ist dem Kontrollbericht nicht zu entnehmen und hat die AMA dazu auch im Rahmen des Parteiengehörs nichts Näheres ausgeführt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben der die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Kontrollbericht zur VOK und der eingeholten Stellungahme der AMA.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "TITEL III"TITEL römisch drei KONTROLLEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Gemeinsame Bestimmungen Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2)Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]."

§ 8Abs.

1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hat der Tierhalter den Organen und Beauftragten der AMA das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

Abs. 2 sind die Prüforgane ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Bei der Prüfung hat

Abs. 3 eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Paragraph 8, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hat der Tierhalter den Organen und Beauftragten der AMA das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

Absatz 2, sind die Prüforgane ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Bei der Prüfung hat

Absatz 3, eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. § 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, enthält entsprechende Bestimmungen.Paragraph 17, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, enthält entsprechende Bestimmungen. 3.3. Zum Beschwerdegegenstand: Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid vom 03.01.2014 die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 erlassen.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde binnen vier Monaten die Beschwerdevorentscheidung erlassen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte. Die Beschwerdevorentscheidung hat dem Ausgangsbescheid derogiert. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung hat dem Ausgangsbescheid derogiert. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  2. Zur Zurückverweisung:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139). Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt – insbesondere zum tatsächlich vorhandenen Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr auf der Alm BNr. XXXX – nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden:Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt – insbesondere zum tatsächlich vorhandenen Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr auf der Alm BNr. römisch 40 – nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Sofern eine VOK eine Reduktion der Almfutterfläche ergibt, ist die Behörde nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Sofern eine VOK eine Reduktion der Almfutterfläche ergibt, ist die Behörde nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der VOK 2013 auf der Alm BNr. XXXX bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 50,35 ha beim Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 17,73 ha bedeutet. Die AMA ging dabei nach VOK davon aus, dass als Futterfläche beantragte Flächen auf der Alm nicht beweidet waren.Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der VOK 2013 auf der Alm BNr. römisch 40 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 50,35 ha beim Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 17,73 ha bedeutet. Die AMA ging dabei nach VOK davon aus, dass als Futterfläche beantragte Flächen auf der Alm nicht beweidet waren. Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art 2 lit. h VO (EG) 73/2009 zählen zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt werden.

Art. 2lit c der Verordnung (EG) Nr.

1120/2009 sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Auch

§ 5Abs.

2 INVEKOS-GIS-V 2011 ist die beihilfefähige Fläche die tatsächlich genutzte Fläche. Die tatsächliche Nutzung des Grünlandes kann nun durch regelmäßigen Schnitt der Futterpflanzen oder durch tatsächliche Beweidung erfolgen. Auf der Alm wird ihrer Natur nach regelmäßig nur die Beweidung als Nutzungsform in Frage kommen. Dabei kommt es auf eine Gesamtbilanz über die gesamte Nutzungssaison an, was bedeutet, dass eine Vor-Ort-Kontrolle, die am Beginn oder in der Mitte der Weidesaison stattfindet, nur mit nachvollziehbarer Begründung feststellen kann, dass bestimmte Flächen nicht als Futterfläche genutzt werden. Bei Flächen größeren Ausmaßes allerdings, die gegen Ende der Weidesaison noch nicht abgeweidet vorgefunden werden, wird es einer weniger detaillierten Begründung dafür bedürfen, wenn diese Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden (vgl. BVwG 04.04.2016, W104 2102983-1).Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Artikel 34, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, zählen zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt werden.

Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1120 aus 2009, sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Auch

Paragraph 5, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 ist die beihilfefähige Fläche die tatsächlich genutzte Fläche. Die tatsächliche Nutzung des Grünlandes kann nun durch regelmäßigen Schnitt der Futterpflanzen oder durch tatsächliche Beweidung erfolgen. Auf der Alm wird ihrer Natur nach regelmäßig nur die Beweidung als Nutzungsform in Frage kommen. Dabei kommt es auf eine Gesamtbilanz über die gesamte Nutzungssaison an, was bedeutet, dass eine Vor-Ort-Kontrolle, die am Beginn oder in der Mitte der Weidesaison stattfindet, nur mit nachvollziehbarer Begründung feststellen kann, dass bestimmte Flächen nicht als Futterfläche genutzt werden. Bei Flächen größeren Ausmaßes allerdings, die gegen Ende der Weidesaison noch nicht abgeweidet vorgefunden werden, wird es einer weniger detaillierten Begründung dafür bedürfen, wenn diese Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden vergleiche BVwG 04.04.2016, W104 2102983-1). Im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass sich die AMA mit dem dargestellten substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, allenfalls durch Rückfrage beim Prüfer oder durch eine Nachkontrolle auf der Alm, auseinander gesetzt hat. Es fehlt, insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Beschwerdevorbringens, an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum der Prüfer die Almfläche als nicht beweidet angenommen und die AMA dies in ihrem Bescheid so zugrunde gelegt hat. Sollten Flächendifferenzen auch auf sonstige Differenzen in der Flächenbewertung zurückzuführen sein, wofür sich zumindest in der Beschwerde Anhaltspunkte finden und was an Hand des im Akt befindlichen Kontrollberichts zur VOK nicht auszuschließen ist, ist überdies auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte schlagbezogene LWK-Bestätigung für das Antragsjahr 2013 hinzuweisen; vor diesem Hintergrund wäre auch das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der verhängten Sanktionen nachvollziehbar zu prüfen. Insgesamt ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216; aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139 zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216; aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139 zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2017610.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.