RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW249 2145304-1 SpruchW 249 2145304-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Z
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit am 21.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im umseitig angegebenen Haushalt lebenden Personen" kreuzte die Beschwerdeführerin das Feld "Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt" an. Als Begründung für die Gebührenbefreiung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund eines Sabbaticals ab Oktober 2016 ein Einkommen von unter EUR 900,-- beziehen würde. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Eine Strom-Jahresabrechnung * Ein Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 14.07.2016, wonach der Beschwerdeführerin ab 01.09.2016 ein Sabbatical in einer Rahmenzeit von zwei Schuljahren gewährt wird, wobei die Freistellung im Schuljahr 2017/18 anzutreten ist
- Am 04.10.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag vom 21.09.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B.: Rezeptgebührenbefreiung und sämtliche aktuellen Einkommen nachweisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine Gehaltsabrechnung für Oktober
- Am 21.10.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag vom 21.09.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Anspruchsberechtigung von Fr.XXXX fehlt sowie die Mietzinsaufschlüsselung nachreichen bitte. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [...] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...] ANTRAGSTELLER/IN---- XXXX---- Einkünfte---- Lohn/Gehalt--€-1.284,56-monatl. ---- -Summe der Einkünfte-€-1.284,56-monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.284,56-monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied-€-988,71-monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-295,85-monatl. Anspruchsberechtigung von Fr. XXXX fehlt sowie die Mietzinsaufschlüsselung nachreichen bitte.Anspruchsberechtigung von Fr. römisch 40 fehlt sowie die Mietzinsaufschlüsselung nachreichen bitte.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- Mit Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle bzw. ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in Höhe von EUR 140,-- in Abzug gebracht wurde und nunmehr eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von EUR 155,85 gegeben sei.
- Mit Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle bzw. ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in Höhe von EUR 140,-- in Abzug gebracht wurde und nunmehr eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von EUR 155,85 gegeben sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 20.12.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in der sie die Ansicht vertrat, dass eine "Überschreitung des Haushaltseinkommens" nicht zutreffe. Der Beschwerde war eine Betriebskostenaufstellung betreffend die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin für Jänner 2017 angeschlossen.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.01.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft). Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.2 Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.2 Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b )Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]" 3.
- Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
- Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.
- Eine Gebührenbefreiung setzt nicht nur voraus, dass das Haushaltsnettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller um Befreiung nachzuweisen ist.3.
- Eine Gebührenbefreiung setzt nicht nur voraus, dass das Haushaltsnettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen) vom Antragsteller um Befreiung nachzuweisen ist. 3.
- Im folgenden Fall ist davon zu auszugehen, dass einerseits betreffend die Beschwerdeführerin keine für eine Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung gegeben ist und hat sie eine solche auch nicht vorgebracht, andererseits liegt auch eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung vor.3.
- Im folgenden Fall ist davon zu auszugehen, dass einerseits betreffend die Beschwerdeführerin keine für eine Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung gegeben ist und hat sie eine solche auch nicht vorgebracht, andererseits liegt auch eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung vor. 3.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren u.a. deshalb ab, weil das festgestellte "maßgebliche Einkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und als Haushaltseinkommen das von der Beschwerdeführerin bezogene Nettoeinkommen angeführt. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von € 140,-- berücksichtigt. 3.
- Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es läge keine Richtsatzüberschreitung vor, ist zunächst zu entgegen, dass sie - selbst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch die belangte Behörde (siehe I.5) - keine gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht hat und von der Behörde daher zu Recht lediglich der erwähnte Pauschalbetrag in Abzug gebracht wurde. An diesem Ergebnis ändern auch die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen nichts, da sich die übermittelten Betriebskostenaufstellungen auf eine Eigentumswohnung beziehen. § 48 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung nennt als abzugsfähige Ausgaben jedoch ausdrücklich nur den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für Wohnverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen unterliegen. Für andere Miet- und Wohnformen (insbesondere für Eigenheime und Eigentumswohnungen) ist hingegen nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages möglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebskosten können somit nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Pauschalbetrag in Höhe von € 140,-- als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.3.
- Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es läge keine Richtsatzüberschreitung vor, ist zunächst zu entgegen, dass sie - selbst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch die belangte Behörde (siehe römisch eins.5) - keine gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht hat und von der Behörde daher zu Recht lediglich der erwähnte Pauschalbetrag in Abzug gebracht wurde. An diesem Ergebnis ändern auch die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen nichts, da sich die übermittelten Betriebskostenaufstellungen auf eine Eigentumswohnung beziehen. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung nennt als abzugsfähige Ausgaben jedoch ausdrücklich nur den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für Wohnverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen unterliegen. Für andere Miet- und Wohnformen (insbesondere für Eigenheime und Eigentumswohnungen) ist hingegen nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages möglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebskosten können somit nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Pauschalbetrag in Höhe von € 140,-- als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden. 3.
- Wie bereits dargestellt, setzt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, sondern insbesondere auch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen ("soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand"), wie etwa der Bezug von Mindestsicherung, Notstandshilfe oder eine gewährte Rezeptgebührenbefreiung. Weder wurde von der Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines Befreiungsgrundes des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht, noch in der Beschwerde, und war ein solcher für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ein geringes Einkommen alleine kann jedoch nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen.3.
- Wie bereits dargestellt, setzt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, sondern insbesondere auch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen ("soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand"), wie etwa der Bezug von Mindestsicherung, Notstandshilfe oder eine gewährte Rezeptgebührenbefreiung. Weder wurde von der Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines Befreiungsgrundes des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht, noch in der Beschwerde, und war ein solcher für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ein geringes Einkommen alleine kann jedoch nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen. 3.
- Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung nicht vorlagen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich, und die Rechtslage ist eindeutig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich, und die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W249.2145304.1.00