4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Fremdenwesen und Asyl), Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA, RD Stmk) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden:BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sowie nach Deutschland
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie dem BF aufgetragen, nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Fremdenwesen und Asyl), Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA, RD Stmk) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden:BF)
Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sowie nach Deutschland
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dem BF aufgetragen, nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid dem BF durch persönliche Übergabe am 25.10.2016 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag, dem 25.10.2016 begonnen und mit Ablauf des Dienstags, dem 08.11.2016 geendet.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag, dem 25.10.2016 begonnen und mit Ablauf des Dienstags, dem 08.11.2016 geendet. Die gegenständliche Beschwerde des BF wurde der belangten Behörde am 09.11.2016 mittels email und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt. Dieser Umstand wurde dem BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bislang jedoch nicht eingelangt. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war
1 erster Satz BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 2.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2139552.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.