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{'item': 'G313 2117422-1'}

Obsah (18)Art 133§ 69§ 78§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlG313 2117422-1 SpruchG313 2117422-1/68E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro (im Folgenden: BPD) vom 24.01.2011, Zl. XXXX, wurde gegen die BF, damals noch mit Nachnamen XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, die BF stelle aufgrund mehrerer in Österreich begangener Raubüberfalle, weswegen sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 162 HV 140/10m nach §§ 142 Abs. 1 , 143
  2. Fall, 142 Abs. 1 , 143
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unbedingt verurteilt worden sei, in Österreich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da die BF in Österreich kein geregeltes Einkommen und keine familiären Bindungen habe und die Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen bestehe, sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro (im Folgenden: BPD) vom 24.01.2011, Zl. römisch 40 , wurde gegen die BF, damals noch mit Nachnamen römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, die BF stelle aufgrund mehrerer in Österreich begangener Raubüberfalle, weswegen sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 162 HV 140/10m nach Paragraphen 142, Absatz eins, , 143
  5. Fall, 142 Absatz eins, , 143
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unbedingt verurteilt worden sei, in Österreich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da die BF in Österreich kein geregeltes Einkommen und keine familiären Bindungen habe und die Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen bestehe, sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  7. Dieser Bescheid wurde fristgerecht angefochten.
  8. Mit E-Mail vom 22.06.2011 wurde der BPD hinsichtlich der in Haft befindlichen BF eine Heiratsurkunde über eine zwischen der BF und XXXX am XXXX.2011 erfolgten Eheschließung übermittelt.
  9. Mit E-Mail vom 22.06.2011 wurde der BPD hinsichtlich der in Haft befindlichen BF eine Heiratsurkunde über eine zwischen der BF und römisch 40 am römisch 40 .2011 erfolgten Eheschließung übermittelt.
  10. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 14.02.2012, Zl. XXXX, wurde "der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot sowie dessen Dauer auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit acht Jahren festgelegt wird". Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung familiärer Interessen der BF die Dauer des Aufenthaltsverbots mit acht Jahren festgelegt werde. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung an die BF am 12.03.2012 rechtskräftig.
  11. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom 14.02.2012, Zl. römisch 40 , wurde "der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot sowie dessen Dauer auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit acht Jahren festgelegt wird". Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung familiärer Interessen der BF die Dauer des Aufenthaltsverbots mit acht Jahren festgelegt werde. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung an die BF am 12.03.2012 rechtskräftig.
  12. Mit Schreiben vom 13.04.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Aufhebung des gegen die BF verhängten Aufenthaltsverbots beantragt.
  13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde der Antrag der BF vom 13.04.2015 auf Aufhebung des gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 69Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, abgewiesen(Spruchpunkt I.), und der BF

§ 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, innerhalb von zwei Wochen zu zahlende Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 13.04.2015 auf Aufhebung des gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen(Spruchpunkt römisch eins.), und der BF

Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, innerhalb von zwei Wochen zu zahlende Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das gegen die BF verhängte Aufenthaltsverbot zu Recht bestehe und noch bis 19.03.2021 gültig sei, weil dessen Gültigkeit erst ab Entlassung der BF aus ihrer Haft am 20.03.2013 zu laufen begonnen habe. Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, dass die BF wegen schweren Raubes mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2010, XXXX zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Berücksichtigt sei auch worden, dass die BF bis dahin keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und sie ihre Ehe während ihrer Gerichtshaft zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, zu welchem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weil zuvor bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie erlassen worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass das gegen die BF verhängte Aufenthaltsverbot zu Recht bestehe und noch bis 19.03.2021 gültig sei, weil dessen Gültigkeit erst ab Entlassung der BF aus ihrer Haft am 20.03.2013 zu laufen begonnen habe. Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, dass die BF wegen schweren Raubes mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Berücksichtigt sei auch worden, dass die BF bis dahin keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und sie ihre Ehe während ihrer Gerichtshaft zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, zu welchem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weil zuvor bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie erlassen worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 02.11.2015, der belangten Behörde mit Telefax vom 03.11.2015 übermittelt, Beschwerde erhoben und in dieser die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF nach freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet in Slowenien gelebt habe und nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie wegen guter Haftführung vorzeitig aus ihrer Haft entlassen worden sei, sie sich nach ihrer Haftentlassung wohlverhalten habe, und sie durch ihren Ehegatten finanziell abgesichert sei und eine Unterkunftsmöglichkeit in XXXX, habe. Sie verfüge über eine arbeitsrechtliche Einstellungszusage der Firma XXXX und stehe ihr ein Bruttomonatsgehalt von € 2.100,- in Aussicht. Sie sei durch ihre Heirat mit XXXX, einem "erfolgreichen Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX" finanziell abgesichert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe zu ihrem Ehegatten sowohl vor ihrer als auch während ihrer Haft ein enger Kontakt bestanden. Sie habe all ihre Familienangehörigen in Österreich und somit "massive Familienbindungen" im Bundesgebiet. Derzeit lebe die BF in Deutschland in XXXX.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 02.11.2015, der belangten Behörde mit Telefax vom 03.11.2015 übermittelt, Beschwerde erhoben und in dieser die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF nach freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet in Slowenien gelebt habe und nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie wegen guter Haftführung vorzeitig aus ihrer Haft entlassen worden sei, sie sich nach ihrer Haftentlassung wohlverhalten habe, und sie durch ihren Ehegatten finanziell abgesichert sei und eine Unterkunftsmöglichkeit in römisch 40 , habe. Sie verfüge über eine arbeitsrechtliche Einstellungszusage der Firma römisch 40 und stehe ihr ein Bruttomonatsgehalt von € 2.100,- in Aussicht. Sie sei durch ihre Heirat mit römisch 40 , einem "erfolgreichen Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX" finanziell abgesichert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe zu ihrem Ehegatten sowohl vor ihrer als auch während ihrer Haft ein enger Kontakt bestanden. Sie habe all ihre Familienangehörigen in Österreich und somit "massive Familienbindungen" im Bundesgebiet. Derzeit lebe die BF in Deutschland in römisch 40 .
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.11.2015 vorgelegt und langten am 19 11.2015 beim BVwG ein (OZ 1).
  4. Am 10.12.2015 langte beim BVwG ein Schreiben des Rechtsvertreters der BF mit der Bekanntgabe ein, dass die BF sich von 28.12.2015 bis 02.02.2016 mit Herrn XXXX in den USA befinde.
  5. Am 10.12.2015 langte beim BVwG ein Schreiben des Rechtsvertreters der BF mit der Bekanntgabe ein, dass die BF sich von 28.12.2015 bis 02.02.2016 mit Herrn römisch 40 in den USA befinde.
  6. Auf Ersuchen langte am 15.12.2015 beim BVwG zur XXXX GmbH, XXXX ein Firmenbuchauszug vom 11.12.2015, FN XXXX, ein, wonach XXXX, geb. XXXX die Firma XXXX seit XXXX.1995 und die Prokuristin XXXX, seit XXXX.2010 selbstständig vertrete.
  7. Auf Ersuchen langte am 15.12.2015 beim BVwG zur römisch 40 GmbH, römisch 40 ein Firmenbuchauszug vom 11.12.2015, FN römisch 40 , ein, wonach römisch 40 , geb. römisch 40 die Firma römisch 40 seit römisch 40 .1995 und die Prokuristin römisch 40 , seit römisch 40 .2010 selbstständig vertrete.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 07.04.2016, wurde die BF unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen um Bekanntgabe der Kontaktdaten, wie Name und Adresse, der Mutter sowie der Schwester der BF ersucht. Diesbezüglich langte am 21.04.2016 seitens des Rechtsvertreters der BF die Mitteilung ein, dass die Schwester der BF, XXXX, und ihre Mutter, XXXX, wohnhaft seien.
  9. Mit Schreiben des BVwG vom 07.04.2016, wurde die BF unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen um Bekanntgabe der Kontaktdaten, wie Name und Adresse, der Mutter sowie der Schwester der BF ersucht. Diesbezüglich langte am 21.04.2016 seitens des Rechtsvertreters der BF die Mitteilung ein, dass die Schwester der BF, römisch 40 , und ihre Mutter, römisch 40 , wohnhaft seien.
  10. Mit Schreiben des BVwG vom 15.04.2016, wurde die JA XXXX um Übermittlung eines "Besucherverzeichnis" für den Zeitraum 01.12.2010 bis 20.03.2013 ersucht.
  11. Mit Schreiben des BVwG vom 15.04.2016, wurde die JA römisch 40 um Übermittlung eines "Besucherverzeichnis" für den Zeitraum 01.12.2010 bis 20.03.2013 ersucht.
  12. Am 18.04.2016 langte beim BVwG eine die BF betreffende Besucherliste der JA XXXX ein.
  13. Am 18.04.2016 langte beim BVwG eine die BF betreffende Besucherliste der JA römisch 40 ein.
  14. Am 20.04.2016 langte beim BVwG per Telefax betreffend die BF ein Führungsbericht (über gute Haftführung, Freigänge der BF ab 12.09.2011 zu ihrem Ehemann, XXXX, und Beschäftigung der BF ab 05.12.2011 bei der Firma XXXX) und eine Haftbestätigung (für den Zeitraum 21.05.2010 bis 20.03.2013) von der JA XXXX ein.
  15. Am 20.04.2016 langte beim BVwG per Telefax betreffend die BF ein Führungsbericht (über gute Haftführung, Freigänge der BF ab 12.09.2011 zu ihrem Ehemann, römisch 40 , und Beschäftigung der BF ab 05.12.2011 bei der Firma römisch 40 ) und eine Haftbestätigung (für den Zeitraum 21.05.2010 bis 20.03.2013) von der JA römisch 40 ein.
  16. Mit Schreiben des BVwG vom 03.05.2016, wurde die BF um die Vorlage folgender Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ersucht: ? Nach Angaben der BF war diese nach ihrer Haftentlassung nach Slowenien ausgereist. In welchem Zeitraum hat sich die BF in Slowenien aufgehalten? Es wird um Vorlage der entsprechenden Meldebestätigung ersucht. ? Weiters ist nachzuweisen, wie die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet verlassen hat, bzw. sind Dokumente der freiwilligen Ausreise vorzulegen.
  17. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2016, wurde die BF ersucht, eine ärztliche Bestätigung über ihre Schwangerschaft vorzulegen und bekannt zu geben wo die BF von 02.10.2014 bis 13.02.2015 wohnhaft und amtlich gemeldet gewesen sei. Dafür wurde ihr eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
  18. Mit Schreiben des BVwG vom 15.04.2016, wurde an die Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) XXXX in Deutschland ein Auskunftsersuchen im Wege der Amtshilfe gestellt und um Bekanntgabe ersucht, ab wann die BF in Deutschland, XXXX, gemeldet sei.
  19. Mit Schreiben des BVwG vom 15.04.2016, wurde an die Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) römisch 40 in Deutschland ein Auskunftsersuchen im Wege der Amtshilfe gestellt und um Bekanntgabe ersucht, ab wann die BF in Deutschland, römisch 40 , gemeldet sei.
  20. Am 03.05.2016 langte beim BVwG die Auskunft durch die PI XXXX vom 27.04.2016 ein, dass die BF seit 13.02.2015 in Deutschland in XXXX, gemeldet sei.
  21. Am 03.05.2016 langte beim BVwG die Auskunft durch die PI römisch 40 vom 27.04.2016 ein, dass die BF seit 13.02.2015 in Deutschland in römisch 40 , gemeldet sei.
  22. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.04.2016, wurde das Landesgericht für Strafsachen XXXX ersucht, den Strafakt "XXXX" an das BVwG zu übermitteln.
  23. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.04.2016, wurde das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ersucht, den Strafakt "XXXX" an das BVwG zu übermitteln.
  24. Am 26.04.2016 langte beim BVwG per Telefax eine die BF betreffende Freigänger- und eine Ausgangsliste der Justizanstalt XXXX ein.römisch 40 ein.
  25. Am 26.04.2016 langte beim BVwG per Telefax ein Führungsbericht der Justizanstalt XXXX ein.
  26. Am 26.04.2016 langte beim BVwG per Telefax ein Führungsbericht der Justizanstalt römisch 40 ein.
  27. Mit Schreiben vom 17.05.2016, beim BVwG eingelangt am 18.05.2016, gab der Rechtsvertreter der BF dem BVwG bekannt, dass die BF am 29.04.2013 fristgerecht das Bundesgebiet Richtung Slowenien verlassen habe, und übermittelte Meldebestätigungen aus Rumänien, Slowenien und Deutschland.
  28. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2016, wurde die BF um Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft der BF und um Bekanntgabe ersucht, wo Frau XXXX von 02.10.2014 - 13.02.2015 wohnhaft und amtlich gemeldet gewesen sei.
  29. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2016, wurde die BF um Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft der BF und um Bekanntgabe ersucht, wo Frau römisch 40 von 02.10.2014 - 13.02.2015 wohnhaft und amtlich gemeldet gewesen sei.
  30. Mit E-Mail vom 02.06.2016 wurde dem BVwG vom Rechtsvertreter der BF bekannt gegeben, dass die BF von 02.10.2014 bis 13.02.2015 in Rumänien aufhältig gewesen sei, von Slowenien nach Rumänien gereist sei und anschließend mit dem Auto über Ungarn, Slowakei, Tschechien nach Deutschland, XXXX gereist sei.
  31. Mit E-Mail vom 02.06.2016 wurde dem BVwG vom Rechtsvertreter der BF bekannt gegeben, dass die BF von 02.10.2014 bis 13.02.2015 in Rumänien aufhältig gewesen sei, von Slowenien nach Rumänien gereist sei und anschließend mit dem Auto über Ungarn, Slowakei, Tschechien nach Deutschland, römisch 40 gereist sei.
  32. Am 10.06.2016 langte beim BVwG eine am 08.06.2016 in Deutschland, XXXX, ausgestellte ärztliche Bescheinigung ein, wonach sich die schwangere BF in der
  33. Schwangerschaftswoche befinde und der voraussichtliche Geburtstermin "XXXX" sei.
  34. Am 10.06.2016 langte beim BVwG eine am 08.06.2016 in Deutschland, römisch 40 , ausgestellte ärztliche Bescheinigung ein, wonach sich die schwangere BF in der
  35. Schwangerschaftswoche befinde und der voraussichtliche Geburtstermin "XXXX" sei.
  36. Mit Schreiben des BVwG vom 30.06.2016, wurde die BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem BVwG folgende Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Auskünfte zu erteilen: ? "eine Meldebescheinigung aus dem zentralen Melderegister in Rumänien für die Zeit von 02.10.2014 bis 13.02.2015" ? den Nachweis der freiwilligen Ausreise aus Österreich mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung. (Dem BFA sei der Nachweis nicht erbracht worden. Die Haftentlassung sei am 20.03.2013 an die Adresse des Ehegatten der BF, XXXX, durchgeführt worden. Die Anmeldung in Slowenien sei am 02.10.2013 vorgenommen worden. Wo hielt sich die BF im Zeitraum von 20.03.2013 bis 02.10.2013 auf?? den Nachweis der freiwilligen Ausreise aus Österreich mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung. (Dem BFA sei der Nachweis nicht erbracht worden. Die Haftentlassung sei am 20.03.2013 an die Adresse des Ehegatten der BF, römisch 40 , durchgeführt worden. Die Anmeldung in Slowenien sei am 02.10.2013 vorgenommen worden. Wo hielt sich die BF im Zeitraum von 20.03.2013 bis 02.10.2013 auf?
  37. Am 07.07.2016 langte beim BVwG ein vom Ehegatten der BF an ihren Rechtsvertreter geschicktes E-Mail vom 06.07.2016 ein. In diesem wurde vom Ehegatten der BF mitgeteilt, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei, seit kurzem an einer Schwangerschaftsvergiftung erkrankt sei und auf seine Hilfe angewiesen sei. Weiters gab der Ehegatte der BF folgende Aufenthaltschronologie der BF bekannt: ? Haftentlassung am 20.03.2013 ? Anmeldung an der ehelichen Wohnung in XXXX (Anmeldebescheinigung vom 22.03.2013 als Beweis dafür angefügt)? Anmeldung an der ehelichen Wohnung in römisch 40 (Anmeldebescheinigung vom 22.03.2013 als Beweis dafür angefügt) ? Abmeldung von der ehelichen Wohnung in XXXX (Abmeldebescheinigung vom 18.04.2013 als Beweis dafür angefügt)? Abmeldung von der ehelichen Wohnung in römisch 40 (Abmeldebescheinigung vom 18.04.2013 als Beweis dafür angefügt) ? Reise mit dem privaten PKW von Graz nach Rumänien am 18.04.2013 und Aufenthalt in Rumänien seither (Nachweis für Ausstellungsdatum ihres Personalausweises am 26.04.2013 und ihres Reisepasses am 13.05.2013 angefügt) ? Anmeldung in Slowenien vom 02.10.2013 (angefügte Meldebescheinigung) ? Abmeldung aus Slowenien vom 02.10.2014 (angefügte Meldebescheinigung) ? Reise mit privatem PKW von Slowenien nach Frankreich am 02.10.2014 "in unser Appartement, XXXX, Frankreich" (von ihm abgeschlossener Kaufvertrag bezüglich dieses Appartements vom XXXX.1998 angefügt)? Reise mit privatem PKW von Slowenien nach Frankreich am 02.10.2014 "in unser Appartement, römisch 40 , Frankreich" (von ihm abgeschlossener Kaufvertrag bezüglich dieses Appartements vom römisch 40 .1998 angefügt) ? Rückreise von Frankreich nach Zagreb am 27.12.2014 ? Reise von Zagreb nach Brasilien und retour nach Zagreb vom 29.12.2014 bis 01.02.2015 (Reisepasstempel in Kopie angefügt - losgelöst vom Reisepass) ? Rückreise mit dem PKW von Kroatien nach Rumänien, XXXX am 02.02.2015? Rückreise mit dem PKW von Kroatien nach Rumänien, römisch 40 am 02.02.2015 ? Ausreise mit privatem PKW von Rumänien, XXXX, über Ungarn, Slowakei, Tschechien nach Deutschland, wo sie seit 13.02.2015 in Deutschland, XXXX, gemeldet sei.? Ausreise mit privatem PKW von Rumänien, römisch 40 , über Ungarn, Slowakei, Tschechien nach Deutschland, wo sie seit 13.02.2015 in Deutschland, römisch 40 , gemeldet sei.
  38. Am 12.07.2016 langte beim BVwG ein neuer Meldezetetel der BF ein, wonach die BF am 01.07.2016 eine Wohnung in Deutschland in XXXX, bezogen und dort ab 07.07.2016 gemeldet sei.
  39. Am 12.07.2016 langte beim BVwG ein neuer Meldezetetel der BF ein, wonach die BF am 01.07.2016 eine Wohnung in Deutschland in römisch 40 , bezogen und dort ab 07.07.2016 gemeldet sei.
  40. Mit Schreiben des BVwG vom 14.07.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG betreffend der Schwangerschaftsvergiftung der BF den Bericht über ihren Krankenhausaufenthalt zu übermitteln.
  41. Mit Schreiben des BVwG vom 15.07.2016, wurde die PI XXXX ehestmöglich um Erhebung zum Aufenthalt der BF ersucht.
  42. Mit Schreiben des BVwG vom 15.07.2016, wurde die PI römisch 40 ehestmöglich um Erhebung zum Aufenthalt der BF ersucht.
  43. Mit Schreiben des BVwG vom 15.07.2016, wurde die belangte Behörde ersucht, ehestmöglich zum Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 08.07.2016 und dabei zu den Punkten
  44. Anmeldung an der ehelichen Wohnung und
  45. Reisetransfer nach Rumänien (Grenzübertritt) eine Stellungnahme abzugeben.
  46. Mit schriftlichem Bericht vom 01.08.2016 teilte die PI XXXX dem BVwG mit, dass betreffend den Aufenthalt der BF Erhebungen und Kontrollen an der Adresse in XXXX, durchgeführt worden seien. Bei diesen sei außer XXXX und XXXX keine weiteren Personen mehr dort angetroffen worden. XXXX habe dabei angegeben, dass sich seine Ehefrau XXXX das Letzte Mal 2013 in Österreich, und danach in Deutschland bzw. kurze Zeit auch in Slowenien aufgehalten habe. Derzeit sei sie in XXXX in Rumänien aufhältig, schwanger und diesbezüglich auch in ihrer Heimat in ärztlicher Betreuung. XXXX habe angegeben, dass sie die Schwester der BF sei, diese derzeit in ihrer Heimat in Rumänien lebe, sie jedoch zu ihr Kontakt habe.
  47. Mit schriftlichem Bericht vom 01.08.2016 teilte die PI römisch 40 dem BVwG mit, dass betreffend den Aufenthalt der BF Erhebungen und Kontrollen an der Adresse in römisch 40 , durchgeführt worden seien. Bei diesen sei außer römisch 40 und römisch 40 keine weiteren Personen mehr dort angetroffen worden. römisch 40 habe dabei angegeben, dass sich seine Ehefrau römisch 40 das Letzte Mal 2013 in Österreich, und danach in Deutschland bzw. kurze Zeit auch in Slowenien aufgehalten habe. Derzeit sei sie in römisch 40 in Rumänien aufhältig, schwanger und diesbezüglich auch in ihrer Heimat in ärztlicher Betreuung. römisch 40 habe angegeben, dass sie die Schwester der BF sei, diese derzeit in ihrer Heimat in Rumänien lebe, sie jedoch zu ihr Kontakt habe.
  48. Mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016, wurde die BF ersucht, innerhalb von zwei Wochen Folgendes bekannt zu geben: "Laut des Schreibens des Ehemannes vom 06.07.2017 litt die BF seit diesem Zeitpunkt unter einer Schwangerschaftsvergiftung. Es wird um ärztliche Bestätigung zu diesem Zeitpunkt ersucht - laut Meldezettel war die BF seit 01.07.2016 in Deutschland an der neuen Meldeadresse wohnhaft. Der übermittelte Arztbrief aus Rumänien weist einen Untersuchungstermin am XXXX.07.2016 aus.""Laut des Schreibens des Ehemannes vom 06.07.2017 litt die BF seit diesem Zeitpunkt unter einer Schwangerschaftsvergiftung. Es wird um ärztliche Bestätigung zu diesem Zeitpunkt ersucht - laut Meldezettel war die BF seit 01.07.2016 in Deutschland an der neuen Meldeadresse wohnhaft. Der übermittelte Arztbrief aus Rumänien weist einen Untersuchungstermin am römisch 40 .07.2016 aus."
  49. Mit Schreiben vom 09.09.2016, beim BVwG eingelangt am 03.10.2016, gab die belangte Behörde in gegenständlicher Beschwerdesache eine Stellungnahme ab. Am 02.05.2016 sei dem BVwG telefonisch mitgeteilt worden, dass der Behörde eine Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet nicht nachgewiesen worden sei. Die BF halte sich nach Angabe in ihrer Beschwerde derzeit in Deutschland auf, wofür es auch keinen Nachweis gebe.
  50. Mit Schreiben des BVwG vom 13.09.2016, wurde die belangte Behörde bezüglich der zum Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 08.07.2016 übermittelten Stellungnahme vom 09.09.2016 ersucht, zu folgenden außer Acht gelassenen Punkten ehestmöglich Stellung zu nehmen: ? "Anmeldung an der ehelichen Wohnung, XXXX. Beweis:? "Anmeldung an der ehelichen Wohnung, römisch 40 . Beweis: (Anmeldebestätigung vom 22.03.2013 im Anhang). ? "Reise von Graz nach Rumänien am 18.04.2013 mit dem privaten PKW nach Rumänien.
  51. Mit schriftlicher "ergänzender Stellungnahme" vom 03.10.2016 teilte die belangte Behörde dem BVwG in gegenständlicher Beschwerdesache mit, dass wegen der Schwere der dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Verurteilung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Ausreise der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden sei. Die BF sie verpflichtet gewesen, das österreichische Bundesgebiet unmittelbar nach Haftentlassung, am 20.03.2013 zu verlassen. Ein Nachweis darüber, wann die BF aus dem Bundesgebiet ausgereist sie, sei jedoch nicht erbracht worden.
  52. Mit Schreiben des BVwG vom 04.10.2016, wurde der BF das Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Daraus gehe hervor, dass ? "eine Vereinbarung mit der belangten Behörde betreffend eines einmonatigen Aufschubs zur Ausreise aus Österreich nach der Stellungnahme der belangten Behörde nicht erfolgt ist. ? "Die Frage des Grenzübertritts ist nicht durch einen Anruf in der Kanzlei des Rechtsvertreters zu klären, der Grenzübertritt ist nachzuweisen und wurde nicht erbracht." ? Der Nachweis der sofortigen Ausreise nach der Entlassung aus der Haft wurde nicht erbracht." ? Aufgrund einer anonymen Mitteilung soll sich die BF im Jahr 2014 und auch im Jahr 2015 in Österreich aufgehalten haben". Der BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahem abzugeben.
  53. Am 04.11.2016 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 03.11.2016 ein. Darin wurde betont, dass die BF am 21.04.2013 das Bundesgebiet verlassen habe, und es für den Grenzübertritt keinen Nachweis gebe, weil die Ausreise mittels PKW nachts erfolgt sei und die Grenze da nicht besetzt gewesen sei. Seit der freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich sei die BF nie im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigelegt: ? Meldebestätigung vom 06.07.2016 (über Hauptwohnsitz der BF in XXXX von 22.03.2013 bis 18.04.2013)? Meldebestätigung vom 06.07.2016 (über Hauptwohnsitz der BF in römisch 40 von 22.03.2013 bis 18.04.2013) ? Bestätigung der rumänischen Botschaft in der Republik Österreich vom 20.03.2013 (über vergeblich gestellten Antrag auf Ausstellung eines rumänischen Reisepasses) ? Personalausweis (in Kopie) ? Reisepass (in Kopie) ? Schreiben der BH XXXX vom 27.02.2013 (darüber, dass bezüglich des seit 12.03.2012 rechtskräftigen Aufenthaltsverbots einmonatiger Durchsetzungsaufschub nicht gewährt wurde)? Schreiben der BH römisch 40 vom 27.02.2013 (darüber, dass bezüglich des seit 12.03.2012 rechtskräftigen Aufenthaltsverbots einmonatiger Durchsetzungsaufschub nicht gewährt wurde) ? E-Mail des Ehegatten der BF vom 21.04.2013, gerichtet an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters (über Ausreise der BF aus österreichischen Bundesgebiet am 21.04.2013) ? E-Mail des Rechtsvertreters der BF vom 08.04.2013 an BH-XXXX ? Bekanntgabe des Rechtsvertreters der BF an die BHXXXX vom 23.04.2013 (über Ausreise der BF aus Österreich am 21.04.2013 und ihrer Wohnsitzbegründung in XXXX).? Bekanntgabe des Rechtsvertreters der BF an die BHXXXX vom 23.04.2013 (über Ausreise der BF aus Österreich am 21.04.2013 und ihrer Wohnsitzbegründung in römisch 40 ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  54. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  55. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  56. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Sie ist im Besitz eines rumänischen Reisepasses und rumänischen Personalausweises. Ihre ID-Karte, Nr. XXXX, wurde am XXXX04.2013 in XXXX in Rumänien ausgestellt und ist bis XXXX.11.2023 gültig. In ihrem Personalausweis scheint ihre Meldeadresse seit 05.11.1986 in der Stadtgemeinde XXXX, Bezirk XXXX, auf.Sie ist im Besitz eines rumänischen Reisepasses und rumänischen Personalausweises. Ihre ID-Karte, Nr. römisch 40 , wurde am XXXX04.2013 in römisch 40 in Rumänien ausgestellt und ist bis römisch 40 .11.2023 gültig. In ihrem Personalausweis scheint ihre Meldeadresse seit 05.11.1986 in der Stadtgemeinde römisch 40 , Bezirk römisch 40 , auf. Die BF war in Österreich von 06.10.2009 bis 19.03.2010 mit Nebenwohnsitz in XXXX, von 23.05.2010 bis 01.12.2010 in der Justizanstalt XXXX, von 01.12.2010 bis 20.03.2013 in der Justizanstalt XXXX, von 19.03.2010 bis 22.03.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX, und von 22.03.2013 bis 18.04.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX, aufrecht gemeldet.Die BF war in Österreich von 06.10.2009 bis 19.03.2010 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , von 23.05.2010 bis 01.12.2010 in der Justizanstalt römisch 40 , von 01.12.2010 bis 20.03.2013 in der Justizanstalt römisch 40 , von 19.03.2010 bis 22.03.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , und von 22.03.2013 bis 18.04.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , aufrecht gemeldet. Die BF hat nach ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2010 einige Verwaltungsstraftaten begangen und dabei gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), das Wiener Parkometergesetz und wegen Geheimprostitution gegen das Wiener Prostitutionsgesetz verstoßen. Die BF wurde dann bei der BPD Wien als "Kontrollprostituierte" registriert und hat es ab 19.03.2010 unterlassen, sich der vorgeschriebenen wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Damit hat sie wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, und gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen, welches Verhalten im Juli 2010 eine weitere Verwaltungsstrafe nach sich gezogen hat. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die BF nach Begehung einiger Raubüberfälle am 25.04.2010, 21.05.2010 und 18.05.2010 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
  57. Fall, 142 Abs. 1, 143
  58. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unbedingt verurteilt. Am 21.12.2012 wurde die über die BF verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde die BF nach Begehung einiger Raubüberfälle am 25.04.2010, 21.05.2010 und 18.05.2010 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  59. Fall, 142 Absatz eins, 143,
  60. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unbedingt verurteilt. Am 21.12.2012 wurde die über die BF verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt. Die BF befand sich ab 21.05.2010 in der JA XXXX in Haft und war ab 01.12.2010 in der JA XXXX gemeldet. Sie erhielt regelmäßig Besuche während ihrer Haft, insbesondere von ihrem Ehegatten und vereinzelt auch von ihrer Schwester und ihrer Mutter.Die BF befand sich ab 21.05.2010 in der JA römisch 40 in Haft und war ab 01.12.2010 in der JA römisch 40 gemeldet. Sie erhielt regelmäßig Besuche während ihrer Haft, insbesondere von ihrem Ehegatten und vereinzelt auch von ihrer Schwester und ihrer Mutter. Während ihrer Strafhaft in der JA XXXX hat sie am XXXX06.2011 mit Herrn XXXX, geb. XXXX, die Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Familienname der BF von XXXX auf XXXX geändert.Während ihrer Strafhaft in der JA römisch 40 hat sie am XXXX06.2011 mit Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , die Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Familienname der BF von römisch 40 auf römisch 40 geändert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2012 wurde ausgesprochen, dass die BF am 20.03.2013 aus ihrer Strafhaft, bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren, entlassen werde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurde ausgesprochen, dass die BF am 20.03.2013 aus ihrer Strafhaft, bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren, entlassen werde. Ab 12.09.2011 wurden der BF aus ihrer Strafhaft Ausgänge zu ihrem Ehegatten, an seine Wohnsitzadresse in XXXX, gewährt. Nach nachweislich guter Haftführung und Beschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX, ab 05.12.2011 wurde die BF am 20.03.2013 bedingt aus ihrer Strafhaft entlassen.Ab 12.09.2011 wurden der BF aus ihrer Strafhaft Ausgänge zu ihrem Ehegatten, an seine Wohnsitzadresse in römisch 40 , gewährt. Nach nachweislich guter Haftführung und Beschäftigung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 , ab 05.12.2011 wurde die BF am 20.03.2013 bedingt aus ihrer Strafhaft entlassen. Fest steht, dass das mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 14.02.2012, Zl. XXXX, gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren mit Zustellung an die BF am 12.03.2012 rechtskräftig wurde.Fest steht, dass das mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom 14.02.2012, Zl. römisch 40 , gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren mit Zustellung an die BF am 12.03.2012 rechtskräftig wurde. Da der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, war ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus Strafhaft am 20.03.2013 ihre sofortige Ausreise geboten. Erst Ende April 2013 ist die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Am 18.04.2016 begründete die Mutter der BF - XXXX, geb. XXXX -- ihren Haupt- und die Schwester der BF - XXXX, geb. XXXX - ihren Nebenwohnsitz an der Adresse in XXXX, an welcher der Ehegatte der BF von 06.06.2011 bis 20.02.2014 mit Haupt- und ab 20.02.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Die Schwester der BF verlegte ihren Hauptwohnsitz dann am 23.03.2016 an die Adresse in XXXX, an welcher der Ehegatte der BF ab 20.02.2014 seinen Hauptwohnsitz hatte.Am 18.04.2016 begründete die Mutter der BF - römisch 40 , geb. römisch 40 -- ihren Haupt- und die Schwester der BF - römisch 40 , geb. römisch 40 - ihren Nebenwohnsitz an der Adresse in römisch 40 , an welcher der Ehegatte der BF von 06.06.2011 bis 20.02.2014 mit Haupt- und ab 20.02.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Die Schwester der BF verlegte ihren Hauptwohnsitz dann am 23.03.2016 an die Adresse in römisch 40 , an welcher der Ehegatte der BF ab 20.02.2014 seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Schwester der BF - XXXX - hatte somit ab 23.03.2016 mit dem Ehegatten der BF gemeinsame Hauptwohnsitzadresse, und die Mutter der BF - XXXX - ab 18.04.2016 an der Nebenwohnsitzadresse des Ehegatten der BF ihren Hauptwohnsitz, dies trotz des Umstandes, dass laut Aussage des Ehegatten die Mutter und Schwester zur Unterstützung der BF und zwecks gemeinsamen Familienlebens überhaupt nach Österreich kamen., also zu einer Zeit in der sich die BF laut Angabe nie in Österreich aufgehalten hat.Die Schwester der BF - römisch 40 - hatte somit ab 23.03.2016 mit dem Ehegatten der BF gemeinsame Hauptwohnsitzadresse, und die Mutter der BF - römisch 40 - ab 18.04.2016 an der Nebenwohnsitzadresse des Ehegatten der BF ihren Hauptwohnsitz, dies trotz des Umstandes, dass laut Aussage des Ehegatten die Mutter und Schwester zur Unterstützung der BF und zwecks gemeinsamen Familienlebens überhaupt nach Österreich kamen., also zu einer Zeit in der sich die BF laut Angabe nie in Österreich aufgehalten hat. Nach anonymer Anzeige vom 08.07.2016 beim BVwG, dass sich die BF trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots seit geraumer Zeit im Haus ihres Ehegatten in XXXX, aufhalten würde, wurde die PI XXXX um Erhebungen zum Aufenthalt der BF ersucht. Diese führte an besagter Adresse am 25.07.2016 eine Kontrolle durch, bei welcher jedoch außer dem Ehegatten und der Schwester der BF keine weiteren Personen angetroffen wurden.Nach anonymer Anzeige vom 08.07.2016 beim BVwG, dass sich die BF trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots seit geraumer Zeit im Haus ihres Ehegatten in römisch 40 , aufhalten würde, wurde die PI römisch 40 um Erhebungen zum Aufenthalt der BF ersucht. Diese führte an besagter Adresse am 25.07.2016 eine Kontrolle durch, bei welcher jedoch außer dem Ehegatten und der Schwester der BF keine weiteren Personen angetroffen wurden. Der Ehegatte der BF war ab XXXX.1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX. Diese Firma hat ab XXXX.2010 XXXX, russische Staatsangehörige, geb. XXXX, selbstständig vertreten. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie im Zeitraum von 19.12.2002 bis 22.06.2011 an der Adresse XXXX, an welcher der Ehegatte der BF mit Hauptwohnsitz von 29.10.2001 bis 06.06.2011 aufrecht gemeldet war und seit 20.02.2014 aufrecht gemeldet ist. XXXX änderte ihren Hauptwohnsitz am Tag der Eheschließung zwischen der BF und ihrem Ehegatten am 22.06.
  61. Der Ehegatte der BF begründete bereits zuvor am 06.06.2011 einen neuen Hauptwohnsitz in XXXX, an welcher Adresse er bis 20.02.2014 mit Hauptwohnsitz, und ab 20.02.2014 mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet war.Der Ehegatte der BF war ab römisch 40 .1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 . Diese Firma hat ab römisch 40 .2010 römisch 40 , russische Staatsangehörige, geb. römisch 40 , selbstständig vertreten. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie im Zeitraum von 19.12.2002 bis 22.06.2011 an der Adresse römisch 40 , an welcher der Ehegatte der BF mit Hauptwohnsitz von 29.10.2001 bis 06.06.2011 aufrecht gemeldet war und seit 20.02.2014 aufrecht gemeldet ist. römisch 40 änderte ihren Hauptwohnsitz am Tag der Eheschließung zwischen der BF und ihrem Ehegatten am 22.06.
  62. Der Ehegatte der BF begründete bereits zuvor am 06.06.2011 einen neuen Hauptwohnsitz in römisch 40 , an welcher Adresse er bis 20.02.2014 mit Hauptwohnsitz, und ab 20.02.2014 mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet war. Die BF hatte mit ihrem Ehegatten nur nach ihrer Haftentlassung im Zeitraum von 22.03.2013 bis 18.04.2013 in XXXX, eine gemeinsame Hauptwohnsitzadresse.Die BF hatte mit ihrem Ehegatten nur nach ihrer Haftentlassung im Zeitraum von 22.03.2013 bis 18.04.2013 in römisch 40 , eine gemeinsame Hauptwohnsitzadresse. Nach ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ließ sich die BF am XXXX.04.2013 in XXXX einen Personalausweis ausstellen. Ab 18.06.2013 war die BF mit Hauptwohnsitz in Rumänien, XXXX, aufrecht gemeldet. Von 02.10.2013 bis 02.10.2014 war die BF mit Zweitwohnsitz in Slowenien, XXXX, gemeldet.Nach ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ließ sich die BF am römisch 40 .04.2013 in römisch 40 einen Personalausweis ausstellen. Ab 18.06.2013 war die BF mit Hauptwohnsitz in Rumänien, römisch 40 , aufrecht gemeldet. Von 02.10.2013 bis 02.10.2014 war die BF mit Zweitwohnsitz in Slowenien, römisch 40 , gemeldet. Am 13.02.2015 bezog die BF eine neue Wohnung in Deutschland, XXXX. Die BF änderte ihren Wohnsitz in Deutschland am 01.07.2016, zu welchem Zeitpunkt sie eine Wohnung in XXXX, bezog, an welcher Adresse sie ab 07.07.2016 aufrecht gemeldet war.Am 13.02.2015 bezog die BF eine neue Wohnung in Deutschland, römisch 40 . Die BF änderte ihren Wohnsitz in Deutschland am 01.07.2016, zu welchem Zeitpunkt sie eine Wohnung in römisch 40 , bezog, an welcher Adresse sie ab 07.07.2016 aufrecht gemeldet war. Die BF wurde Ende März / Anfang April 2016 schwanger und befand sich Ende November 2016 in der
  63. Schwangerschaftswoche. Sie wurde nachweislich am XXXX.07.2016 wegen ihrer Schwangerschaft in Rumänien ärztlich untersucht. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX.Die BF wurde Ende März / Anfang April 2016 schwanger und befand sich Ende November 2016 in der
  64. Schwangerschaftswoche. Sie wurde nachweislich am römisch 40 .07.2016 wegen ihrer Schwangerschaft in Rumänien ärztlich untersucht. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 . Eine Geburtsanzeige wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis dato noch nicht vorgelegt. Dafür, dass die BF derzeit an einer Krankheit leidet bzw. behandlungsbedürftig ist, gibt es keinen Hinweis. Fest steht, dass die BF ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Fest steht, dass die BF nicht unverzüglich nach ihrer Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen hat. Fest steht, dass sich die BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbots im Jahr 2014 anlässlich des Sponsoren Events 2014 am Red Bull Ring in Österreich aufgehalten hat.
  65. Beweiswürdigung: 2.
  66. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  67. Zur Person der BF und ihren persönlichen Verhältnissen Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die BF konnte ihre Identität mit einem rumänischen Reisepass und einem rumänischen Personalausweis nachweisen. In ihrem Personalausweis, den sie nach ihrer Ausreise aus Österreich in Rumänien ausstellen ließ, scheint ihre Wohnsitzadresse in Rumänien, Constanta, auf. Dass in Rumänien der Personalausweis auch als Meldebescheinigung dient, beruht auf einer dem BVwG übermittelter Bestätigung der rumänischen Botschaft in der Republik Österreich vom 13.06.
  68. Die Feststellungen bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen der BF, ihres Ehegatten, ihrer Schwester und Mutter in Österreich ergeben sich aus von Amts wegen eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Davon, dass die BF im Jahr 2010 in Österreich Verwaltungsstraftaten begangen hat und ihr deswegen Verwaltungsstrafen auferlegt wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, der über die BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen hat, am 09.03.2011 durch das Magistrat XXXX und am 16.03.2011 durch die BPD XXXX erfahren.Davon, dass die BF im Jahr 2010 in Österreich Verwaltungsstraftaten begangen hat und ihr deswegen Verwaltungsstrafen auferlegt wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, der über die BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen hat, am 09.03.2011 durch das Magistrat römisch 40 und am 16.03.2011 durch die BPD römisch 40 erfahren. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Österreich sind aus gegenständlichem Akteninhalt ersichtlich. Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister, und die Dauer ihrer Strafhaft auf einen Führungsbericht und einer Haftbestätigung der JA XXXX vom 20.04.2016.Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister, und die Dauer ihrer Strafhaft auf einen Führungsbericht und einer Haftbestätigung der JA römisch 40 vom 20.04.
  69. Dass die BF während ihrer Strafhaft am XXXX.06.2011 mit XXXX ihre Ehe geschlossen hat, ist aus gegenständlichem Akt einliegender Kopie ihrer Heiratsurkunde vom XXXX.06.2011 ersichtlich.Dass die BF während ihrer Strafhaft am römisch 40 .06.2011 mit römisch 40 ihre Ehe geschlossen hat, ist aus gegenständlichem Akt einliegender Kopie ihrer Heiratsurkunde vom römisch 40 .06.2011 ersichtlich. Dass der BF während ihrer Strafhaft im Zeitraum 05.12.2011 bis 15.03.2013 wegen Beschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX, Freigänge, und im Zeitraum 12.09.2011 bis 14.03.2013 Ausgänge zu ihrem Ehegatten an seiner Wohnadresse in XXXX, gewährt wurden, ergibt sich aus der von der JA XXXX dem BVwG übermittelten Freigänger- und Ausgangsliste.Dass der BF während ihrer Strafhaft im Zeitraum 05.12.2011 bis 15.03.2013 wegen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 , Freigänge, und im Zeitraum 12.09.2011 bis 14.03.2013 Ausgänge zu ihrem Ehegatten an seiner Wohnadresse in römisch 40 , gewährt wurden, ergibt sich aus der von der JA römisch 40 dem BVwG übermittelten Freigänger- und Ausgangsliste. Mit Führungsbericht vom 20.04.2015 wurde seitens der JA XXXX betreffend die BF gute Haftführung bestätigt.Mit Führungsbericht vom 20.04.2015 wurde seitens der JA römisch 40 betreffend die BF gute Haftführung bestätigt. Wann sich die BF wo nach ihrer Ausreise aus Österreich aufgehalten hat, ist wegen widersprüchlicher Angaben im Verfahren nicht immer feststellbar. Aufenthalte der BF in Slowenien und Deutschland sind durch dem BVwG vorgelegte Meldebescheinigungen bestätigt, und zwar für den Zeitraum 02.10.2013 bis 02.10.2014 in Slowenien und für die Zeit ab 13.02.2015 in Deutschland. Der Rechtsvertreter der BF gab in schriftlicher Stellungnahme vom 03.11.2016 an, dass die BF seit ihrer freiwilligen Ausreise nie im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Auch der Ehegatte der BF habe bei der polizeilichen Kontrolle am 25.07.2016 an seiner Nebenwohnsitzadresse davon gesprochen, dass sich die BF das letzte Mal im Jahr 2013 in Österreich aufgehalten habe. Sogar im Parteiengehör vom 03.11.2016 wurde vorgebracht, die BF sei nach freiwilliger Ausreise nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt. Im Gegensatz zu diesen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Ausreise Ende April 2013 trotz aufrechten Aufenthaltsverbots wieder in Österreich aufhältig war. Dafür spricht ihre Anwesenheit in Österreich anlässlich des Sponsoren Events 2014 am Red-Bull-Ring, welche durch ein Foto der BF unter "XXXX" nachweisbar und Bestandteil des Gerichtaktes ist. Dass die BF derzeit an einer Krankheit leidet, konnte nicht festgestellt werden, wurden doch keine Nachweise dafür erbracht. Die Feststellung, dass die BF schwanger ist, beruht auf einer ärztlichen Bescheinigung aus Deutschland, XXXX vom XXXX.06.
  70. Nach dieser Arztbescheinigung befand sich die BF zu diesem Zeitpunkt in der
  71. Schwangerschaftswoche und müsste demnach Ende März/ Anfang April 2016 schwanger geworden sein.Die Feststellung, dass die BF schwanger ist, beruht auf einer ärztlichen Bescheinigung aus Deutschland, römisch 40 vom römisch 40 .06.
  72. Nach dieser Arztbescheinigung befand sich die BF zu diesem Zeitpunkt in der
  73. Schwangerschaftswoche und müsste demnach Ende März/ Anfang April 2016 schwanger geworden sein. Warum die BF, die bereits am 06.07.2016, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch ihren Ehemann, seit kurzem an einer Schwangerschaftsvergiftung erkrankt gewesen sei, erst am XXXX.07.2016 von Deutschland zur Untersuchung nach Rumänien reiste, bleibt unklar.Warum die BF, die bereits am 06.07.2016, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch ihren Ehemann, seit kurzem an einer Schwangerschaftsvergiftung erkrankt gewesen sei, erst am römisch 40 .07.2016 von Deutschland zur Untersuchung nach Rumänien reiste, bleibt unklar. Die Feststellung, dass sich die BF in Rumänien einer Schwangerschaftsuntersuchung unterzogen hat, wird durch einen nachgereichten Arztbrief vom XXXX.07.2016 bewiesen.Die Feststellung, dass sich die BF in Rumänien einer Schwangerschaftsuntersuchung unterzogen hat, wird durch einen nachgereichten Arztbrief vom römisch 40 .07.2016 bewiesen. Dass die BF zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eine intensive Bindung hat, kann ausgeschlossen werden, weil diese erst nach Ausreise der BF im österreichischen Bundesgebiet neue Wohnsitze begründet haben, obwohl sich die BF nicht im Bundesgebiet sondern in Slowenien, Deutschland und Rumänien aufgehalten hat.
  74. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  75. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2. § 69 Abs. 2 FPG lautet:3.2.2. Paragraph 69, Absatz 2, FPG lautet: "

(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." 3.2.
  1. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Die BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX vom XXXX.2010, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche letztlich am 02.03.2011 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. In dieser Hinsicht hat die BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.Die BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2010, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche letztlich am 02.03.2011 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. In dieser Hinsicht hat die BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfüllt. Die BF hat im Jahr 2010, somit erst kurze Zeit nach ihrer Einreise in Österreich, nicht nur ein schweres Verbrechen sondern auch mehrere Verwaltungsstraftaten verschiedener Art begangen und dabei gegen die Straßenverkehrsordnung, das Wiener Parkometergesetz, wegen Geheimprostitution gegen das Wiener Prostitutionsgesetz, und wegen Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten gegen die Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, und gegen das Geschechtskrankheitengesetz verstoßen. Die BF wollte sich nach ihrer Einreise in Österreich mit geheimer Prostitution offensichtlich auf unrechtmäßige Weise ein Einkommen sichern. Die BF ist aufgrund von Verübung von Raubüberfällen zu fünfeinhalbjähriger Freiheitsstrafe, herabgesetzt auf 5 Jahre, verurteilt worden. Es ist daher zu prüfen, ob sich der maßgeblichen Umstände seit der Erlassung des Aufenthaltesverbotes zugunsten der BF geändert haben. Gegen die BF wurde ein am 12.03.2012 bereits rechtskräftig gewordenes achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Über die BF wurden in Österreich wegen begangener Verbrechen nicht nur fünf Jahre Freiheitsstrafe, sondern wegen einiger Verwaltungsübertretungen verschiedener Art auch Verwaltungsstrafen verhängt. Durch ihr strafbares Handeln hat die BF gezeigt, dass sie offensichtlich nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Die BF hat ihren Ehemann, einen österreichischen Staatsbürger, am XXXX.06.2011 während ihrer Strafhaft geheiratet. Die BF und ihr Ehegatte haben nur nach Entlassung der BF aus ihrer Strafhaft in der Zeit von 22.03.2013 bis 18.04.2013 an gemeinsamer Wohnsitzadresse zusammen gelebt, bevor die BF Ende April 2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Die BF hat ihren Ehemann, einen österreichischen Staatsbürger, am römisch 40 .06.2011 während ihrer Strafhaft geheiratet. Die BF und ihr Ehegatte haben nur nach Entlassung der BF aus ihrer Strafhaft in der Zeit von 22.03.2013 bis 18.04.2013 an gemeinsamer Wohnsitzadresse zusammen gelebt, bevor die BF Ende April 2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Eheschließung erfolgte bereits in Kenntnis des unsicheren Aufenthalts. Es wurde weder ein Nachweis für ihren Grenzübertritt noch ein Nachweis dafür erbracht, wo sich die BF nach ihrer Abmeldung vom Hauptwohnsitz bei ihrem Ehegatten am 18.04.2013 bis zu ihrer in Slowenien erfolgten Anmeldung am 02.10.2013 und im Zeitraum von 02.10.2014 bis 13.02.2015, zu welchem Zeitpunkt die BF eine neue Wohnung in Deutschland bezogen hat, aufgehalten hat. Aufenthalte in ihrer Heimat Rumänien und in Slowenien und Deutschland stehen aufgrund von Meldebescheinigungen fest, Nachweise für erfolgte Grenzübertritte gibt es jedoch keine. Feststellbar war jedenfalls, dass die BF anlässlich des Sponsoren Events 2014 im Jahr 2014 am Red Bull-Ring in Österreich während aufrechten Aufenthaltsverbots illegal aufhältig war. Zu ihren Familienangehörigen - ihrer Schwester und Mutter - hat sie zudem keine besondere familiäre Bindung, haben diese doch erst nach der Ausreise der BF in Österreich Wohnsitze begründet. Das Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des mit 8 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin keine Gefahr darstelle, ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zielführend. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Wohlverhalten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellt deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zu ihren Gunsten dar, weil bereits bei der Entscheidung durch den UVS zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, dass die Behörde die gute Haftführung und die Eheschließung der Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme berücksichtigt, vorausgesetzt hat. Im Übrigen kann, entgegen der Angaben in der Beschwerde, von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein, da sie nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist. Weiters ist die BF wie erwähnt sogar trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich eingereist. Aber auch die Gründung einer Familie und die seitens der BF vorgebrachte mögliche zukünftige soziale und berufliche Integration kann an der negativen Zukunftsprognose nichts ändern, weil diese Umstände für sich genommen keinen Anlass bieten, um von einem Wegfall der Gründe die zum Aufenthaltsverbot geführt haben auszugehen. Auch die Zeugung eines Kindes die bewusst während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes erfolgt ist und dadurch in Kauf genommene Trennung des Kindes vom Vater in den ersten Lebensjahren kann einer Änderung nicht für die BF sprechen, auch weil ein Nachweis einer Geburt bis zum 01.02.2017 erst gar nicht erbracht wurde. Die angeführten Umstände können eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht begründen, da ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes vorliegen. Damit ist für das erkennende Gericht eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen der BF erfolgt, ein Überwiegen der persönlichen Unteressen an der gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung liegt nicht vor. Die damit einhergehende Auswirkung auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familienangehörigen sind nur noch von kurzer Dauer und im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2117422.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.