G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie1. Die Beschwerde wird
Paragraphen 55 und 10 Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Vm Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen darzutun. Im Einzelnen wurde dazu festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel im Rahmen einer Familienzusammenführung verwehrt worden sei, weil sein Vater den Antrag gestellt habe, als der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen sei. Zur Militärdienstverweigerung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, noch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer derzeit von den Militärbehörden oder der Polizei gesucht werde. Das Bundesasylamt verwies aber auch darauf, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer schon wehrpflichtig wäre, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen würde, zumal es sich bei der Absolvierung des Grundwehrdienstes um eine Staatsbürgerpflicht handle, der auch jeder Österreicher unterliege. Zudem hätten keine Umstände ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde und ergebe sich aus den Länderberichten, dass ein Einsatz gegen sein eigenes Volk unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne, zumal allein ein gutes Verhältnis zu diesen für die Bejahung eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Art 8 EMRK noch nicht ausreiche. Weiters sei das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit den Familienmitgliedern geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz sei, um einen Eingriff in das Privatleben anzunehmen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne, zumal allein ein gutes Verhältnis zu diesen für die Bejahung eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK noch nicht ausreiche. Weiters sei das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit den Familienmitgliedern geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz sei, um einen Eingriff in das Privatleben anzunehmen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer
G amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013, Zl. E5 435668-1/2013/7E, wurde die Beschwerde
3, 8 Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof schloss sich in seiner Begründung dem Bundesasylamt an und verwies auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 AsylG wurde verneint und hielt der Asylgerichtshof fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne vonParagraph 8, Absatz eins, AsylG wurde verneint und hielt der Asylgerichtshof fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2013 zugestellt und erwuchst in Rechtskraft. 9. Am 29.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX
9. Am 29.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt römisch 40
9 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß- Rot-Karte-plus".Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß- Rot-Karte-plus".
9 NAG bestehen würden.11. Mit Schreiben vom 10.12.2013 ersuchte die Magistratsabteilung römisch zwei Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Aufenthaltsangelegenheiten um eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 , ob aus sicherheitspolizeilicher Sicht Bedenken gegen die Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bestehen würden. 12. Am 17.12.2013 erging seitens der Landespolizeidirektion XXXX
1 Z 1 FPG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.12. Am 17.12.2013 erging seitens der Landespolizeidirektion römisch 40
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. 13. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seinen familiären und privaten Verhältnissen zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass sein Antrag vom 29.11.2013 aufgrund der geltenden Rechtslage nunmehr als Antrag
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) geführt werde.13. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seinen familiären und privaten Verhältnissen zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass sein Antrag vom 29.11.2013 aufgrund der geltenden Rechtslage nunmehr als Antrag
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) geführt werde.
G abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und
Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach der Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung auch nicht
2 und Abs. 3 FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und existiere für die Türkei keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe.Nach der Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung auch nicht
Paragraph 50, Absatz 2 und Absatz 3, FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und existiere für die Türkei keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
FPG unzulässig wäre.Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
G in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und des vorgelegten Identitätsdokumentes.Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Antragsstellung
Paragraph 55, AsylG in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und des vorgelegten Identitätsdokumentes. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Grundschule mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen hat, geht aus dem Absolvierungsbuch der Grundschule XXXX vom 12.05.2015 sowie aus dem Auszug des Diplomregisters vom 02.04.2016 hervor.Dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Grundschule mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen hat, geht aus dem Absolvierungsbuch der Grundschule römisch 40 vom 12.05.2015 sowie aus dem Auszug des Diplomregisters vom 02.04.2016 hervor. Die gemeinsame Wohnsitznahme mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich geht aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister hervor. Die Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem Schreiben des Restaurants XXXX vom 13.02.2015 und dem Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarung vom 09.04.2015 zu entnehmen.Die Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem Schreiben des Restaurants römisch 40 vom 13.02.2015 und dem Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarung vom 09.04.2015 zu entnehmen. Die Absolvierung der Deutschprüfung A2 sowie die Teilnahme am Deutschkurs Grundstufe 1 ist der Bestätigung des Bildungsförderungsinstitutes XXXX vom 25.07.2013, dem Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 sowie dem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 zu entnehmen.Die Absolvierung der Deutschprüfung A2 sowie die Teilnahme am Deutschkurs Grundstufe 1 ist der Bestätigung des Bildungsförderungsinstitutes römisch 40 vom 25.07.2013, dem Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 sowie dem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 zu entnehmen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit konnte durch die Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat sowie aus dem Attest des XXXX vom 10.04.2015.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat sowie aus dem Attest des römisch 40 vom 10.04.2015. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass er in der Lage ist, sein Leben selbständig zu führen, geht aus den Gutachten der XXXX und des XXXX sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern - insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - hervor.Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass er in der Lage ist, sein Leben selbständig zu führen, geht aus den Gutachten der römisch 40 und des römisch 40 sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern - insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - hervor. Die als Sachverständige bestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, kam aufgrund der Untersuchung am 10.01.2014 zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine Intelligenzminderung im Ausmaß einer geistigen Behinderung vorliegt, welche eine negative Auswirkung auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung aufweist.Die als Sachverständige bestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , kam aufgrund der Untersuchung am 10.01.2014 zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine Intelligenzminderung im Ausmaß einer geistigen Behinderung vorliegt, welche eine negative Auswirkung auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung aufweist. Konkret wurden eine grenzwertige intellektuelle Begabung, Verdacht auf leichte Intelligenzminderung F 70 (Intelligenzqoutient) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif) Z 73.1 diagnostiziert. Die Gutachterin führte näher aus, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unteren Normbereich bzw. an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung liege. Aus dieser Grenzbegabung könne jedoch keine Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, zur Bewältigung alltagspraktischer Belange und zur Selbstversorgung abgeleitet werden. Bei entsprechender punktueller Hilfestellung (Beratung und Unterstützung bei komplexen Anforderungen) wäre der Beschwerdeführer, so wie viele andere selbständig Lebende, durchaus in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und den alltäglichen Anforderungen nachgekommen. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Leben selbständig zu führen und sich weitgehend unabhängig zu organisieren bzw. ist ein punktueller Bedarf an Hilfestellung bei der Bewältigung komplexer und schwer durchschaubarer Sachverhalte für sich genommen noch nicht als pathologisch zu werten. Eine entsprechende Hilfestellung wird in Form diverser Beratungsstellen auch von normal Begabten in Anspruch genommen.Konkret wurden eine grenzwertige intellektuelle Begabung, Verdacht auf leichte Intelligenzminderung F 70 (Intelligenzqoutient) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif) Ziffer 73 Punkt eins, diagnostiziert. Die Gutachterin führte näher aus, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unteren Normbereich bzw. an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung liege. Aus dieser Grenzbegabung könne jedoch keine Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, zur Bewältigung alltagspraktischer Belange und zur Selbstversorgung abgeleitet werden. Bei entsprechender punktueller Hilfestellung (Beratung und Unterstützung bei komplexen Anforderungen) wäre der Beschwerdeführer, so wie viele andere selbständig Lebende, durchaus in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und den alltäglichen Anforderungen nachgekommen. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Leben selbständig zu führen und sich weitgehend unabhängig zu organisieren bzw. ist ein punktueller Bedarf an Hilfestellung bei der Bewältigung komplexer und schwer durchschaubarer Sachverhalte für sich genommen noch nicht als pathologisch zu werten. Eine entsprechende Hilfestellung wird in Form diverser Beratungsstellen auch von normal Begabten in Anspruch genommen. Aus dem Klinisch-Psychologischen Gutachten des XXXX vom 21.07.2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung (F70 nach ICD 10c) leide, jedoch einen Intelligenzquotienten von 66 habe, was einem mentalen Alter von knapp unter 12 Jahren entspreche. Im Unterschied zum Gutachten der XXXX kommt Dr. Thomas Bogner jedoch zu dem Ergebnis, dass die diagnostizierte Intelligenzminderung einer geistigen Behinderung entspreche und negative Auswirkungen auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung habe. Die von den Eltern ausführlich beschriebenen und in der Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten (Antriebslosigkeit, Interessenslosigkeit, keine Initiative) würden auf dieser Ebene bereits eine aktive Lebensgestaltung verhindern. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage sein Leben eigenständig und unabhängig selbst zu organisieren und zu führen. Er sei Zeit seines Lebens auf die Unterstützung durch andere Menschen, aus sozialen Gründen vorwiegend durch nahe Angehörige, angewiesen.Aus dem Klinisch-Psychologischen Gutachten des römisch 40 vom 21.07.2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung (F70 nach ICD 10c) leide, jedoch einen Intelligenzquotienten von 66 habe, was einem mentalen Alter von knapp unter 12 Jahren entspreche. Im Unterschied zum Gutachten der römisch 40 kommt Dr. Thomas Bogner jedoch zu dem Ergebnis, dass die diagnostizierte Intelligenzminderung einer geistigen Behinderung entspreche und negative Auswirkungen auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung habe. Die von den Eltern ausführlich beschriebenen und in der Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten (Antriebslosigkeit, Interessenslosigkeit, keine Initiative) würden auf dieser Ebene bereits eine aktive Lebensgestaltung verhindern. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage sein Leben eigenständig und unabhängig selbst zu organisieren und zu führen. Er sei Zeit seines Lebens auf die Unterstützung durch andere Menschen, aus sozialen Gründen vorwiegend durch nahe Angehörige, angewiesen. Im Zuge der Erörterung beider Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 wurde dargelegt, dass zur Ermittlung des Intelligenzquotienten von beiden Gutachtern dasselbe Verfahren angewendet worden sei und sich beide Werte in einem vorab genannten Streubereich von plus/minus 10 Prozent befänden. XXXX hat jedoch im Gegensatz zu XXXX zusätzlich zum angewandten Intelligenztestverfahren eine ausführliche Anamnese bzw. Exploration (persönliche Befragung des Beschwerdeführers) erhoben. Das Ergebnis dieser klinischen Untersuchung ist ebenfalls in die Bewertung mit eingeflossen, zumal den Angaben der XXXX folgend der Intelligenzquotient alleine an sich nicht bzw. wenig über die soziale Funktionsfähigkeit aussagen würde.Im Zuge der Erörterung beider Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 wurde dargelegt, dass zur Ermittlung des Intelligenzquotienten von beiden Gutachtern dasselbe Verfahren angewendet worden sei und sich beide Werte in einem vorab genannten Streubereich von plus/minus 10 Prozent befänden. römisch 40 hat jedoch im Gegensatz zu römisch 40 zusätzlich zum angewandten Intelligenztestverfahren eine ausführliche Anamnese bzw. Exploration (persönliche Befragung des Beschwerdeführers) erhoben. Das Ergebnis dieser klinischen Untersuchung ist ebenfalls in die Bewertung mit eingeflossen, zumal den Angaben der römisch 40 folgend der Intelligenzquotient alleine an sich nicht bzw. wenig über die soziale Funktionsfähigkeit aussagen würde. Die Gutachten unterscheiden sich somit dahingehend, dass sich XXXX lediglich auf eine Fremdanamnese (keine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sondern lediglich eine Befragung der Eltern des Beschwerdeführers) bezogen hat und der klinische Eindruck deshalb keinen Einfluss in seine Bewertung nehmen konnte.Die Gutachten unterscheiden sich somit dahingehend, dass sich römisch 40 lediglich auf eine Fremdanamnese (keine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sondern lediglich eine Befragung der Eltern des Beschwerdeführers) bezogen hat und der klinische Eindruck deshalb keinen Einfluss in seine Bewertung nehmen konnte. Aus der Exploration der XXXX ergab sich jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz Defiziten im rechnerischen Bereich eigenen Angaben zur Folge in der Lage war, in der Türkei alleine zu leben und kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich dieses Defizit verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Situation (ohne Eltern und Bruder in der Türkei) sein Geld einteilen müssen und dies auch geschafft. Die Eltern seien damals nicht in der Türkei anwesend gewesen, weshalb die diesbezügliche Fremdexploration [durch XXXX] auch nicht erhellend sein kann. Hinsichtlich der im Gutachten des XXXX festgestellten unterdurchschnittlichen Planungsfähigkeit des Beschwerdeführers wandte XXXX nachvollziehbar ein, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seine illegale Reise nach Österreich selbstständig organisiert zu haben, was auf eine durchaus ausreichende Planungsfähigkeit bei entsprechendem Interesse hinweist.Aus der Exploration der römisch 40 ergab sich jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz Defiziten im rechnerischen Bereich eigenen Angaben zur Folge in der Lage war, in der Türkei alleine zu leben und kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich dieses Defizit verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Situation (ohne Eltern und Bruder in der Türkei) sein Geld einteilen müssen und dies auch geschafft. Die Eltern seien damals nicht in der Türkei anwesend gewesen, weshalb die diesbezügliche Fremdexploration [durch XXXX] auch nicht erhellend sein kann. Hinsichtlich der im Gutachten des römisch 40 festgestellten unterdurchschnittlichen Planungsfähigkeit des Beschwerdeführers wandte römisch 40 nachvollziehbar ein, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seine illegale Reise nach Österreich selbstständig organisiert zu haben, was auf eine durchaus ausreichende Planungsfähigkeit bei entsprechendem Interesse hinweist. Erklärend führt XXXX weiter aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, immer umfassende Unterstützung durch seine Mutter erhalten zu haben. Es sei wenig Wert darauf gelegt worden, dass er sich selbständiges Handeln aneigne und sei im Haushalt alles für ihn erledigt worden. Bei beruflichen Tätigkeiten sei von ihm nicht erwartet worden, dass er selbständig aufstehe. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich Deutschkenntnisse in Österreich angeeignet habe, so könne man auch darauf schließen, dass er lernfähig sei. Der Beschwerdeführer habe auch beschrieben, dass er sich in seinem neuen Umfeld in Österreich zurechtfinde, laufen gehe, eine Freundin habe und ins Kino gehe. Daraus schließt XXXX, dass er eine gewisse Umstellung positiv vollziehe und auch lernfähig sei.Erklärend führt römisch 40 weiter aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, immer umfassende Unterstützung durch seine Mutter erhalten zu haben. Es sei wenig Wert darauf gelegt worden, dass er sich selbständiges Handeln aneigne und sei im Haushalt alles für ihn erledigt worden. Bei beruflichen Tätigkeiten sei von ihm nicht erwartet worden, dass er selbständig aufstehe. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich Deutschkenntnisse in Österreich angeeignet habe, so könne man auch darauf schließen, dass er lernfähig sei. Der Beschwerdeführer habe auch beschrieben, dass er sich in seinem neuen Umfeld in Österreich zurechtfinde, laufen gehe, eine Freundin habe und ins Kino gehe. Daraus schließt römisch 40 , dass er eine gewisse Umstellung positiv vollziehe und auch lernfähig sei. Angesichts der ausführlichen Anamnese bzw. Exploration (Befragung des Beschwerdeführers) der XXXX, welche im Ergebnis hinsichtlich die Selbständigkeit in Verbindung mit der festgestellten Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ein über weite Strecken anderes Bild ergibt als die auf einer Fremdanamnese basierenden Schlussfolgerungen desAngesichts der ausführlichen Anamnese bzw. Exploration (Befragung des Beschwerdeführers) der römisch 40 , welche im Ergebnis hinsichtlich die Selbständigkeit in Verbindung mit der festgestellten Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ein über weite Strecken anderes Bild ergibt als die auf einer Fremdanamnese basierenden Schlussfolgerungen des XXXX, kann vom erkennenden Gericht in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung das Gutachten von XXXX schlüssig und unzweifelhaft nachvollzogen werden als im Gegensatz dazu das auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers aufbauende Gutachten des XXXX, weshalb den Ausführungen im Gutachten von XXXX zu folgen waren und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein Leben selbständig (außerhalb des Familienbundes) zu führen.römisch 40 , kann vom erkennenden Gericht in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung das Gutachten von römisch 40 schlüssig und unzweifelhaft nachvollzogen werden als im Gegensatz dazu das auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers aufbauende Gutachten des römisch 40 , weshalb den Ausführungen im Gutachten von römisch 40 zu folgen waren und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein Leben selbständig (außerhalb des Familienbundes) zu führen. Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebrachte Einwand, dass der Beschwerdeführer - aufgrund des von beiden Gutachtern festgestellten Intelligenzquotienten laut einschlägiger internationaler Literatur einem mentalen Alter von 9 bis 12 Jahren entsprechen würde und er aufgrund dieses (ziffernmäßig) festgestellten Intelligenzquotienten und sich der daraus im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Erwachsenen beim Beschwerdeführer ergebenden gravierenden Intelligenzminderung - ein selbständiges Leben ohne fremde Unterstützung nicht führen könne, wurde durch die nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen XXXX entkräftet, wonach bei der Feststellung des Intelligenzquotienten eine Streubreite von 10 Prozent einzurechnen sei und der Intelligenzquotient nur bedingt Auskunft über die Funktionsfähigkeit einer Person geben würde bzw. die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Person nicht an einen bestimmten Intelligenzquotienten gebunden sei, weshalb man betreffend den Beschwerdeführer nicht allein gestützt auf einen festgestellten Intelligenzquotienten auf eine mangelnde tatsächliche Selbständigkeit oder Selbsterhaltungsfähigkeit schließen dürfe.Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebrachte Einwand, dass der Beschwerdeführer - aufgrund des von beiden Gutachtern festgestellten Intelligenzquotienten laut einschlägiger internationaler Literatur einem mentalen Alter von 9 bis 12 Jahren entsprechen würde und er aufgrund dieses (ziffernmäßig) festgestellten Intelligenzquotienten und sich der daraus im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Erwachsenen beim Beschwerdeführer ergebenden gravierenden Intelligenzminderung - ein selbständiges Leben ohne fremde Unterstützung nicht führen könne, wurde durch die nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen römisch 40 entkräftet, wonach bei der Feststellung des Intelligenzquotienten eine Streubreite von 10 Prozent einzurechnen sei und der Intelligenzquotient nur bedingt Auskunft über die Funktionsfähigkeit einer Person geben würde bzw. die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Person nicht an einen bestimmten Intelligenzquotienten gebunden sei, weshalb man betreffend den Beschwerdeführer nicht allein gestützt auf einen festgestellten Intelligenzquotienten auf eine mangelnde tatsächliche Selbständigkeit oder Selbsterhaltungsfähigkeit schließen dürfe. Die Angaben zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers wird durch seine berufliche Tätigkeit in der Türkei sowie der Arbeitssuche in Österreich und seinen persönlichen Ausführungen belegt. Da der Beschwerdeführer bereist vor seiner Ausreise aus der Türkei bei seinen Großeltern wohnhaft war, ist nicht erkennbar, weshalb dies nach einer Rückkehr in die Türkei nicht wieder möglich sein sollte. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführers zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte 3.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 55 AsylG sowie § 52 FPG):(Paragraph 55, AsylG sowie Paragraph 52, FPG): Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "
G 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. vier Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2013 in das Bundesgebiet ein, bereits im Mai 2013 erging der negative Bescheid des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer durfte daher
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. vier Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübte. Die Einstellungszusage war demgegenüber nicht so zu gewichten, dass aus diesem bereits auf einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre (vgl. dazu: VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage zugunsten eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, per se keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN).Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübte. Die Einstellungszusage war demgegenüber nicht so zu gewichten, dass aus diesem bereits auf einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre vergleiche dazu: VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage zugunsten eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, per se keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN). Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 auf, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht waren jedoch nicht feststellbar. Sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Kurden und Türken und ist er Mitglied in einem kurdischen Verein, was keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen vermag. Vielmehr dienen derartige Einrichtungen dazu, dass Fremde, wie der Beschwerdeführer, den Kontakt zu ihren Landsleuten erhalten bzw. ihre Kultur und Traditionen aus dem Herkunftsland in Österreich fortführen bzw. ausleben können. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Letztlich ist auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal bereits der diesem Verfahren vorangehende Asylbescheid auf einem nicht asylrelevantem Vorbringen beruhte, welches vom Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Der Verfassungsgerichtshof erblickte jedenfalls in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Der Verfassungsgerichtshof erblickte jedenfalls in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Türkisch und Kurdisch Kurmanji, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort nach wie vor seine Großeltern väterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits sowie ein Onkel leben. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit (drei Jahre und elf Monate) aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch ca. drei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Saline tätig gewesen ist. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Türkisch und Kurdisch Kurmanji, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort nach wie vor seine Großeltern väterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits sowie ein Onkel leben. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit (drei Jahre und elf Monate) aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch ca. drei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Saline tätig gewesen ist. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich - ab August 2013 - überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.3. Das Bundesamt hat
9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3. Das Bundesamt hat
Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.1 Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013 im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der oa. Entscheidung vom 18.05.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben. 3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.