← Österreich

L513 2142592-1

Obsah (14)§ 28§ 58§ 14§§ 38§ 15§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlL513 2142592-1 SpruchL513 2142592-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels (folgend kurz: "AMS") vom 11.11.2016, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs 1 und

§ 58i

Vm den §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 10.11.2016 gebühre. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 10.11.2016 eingebracht.römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF ab dem 10.11.2016 gebühre. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 10.11.2016 eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde durch die bP dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie habe der Behörde ordnungsgemäß den Beginn einer Beschäftigung mit 17.10.2016 gemeldet. Sie treffe jedoch kein Verschulden an der verzögerten Beschäftigungsaufnahme, da die Ursachen beim Arbeitgeber gelegen wären. Weiters hätte sie damals auf eine möglichst baldige Einstellung vertraut und wollte wegen einer Verzögerung von kurzer Zeit nicht erneut bei der Behörde vorsprechen bzw. Notstandshilfe beantragen. Seit 14.11.2016 wäre sie nun tatsächlich in diesem Arbeitsverhältnis. 2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.11.2016, GZ: XXXX ,

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.11.2016

§§ 38, 17, 44 und 46 Al

VG abgewiesen wurde.2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.11.2016, GZ: römisch 40 ,

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.11.2016

Paragraphen 38, 17, 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die bP am 6.10.2016 der Behörde zunächst eine Arbeitsaufnahme am 17.10.2016 gemeldet habe. Die Behörde wäre daher zu Recht davon ausgegangen, dass die bP bereits am 17.10.2016 eine vollversicherungspflichtige und somit Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Die Notstandshilfe wäre daher ab 17.10.2016 zu Recht unterbrochen worden. Die bP habe erst am 10.11.2016 dem AMS gemeldet, dass die Beschäftigung nicht am 17.10.2016 sondern erst mit 14.11.2016 zustande komme. Eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom 17.10.2016 bis zur Meldung am 10.11.2016 sei nicht möglich, da das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab der ursprünglich gemeldeten Arbeitsaufnahme am 17.10.2016 gemeldet wurde.

  1. Die bP stellte am 13.12.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darauf, dass sie die Zusage der Arbeitsstelle ab dem 17.10.2016 dem AMS mitgeteilt habe. Sie hätte kein Verschulden, da sie vom neuen Arbeitgeber ersucht worden wäre, noch zuzuwarten. Zumal wäre ihr selbst der Zeitpunkt des definitiven Arbeitsbeginnes noch nicht bekannt gewesen und daher hätte sie dem AMS auch nicht mitteilen können, wann der tatsächliche Beginn der Arbeitsaufnahme wäre. Erst am 10.11.2016 hätte sie vom definitiven Dienstverhältnis erfahren. Außerdem hätte sie Kosten für Haus und Versicherungen abzudecken. Weiters wäre sie seit 7.12.2016 aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig. Ab wann sie die Beschäftigung wieder aufnehmen könne, stehe nicht fest. Es wird ersucht, den Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass ihr für den Zeitraum vom 17.10.2016 bis 9.11.2016 die Notstandshilfe gewährt werde.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP bezieht seit 13.9.2016 Notstandshilfe. Die bP hat am 4.10.2016 nach Erhalt der Zusage dem AMS den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit 17.10.2016 bekanntgegeben. Dies wurde auch so vom AMS schriftlich festgehalten als auch von der bP in ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 bestätigt. Die bP hat ab 13.9.2016 Notstandshilfe bezogen. Auf Seite 4 des Antrages auf Notstandshilfe wurde die bP darüber informiert, dass der Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, falls die Meldung bei Verschiebung eines mitgeteilten Beschäftigungsbeginns nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn erfolgt.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 17 AlVGParagraph 17, AlVG

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 AlVGParagraph 46, AlVG
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann. ..
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 38Al

VG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP teilte am 10.11.2016 dem AMS mit, dass das Dienstverhältnis erst mit 14.11.2016 beginne. Die bP hat mit Wirkung vom 13.9.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS gestellt. Die bP hat am 4.10.2016 nach Erhalt der Zusage eines Dienstverhältnisses dem AMS den Beginn mit 17.10.2016 bekanntgegeben. Dies wurde auch so vom AMS schriftlich festgehalten als auch von der bP in ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 bestätigt. Der Notstandsgeldbezug wurde daher vom AMS aufgrund der von der bP bekannt gegebenen Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 eingestellt. Die bP moniert in der Beschwerde, dass sie kein Verschulden treffe, da sie vom neuen Arbeitgeber ersucht worden wäre, noch zuzuwarten. Zumal wäre ihr selbst der Zeitpunkt des definitiven Arbeitsbeginnes noch nicht bekannt gewesen und daher hätte sie dem AMS auch nicht mitteilen können, wann der tatsächliche Beginn der Arbeitsaufnahme wäre. Erst am 10.11.2016 hätte sie vom definitiven Dienstverhältnis erfahren. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass die bP sehr wohl in ihrer ersten Beschwerde vom 28.11.2016 anführt, dass sie dem AMS die Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 gemeldet hätte. Auch ist vom AMS am 6.10.2016 dokumentiert, dass die bP die Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 bekannt gegeben habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die bP nunmehr vorbringen könne, sie hätte dem AMS den tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme nicht mitteilen können, wo die bP bzw. die Behörde die Mitteilung der Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 bestätigte bzw. dokumentierte. Wenn die bP in der Beschwerde anführt, sie hätte erst am 10.11.2016 vom definitiven Dienstverhältnis erfahren, ist es umso unverständlicher, dass sie nicht schon früher beim AMS vorstellig geworden ist, wurde doch der Bezug der Notstandshilfe bereits mit 17.10.2016 eingestellt. Dazu ist nochmals zu wiederholen, dass der bP bereits im Antrag auf Notstandshilfe auf Seite 4 mitgeteilt wurde, dass der Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, falls die Meldung bei Verschiebung eines mitgeteilten Beschäftigungsbeginns nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn erfolgt. Dies war im Fall der bP dahingehend gegeben, dass sie vorerst dem AMS mitteilte, mit 17.10.2016 ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Da jedoch die Einstellung erst mit 14.11.2016 erfolgte, wäre es an der bP gelegen, die Verschiebung des Beschäftigungsbeginns zeitgerecht dem AMS zu melden. Wenn die bP in der weiteren Beschwerde vermeint, dass die Zeit ihrer Notstandsunterstützung nicht unterbrochen worden wäre, sondern diese Unterstützung erst mit 10.11.2016 (Wiedermeldung) geendet hätte, ist oben Angeführtes nochmals zu wiederholen, nämlich dass das AMS vom Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit 14.11.2016 aufgrund der Vorsprache der bP auszugehen hatte. Dass die Behörde davon keine Kenntnis hatte, dass eine Verschiebung des Beschäftigungsverhältnisses vom 17.10.2016 auf 14.11.2016 vorgelegen wäre hat sie erst aus der Meldung der bP am 10.11.2016 erfahren. Die Verspätung der Meldung liegt somit eindeutig in der Sphäre der bP. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter-)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter-)Gewährung seines Leistungsbezuges vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 791). Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Rechtfertigungsversuche für die verspätete Antragstellung nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zudem ist auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.Zudem ist auf die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Die belangte Behörde hat zurecht festgestellt, dass die bP durch jene Umstände, die sie eingewendet hat, nicht gehindert gewesen wäre, die Meldung beim AMS fristgerecht abzugeben. Insofern liegt kein triftiger Grund für das Fristversäumnis vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2142592.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.