GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels (folgend kurz: "AMS") vom 11.11.2016, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs 1 und
Vm den §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 10.11.2016 gebühre. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 10.11.2016 eingebracht.römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF ab dem 10.11.2016 gebühre. Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 10.11.2016 eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde durch die bP dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie habe der Behörde ordnungsgemäß den Beginn einer Beschäftigung mit 17.10.2016 gemeldet. Sie treffe jedoch kein Verschulden an der verzögerten Beschäftigungsaufnahme, da die Ursachen beim Arbeitgeber gelegen wären. Weiters hätte sie damals auf eine möglichst baldige Einstellung vertraut und wollte wegen einer Verzögerung von kurzer Zeit nicht erneut bei der Behörde vorsprechen bzw. Notstandshilfe beantragen. Seit 14.11.2016 wäre sie nun tatsächlich in diesem Arbeitsverhältnis. 2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.11.2016, GZ: XXXX ,
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.11.2016
VG abgewiesen wurde.2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.11.2016, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.11.2016
Paragraphen 38, 17, 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die bP am 6.10.2016 der Behörde zunächst eine Arbeitsaufnahme am 17.10.2016 gemeldet habe. Die Behörde wäre daher zu Recht davon ausgegangen, dass die bP bereits am 17.10.2016 eine vollversicherungspflichtige und somit Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Die Notstandshilfe wäre daher ab 17.10.2016 zu Recht unterbrochen worden. Die bP habe erst am 10.11.2016 dem AMS gemeldet, dass die Beschäftigung nicht am 17.10.2016 sondern erst mit 14.11.2016 zustande komme. Eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom 17.10.2016 bis zur Meldung am 10.11.2016 sei nicht möglich, da das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab der ursprünglich gemeldeten Arbeitsaufnahme am 17.10.2016 gemeldet wurde.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 17 AlVGParagraph 17, AlVG
gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
Paragraph 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP teilte am 10.11.2016 dem AMS mit, dass das Dienstverhältnis erst mit 14.11.2016 beginne. Die bP hat mit Wirkung vom 13.9.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS gestellt. Die bP hat am 4.10.2016 nach Erhalt der Zusage eines Dienstverhältnisses dem AMS den Beginn mit 17.10.2016 bekanntgegeben. Dies wurde auch so vom AMS schriftlich festgehalten als auch von der bP in ihrer Beschwerde vom 28.11.2016 bestätigt. Der Notstandsgeldbezug wurde daher vom AMS aufgrund der von der bP bekannt gegebenen Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 eingestellt. Die bP moniert in der Beschwerde, dass sie kein Verschulden treffe, da sie vom neuen Arbeitgeber ersucht worden wäre, noch zuzuwarten. Zumal wäre ihr selbst der Zeitpunkt des definitiven Arbeitsbeginnes noch nicht bekannt gewesen und daher hätte sie dem AMS auch nicht mitteilen können, wann der tatsächliche Beginn der Arbeitsaufnahme wäre. Erst am 10.11.2016 hätte sie vom definitiven Dienstverhältnis erfahren. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass die bP sehr wohl in ihrer ersten Beschwerde vom 28.11.2016 anführt, dass sie dem AMS die Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 gemeldet hätte. Auch ist vom AMS am 6.10.2016 dokumentiert, dass die bP die Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 bekannt gegeben habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die bP nunmehr vorbringen könne, sie hätte dem AMS den tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme nicht mitteilen können, wo die bP bzw. die Behörde die Mitteilung der Arbeitsaufnahme mit 17.10.2016 bestätigte bzw. dokumentierte. Wenn die bP in der Beschwerde anführt, sie hätte erst am 10.11.2016 vom definitiven Dienstverhältnis erfahren, ist es umso unverständlicher, dass sie nicht schon früher beim AMS vorstellig geworden ist, wurde doch der Bezug der Notstandshilfe bereits mit 17.10.2016 eingestellt. Dazu ist nochmals zu wiederholen, dass der bP bereits im Antrag auf Notstandshilfe auf Seite 4 mitgeteilt wurde, dass der Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, falls die Meldung bei Verschiebung eines mitgeteilten Beschäftigungsbeginns nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn erfolgt. Dies war im Fall der bP dahingehend gegeben, dass sie vorerst dem AMS mitteilte, mit 17.10.2016 ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Da jedoch die Einstellung erst mit 14.11.2016 erfolgte, wäre es an der bP gelegen, die Verschiebung des Beschäftigungsbeginns zeitgerecht dem AMS zu melden. Wenn die bP in der weiteren Beschwerde vermeint, dass die Zeit ihrer Notstandsunterstützung nicht unterbrochen worden wäre, sondern diese Unterstützung erst mit 10.11.2016 (Wiedermeldung) geendet hätte, ist oben Angeführtes nochmals zu wiederholen, nämlich dass das AMS vom Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit 14.11.2016 aufgrund der Vorsprache der bP auszugehen hatte. Dass die Behörde davon keine Kenntnis hatte, dass eine Verschiebung des Beschäftigungsverhältnisses vom 17.10.2016 auf 14.11.2016 vorgelegen wäre hat sie erst aus der Meldung der bP am 10.11.2016 erfahren. Die Verspätung der Meldung liegt somit eindeutig in der Sphäre der bP. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter-)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter-)Gewährung seines Leistungsbezuges vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 791). Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Rechtfertigungsversuche für die verspätete Antragstellung nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zudem ist auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.Zudem ist auf die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Die belangte Behörde hat zurecht festgestellt, dass die bP durch jene Umstände, die sie eingewendet hat, nicht gehindert gewesen wäre, die Meldung beim AMS fristgerecht abzugeben. Insofern liegt kein triftiger Grund für das Fristversäumnis vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2142592.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.