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{'item': 'L523 1436808-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlL523 1436808-4 SpruchL523 1436960-4/3E L523 1436959-4/3E L523 1436808-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega und Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 02.09.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega und Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega und Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 02.09.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega und Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführenden Parteien ("P"; in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "P1" bis "P3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals (P1 und P2 am 15.4.2013; P3 am 13.5.2013) bei der belangten Behörde – vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bezeichnet) – Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche P1 und die weibliche P2 sind Eheleute und die P3 ihr gemeinsamer erwachsener Sohn. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 wurden die Anträge der P allesamt gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und die P gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 wurden die Anträge der P allesamt gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und die P gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft.
  2. Am 12.12.2013 stellten die P Folgeanträge. P1 und P2 gaben an, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben hätten. Es würde sich eigentlich um Probleme des Sohnes (P3) handeln, welche die ganze Familie betreffen würden.
  3. Mit Bescheiden vom 30.1.2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide gemäß § 28 VwGVG wegen Ermittlungsmängeln behoben. Das Gericht monierte, dass seitens des BFA zum veränderten Gesundheitszustand der P1 – diese hatte 2014 einen Schlaganfall erlitten – Feststellungen zur Nachbehandlungsbedürftigkeit fehlten.
  4. Mit Bescheiden vom 30.1.2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide gemäß Paragraph 28, VwGVG wegen Ermittlungsmängeln behoben. Das Gericht monierte, dass seitens des BFA zum veränderten Gesundheitszustand der P1 – diese hatte 2014 einen Schlaganfall erlitten – Feststellungen zur Nachbehandlungsbedürftigkeit fehlten.
  5. Am 25.
  6. und 2.6.2016 erfolgten daraufhin neuerliche Einvernahmen aller P vor dem BFA. P1 und P2 beriefen sich wieder auf die Probleme von P3 als Gründe für deren Flucht aus Armenien. P3 brachte vor, dass sie mit der Familie fliehen musste, da sie während des Militärdienstes 2011 zusammen mit einem Kameraden Zeuge eines Mordes geworden sei, der beim Militär offiziell als Selbstmord bezeichnet wurde. Dieser Fall wäre 2013 aufgerollt worden und P3 hätte als Zeuge bei Gericht aussagen müssen. Der beim Vorfall beteiligte Offizier habe dies verhindern wollen und in der Folge P3 und seine Familie bedroht. Um der Aussage bei Gericht und der damit zusammenhängenden drohenden Festnahme zu entgehen, seien die P aus Armenien geflohen.
  7. Die Folgeanträge auf internationalen Schutz aller P wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016, negativ beschieden und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Außerdem wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  8. Die Folgeanträge auf internationalen Schutz aller P wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016, negativ beschieden und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Außerdem wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA begründete seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe als gänzlich nicht glaubwürdig angesehen werden mussten. Dies insbesondere deshalb, da es sich um gesteigerte Vorbringen zu den ersten Asylanträgen handelte und in wesentlichen Punkten gegenständlich etliche Widersprüche hervorgekommen wären. Die P haben gegen diese abweisenden Bescheide Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  9. Mit jeweiligem Beschluss vom 11.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. Die Entscheidung im Asylverfahren ergeht seitens der erkennenden Richterin in einem separaten Erkenntnis.
  10. Das BFA hat in Zusammenhang mit den abweisenden Entscheidungen im Asylverfahren auch die gegenständlichen Bescheide über eine Mutwillensstrafe für jeweils P1, P2 und P3, ebenfalls datiert mit 2.9.2016, erlassen: "Gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gegen Sie wegen offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450 ,-- verhängt."
  11. Das BFA hat in Zusammenhang mit den abweisenden Entscheidungen im Asylverfahren auch die gegenständlichen Bescheide über eine Mutwillensstrafe für jeweils P1, P2 und P3, ebenfalls datiert mit 2.9.2016, erlassen: "Gemäß Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gegen Sie wegen offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450 ,-- verhängt." Diese gegenständlichen Mutwillensstrafen begründete das BFA jeweils damit, dass das Fluchtvorbringen – die behauptete Verfolgung der P3 – als völlig unglaubwürdig gewertet wurde und die P den Folgeantrag nur gestellt hätten, um der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Insofern hätten die P offensichtlichen Asylmissbrauch betrieben und mit ihrem Gesamtverhalten die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt.
  12. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide wurden den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern am 15.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Im Rahmen der Beschwerde wurden die gegenständlichen Bescheide vollumfänglich angefochten. Insbesondere wurde vorgebracht, dass das BFA den Spruch rechtswidrig formuliert hätte und die P die Tätigkeit der Behörde überdies nicht in Absicht einer Verfahrensverschleppung in Anspruch genommen hätten. Auch könne nicht von offensichtlichem Asylmissbrauch die Rede sein, da die Beschwerden bezüglich der abweisenden Asylentscheidung noch beim BVwG anhängig seien. Hinzu komme dass das BVwG den Beschwerden bereits mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sodass keinesfalls von einem offensichtlichen und mutwilligen Asylmissbrauch gesprochen werden könne.
  13. Für den 24.01.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien sowohl betreffend der abweisenden Bescheide im Asylverfahren als auch der gegenständlichen Bescheide zur Verhängung der Mutwillensstrafen zu einer mündlichen Verhandlung.
  14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt) Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger. Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist stellten P1 und P2 am 15.4.2013, P3 am 13.5.2013 den jeweils ersten Asylantrag. Diese wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 negativ beschieden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Asylgerichtshof am 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Am 12.12.2013 stellten die P Folgeanträge und führten aus, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe für deren Flucht vorbrachten. Diese Folgeanträge wurden – nachdem das Bundesverwaltungsgericht die seitens des BFA diesbezüglich erlassenen Zurückweisungsbescheide gemäß § 68 AVG wegen Ermittlungsmängeln behoben hat – mit Bescheiden des BFA vom 2.9.2016, negativ beschieden.Am 12.12.2013 stellten die P Folgeanträge und führten aus, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe für deren Flucht vorbrachten. Diese Folgeanträge wurden – nachdem das Bundesverwaltungsgericht die seitens des BFA diesbezüglich erlassenen Zurückweisungsbescheide gemäß Paragraph 68, AVG wegen Ermittlungsmängeln behoben hat – mit Bescheiden des BFA vom 2.9.2016, negativ beschieden. Den dagegen erhobenen Beschwerden erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligem Beschluss vom 11.10.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer die Tätigkeit des BFA offenbar mutwillig in Anspruch genommen haben.
  16. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA, die bekämpften Bescheide, die Beschwerdeschriftsätze sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  17. rechtliche Beurteilung Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
  20. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
  21. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist und überdies das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall den Beschwerden im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und es waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen ist und überdies das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall den Beschwerden im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und es waren die angefochtenen Bescheide zu beheben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L523.1436808.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.