GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015 der für einen Nachlassantrag zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien; im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem (vom Sachwalter genehmigten) Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 14 P 37/12 a VNR 1 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 136,00 nachzulassen,
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015 der für einen Nachlassantrag zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien; im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem (vom Sachwalter genehmigten) Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 14 P 37/12 a VNR 1 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 136,00 nachzulassen,
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 der Sachwalter der Beschwerdeführerin nur für die gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, aber "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei.In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145 der Sachwalter der Beschwerdeführerin nur für die gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, aber "nicht für finanzielle Angelegenheiten" bestellt sei. Dieser Auffassung folgend ordnete die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015, wobei die Beschwerdeführerin als Empfängerin (Adressatin) der Briefsendung bezeichnet wurde, mit Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin an, der der Bescheid am 13.03.2015 persönlich ausgefolgt wurde. Eine Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015 an den Sachwalter der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus.3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus. Die – an die Beschwerdeführerin als Zustellungsempfängerin verfügte - Zustellung des Bescheides vom 05.03.2015 an die Beschwerdeführerin wäre nur dann rechtswirksam, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung prozessfähig gewesen wäre. Dies ist aber angesichts der Sachwalterbestellung nicht der Fall. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin für folgende Angelegenheiten bestellt:Dies ist aber angesichts der Sachwalterbestellung nicht der Fall. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.08.2009, 1 P 39/09t – 103 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin für folgende Angelegenheiten bestellt: Gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, wie zB Kreditaufnahmen, das Eingehen einer Bürgschaft, der Abschluss von Versicherungsverträgen, das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, Ratengeschäften und sonstige Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 154 Abs. 3 ABGB) gehören. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2013 auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen.Gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und gesetzliche Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die von der betroffenen Person eingegangene Verbindlichkeit nicht durch sofortige Erfüllung erlischt, wie zB Kreditaufnahmen, das Eingehen einer Bürgschaft, der Abschluss von Versicherungsverträgen, das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, Ratengeschäften und sonstige Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB) gehören. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.04.2014, 14 P 37/12a-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2013 auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Eine verpflichtende Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter ist daher jedenfalls auch für das Verfahren vor der belangten Behörde betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG zu bejahen. Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende – Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.03.2015 nicht prozessfähig war. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit an eine prozessual Handlungsunfähige und konnte daher keine Rechtswirkungen auslösen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides den Sachwalter als Empfänger des Bescheides zu bezeichnen und den Bescheid dem Sachwalter zuzustellen gehabt. Dies erfolgte jedoch nicht, vielmehr wurde der Bescheid nur der Beschwerdeführerin – rechtlich unwirksam - zugestellt. Eine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Sachwalter behauptet, obwohl dieser mit h.g. Anordnung vom 30.08.2016 explizit zur Angabe, ob und bejahendenfalls wann ihm der Bescheid tatsächlich zukam, aufgefordert worden war.Eine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Sachwalter behauptet, obwohl dieser mit h.g. Anordnung vom 30.08.2016 explizit zur Angabe, ob und bejahendenfalls wann ihm der Bescheid tatsächlich zukam, aufgefordert worden war. Ein Bescheid betreffend den vom Sachwalter genehmigten Nachlassantrag der Beschwerdeführerin wäre daher durch Zustellung an den Sachwalter wirksam zu erlassen. Dass die Erlassung (nicht des Bescheides vom 05.03.2015, sondern eines inhaltlich abgeänderten) neuen Bescheides von der belangten Behörde beabsichtigt ist, hat diese im Schriftsatz vom 25.01.2017 dargelegt. Eine wie vom Sachwalter gewünschte inhaltliche Entscheidung über die von ihm genehmigte Beschwerde war daher nicht möglich, vielmehr war die Beschwerde mangels wirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides (mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes) als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2105163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.