RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW112 2145435-1 SpruchW112 2145435-1/14E I. Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntissesrömisch eins.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch XXXX, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 17.01.2017-18.01.2017, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 215647005/170069237, und die Anhaltung in Schubhaft ab 18.01.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 17.01.2017-18.01.2017, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 215647005/170069237, und die Anhaltung in Schubhaft ab 18.01.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 17.01.2017, 19:02 Uhr, - 18.01.2017, 14:30 Uhr, wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 17.01.2017, 19:02 Uhr, - 18.01.2017, 14:30 Uhr, wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2017 bis 30.01.2017 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2017 bis 30.01.2017 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer hielt sich seit 15.01.2001, sohin seinem elften Lebensjahr, auf Grund einer Niederlassungsbewilligung in Österreich auf. Er verfügte über einen Reisepass von BOSNIEN UND HERZEGOWINA. Seit 04.04.2006 besteht gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein bis 2018 gültiges Waffenverbot. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 13.01.2007 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Er wurde mit Urteil vom 19.12.2007 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung vom Landesverwaltungsgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.07.2008 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung, Sachbeschädigung, Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 22.09.-08.10.2008 in Haft. 27.05.2009-02.06.2009 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 05.11.2009 wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 16.03.2010-14.04.2010 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Er wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 08.04.2010 wegen Körperverletzung zu seiner Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 14.04.2010-13.08.2010 in Haft. 13.08.2010-20.09.2010 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse, ebenso 18.10.2010-20.12.2010; in XXXX war der Beschwerdeführer nur einen Tag gemeldet, 20.12.2010-02.02.2011 war der Beschwerdeführer wiederum nicht gemeldet. Mit Urteil vom 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Körperverletzung verurteilt. 20.06.2011-02.08.2011 verfügte der Beschwerdeführer ebenfalls über keine Meldeadresse. Er wurde vom Landesgericht XXXX vom 08.11.2011 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 29.02.2011-18.06.2012 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Mit Urteilt des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Seit 04.04.2006 besteht gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein bis 2018 gültiges Waffenverbot. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 13.01.2007 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Er wurde mit Urteil vom 19.12.2007 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.07.2008 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung, Sachbeschädigung, Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 22.09.-08.10.2008 in Haft. 27.05.2009-02.06.2009 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 05.11.2009 wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 16.03.2010-14.04.2010 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Er wurde vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom 08.04.2010 wegen Körperverletzung zu seiner Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 14.04.2010-13.08.2010 in Haft. 13.08.2010-20.09.2010 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse, ebenso 18.10.2010-20.12.2010; in römisch 40 war der Beschwerdeführer nur einen Tag gemeldet, 20.12.2010-02.02.2011 war der Beschwerdeführer wiederum nicht gemeldet. Mit Urteil vom 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Körperverletzung verurteilt. 20.06.2011-02.08.2011 verfügte der Beschwerdeführer ebenfalls über keine Meldeadresse. Er wurde vom Landesgericht römisch 40 vom 08.11.2011 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 29.02.2011-18.06.2012 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Mit Urteilt des Landesgerichts römisch 40 vom 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 28.06.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassen. Mit Erkenntnis vom 17.08.2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde statt.Mit Bescheid vom 28.06.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erlassen. Mit Erkenntnis vom 17.08.2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde statt. Der Beschwerdeführer befand sich 18.06.2012-21.02.2013 in Haft. 22.02.2013-18.03.2013 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Danach war der Beschwerdeführer in XXXX behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer befand sich 18.06.2012-21.02.2013 in Haft. 22.02.2013-18.03.2013 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Danach war der Beschwerdeführer in römisch 40 behördlich gemeldet. Mit Bescheid vom 22.04.2013 verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 63 und 61 FPG iVm § 53 Abs. 3 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 12.05.2013 ein. Der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX wies mit Beschluss vom 17.10.2013 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurück.Mit Bescheid vom 22.04.2013 verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 63 und 61 FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 12.05.2013 ein. Der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 wies mit Beschluss vom 17.10.2013 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer war ab 16.05.2013 unbekannten Aufenthalts. Am 25.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX erkennungsdienstlich behandelt.Am 25.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2014 bei einer Verkehrskontrolle betreten und festgenommen, da festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe illegal an der Adresse XXXX gewohnt, dies sei auch seine Zustelladresse. An dieser Adresse wohnten auch seine Schwester, sein Schwager und sein Neffe; sein Vater, seine Stiefmutter und Halbschwester wohnten in XXXX, die nähere Adresse sei ihm unbekannt. Er habe keine Barmittel, keinen Versicherungsschutz und sei weder legal noch illegal erwerbstätig. Sein ungültiger bosnischer Reisepass sei bei seiner Schwester in XXXX verwahrt. Der Zweck des Aufenthalts sei seine Familie, er habe keinen Bezug zu Bosnien. Er sei seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2014 bei einer Verkehrskontrolle betreten und festgenommen, da festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe illegal an der Adresse römisch 40 gewohnt, dies sei auch seine Zustelladresse. An dieser Adresse wohnten auch seine Schwester, sein Schwager und sein Neffe; sein Vater, seine Stiefmutter und Halbschwester wohnten in römisch 40 , die nähere Adresse sei ihm unbekannt. Er habe keine Barmittel, keinen Versicherungsschutz und sei weder legal noch illegal erwerbstätig. Sein ungültiger bosnischer Reisepass sei bei seiner Schwester in römisch 40 verwahrt. Der Zweck des Aufenthalts sei seine Familie, er habe keinen Bezug zu Bosnien. Er sei seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid vom 06.09.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab er an, dass er 2000 mit seinem Vater und seiner Schwester nach Österreich gekommen sei, zuvor hätten sie in Bosnien gelebt. Er habe Volks- und Hauptschule in Österreich gemacht und den polytechnischen Lehrgang besucht. Er habe keine Lehre gemacht. In der niederschriftlichen Einvernahme betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gab er an, dass er über einen abgelaufenen bosnischen Reisepass verfüge, der bei seiner Schwester in XXXX sei. Er sei nicht aufrecht gemeldet und habe keinen Aufenthaltstitel. Seine Familie lebe in Österreich, das spreche gegen seine Ausweisung. Er wohne zusammen mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffen in XXXX. Weitere Verwandte oder private Interessen habe er nicht im Bundesgebiet. Er habe kein Geld, seine Schwester unterstütze ihn. Es sei ihm bewusst, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe und er nach Bosnien abteschoben werde. Er wolle so schnell wie möglich freiwillig nach Bosnien ausreisen, er wolle nicht in Österreich bleiben.In der niederschriftlichen Einvernahme betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gab er an, dass er über einen abgelaufenen bosnischen Reisepass verfüge, der bei seiner Schwester in römisch 40 sei. Er sei nicht aufrecht gemeldet und habe keinen Aufenthaltstitel. Seine Familie lebe in Österreich, das spreche gegen seine Ausweisung. Er wohne zusammen mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffen in römisch 40 . Weitere Verwandte oder private Interessen habe er nicht im Bundesgebiet. Er habe kein Geld, seine Schwester unterstütze ihn. Es sei ihm bewusst, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe und er nach Bosnien abteschoben werde. Er wolle so schnell wie möglich freiwillig nach Bosnien ausreisen, er wolle nicht in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer befand sich bis 17.09.2014 in Schubhaft und reiste im Anschluss an die Schubhaft unterstützt durch die International Organization for Migration nach Bosnien aus. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 21.10.2014 in Bosnien ein Personalausweis, am 18.12.2014 ein Reisepass ausgestellt. Ausweislich seines Reisepasses reiste der Beschwerdeführer am 08.01.2015 aus Bosnien aus, in die europäische Union ein, und kehrte am 06.04.2015 nach Bosnien zurück. Am 12.04.2015 reise er wiederum in die Europäische Union ein; eine Ausreise ist in seinem Pass nicht mehr ersichtlich. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 Fahrtrichtung SALZBURG bei der Abfahrt XXXX im XXXX mit XXXX, betreten. Er wies sich hiebei mit seinem 2014 ausgestellten Reisepass aus. Er gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, seit zwei Tagen in Österreich und aus Deutschland gekommen zu sein. Bei der Betretung war der Beschwerdeführer entgegen dem gültigen Waffenverbot im Besitz einer Waffe (PFEFFERSPRAY). Der bosnische Personalausweis und der bosnische Reisepass sowie die Waffe wurden dem Beschwerdeführer abgenommen. Die Dokumente wurden sichergestellt und kriminalpolizeilich untersucht; sie weisen keine Spuren von Verfälschungen auf.Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 Fahrtrichtung SALZBURG bei der Abfahrt römisch 40 im römisch 40 mit römisch 40 , betreten. Er wies sich hiebei mit seinem 2014 ausgestellten Reisepass aus. Er gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, seit zwei Tagen in Österreich und aus Deutschland gekommen zu sein. Bei der Betretung war der Beschwerdeführer entgegen dem gültigen Waffenverbot im Besitz einer Waffe (PFEFFERSPRAY). Der bosnische Personalausweis und der bosnische Reisepass sowie die Waffe wurden dem Beschwerdeführer abgenommen. Die Dokumente wurden sichergestellt und kriminalpolizeilich untersucht; sie weisen keine Spuren von Verfälschungen auf. Der Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 16:15 Uhr gemäß § 39 FPG festgenommen. Bei der Basisbefragung im Polizeianhaltezentrum XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei am 12.01.2017 von Deutschland nach Österreich gekommen. Von Bosnien sei er 2015 nach Deutschland gereist. Im Juli 2016 sei er von Bosnien in die Europäische Union eingereist. Er sei am 12.01.2017 mit dem Zug über Salzburg nach Österreich eingereist und habe seine Schwester in XXXX besuchen wollen. Seine Schwester heiße XXXX und wohne in XXXX, Näheres sei ihm unbekannt.Der Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 16:15 Uhr gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen. Bei der Basisbefragung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 12.01.2017 von Deutschland nach Österreich gekommen. Von Bosnien sei er 2015 nach Deutschland gereist. Im Juli 2016 sei er von Bosnien in die Europäische Union eingereist. Er sei am 12.01.2017 mit dem Zug über Salzburg nach Österreich eingereist und habe seine Schwester in römisch 40 besuchen wollen. Seine Schwester heiße römisch 40 und wohne in römisch 40 , Näheres sei ihm unbekannt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 5a FPG die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2017 um 10:15 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 5 a, FPG die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2017 um 10:15 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. Die deutschen Behörden lehnten die Übernahme des Beschwerdeführers am 17.01.2017 ab. Die Landespolizeidirektion XXXX ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) per E-Mail um 14:26 Uhr um Übernahme des Beschwerdeführers mit 17.01.2017, 14:30 Uhr.Die deutschen Behörden lehnten die Übernahme des Beschwerdeführers am 17.01.2017 ab. Die Landespolizeidirektion römisch 40 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) per E-Mail um 14:26 Uhr um Übernahme des Beschwerdeführers mit 17.01.2017, 14:30 Uhr. 1.
- Das Bundesamt erließ am 17.01.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer betreffend eine Festnahme nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde der Festnahmeauftrag um 19.02 Uhr an das Polizeianhaltezentrum XXXX übermittelt (dieses Mail erliegt im Akt). Auf Grund der nicht ausreichenden Daten der Basisbefragung wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme angeordnet. Das Polizeianhaltezentrum teilte daraufhin mit, dass eine Vorführung des Beschwerdeführers auf Grund der prekären Personalsituation am 17.01.2017 ausgeschlossen sei.1.
- Das Bundesamt erließ am 17.01.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer betreffend eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde der Festnahmeauftrag um 19.02 Uhr an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 übermittelt (dieses Mail erliegt im Akt). Auf Grund der nicht ausreichenden Daten der Basisbefragung wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme angeordnet. Das Polizeianhaltezentrum teilte daraufhin mit, dass eine Vorführung des Beschwerdeführers auf Grund der prekären Personalsituation am 17.01.2017 ausgeschlossen sei. Am 18.01.2017, 08:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er wisse, dass gehen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei am 12.01.2017 nach Österreich eingereist. Er sei in einem anderen europäischen Land aufenthaltsberechtigt. Er sei gesund und habe Familie in Österreich. Seine Schwester wisse von seinem Aufenthaltsverbot. Er habe einen bosnischen Reisepass und verfüge über €
- Gegen die Verhängung von Schubhaft spreche, dass er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und ausreisen wolle. Er wolle freiwillig nach XXXX ausreisen. Mit Mail vom 18.01.2017, 09:09 Uhr, wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, dass er mit seinem Reisepass je 90 Tage in jedem Land in der Europäischen Union sein könne. Aufenthaltstitel habe er keinen.Am 18.01.2017, 08:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er wisse, dass gehen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei am 12.01.2017 nach Österreich eingereist. Er sei in einem anderen europäischen Land aufenthaltsberechtigt. Er sei gesund und habe Familie in Österreich. Seine Schwester wisse von seinem Aufenthaltsverbot. Er habe einen bosnischen Reisepass und verfüge über €
- Gegen die Verhängung von Schubhaft spreche, dass er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und ausreisen wolle. Er wolle freiwillig nach römisch 40 ausreisen. Mit Mail vom 18.01.2017, 09:09 Uhr, wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, dass er mit seinem Reisepass je 90 Tage in jedem Land in der Europäischen Union sein könne. Aufenthaltstitel habe er keinen. Am 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführer um 12:16 Uhr vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 14:30 Uhr eintraf.Am 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführer um 12:16 Uhr vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 14:30 Uhr eintraf. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.01.2017 um 14:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.01.2017 um 14:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus: "Sie wurden am 06.09.14 in XXXX, Höhe Ausfahrt StrKm 65,5000, einer Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der XXXX, besteht."Sie wurden am 06.09.14 in römisch 40 , Höhe Ausfahrt StrKm 65,5000, einer Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der römisch 40 , besteht. Dieses Aufenthaltsverbot wurde erlassen, weil Sie für Folgendes verurteilt wurden: -Strichaufzählung LG XXXX vom 09.01.2007 RK 13.01.2007, PAR 127 (
- FALL) 15 PAR 130 (
- FALL) 15 PAR 229/1 129/1 241 E/3 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 13.01.2007LG römisch 40 vom 09.01.2007 RK 13.01.2007, PAR 127 (
- FALL) 15 PAR 130 (
- FALL) 15 PAR 229/1 129/1 241 E/3 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 13.01.2007 -Strichaufzählung LG XXXX vom 19.12.2007 RK 25.12.2007, PAR 83/1 107/1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 13.08.2010LG römisch 40 vom 19.12.2007 RK 25.12.2007, PAR 83/1 107/1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 13.08.2010 -Strichaufzählung LG XXXX vom 01.07.2008 RK 05.07.2008, PAR 15 127 129/2 129/3 PAR 135/1 91/2 125 83/1 StGB, PAR 50 ABS 1/3 WaffG, Freiheitsstrafe 4 Monate, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 21.01.2013LG römisch 40 vom 01.07.2008 RK 05.07.2008, PAR 15 127 129/2 129/3 PAR 135/1 91/2 125 83/1 StGB, PAR 50 ABS 1/3 WaffG, Freiheitsstrafe 4 Monate, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 21.01.2013 -Strichaufzählung LG XXXX vom 05.11.2009 RK 09.11.2009, PAR 83/1 105/1 PAR 15/1 105/1 StGB, Datum der (letzten) Tat 14.08.2009, Freiheitsstrafe 3 Monate, Junge(r) Erwachsene(r)LG römisch 40 vom 05.11.2009 RK 09.11.2009, PAR 83/1 105/1 PAR 15/1 105/1 StGB, Datum der (letzten) Tat 14.08.2009, Freiheitsstrafe 3 Monate, Junge(r) Erwachsene(r) -Strichaufzählung BG XXXX vom 08.04.2010 RK 13.04.2010, PAR 83/1 StGB, Datum der (letzten) Tat 23.07.2009, Freiheitsstrafe 1 Monat, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 25 HV, 154/2009B RK 09.11.2009, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 13.07.2010BG römisch 40 vom 08.04.2010 RK 13.04.2010, PAR 83/1 StGB, Datum der (letzten) Tat 23.07.2009, Freiheitsstrafe 1 Monat, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 25 HV, 154/2009B RK 09.11.2009, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 13.07.2010 -Strichaufzählung BG XXXX vom 10.02.2011 RK 10.10.2011, § 83
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 09.10.2010, Freiheitsstrafe 2 Monate, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 14.01.2012BG römisch 40 vom 10.02.2011 RK 10.10.2011, Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 09.10.2010, Freiheitsstrafe 2 Monate, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 14.01.2012 -Strichaufzählung BG XXXX vom 06.10.2011 RK 11.10.2011, § 83
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 18.06.2011, Freiheitsstrafe 3 Monate, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 24.07.2012BG römisch 40 vom 06.10.2011 RK 11.10.2011, Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 18.06.2011, Freiheitsstrafe 3 Monate, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 24.07.2012 -Strichaufzählung LG XXXX vom 08.11.2011 RK 14.11.2011, § 107
(1)StGB, §83
(1)StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 11.10.2011, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 14.05.2012LG römisch 40 vom 08.11.2011 RK 14.11.2011, Paragraph 107,
(1)StGB, §83
(1)StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 11.10.2011, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 14.05.2012 -Strichaufzählung LG XXXX vom 28.03.2012 RK 28.03.2012, § 15 StGB § 105
(1)StGB, § 107
(1)StGB, § 127 StGB, § 241e
(1)1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 16.09.2011, Freiheitsstrafe 5 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 14.11.2011, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 11.10.2011, Vollzugsdatum 21.11.2012LG römisch 40 vom 28.03.2012 RK 28.03.2012, Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 241 e,
(1)- Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 16.09.2011, Freiheitsstrafe 5 Monate, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 14.11.2011, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 11.10.2011, Vollzugsdatum 21.11.2012 Sie gaben an über einen ungültigen bosnischen Reisepass zu verfügen, der von Ihrer Schwester in XXXX, verwahrt wird.Sie gaben an über einen ungültigen bosnischen Reisepass zu verfügen, der von Ihrer Schwester in römisch 40 , verwahrt wird. Sie verfügen über keine Barmittel, sind ohne Versicherungsschutz. Ihren Angaben zu Folge verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, da lt. Ihren Angaben Ihre Schwester samt Ehemann und Sohn an og. Adresse wohnhaft sind. Sie scheinen im Bundesgebiet seit 16.05.2013 nicht mehr behördlich gemeldet auf. Ihren Angaben zu Folge halten Sie sich seither ohne behördlich gemeldet zu sein an der og. Wohnadresse Ihrer Schwester auf. Durch dieses Verhalten entzogen Sie sich weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch die Behörden. Sie wurden in die Landespolizeidirektion XXXX, Polizeianhaltezentrum XXXX, überstellt.Sie wurden in die Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeianhaltezentrum römisch 40 , überstellt. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet.Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet. Sie reisten am 17.09.2014 nach Entlassung aus der Schubhaft unterstützt durch IOM nach Bosnien aus. Sie wurden am 12.01.2017 im Zug von Deutschland nach Österreich (über SALZBURG nach XXXX) einer Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt dass gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH XXXX, besteht.Sie wurden am 12.01.2017 im Zug von Deutschland nach Österreich (über SALZBURG nach römisch 40 ) einer Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt dass gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH römisch 40 , besteht. Sie verfügen über 50€ Barmittel, haben einen gültigen bosnischen Reisepass und eine bosnische ID-Karte bei sich. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet.Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet. Sie wurden am 18.01.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. [...] Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt." Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind bosnischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, da Sie seit 16.05.2013 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet aufscheinen. Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH XXXX.Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rk seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH römisch 40 . Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung eingeleitet. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind illegal in Österreich aufhältig, da gegen Sie ein Aufenthaltsverbot, erlassen von der BH XXXX, rechtskräftig seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, aufscheint.Sie sind illegal in Österreich aufhältig, da gegen Sie ein Aufenthaltsverbot, erlassen von der BH römisch 40 , rechtskräftig seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, aufscheint. -Strichaufzählung Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und halten sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie sich seit Rechtskraft des erlassenen Aufenthaltsverbotes (rk. Seit 17.10.2013) unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, da Sie seit 16.05.2013 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet aufscheinen. Ihren Angaben zu Folge leben Sie seither ohne behördlich gemeldet zu sein bei Ihrer Schwester an og. Wohnadresse. -Strichaufzählung Sie wurden neun Mal strafrechtlich in Österreich mit Freiheitsstrafen verurteilt. -Strichaufzählung Sie sind bereits 2014 illegal trotz des gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist und wurden am
- September 2014 nach Bosnien abgeschoben. -Strichaufzählung Sie haben während Ihres letzten Aufenthalts ein Leben im Verborgenen geführt. -Strichaufzählung Sie wurden mehrmals rechtskräftig in Österreich wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben verfügen über keine Wohnung und sind nicht sozialversichert. In Österreich lebt Ihre erwachsene Schwester, XXXX, XXXX wh, bei der Sie illegal aufhältig waren."In Österreich lebt Ihre erwachsene Schwester, römisch 40 , römisch 40 wh, bei der Sie illegal aufhältig waren." Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt seines Aktes und seiner Einvernahme am 18.01.
- Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: "Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. [...]"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: In vollem Bewusstsein um Ihr Aufenthaltsverbot sind illegal nach Österreich aus Deutschland eingereist. Dies obwohl Sie bereits im September 2014 aus demselben Grund nach Bosnien abgeschoben wurden. Sie durften weder nach Deutschland noch nach Österreich legal einreisen. Sie haben bei Ihrer Schwester offensichtlich über mehrere Tage, wie auch zuletzt im September 2014 Unterkunft genommen. Sie sind der Ansicht, sich mit Ihrem Reisepass 90 Tage in jedem Land der EU aufhalten zu können und auch sehr reisefreudig sind, wie ihre illegale Einreise nach Deutschland und von dort nach Österreich bestätigt. Gegen Sie besteht jedoch ein schengenweites Aufenthaltsverbot, das Sie offensichtlich beharrlich negieren. Auf Grund dieses Verhaltens, mehrmalige illegale Einreisen trotz Aufenthaltsverbot in Österreich, Leben im Verborgenen, Reisen in andere Länder der EU trotz des schengen-weites Aufenthaltsverbots und auch nicht zuletzt auf Grund ihrer mehrfachen Verurteilungen, die Ihre Einstellung gegenüber dem österreichischen Rechtssystem zeigen, geht die Behörde davon aus, dass bei Ihnen eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bzw. einer illegalen Weiterreise nach Deutschland, wo Sie offenbar illegal wohnen zu befürchten ist. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Ein gültiger Reisepass konnte sichergestellt werden, die Abschiebung kann zeitnah erfolgen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie wieder in die Anonymität abtauchen werden bzw. illegal nach Deutschland reisen werden, wo Sie offenbar illegal aufhältig sind. Sie führen an, dass Sie freiwillig nach Bosnien ausreisen werden. Dies ist Ihnen auch wie bereits 2014 auch aus dem Stande der Schubhaft möglich. Organisationen können Sie dabei unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. In XXXX wohnt Ihre Schwester, ihr einziger familiärer und sozialer Kontakt, die Sie wie auch bereits 2014 unangemeldet bei sich wohnen ließ. Dieser familiäre ist nicht auch nur irgendwie geeignet Sie davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder Sie zu ermutigen, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese Ihr Untertauchen aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei Ihrem illegalen Aufenthalt getan hat. Die Schubhaft erweist sich als einziges Mittel.In römisch 40 wohnt Ihre Schwester, ihr einziger familiärer und sozialer Kontakt, die Sie wie auch bereits 2014 unangemeldet bei sich wohnen ließ. Dieser familiäre ist nicht auch nur irgendwie geeignet Sie davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder Sie zu ermutigen, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese Ihr Untertauchen aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei Ihrem illegalen Aufenthalt getan hat. Die Schubhaft erweist sich als einziges Mittel. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Gemäß Einvernahme vom 18.01.2017 ist Herr XXXX gesund.Gemäß Einvernahme vom 18.01.2017 ist Herr römisch 40 gesund. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit dem ihm seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde, zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 19.01.2017 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 18.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.2017.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 19.01.2017 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid vom 18.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.
- Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus: "Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde am 12.01.2017 im Zug von Deutschland nach Österreich (über Salzburg nach XXXX) einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH XXXX, besteht."Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde am 12.01.2017 im Zug von Deutschland nach Österreich (über Salzburg nach römisch 40 ) einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 17.10.2013, gültig bis 22.04.2023, erlassen von der BH römisch 40 , besteht. Von 12.01.2017 bis 18.01.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX in der XXXX angehalten. Am 18.01.2017 wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und die Schubhaft über den BF angeordnet."Von 12.01.2017 bis 18.01.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in der römisch 40 angehalten. Am 18.01.2017 wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und die Schubhaft über den BF angeordnet." Begründend führt die Beschwerde betreffend die Anhaltung im Rahmen der Festnahme Folgendes aus: "Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich zum einen gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gem. BFA-VG. Die Festnahme des BF erfolgte am 12.01.
- Die Anordnung der Schubhaft erfolgte erst am 18.01.
- Der BF wurde am 12.01.2017 gem § 40 BFA-VG festgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme so lange andauert, bis die Freiheitsentziehung beendet wird oder ein anderer Rechtsgrund für die Anhaltung gegeben ist.Der BF wurde am 12.01.2017 gem Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme so lange andauert, bis die Freiheitsentziehung beendet wird oder ein anderer Rechtsgrund für die Anhaltung gegeben ist. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist grundsätzlich maximal bis zu 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gem § 40 Abs 4 BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 72 Stunden zulässig. Der Zeitraum der Anhaltung steht aber nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Dazu ist auszuführen, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem Art 1 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit PersFrBVG nur gerechtfertigt ist, wenn und soweit dies nicht zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht, der Entzug gesetzlich vorgesehen und dies notwendig ist, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Im gegenständlichen Fall war die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gem § 40 BFA-VG unverhältnismäßig lange.Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist grundsätzlich maximal bis zu 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gem Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 72 Stunden zulässig. Der Zeitraum der Anhaltung steht aber nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Dazu ist auszuführen, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit PersFrBVG nur gerechtfertigt ist, wenn und soweit dies nicht zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht, der Entzug gesetzlich vorgesehen und dies notwendig ist, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Im gegenständlichen Fall war die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG unverhältnismäßig lange. Festzuhalten ist, dass sich aus Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) ein Anspruch auf Enthaftung binnen einer Woche ab Beschwerdeerhebung besteht, sollte sich die Freiheitsentziehung als rechtswidrig erweisen, dies unabhängig davon, auf welche gesetzliche Grundlage (§ 76 FPG oder § 40 BFA-VG) sich die Freiheitsentziehung stützt.Festzuhalten ist, dass sich aus Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) ein Anspruch auf Enthaftung binnen einer Woche ab Beschwerdeerhebung besteht, sollte sich die Freiheitsentziehung als rechtswidrig erweisen, dies unabhängig davon, auf welche gesetzliche Grundlage (Paragraph 76, FPG oder Paragraph 40, BFA-VG) sich die Freiheitsentziehung stützt. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 76 FPG vorliegen. Das BFA verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 12.01.2017 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD XXXX zur Verfügung stehen. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bis spätestens 15.01.2017 durchgeführt werden konnte.In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 76, FPG vorliegen. Das BFA verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 12.01.2017 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD römisch 40 zur Verfügung stehen. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bis spätestens 15.01.2017 durchgeführt werden konnte. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur im Erkenntnis vom 21.08.2014 zur Zahl W146 2009978-1/8E ausgeführt: [...] Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Anhaltung vom 19.07.2014, 19.40 Uhr, bis zum 20.07.2014, 15.00 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt Die Anhaltung war unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall sind keine objektiven Gründe für eine Verzögerung ersichtlich, da der BF auch perfekt Deutsch spricht und es daher keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Dolmetschers gab. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einvernahme des BF noch am 12.01.2017, spätestens aber am 15.01.2017 durchgeführt hätte werden müssen. Jedenfalls aber wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme innerhalb von 72 Stunden möglich gewesen wäre. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Richters bzw. eines Organs der Behörde sind bei der Angemessenheitsprüfung der Anhaltung ebenso wenig zu veranschlagen wie etwa Gerichtsferien (vgl Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar [Loseblattsammlung] III
- Lfg [2002] Art 4,5 PersFrG Rz 26.).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einvernahme des BF noch am 12.01.2017, spätestens aber am 15.01.2017 durchgeführt hätte werden müssen. Jedenfalls aber wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme innerhalb von 72 Stunden möglich gewesen wäre. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Richters bzw. eines Organs der Behörde sind bei der Angemessenheitsprüfung der Anhaltung ebenso wenig zu veranschlagen wie etwa Gerichtsferien vergleiche Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar [Loseblattsammlung] römisch drei
- Lfg [2002] Artikel 4,,5 PersFrG Rz 26.). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Rahmen einer Festnahme ohne Relevanz ist, ob der BF nach Vorführung vor die Schubhaftbehörde freigelassen wird, oder ob ein Schubhaftbescheid erlassen wird, da hiebei eine ex ante Betrachtung vorzunehmen ist. Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anhaltung des BF im Zuge der Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG vom 12.01.2017 bis zur Anordnung der Schubhaft am 18.01.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde wurde der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt."Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anhaltung des BF im Zuge der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vom 12.01.2017 bis zur Anordnung der Schubhaft am 18.01.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde wurde der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt." Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "
- Keine Fluchtgefahr Gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor, wie im Folgenden näher ausgeführt wird:Gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor, wie im Folgenden näher ausgeführt wird: Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben. dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin III-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Art 2 lit n der Dublin III-VO und Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL haben denselben normativen Gehalt, sodass die Judikatur des VwGH auch auf alle Fälle im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar ist.Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben. dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO festgestellt, dass dies bedeutet, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO und Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL haben denselben normativen Gehalt, sodass die Judikatur des VwGH auch auf alle Fälle im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar ist. Die Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in § 76 Abs 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht. Auf S. 8 des bekämpften Bescheides wird lediglich ausgeführt, dass der BF in vollem Bewusstsein um sein Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich aus Deutschland eingereist ist, obwohl er bereits im September 2014 aus demselben Grund nach Bosnien abgeschoben wurde. Weiters sei er auch illegal nach Deutschland eingereist, obwohl ein schengenweites Aufenthaltsverbot gegen den BF bestehe. Darüber hinaus habe der BF bei seiner Schwester offensichtlich über mehrere Tage Unterkunft genommen. Aufgrund dieses Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass beim BF eine "erhebliche Gefahr des Untertauchens bzw. einer illegalen Weiterreise nach Deutschland" zu befürchten sei (Bescheid, S. 8).Die Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht. Auf S. 8 des bekämpften Bescheides wird lediglich ausgeführt, dass der BF in vollem Bewusstsein um sein Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich aus Deutschland eingereist ist, obwohl er bereits im September 2014 aus demselben Grund nach Bosnien abgeschoben wurde. Weiters sei er auch illegal nach Deutschland eingereist, obwohl ein schengenweites Aufenthaltsverbot gegen den BF bestehe. Darüber hinaus habe der BF bei seiner Schwester offensichtlich über mehrere Tage Unterkunft genommen. Aufgrund dieses Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass beim BF eine "erhebliche Gefahr des Untertauchens bzw. einer illegalen Weiterreise nach Deutschland" zu befürchten sei (Bescheid, S. 8). Es wird zwar suggeriert, dass das Kriterium der Z 1 (Umgehung oder Behinderung der Abschiebung) als erfüllt anzusehen sei, es mangelt aber an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter den herangezogenen Tatbestand. Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG ausgehen sollte, möchte der BF betonen, dass er zuletzt freiwillig nach Bosnien ausgereist ist und seine Abschiebung nie umging oder behinderte.Es wird zwar suggeriert, dass das Kriterium der Ziffer eins, (Umgehung oder Behinderung der Abschiebung) als erfüllt anzusehen sei, es mangelt aber an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter den herangezogenen Tatbestand. Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgehen sollte, möchte der BF betonen, dass er zuletzt freiwillig nach Bosnien ausgereist ist und seine Abschiebung nie umging oder behinderte. Richtig ist zwar, dass der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes 2017 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF möchte aber betonen, dass selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 2 FPG ausgehen sollte, der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht.Richtig ist zwar, dass der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes 2017 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF möchte aber betonen, dass selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ausgehen sollte, der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht. Der BF möchte auch darauf hinweisen, dass er sich nie einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Die Z 3 des § 76 Abs 3 FPG ist somit ebenfalls nicht erfüllt.Der BF möchte auch darauf hinweisen, dass er sich nie einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Auch die Ziffern 4 bis 8 des § 76 Abs 3 FPG sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig.Auch die Ziffern 4 bis 8 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Die belangte Behörde führt außerdem aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei (Bescheid, S. 5). Der BF verfügt jedoch über zahlreiche Familienangehörige und Freunde in Österreich. So leben beispielsweise die Schwester des BF, Frau XXXX, geb. XXXX, deren Ehemann XXXX und deren gemeinsamer Sohn in Österreich.Die belangte Behörde führt außerdem aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei (Bescheid, S. 5). Der BF verfügt jedoch über zahlreiche Familienangehörige und Freunde in Österreich. So leben beispielsweise die Schwester des BF, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , deren Ehemann römisch 40 und deren gemeinsamer Sohn in Österreich. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann daher nicht geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Selbst wenn man nun von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, möchte der BF betonen, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht. Der VwGH judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man nun von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, möchte der BF betonen, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht. Der VwGH judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Darüber hinaus wird ausgeführt, mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sein einziger familiärer und sozialer Kontakt - seine Schwester - ihn bereits 2014 unangemeldet bei sich wohnen ließ und daher nicht geeignet sei, ihn davon abzuhalten sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder ihn zu ermutigen, sich an behördliche Anordnungen zu halten (Bescheid, S. 9). Die von der Behörde angeführten Vorhalte sind jedenfalls nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliegt, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachtet: So bestreitet der BF, dass er sich seit 2013 an der Wohnadresse seiner Schwester aufhielt. Der BF war seit 2013 nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig. Dies kann auch von seiner Schwester, Frau XXXX, geb. XXXX, bestätigt werden.So bestreitet der BF, dass er sich seit 2013 an der Wohnadresse seiner Schwester aufhielt. Der BF war seit 2013 nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig. Dies kann auch von seiner Schwester, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , bestätigt werden. Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen. Der BF hat zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert, von sich aus alles angegeben und offengelegt und auch seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2017 gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich kundgetan (Bescheid, S. 4:„Würden Sie freiwillig nach Bosnien ausreisen? A: Ja.."). Hätte die belangte Behörde den BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2017 genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung XXXX aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht. Der BF ist jedenfalls im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb die freiwillige Rückkehr des BF sichergestellt ist.Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen. Der BF hat zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert, von sich aus alles angegeben und offengelegt und auch seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2017 gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich kundgetan (Bescheid, S. 4:„Würden Sie freiwillig nach Bosnien ausreisen? A: Ja.."). Hätte die belangte Behörde den BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2017 genauer zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF dem BFA bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er von sich aus Kontakt mit der Rückkehrberatung römisch 40 aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht. Der BF ist jedenfalls im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb die freiwillige Rückkehr des BF sichergestellt ist.
- Unverhältnismäßigkeit der Haft Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf. Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvoltziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvoltziehbar dargelegt. Wie bereits ausgeführt wurde, wird vom BF bestritten, dass sein einziger familiärer und sozialer Kontakt - seine Schwester - ihn bereits 2014 unangemeldet bei sich wohnen ließ und daher nicht geeignet sei, ihn davon abzuhalten sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder ihn zu ermutigen, sich an behördliche Anordnungen zu halten (Bescheid, S. 9). Was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betrifft, erweist sich die Begründung hinsichtlich der Nicht- Anwendbarkeit gelinderer Mittel hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten daher als nicht nachvollziehbar. Gegen den BF wäre aber neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten.Gegen den BF wäre aber neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die potentielle Anwendbarkeit von gelinderen Mittel hat auch dazu zu führen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Fall des BF nicht vorliegen." Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Es ist auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Es ist auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten führt die Beschwerde aus: "Die Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gem § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG anzuwenden ist (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus."Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gem Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG anzuwenden ist (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Dieser Rechtsansicht hat sich der VwGH in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der VwGH kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs 1 FPG zum Schluss:Dieser Rechtsansicht hat sich der VwGH in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der VwGH kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss: Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen.Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs 1 BFA-VG und § 113 Abs 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär."Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär." Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVG führt die Beschwerde aus:Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG führt die Beschwerde aus: "Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt."Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. römisch zwei Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen."Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen." Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gem § 40 BFA-VG von 12.01.2017 bis 18.01.2017 für rechtswidrig erklären, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführer gem VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG von 12.01.2017 bis 18.01.2017 für rechtswidrig erklären, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführer gem VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
- Am 24.01.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass betreffend die relevierte Anhaltung im Rahmen der Festnahme darauf hingewiesen werde, dass die Landespolizeidirektion XXXX eine Zurückschiebung geprüft habe; auf den Bescheid vom 14.01.2017 werde verwiesen. Nachdem mit 17.01.2017 festgestanden sei, dass eine Zurückschiebung [nicht] erreichbar sei, sei die Zuständigkeit zum Bundesamt übergegangen. Am 17.01.2017 sei die Festnahme durch das Bundesamt verfügt worden.
- Am 24.01.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass betreffend die relevierte Anhaltung im Rahmen der Festnahme darauf hingewiesen werde, dass die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Zurückschiebung geprüft habe; auf den Bescheid vom 14.01.2017 werde verwiesen. Nachdem mit 17.01.2017 festgestanden sei, dass eine Zurückschiebung [nicht] erreichbar sei, sei die Zuständigkeit zum Bundesamt übergegangen. Am 17.01.2017 sei die Festnahme durch das Bundesamt verfügt worden. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Weiters werde mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am Luftweg mit 03.02.2017 anberaumt sei und die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte. Am 30.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion XXXX ergeben habe, dass die deutschen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers mangels Beweismittel für einen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt hätten.Am 30.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion römisch 40 ergeben habe, dass die deutschen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers mangels Beweismittel für einen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt hätten. Unter einem übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag vom 27.01.2017 betreffend die Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 03.02.2017, wonach der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und die Abschiebung mit einer Eskorte von drei Begleitbeamten erfolgen werde; ein gültiger Reisepass liege vor, Vorerkrankungen seien nicht bekannt. Unter einem wurde die Benachrichtigung der Fluglinie übermittelt.
- Am 27.01.2017 ergänzte das Bundesamt, dass betreffend die Gründe, warum Deutschland den Beschwerdeführer nicht zurücknehme, auf das E-Mail vom 17.01.2017 verwiesen werde. Betreffend das schengenweite Einreiseverbot werde auf die SIS-Ausschreibung im IZR verwiesen. Schubhaftbescheid und Verfahrensanordnung seien dem Beschwerdeführer am 18.01.2017 um 14:30 Uhr zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben und den Feststellungen der Landespolizeidirektion zufolge am 12.01.2017 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Eine Kontrolle habe nicht stattgefunden, ein Zugticket o.ä. sei nicht sichergestllt worden. Der Beschwerdeführer sei am 13.01.2017 in einem KFZ auf der Autobahn A1 bei XXXX kontrolliert worden. Das Aufenthaltsverbot könne nicht vorgelegt werden, ein bezughabendes Mail des Landesverwaltungsgerichts XXXX werde übermittelt.
- Am 27.01.2017 ergänzte das Bundesamt, dass betreffend die Gründe, warum Deutschland den Beschwerdeführer nicht zurücknehme, auf das E-Mail vom 17.01.2017 verwiesen werde. Betreffend das schengenweite Einreiseverbot werde auf die SIS-Ausschreibung im IZR verwiesen. Schubhaftbescheid und Verfahrensanordnung seien dem Beschwerdeführer am 18.01.2017 um 14:30 Uhr zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben und den Feststellungen der Landespolizeidirektion zufolge am 12.01.2017 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Eine Kontrolle habe nicht stattgefunden, ein Zugticket o.ä. sei nicht sichergestllt worden. Der Beschwerdeführer sei am 13.01.2017 in einem KFZ auf der Autobahn A1 bei römisch 40 kontrolliert worden. Das Aufenthaltsverbot könne nicht vorgelegt werden, ein bezughabendes Mail des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 werde übermittelt. Am 27.01.2017 übermittelte der Amtsarzt sein Gutachten, wonach sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand befinde und keine körperlichen Beschwerden angebe. Vorbekannt sei Drogenmissbrauch, aktuell nehme er keine Drogen und erhalte keine Medikamente. Er sei haftfähig. Unter einem wurde das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 14.01.2017 vorgelegt; auch nach diesem war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Am 30.01.2017 übermittelte das Landesverwaltungsgericht XXXX den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.04.2013 sowie den Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 14.10.2013.Am 30.01.2017 übermittelte das Landesverwaltungsgericht römisch 40 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.04.2013 sowie den Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 14.10.
- Mit Ladungen vom 27.01.2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 30.01.
- Die Verhandlung, im Zuge welcher der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Akteneinsicht nahm, gestaltete sich wie folgt: "R: Sie erheben Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft, führen aber auch aus, warum Sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig erachten und beantragen, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG von 12.01.2017 bis 18.01.2017 für rechtswidrig zu erklären. Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme?"R: Sie erheben Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft, führen aber auch aus, warum Sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig erachten und beantragen, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG von 12.01.2017 bis 18.01.2017 für rechtswidrig zu erklären. Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme? BFV: Das ist richtig, die Beschwerde richtet sich auch gegen die Anhaltung. Ich möchte hiezu anmerken, dass im Zeitpunkt der Beschwerdee[r]hebung durch die XXXX die XXXX noch nichts von dem Bescheid der LPD vom 14.01.2017 [wusste]. Da die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet wurde und die Zurückschiebung nach Deutschland auf Grund des Schengen-weiten Einreiseverbotes von Anfang an nicht möglich war, wird der Antrag gestellt, die Beschwerde in diesem Umfang an das zuständige Landesverwaltungsgericht abzutreten.BFV: Das ist richtig, die Beschwerde richtet sich auch gegen die Anhaltung. Ich möchte hiezu anmerken, dass im Zeitpunkt der Beschwerdee[r]hebung durch die römisch 40 die römisch 40 noch nichts von dem Bescheid der LPD vom 14.01.2017 [wusste]. Da die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet wurde und die Zurückschiebung nach Deutschland auf Grund des Schengen-weiten Einreiseverbotes von Anfang an nicht möglich war, wird der Antrag gestellt, die Beschwerde in diesem Umfang an das zuständige Landesverwaltungsgericht abzutreten. R: D. h. an das Landesverwaltungsgericht XXXX? BFV: Ja. R: Halten Sie die Beschwerde gegen die Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG 17.-18.01.2017 aufrecht und möchten Sie die Begründung ergänzen?R: Halten Sie die Beschwerde gegen die Anhaltung gemäß Paragraph 40, BFA-VG 17.-18.01.2017 aufrecht und möchten Sie die Begründung ergänzen? BFV: Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme richtet sich auch gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom
- bis 18.01.2017 gemäß § 40 BFA-VG.
- bis 18.01.2017 gemäß Paragraph 40, BFA-VG. R: Möchten Sie diesbezüglich zur Begründung etwas ergänzen? BFV: Nein, danke. R: Können Sie, wie in der Ladung aufgefordert, den Schubhaftbescheid vorlegen? BFV legt den Schubhaftbescheid incl. Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberater vor, der dem BF ausgehändigt wurde, dies in Kopie, dies wird in Kopie zum Akt genommen. R: Haben Sie sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein. R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben, bevor ich mit Ihrer Befragung beginne? BFV: Nein. BF: Nein. [...] R: Gegen Sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.04.2013 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses erwuchs am 17.10.2013 in Rechtskraft. Wann sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen?R: Gegen Sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.04.2013 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses erwuchs am 17.10.2013 in Rechtskraft. Wann sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen? BF (auf Deutsch): Ich glaube
- R: Wo haben Sie sich [zwischen] 17.10.2013 und Ihrer Ausreise aufgehalten? BF (auf Deutsch): Bei meiner Schwester eigentlich, aber nicht angemeldet. R: Warum nicht angemeldet? BF (auf Deutsch): Weil ich einen Bescheid gekriegt habe, dass ich Österreich verlassen muss. R: Sie haben einen Monat nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots Ihre Wohnsitzmeldung abgemeldet! BF (auf Deutsch): Ja. R: In der Beschwerde bestreiten Sie, dass Sie bei Ihrer Schwester aufhältig waren! BF (auf Deutsch): Ich war ja nicht jeden Tag bei meiner Schwester. R: Wo waren Sie, [wenn] Sie nicht bei Ihrer Schwester waren? BF (auf Deutsch): Bei Freunden und Freundinnen. R: Sie sind am 17.09.2014 im Anschluss an die Schubhaft von IOM unterstützt freiwillig nach Bosnien ausgereist. Wie lange sind Sie in Bosnien geblieben? Wann haben Sie Bosnien wieder verlassen? BF (auf Deutsch): Ein Jahr ca. oder ein halbes Jahr und dann war ich in Deutschland. R: Waren Sie durchgehend in Deutschland? BF (auf Deutsch): Nein, maximal einige Wochen, dann war ich wieder in Bosnien. R: Wie oft sind Sie ca. zwischen Deutschland und Bosnien hin- und hergereist? BF (auf Deutsch): Ca. zehnmal. R: Wie sind Sie zwischen Deutschland und Bosnien gereist? BF (auf Deutsch): Normal, über Ungarn, aber nicht über Österreich. Entweder mit dem Bus oder Auto, kroatische und slowenische Grenze. R: Haben Sie sich [in] den über zwei Jahren auch in Österreich aufgehalten? BF (auf Deutsch): Nein, außer am 13.; ich bin am
- gekommen, um meine Schwester und meinen Neffen besuchen. Ich wollte am Abend wieder zurück nach Passau fahren. R: Haben Sie Beweise für Ihren Aufenthalt in Deutschland? Sie haben gesagt, Sie waren über zwei Jahre immer wieder in Deutschland! BF (auf Deutsch): Ich habe keine Beweise, ich war bei einem Freund. R: Wovon haben Sie gelebt, diese ganze Zeit [über]? BF (auf Deutsch): Ich habe ein wenig "schwarz" gearbeitet. R: Haben Sie Beweise für die Einreise am
- Jänner nach Österreich? BF (auf Deutsch): Ich habe ein Zugticket gehabt, aber das habe ich weggeschmissen. R: Warum haben Sie eine Waffe bei sich geführt, obwohl Sie ein Waffenverbot haben? Wozu brauchen Sie eine Waffe, wenn Sie Ihre Schwester besuchen? BF (auf Deutsch): Ich habe nicht nachgeschaut, was in meiner Jackentasche ist, das ist keine Waffe. R: Ein PFEFFERSPRAY ist eine Waffe im Sinne des österreichischen Waffengesetz, Sie sind in Österreich wegen Verstoß des Waffengesetzes einschlägig vorbestraft, ich gehe davon aus, dass Sie wissen, was Sie tun dürfen und was nicht! R: Haben Sie sich zwischen September 2014 und jetzt sonst noch einmal in Österreich aufgehalten? BF (auf Deutsch): Nein. R: Warum gerade dann ausgerechnet am 12.01.[2017]? BF (auf Deutsch): Ich wollte eigentlich meinen Neffen und meine Schwester besuchen, ich weiß, dass das falsch war, ich kann jetzt nichts mehr daran ändern. R: Als Sie von der Polizei betreten [wurden], war das nicht bei Ihrer Schwester sondern in einem KFZ von XXXX Ist das auch ein Verwandter?R: Als Sie von der Polizei betreten [wurden], war das nicht bei Ihrer Schwester sondern in einem KFZ von römisch 40 Ist das auch ein Verwandter? BF (auf Deutsch): Ein Freund. R: We[n] haben Sie wirklich in Österreich besucht? BF (auf Deutsch): Meine Schwester, das habe ich schon zweimal gesagt, ich war mit ihm nur auf einen Kaffee. R: Ich habe bei der LPD XXXX anfragen lassen, warum die deutschen Behörden Ihre Zurückschiebung verweigert haben, demnach haben die deutschen Behörden Ihre Wiederaufnahme verweigert, weil es keine Beweise für einen Aufenthalt in Deutschland gibt.R: Ich habe bei der LPD römisch 40 anfragen lassen, warum die deutschen Behörden Ihre Zurückschiebung verweigert haben, demnach haben die deutschen Behörden Ihre Wiederaufnahme verweigert, weil es keine Beweise für einen Aufenthalt in Deutschland gibt. BF (auf Deutsch): Das ist eh normal, weil ich nie in Deutschland angemeldet war. R: Sie haben angegeben, dass Sie immer über die Grenze gereist sind, ich habe die Kopie Ihres sichergestellten Reisepasses, seit 2015 ist kein Grenzübertritt nach Bosnien mehr vermerkt. Wie sind Sie gereist? Mit Ihrem Reisepass nicht! BF (auf Deutsch): Ich kann nichts dafür, wenn die keinen Stempel hineingeben. R: Sie haben in der Einvernahme am 18.01.2017 angegeben, dass Sie sich mit Ihrem Pass in allen EU-Staaten 90 Tage lang aufhalten dürften. Auf Grund des SIS-Auszuges steht fest, dass gegen Sie ein Schengen-weites Einreiseverbot besteht! BF (auf Deutsch): Ich habe nur ein "Österreichverbot". R: Sie haben in der Einvernahme angegeben, ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zu haben. In welchem? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Sie sind verpflichtet Österreich verlassen! [A]uf Grund Ihrer Einvernahme gehe ich davon aus, dass Sie die gesamte Zeit in Österreich waren! BF (auf Deutsch): Wie soll das gehen, soll ich mich das ganze Zeit versteckt haben? Wenn Sie das so sagen, dass ich die ganze Zeit in Österreich war... R: Deutschland findet keine Belege, dass Sie in Deutschland waren, Sie haben keine Belege, dass Sie in Deutschland gewesen sind. Ihr Reisepass kann Ihre Ein- und Ausreisen nicht belegen und Sie haben auch 2013 bis 2014 unter anderem bei Ihrer Schwester Unterkunft genommen! BF (auf Deutsch): Ich habe nicht 2013 bei meiner Schwester gelebt, ich war nicht jeden Tag bei ihr. R: Zur Frage, ob Sie Sie 2013 bis 2014 bei Ihrer Schwester gewohnt haben: [die] Einvernahme vom 06.09.2014 wird verlesen. BF (auf Deutsch): Das war die Adresse meiner Schwester. R: Möchten Sie an den BF noch Fragen stellen? BFV: Hat man Sie im Zuge der Einvernahme vom
- Jänner 2017 befragt, ob Sie freiwillig in Ihre[n] Heimatstaat ausreisen würden? BF (auf Deutsch): BFV hat mich gefragt, ein anderer hat mich nicht gefragt. BFV: Wären Sie grundsätzlich bereit, freiwillig in Ihren Herkunftsstaat auszureisen? BF (auf Deutsch): Sicher. BFV: Wären Sie bereit, bis zu Ihrer Abschiebung bzw. Ausreise in Ihnen von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen und sich einer periodischen Meldeverpflichtung zu untererziehen (BFV erklärt [dies]). BF (auf Deutsch): Ja. BFV: Haben Sie seit Anordnung der Schubhaft mit dem XXXX schon über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gesprochen?BFV: Haben Sie seit Anordnung der Schubhaft mit dem römisch 40 schon über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gesprochen? BF (auf Deutsch): Nein. BFV: Heißt das, dass Sie noch keinen Besuch vom XXXX bekommen [haben], oder dass bei diesem Besuch dieses Thema nicht angesprochen wurde?BFV: Heißt das, dass Sie noch keinen Besuch vom römisch 40 bekommen [haben], oder dass bei diesem Besuch dieses Thema nicht angesprochen wurde? R: In meinem Auszug [aus der Anhaltedatei] ist kein Besuch der XXXX notiert, allerdings datiert dieser bereits vom 24.01.2017.R: In meinem Auszug [aus der Anhaltedatei] ist kein Besuch der römisch 40 notiert, allerdings datiert dieser bereits vom 24.01.
- BF (auf Deutsch): Die Menschenrechte oder Caritas, wie die heißen, waren nur einmal bei mir, die waren vielleicht zwei Minuten bei mir und haben mich gefragt, ob ich wieder mit dem Flugzeug hinausfliegen will und ich habe gesagt, dass ich "normal" hinausgehen will, wie ein "normaler" Mensch. BFV: Sind Sie abgesehen von Ihrer Schwester sozial verankert? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe zwei weitere Schwestern, zwei Brüder, meinen Vater und eine Stiefmuster. R: Und wenn ich es richtig sehe, einige Freunde? BF (auf Deutsch): Ja. BFV: Keine weiteren Fragen. [...] R: Laut Gutachten des Amtsarztes vom 27.01.2017 konsumieren Sie zurzeit keine Drogen, sind gesund und haftfähig. Möchten Sie dazu Angaben machen? BF (auf Deutsch): Nein. R: Laut Bundesamt ist Ihre Abschiebung für den 03.02.2017 anberaumt. Möchten Sie dazu Angaben machen? BF (auf Deutsch): Werde ich abgeschoben? [BF amüsiert sich] R: Ja. Warum finden Sie das so lustig? BF (auf Deutsch): Ich möchte selbst ausreisen und nicht wie ein Schwerverbrecher befördert werden. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und von strafgerichtlichen Verurteilung reicht gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Tragfähigkeit der Prognose, der Fremde werde sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen. Auch wenn daher hier der Schubhaftgrund des Vorliegens eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes [gegeben ist], darf sich die Anhaltung nicht als unverhältnismä[ß]ige Maßnahme erweisen und nur im Sinne einer ultima-ratio-Maßnahme zum Einsatz gebracht werden. Das bedeutet, dass die alternative Heranziehung gelinderer Mittel nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Sicherungsbedürfnis anders nicht erreichbar [ist]. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht die Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft und auch nicht den aktuellen Sicherungsbedarf für die Verhängung von Schubhaft geprüft und nicht ausreichend begründet, weshalb keine gelinderen, in gleicher Weise zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen zum Tragen kämen. Der BF ist grundsätzlich ausreisewillig und hat sich auch bereit erklärt, in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel, erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. R: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF (auf Deutsch): Nein." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: Antragsgemäß wird die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß § 39 FPG 13.01.2017-17.01.2017 wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an das Landesverwaltungsgericht XXXX weitergeleitet.Antragsgemäß wird die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG 13.01.2017-17.01.2017 wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weitergeleitet. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist neunfach vorbestraft, wobei er alle der ersten Verurteilungen nachfolgenden Verurteilungen während laufender Probezeit beging. Gegen ihn besteht ein in Folge des Beschlusses des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 17.10.2013 rechtskräftiges, auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß §§ 61, 63, 53 Abs. 3 FPG. Mit Bescheid vom 22.04.2013 war dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 12.05.2013 eingeräumt worden.Der volljährige Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist neunfach vorbestraft, wobei er alle der ersten Verurteilungen nachfolgenden Verurteilungen während laufender Probezeit beging. Gegen ihn besteht ein in Folge des Beschlusses des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 17.10.2013 rechtskräftiges, auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß Paragraphen 61, 63, 53, Absatz 3, FPG. Mit Bescheid vom 22.04.2013 war dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 12.05.2013 eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer meldete am 16.05.2013 seinen Wohnsitz ab und tauchte im Bundesgebiet unter, indem er zu seiner Schwester nach XXXX zog. Er hielt sich im Verborgenen auf und wirkte auch in seinem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX nicht mit, bis er am 06.09.2014 bei einer Verkehrskontrolle betreten wurde. Aus dem Stande der Schubhaft reiste der Beschwerdeführer am 17.09.2014 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina aus.Der Beschwerdeführer meldete am 16.05.2013 seinen Wohnsitz ab und tauchte im Bundesgebiet unter, indem er zu seiner Schwester nach römisch 40 zog. Er hielt sich im Verborgenen auf und wirkte auch in seinem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 nicht mit, bis er am 06.09.2014 bei einer Verkehrskontrolle betreten wurde. Aus dem Stande der Schubhaft reiste der Beschwerdeführer am 17.09.2014 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina aus. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.10.2014 in Bosnien und Herzegowina ein Personalausweis, am 18.12.2014 ein Personalausweis ausgestellt. Am 08.01.2015 reiste der Beschwerdeführer aus Bosnien und Herzegowina aus und in die Europäische Union ein. Am 06.04.2015 kehrte er nach Bosnien und Herzegowina zurück und verließ seinen Herkunftsstaat am 12.04.2015 erneut und reiste in die Europäische Union ein. Seiter hat er das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen. Das Vorbringen, er habe sich seit 2015 bzw. seit Juli 2016 in Deutschland aufgehalten bzw. er sei ca. 10 Mal zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina hin- und hergereist, ist unglaubwürdig. Es steht vielmehr fest, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich im Verborgenen aufhielt. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Abschiebung 2014 ebenso wie nach seiner Wiedereinreise entgegen dem Aufenthaltsverbot der Abschiebung entzogen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und verfügt über ein familiäres Netz sowie Freunde und Freundinnen im Bundesgebiet, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Dass der Beschwerdeführer am 12.01.2017 bei der Einreise nach Österreich einer Kontrolle unterzogen wurde, im Rahmen welcher sein Aufenthaltsverbot festgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2017 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten, wobei er entgegen dem bis 2018 gültigen Waffenverbot eine Waffe mit sich führte. Er wurde am 13.01.2017 gemäß § 39 Abs. 3 Z 1 FPG festgenommen und auf Grund des Bescheides vom 14.01.2017 gemäß § 39 Abs. 5a FPG zur Sicherung der Zurückschiebung nach Deutschland angehalten. Am 17.01.2017, 14:26 Uhr, ersuchte die Landespolizeidirektion das Bundesamt um Übernahme des Beschwerdeführers. Am selben Tag um 19:02 Uhr übermittelte das Bundesamt an das Polizeianhaltezentrum XXXX, in dem der Beschwerdeführer angehalten wurde, den Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, gültig ab 14:30 Uhr. Eine Vorführung des Beschwerdeführers noch am 17.01.2017 war auf Grund der prekären Personalsituation nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2017 in den Räumen des Polizeianhaltezentrums XXXX um 08:50 Uhr niederschriftlich einvernommen. Um 13:30 Uhr übermittelte das Bundesamt den Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters an das Polizeianhaltezentrum XXXX. Der Beschwerdeführer war um 12:16 Uhr vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden, wo er um 14:30 Uhr ankam. Bei der Ankunft wurde ihm um 14:30 Uhr der Schubhaftbescheid zugestellt.Dass der Beschwerdeführer am 12.01.2017 bei der Einreise nach Österreich einer Kontrolle unterzogen wurde, im Rahmen welcher sein Aufenthaltsverbot festgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2017 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten, wobei er entgegen dem bis 2018 gültigen Waffenverbot eine Waffe mit sich führte. Er wurde am 13.01.2017 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgenommen und auf Grund des Bescheides vom 14.01.2017 gemäß Paragraph 39, Absatz 5 a, FPG zur Sicherung der Zurückschiebung nach Deutschland angehalten. Am 17.01.2017, 14:26 Uhr, ersuchte die Landespolizeidirektion das Bundesamt um Übernahme des Beschwerdeführers. Am selben Tag um 19:02 Uhr übermittelte das Bundesamt an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer angehalten wurde, den Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, gültig ab 14:30 Uhr. Eine Vorführung des Beschwerdeführers noch am 17.01.2017 war auf Grund der prekären Personalsituation nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2017 in den Räumen des Polizeianhaltezentrums römisch 40 um 08:50 Uhr niederschriftlich einvernommen. Um 13:30 Uhr übermittelte das Bundesamt den Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Der Beschwerdeführer war um 12:16 Uhr vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden, wo er um 14:30 Uhr ankam. Bei der Ankunft wurde ihm um 14:30 Uhr der Schubhaftbescheid zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18:01.2017, 14:30 Uhr, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, sein Reisepass wurde sichergestellt. Die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers ist für den 03.02.2017 terminisiert.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18:01.2017, 14:30 Uhr, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, sein Reisepass wurde sichergestellt. Die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers ist für den 03.02.2017 terminisiert.
- Beweiswürdigung: Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers fußen auf der im Akt erliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses, dessen Echtheit vom Bundeskriminalamt bestätigt wurde, sowie dem IZR-Auszug. Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Angaben zum Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für den Schengenraum ergeben sich aus dem beigeschafften Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 14.10.2013 sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.04.2013 und dem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 30.01.2017, den das Bundesamt übermittelte und welcher mit dem Auszug aus dem IZR im Einklang steht.Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers fußen auf der im Akt erliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses, dessen Echtheit vom Bundeskriminalamt bestätigt wurde, sowie dem IZR-Auszug. Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Angaben zum Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für den Schengenraum ergeben sich aus dem beigeschafften Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 14.10.2013 sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.04.2013 und dem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 30.01.2017, den das Bundesamt übermittelte und welcher mit dem Auszug aus dem IZR im Einklang steht. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 22.04.2013 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, wirkte aber an dem Beschwerdeverfahren nicht mit: Er gab in der Beschwerde an, er habe sich zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung auf Montage befunden, auf Grund des Bescheides steht aber fest, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2013 nicht mehr legal erwerbstätig war. Laut Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mehrfach, diesen mehrfach um Vorlage der benötigten Beweismittel auf Grund der Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.07.
- Vielmehr ergaben Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Wege der Polizeiinspektion XXXX, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.05.2013 seine Meldeadresse wegen "nach BOSNIEN (unbekannte Adresse) verzogen" abgemeldet hatte. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 06.09.2014 und 08.09.2014 steht jedoch fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Meldebehörde nicht zutrafen und der Beschwerdeführer dem Ausreisebefehl nicht entsprach, sondern im Bundesgebiet untertauchte und zu seiner Schwester zog. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie bei seiner Schwester gewohnt, ist wegen Widerspruchs zu diesen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer bestätigte auch in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er bei seiner Schwester gewohnt hatte; dem steht nicht entgegen, dass er sich mitunter auch bei Freunden und Freundinnen aufgehalten hatte.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 22.04.2013 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, wirkte aber an dem Beschwerdeverfahren nicht mit: Er gab in der Beschwerde an, er habe sich zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung auf Montage befunden, auf Grund des Bescheides steht aber fest, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2013 nicht mehr legal erwerbstätig war. Laut Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mehrfach, diesen mehrfach um Vorlage der benötigten Beweismittel auf Grund der Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.07.
- Vielmehr ergaben Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Wege der Polizeiinspektion römisch 40 , dass der Beschwerdeführer bereits am 16.05.2013 seine Meldeadresse wegen "nach BOSNIEN (unbekannte Adresse) verzogen" abgemeldet hatte. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 06.09.2014 und 08.09.2014 steht jedoch fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Meldebehörde nicht zutrafen und der Beschwerdeführer dem Ausreisebefehl nicht entsprach, sondern im Bundesgebiet untertauchte und zu seiner Schwester zog. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie bei seiner Schwester gewohnt, ist wegen Widerspruchs zu diesen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer bestätigte auch in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er bei seiner Schwester gewohnt hatte; dem steht nicht entgegen, dass er sich mitunter auch bei Freunden und Freundinnen aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer reiste am 17.09.2014 freiwillig, unterstützt durch IOM, nach Bosnien aus; dies tat er allerdings erst aus dem Stande der Schubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer bis 08.01.2015 in Bosnien aufhielt, sohin bis drei Wochen nach Ausstellung seines Reisepasses, und nicht ein halbes Jahr oder ein Jahr, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ergibt sich aus seinem laut kriminaltechnischer Untersuchung unverfälschten Reisepass. Dass sich der Beschwerdeführer nach einem einwöchigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina seit 12.04.2015 durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhält, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei ca. zehn Mal ein- und ausgereist, aus seinem Reisepass. Dies vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dies stimme nicht, er könne nichts dafür, wenn die Behörden keine Stempel anbringen würden, nicht zu erschüttern. Das Vorbringen, er habe sich bis 12.01.2017 nicht in Österreich, sondern in Deutschland aufgehalten, ist unglaubwürdig: Abgesehen von den Angaben zu den mehrmaligen Ein- und Ausreisen, die seinem Reisepass widersprechen, sind seine Angaben zum Aufenthalt in Deutschland widersprüchlich: Laut seinem Pass reiste der Beschwerdeführer zuletzt am 12.4.2015 in die Europäische Union ein. In der Basisbefragung gab der Beschwerdeführer einerseits an, er habe sich seit 2015 in Deutschland aufgehalten, andererseits, er habe sich seit Juli 2016 in Deutschland aufgehalten. Soweit er dieses Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung weiter steigert, in dem er vorbringt, er sei von Bosnien nach Ungarn und von dort direkt nach Deutschland gereist, aber nie über Österreich, steht dem entgegen, dass Ungarn nicht an Deutschland grenzt. Während er in der Einvernahme am 18.01.2017 noch angab, er sei in einem anderen europäischen Land aufenthaltsberechtigt, bestritt er in der hg. mündlichen Verhandlung unsubstantiiert, diese Aussage getätigt zu haben. Dass er über kein Aufenthaltsrecht verfügt, wird auch dadurch dokumentiert, dass Deutschland die Zurückweisung des Beschwerdeführers in Ermangelgung von Beweisen für seinen Aufenthalt in Deutschland ablehnte. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vorhalt des Gerichts, es gehe auf Grund seiner Einlassungen davon aus, dass er sich seit seiner Wiedereinreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe, angab, dass er sich diesfalls die ganze Zeit über verstecken hätte müssen, tritt er dem nicht entgegen, da dies auch für seinen behaupteten Aufenthalt in Deutschland zuträfe und dies auch dem Verhalten des Beschwerdeführers vor der ersten Schubhaft entsprach. Soweit der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.01.2017 die Auffassung vertrat, er dürfe sich mit seinem Reisepass je 90 Tage in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, steht dem einerseits entgegen, dass gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot besteht, andererseits, dass er seit April 2015 das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hatte. Hinzu kommt auch, dass auch der Beschwerdeführer weder Beweise für seinen behaupteten Einreisen und Ausreisen aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten, noch für seinen behaupteten Aufenthalt in Deutschland oder seine behauptete Einreise nach Österreich vorlegen kann; die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei am 12.01.2017 im Zug nach Österreich einer Kontrolle unterzogen worden, bei der sein Aufenthaltsverbot festgestellt worden sei, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr erst am 13.01.2017 auf der Autobahn A 1 bei XXXX, einer Kontrolle unterzogen; dies räumte das Bundesamt mit Mail vom 27.01.2017 ein.Hinzu kommt auch, dass auch der Beschwerdeführer weder Beweise für seinen behaupteten Einreisen und Ausreisen aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten, noch für seinen behaupteten Aufenthalt in Deutschland oder seine behauptete Einreise nach Österreich vorlegen kann; die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei am 12.01.2017 im Zug nach Österreich einer Kontrolle unterzogen worden, bei der sein Aufenthaltsverbot festgestellt worden sei, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr erst am 13.01.2017 auf der Autobahn A 1 bei römisch 40 , einer Kontrolle unterzogen; dies räumte das Bundesamt mit Mail vom 27.01.2017 ein. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Aufenthalt in Deutschland waren zudem völlig vage. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen konnte, warum er plötzlich am 12.01.2017 entgegen seinem Aufenthaltsverbot seine Schwester und seinen Neffen besuchen und am 13.01.2017 wieder zurück nach XXXX fahren habe wollen. Weiters ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Aufenthaltsverbots in Kauf nimmt, um seine Schwester und den Neffen in XXXX zu besuchen, dann aber im KFZ mit einem Freund auf der Autobahn bei XXXX betreten wird, mit dem er seinen Angaben zufolge auf einen Café fahren wollte. Warum der Beschwerdeführer entgegen dem Waffenverbot eine Waffe mit sich führt und diese zum Cafétrinken oder zum Familienbesuch mitbringt, ist ebenso unplausibel, wie die Einlassung nach einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilung, ein PFEFFERSPRAY sei keine Waffe, oder dass er nicht nachgeschaut habe, was er in seiner Jackentasche habe. Im Hinblick auf das schengenweite Einreiseverbot und die Grenzkontrollen bei der Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden ist weiters unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr, festgenommen und abgeschoben zu werden, aussetzt, nur um seine Schwester zu besuchen, obwohl seine Schwester und sein Neffe ihn umgekehrt, da seine Schwester seinem Vorbringen nach von seinem Aufenthaltsverbot Kenntnis hat (s. Einvernahme vom 18.01.2017) auch in XXXX hätten besuchen können. Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte. Auf Grund dessen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2015 durchgehend in Österreich im Verborgenen aufhält.Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Aufenthalt in Deutschland waren zudem völlig vage. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen konnte, warum er plötzlich am 12.01.2017 entgegen seinem Aufenthaltsverbot seine Schwester und seinen Neffen besuchen und am 13.01.2017 wieder zurück nach römisch 40 fahren habe wollen. Weiters ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Aufenthaltsverbots in Kauf nimmt, um seine Schwester und den Neffen in römisch 40 zu besuchen, dann aber im KFZ mit einem Freund auf der Autobahn bei römisch 40 betreten wird, mit dem er