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{'item': 'W129 2106902-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 76§ 77§ 145bArt. 130§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 7§§ 141a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW129 2106902-1 SpruchW129 2106902-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, seit 1995 als Personalvertreter Mitglied des Zentralausschusses der XXXX beim Bundesministerium für XXXX, wurde mit 01.02.2010 zur Ausübung der Funktion des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Zentralausschusses zur Gänze vom Dienst freigestellt.
  2. Der Beschwerdeführer, seit 1995 als Personalvertreter Mitglied des Zentralausschusses der römisch 40 beim Bundesministerium für römisch 40 , wurde mit 01.02.2010 zur Ausübung der Funktion des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Zentralausschusses zur Gänze vom Dienst freigestellt.
  3. Im Hinblick auf die genannte Freistellung wurde zugleich mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2010, Zl. XXXX-3001194/0001-VD4/2010, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.02.2010 für die Dauer der Funktion als 2.Stellvertreter des Vorsitzenden des Zentralausschusses aufgrund der Richtlinien für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre gem. Erlass des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 (Zl. 923.001/1-III/3/03) folgende ruhegenussfähigen Funktionszulagen gebühren:
  4. eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 2 bis einschließlich 31.07.2010,
  5. eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 5 vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.07.2013,
  6. eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 6 vom 01.08.2013 bis einschließlich 31.07.2017,
  7. eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 7 ab 01.08.
  8. Bereits am 23.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der genannten Freistellung die Anweisung bestimmter pauschalierter Nebengebühren, berechnet nach den vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2005 erreichten Durchschnittswerten veranlasst wurde.
  9. Mit Neukonstituierung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX für die Bediensteten des XXXX am 29.01.2015 verlor der Beschwerdeführer sein Mandat als Personalvertreter. Mit (nachträglichem) Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich ab 30.01.2015 zum Dienstantritt in der XXXX einzufinden und die Aufgaben des ihm mit Wirksamkeit vom 01.07.2009 zugewiesenen Arbeitsplatzes "XXXX", PM-SAP StellenNr. XXXX, mit der Bewertung E2a/2 wiederum aufzunehmen.
  10. Mit Neukonstituierung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für römisch 40 für die Bediensteten des römisch 40 am 29.01.2015 verlor der Beschwerdeführer sein Mandat als Personalvertreter. Mit (nachträglichem) Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich ab 30.01.2015 zum Dienstantritt in der römisch 40 einzufinden und die Aufgaben des ihm mit Wirksamkeit vom 01.07.2009 zugewiesenen Arbeitsplatzes "XXXX", PM-SAP StellenNr. römisch 40 , mit der Bewertung E2a/2 wiederum aufzunehmen.
  11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der XXXX vom 19.03.2015 wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer würden im Hinblick auf die Wiederaufnahme seines mit dem der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Arbeitsplatzes in der XXXX nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1965 ab 01.04.2015 die Bezüge der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17 mit nächster (unveränderter) Vorrückung am 01.01.2016 gebühren. Ferner erhalte er auf die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage der Verwendungsgruppe E2a (§ 81 Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956).
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der römisch 40 vom 19.03.2015 wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer würden im Hinblick auf die Wiederaufnahme seines mit dem der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Arbeitsplatzes in der römisch 40 nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1965 ab 01.04.2015 die Bezüge der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17 mit nächster (unveränderter) Vorrückung am 01.01.2016 gebühren. Ferner erhalte er auf die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage der Verwendungsgruppe E2a (Paragraph 81, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz 1956). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 01.02.2010 für die Dauer der Funktion des
  13. Stellvertreters des Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX für die Bediensteten des XXXX unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren zur Gänze vom Dient freigestellt. Mit gleicher Wirksamkeit sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Funktion und für deren Dauer auf Grund der Richtlinien für Vertragsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre (Laufbahnbild A)

dem Erlass des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a,Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 01.02.2010 für die Dauer der Funktion des 2. Stellvertreters des Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für römisch 40 für die Bediensteten des römisch 40 unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren zur Gänze vom Dient freigestellt. Mit gleicher Wirksamkeit sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Funktion und für deren Dauer auf Grund der Richtlinien für Vertragsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre (Laufbahnbild A)

dem Erlass des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a,

  1. Funktionsgruppe 2 bis einschließlich 31.07.2010,
  2. Funktionsgruppe 5 bis vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.07.2013,
  3. Funktionsgruppe 6 bis vom 01.08.2013 bis einschließlich 31.07.2017 sowie
  4. Funktionsgruppe 7 ab 01.08.2017 gebühre. Zuletzt sei der Beschwerdeführer auf Grund des zuvor Ausgeführten ab 01.08.2013 in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17, mit nächster (unveränderter) Vorrückung am 01.01.2016 eingestuft gewesen. Weiters seien ihm im Bescheid angeführte Nebengebühren abgegolten worden. Seit 29.01.2015 habe der Beschwerdeführer kein Mandat mehr im Zentralausschuss und werde daher ab 01.04.2015 wiederum auf seinem vorher zugewiesenen Arbeitsplatz zu verwenden sein. Die ihm auf Grund der Freistellung zur Ausübung der Personalvertreterfunktion zuerkannten pauschalierten Nebengebühren seien somit einzustellen und würden ihm nunmehr die im Spruch angeführten Nebengebühren zustehen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei unverständlich, warum die Dienstbehörde § 145b Abs. 1 BDG 1979 sowie § 76 Abs. 3 ignoriere, wenn unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abberufung diesen Arbeitsplatz mit der Bewertung der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 innegehabt und seine Abberufung nicht selbst zu vertreten gehabt habe. Gerade auf den Beschwerdeführer würden eben die vom Gesetzgeber normierten dienst- und gebührenrechtlichen Wahrungsfunktionen der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 zutreffen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei unverständlich, warum die Dienstbehörde Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG 1979 sowie Paragraph 76, Absatz 3, ignoriere, wenn unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abberufung diesen Arbeitsplatz mit der Bewertung der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 innegehabt und seine Abberufung nicht selbst zu vertreten gehabt habe. Gerade auf den Beschwerdeführer würden eben die vom Gesetzgeber normierten dienst- und gebührenrechtlichen Wahrungsfunktionen der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 zutreffen. Zum einen verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Betrauung mit der Personalvertretung, von welcher er nunmehr ohne dies vertreten zu müssen, abberufen bzw. verwendungsverändert worden, bereits in Verwendungsgruppe E2a ernannt gewesen sei und sohin die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des § 145b Abs. 1 BDG 1979, welche die dienstrechtliche Wahrung (Einstufung) bezwecke, zur Anwendung gelange. Damit gehe selbstverständlich auch die Besoldung in der eben dort nominierten Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17 des Beschwerdeführers einher.Zum einen verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Betrauung mit der Personalvertretung, von welcher er nunmehr ohne dies vertreten zu müssen, abberufen bzw. verwendungsverändert worden, bereits in Verwendungsgruppe E2a ernannt gewesen sei und sohin die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG 1979, welche die dienstrechtliche Wahrung (Einstufung) bezwecke, zur Anwendung gelange. Damit gehe selbstverständlich auch die Besoldung in der eben dort nominierten Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17 des Beschwerdeführers einher. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass diese Wahrungsbestimmungen nicht zum Zuge kommen würden, verkenne sie zum anderen, dass jedenfalls die gehaltsrechtliche Wahrung der Gebührlichkeit einer auf Grund einer solchen Höherverwendung zustehende Funktionszulage

§ 76Abs.

3 Gehaltsgesetz 1956 anzuwenden sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besage sogar, dass eine Ernennung in einer höheren Verwendungsgruppe zur Heranziehung des § 76 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 nicht vorausgesetzt werde. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen beziehe sich eben auf die Zuordnung des bisherigen Arbeitsplatzes des Beamten und daher gebühre dem Beschwerdeführer jedenfalls die besoldungsrechtliche Wahrung der Funktionsgruppe 5 in der Verwendungsgruppe E2a ab 01.04.2015.Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass diese Wahrungsbestimmungen nicht zum Zuge kommen würden, verkenne sie zum anderen, dass jedenfalls die gehaltsrechtliche Wahrung der Gebührlichkeit einer auf Grund einer solchen Höherverwendung zustehende Funktionszulage

Paragraph 76, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 anzuwenden sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besage sogar, dass eine Ernennung in einer höheren Verwendungsgruppe zur Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 nicht vorausgesetzt werde. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen beziehe sich eben auf die Zuordnung des bisherigen Arbeitsplatzes des Beamten und daher gebühre dem Beschwerdeführer jedenfalls die besoldungsrechtliche Wahrung der Funktionsgruppe 5 in der Verwendungsgruppe E2a ab 01.04.2015. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde auch

§ 77Abs.

1 feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine – wie dort angeführte – Ergänzungszulage im Ausmaß der normierten Staffelung hinsichtlich des Differenzbetrages der Funktionsgruppe 6 auf die Funktionsgruppe 5 für die Dauer von drei Jahren zustehe.In weiterer Folge hätte die belangte Behörde auch

Paragraph 77, Absatz eins, feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine – wie dort angeführte – Ergänzungszulage im Ausmaß der normierten Staffelung hinsichtlich des Differenzbetrages der Funktionsgruppe 6 auf die Funktionsgruppe 5 für die Dauer von drei Jahren zustehe. Weiters verkenne die belangte Behörde offensichtlich, dass es sich bei der Einstufung bzw. Besoldung nach einer gewissen Funktionsgruppe in der vom Beschwerdeführer bereits vor seiner Verwendungsänderung als Personalvertreter innegehabten Verwendungsgruppe E2a nicht um zuerkannte pauschalierte Nebengebühren handle, sondern um seine dienst- bzw. besoldungsrechtliche Stellung, die nach den Regelungen des Beamtendienstrechtsgesetzes sowie des Gehaltsgesetzes, welche eben wie oben dargelegt Wahrungsfunktionen

§ 145bAbs.

1 BDG 1979 bzw.

§ 76Abs.

3 Ziffer 2 Gehaltsgesetz 1956 festgeschrieben hätten, wenn der Verwendungsgruppe E2 ein Bediensteter Beamter bereits einmal höher als in der Funktionsgruppe 5 bewertet worden sei, rechtlich zu beurteilen seien.Weiters verkenne die belangte Behörde offensichtlich, dass es sich bei der Einstufung bzw. Besoldung nach einer gewissen Funktionsgruppe in der vom Beschwerdeführer bereits vor seiner Verwendungsänderung als Personalvertreter innegehabten Verwendungsgruppe E2a nicht um zuerkannte pauschalierte Nebengebühren handle, sondern um seine dienst- bzw. besoldungsrechtliche Stellung, die nach den Regelungen des Beamtendienstrechtsgesetzes sowie des Gehaltsgesetzes, welche eben wie oben dargelegt Wahrungsfunktionen

Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG 1979 bzw.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 Gehaltsgesetz 1956 festgeschrieben hätten, wenn der Verwendungsgruppe E2 ein Bediensteter Beamter bereits einmal höher als in der Funktionsgruppe 5 bewertet worden sei, rechtlich zu beurteilen seien. Ebenfalls unstrittig sei, dass die de facto pauschalierten Nebengebühren, wie Überstunden, Journaldienststunden, Gefahrenstunden, Erschwerniszulagen oder Aufwendungen im Nachtdienst jedenfalls durch die Verwendungsänderung einzustellen seien. Nicht jedoch könnten mit Richtlinien oder Erlässen gesetzliche Bestimmungen, wie die durch den Gesetzgeber installierten Wahrungsfunktionen (§ 145 b Abs. 1 BDG 1979 und § 76 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956), sowie die Abfederungen der Gehaltseinbußen bei Rückfall (§ 77 Gehaltsgesetz 1956) bei nicht zu vertretenden Verwendungsänderungen negiert bzw. durch diese ersetzt werden.Nicht jedoch könnten mit Richtlinien oder Erlässen gesetzliche Bestimmungen, wie die durch den Gesetzgeber installierten Wahrungsfunktionen (Paragraph 145, b Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 76, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956), sowie die Abfederungen der Gehaltseinbußen bei Rückfall (Paragraph 77, Gehaltsgesetz 1956) bei nicht zu vertretenden Verwendungsänderungen negiert bzw. durch diese ersetzt werden. Im Übrigen stehe der Erlass des Bundeskanzleramtes vom

  1. Dezember 2003 (ZI. 932.002/1- III/3/03) weder durch seinen Wortlaut noch im Hinblick auf den dadurch verfolgten Zweck, der vom Beschwerdeführer zu Recht verlangten Anwendung der oben angeführten Gesetzesstellen hinsichtlich der Wahrungsfunktionen entgegen.
  2. Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – vor, wo das Konvolut am 08.08.2015 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2009 Inhaber des Arbeitsplatzes "Untergebrachtenabteilung I/A-Abteilungskommandant", PM-SAP Stellen-Nr. 30013533, in der XXXX, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 ist.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2009 Inhaber des Arbeitsplatzes "Untergebrachtenabteilung I/A-Abteilungskommandant", PM-SAP Stellen-Nr. 30013533, in der römisch 40 , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 ist. Durch die mit dem Bescheid vom 04.05.2010, Zl. XXXX-3001194/0001-VD4/2010, verbundenen Personalmaßnahmen wurden dem Beschwerdeführer keine bestimmten (konkreten) Arbeitsplätze (auf Dauer) zugewiesen, welche dem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen wären.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt. Die letzte Feststellung ergibt sich zum einen aus dem Verwaltungsakt bzw. auch aus der weiter unten zu treffenden rechtlichen Beurteilung.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des Paragraph 15 a,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. 3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Der angefochtene Bescheid wurde am 25.03.2015 zugestellt und die Beschwerde wurde am 22.04.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) 3.3. § 38 BDG lautet:3.3. Paragraph 38, BDG lautet: Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) lautet:Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) lautet: Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a)Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2)Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6)Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
  1. Personalvertretungsrecht,
  2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
  3. Reden und Verhandeln. 3.
  4. Der Wesenskern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nach ständiger VwGH-Judikatur darin, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können und von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse abhängig sein müssen. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (zB Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145).3.
  5. Der Wesenskern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nach ständiger VwGH-Judikatur darin, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können und von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse abhängig sein müssen. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (zB Beförderungen) ein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip (VwGH 01.02.1990, 89/12/0133). Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 25 Abs 4 PVG ausgesprochen, die Höhe der Fortzahlung richte sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspreche dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073; VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145; VwGH 31.03.2006, 2003/12/0086). Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zu § 25 PVG, vertritt zu § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG - wonach einem Bediensteten aus einer Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf - die Ansicht, das Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn, das für Beamte und auch Vertragsbedienstete (Überstellung) gelte, sei besonders bedeutsam, aber nicht ohne weiteres durchsetzbar, weil die Laufbahn, die ein Bediensteter ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter gemacht hätte, nicht leicht nachvollziehbar sei. Der Personalvertreter selbst habe keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligten; da die Unterlassung eines entsprechenden Rechtsaktes aber § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG verletze, könnten Schadenersatzansprüche (bei Beamten Amtshaftungsansprüche) entstehen. Auch der Oberste Gerichtshof legt die vergleichbare Bestimmung des § 115 Abs 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom
  6. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom
  7. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, PVG ausgesprochen, die Höhe der Fortzahlung richte sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspreche dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073; VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145; VwGH 31.03.2006, 2003/12/0086). Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zu Paragraph 25, PVG, vertritt zu Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz PVG - wonach einem Bediensteten aus einer Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf - die Ansicht, das Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn, das für Beamte und auch Vertragsbedienstete (Überstellung) gelte, sei besonders bedeutsam, aber nicht ohne weiteres durchsetzbar, weil die Laufbahn, die ein Bediensteter ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter gemacht hätte, nicht leicht nachvollziehbar sei. Der Personalvertreter selbst habe keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligten; da die Unterlassung eines entsprechenden Rechtsaktes aber Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz PVG verletze, könnten Schadenersatzansprüche (bei Beamten Amtshaftungsansprüche) entstehen. Auch der Oberste Gerichtshof legt die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen vergleiche etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom
  8. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom
  9. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN). 3.
  10. In seinem Erkenntnis vom 31.03.2006, 2003/12/0086, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte Personalmaßnahme schon auf Grund des Fehlens einer Dienststelleneigenschaft des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG überhaupt als "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet werden kann. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch diese "Versetzung" kein bestimmter (konkreter) Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen, der seinem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen ist [ ]; es war daher auch nicht dessen Wertigkeit zu bestimmen. Auch liegt ein Anwendungsfall der Zuteilung von Personal im Sinn des § 47 PBVG (Tragung der Kosten u.a. des Kanzleiaufwandes) nicht vor. Die "Versetzung" änderte daher nichts an der durch die Ernennung des Beschwerdeführers begründeten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. [ ]"Es kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte Personalmaßnahme schon auf Grund des Fehlens einer Dienststelleneigenschaft des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG überhaupt als "Versetzung" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 gewertet werden kann. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch diese "Versetzung" kein bestimmter (konkreter) Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen, der seinem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen ist [ ]; es war daher auch nicht dessen Wertigkeit zu bestimmen. Auch liegt ein Anwendungsfall der Zuteilung von Personal im Sinn des Paragraph 47, PBVG (Tragung der Kosten u.a. des Kanzleiaufwandes) nicht vor. Die "Versetzung" änderte daher nichts an der durch die Ernennung des Beschwerdeführers begründeten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. [ ] Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung entstehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs. 4 PVG ausgesprochen, dass sich die Höhe der Fortzahlung für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach richtet, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, mwN).Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung entstehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 25, Absatz 4, PVG ausgesprochen, dass sich die Höhe der Fortzahlung für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach richtet, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, mwN). Der Oberste Gerichtshof legt die (dem § 65 Abs. 3 des PBVG entsprechende) Bestimmung des § 115 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes – wonach Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden dürfen – dahingehend aus, dass Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten können. Vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. das Urteil des OGH vom
  13. April 2001, 8 ObA 21/01y).Der Oberste Gerichtshof legt die (dem Paragraph 65, Absatz 3, des PBVG entsprechende) Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes – wonach Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden dürfen – dahingehend aus, dass Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten können. Vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen vergleiche das Urteil des OGH vom
  14. April 2001, 8 ObA 21/01y). Auch aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG ergibt sich kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  15. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG), auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll. Ebenso wenig sieht das PBVG einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor. § 67 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBVG sichert nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen."Auch aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG ergibt sich kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz PVG), auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll. Ebenso wenig sieht das PBVG einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor. Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PBVG sichert nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen." 3.
  17. In Anlehnung an die obzitierte VwGH-Judikatur schließt das Bundesverwaltungsgericht für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer durch die mit dem Bescheid vom 04.05.2010, Zl. XXXX-3001194/0001-VD4/2010, verbundenen Personalmaßnahmen keine bestimmten (konkreten) Arbeitsplätze (auf Dauer) zugewiesen wurden, welche dem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen wären. Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer insbesondere im Zeitraum seiner Personalvertretungstätigkeit bestimmte ruhegenussfähige Funktionszulagen gebühren würden, kann schon aufgrund der dort getroffenen Formulierungen nicht als Zuteilung eines konkreten Arbeitsplatzes auf Dauer verstanden werden. Vielmehr hat die belangte Behörde in Anwendung eines BKA-Erlasses – jedoch ausdrücklich auf den Zeitraum der Personalvertretungstätigkeit beschränkt – gewissermaßen "fiktive", jedenfalls nicht an einen konkreten Arbeitsplatz geknüpfte Funktionszulagen zugebilligt. 3.
  18. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter kein bestimmter (konkreter) neuer Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen wurde und man e contrario daraus schließen kann, dass die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG ("Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.") nicht vorliegen.3.
  19. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter kein bestimmter (konkreter) neuer Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen wurde und man e contrario daraus schließen kann, dass die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG ("Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.") nicht vorliegen. Folglich können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Normen des § 76 Abs. 3 GehG und § 145b Abs. 1 BDG eine Versetzung betreffend nicht angewendet werden.Folglich können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Normen des Paragraph 76, Absatz 3, GehG und Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG eine Versetzung betreffend nicht angewendet werden. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebühre ihm eine Ergänzungszulage

§ 77Abs. 1 Geh

G ("Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat ") führt ebenfalls ins Leere, weil es sich bei der Personalvertretungstätigkeit im Zentralausschuss um keinen (ihm zugewiesenen) Arbeitsplatz handelt.Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebühre ihm eine Ergänzungszulage

Paragraph 77, Absatz eins, GehG ("Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat ") führt ebenfalls ins Leere, weil es sich bei der Personalvertretungstätigkeit im Zentralausschuss um keinen (ihm zugewiesenen) Arbeitsplatz handelt. 3.

  1. Das PVG sieht keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145). Vielmehr sichert das Personalvertretungsrecht nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145).3.
  2. Das PVG sieht keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor vergleiche VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145). Vielmehr sichert das Personalvertretungsrecht nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen vergleiche VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145). 3.
  3. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2106902.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.