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{'item': 'W129 2117149-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW129 2117149-1 SpruchW129 2117149-1/ 12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOL

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund tätig und stand zuletzt beim
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund tätig und stand zuletzt beim XXXX in Verwendung. Seit 04.07.2014 ist sie vom Dienst freigestellt.römisch 40 in Verwendung. Seit 04.07.2014 ist sie vom Dienst freigestellt.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.09.2015, Zl. OE/822397-Sup1/15, wurde die Beschwerdeführerin

§ 14Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtkräftig wurde, in den Ruhestand versetzt. Begründend wurden zahlreiche Vorfälle die Beschwerdeführerin betreffend festgestellt und sodann wie folgt ausgeführt: Es habe – wie aus der Chronologie der Feststellungen ersichtlich sei – zwischen ihr und ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten seit dem Jahr 1996 bis zu ihrer Dienstfreistellung im Juli 2014 permanent Unstimmigkeiten, Konflikte und – damit einhergehend – Störungen des dienstlichen Betriebes gegeben. Ihr Umgang mit ihren Mitarbeitern habe rasch ihre mangelnde Eignung zur Mitarbeiterführung gezeigt, weshalb man sie von dieser Position, nachdem sie zuvor ihre Funktion niederlegt habe, abgezogen und ihr einen Arbeitsplatz ohne Mitarbeiterverantwortung zugeteilt habe. Ihr damaliger Vorgesetzter habe den Grund für ihr oft emotional wechselndes Auftreten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ihrer Persönlichkeitsstruktur begründet gesehen. Sei die Beschwerdeführerin von diesen anfangs noch begeistert gewesen, habe diese Begeisterung rasch ins Gegenteil umschlagen können. Auch habe ein Vorfall gezeigt, dass sie bereit gewesen sei, einen Mitarbeiter eines Fehlverhaltens zu beschuldigen, um selbst dem Vorwurf zu entgehen, einen Fehler begangen zu haben. Auch nach ihrer Abberufung aus leitender Funktion sei es immer wieder zu Konflikten mit Kolleginnen und Kollegen und somit zu Störungen des Dienstbetriebes gekommen. Anstatt im Zuge eines Konfliktes eine Einigung direkt mit ihrem Vorgesetzten oder auch ihren Kollegen zu suchen, sei es ihr Verhaltensmuster bis zu ihrer Dienstfreistellung im Jahr 2014 gewesen, Probleme nicht direkt mit Kolleginnen und Kollegen adäquat in einem Gespräch zu thematisieren und zu beseitigen, sondern mit rechtlichen Schritten zu drohen bzw. diese auch über einen Rechtsbeistand einzuleiten. Dies zeigten auch ihre schwerwiegenden, oft strafrechtlich relevanten, Anschuldigungen gegenüber Bediensteten der Behörde gegenüber dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft, der Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft, der BVA usw., die alle mangels Grundlage nicht weiter verfolgt worden seien. Rechtliche Bestimmungen wolle sie dabei so angewendet wissen, um ihre Interessen durchzusetzen, auch wenn dies zu komplett irrigen Gesetzesinterpretationen führe.2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.09.2015, Zl. OE/822397-Sup1/15, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtkräftig wurde, in den Ruhestand versetzt. Begründend wurden zahlreiche Vorfälle die Beschwerdeführerin betreffend festgestellt und sodann wie folgt ausgeführt: Es habe – wie aus der Chronologie der Feststellungen ersichtlich sei – zwischen ihr und ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten seit dem Jahr 1996 bis zu ihrer Dienstfreistellung im Juli 2014 permanent Unstimmigkeiten, Konflikte und – damit einhergehend – Störungen des dienstlichen Betriebes gegeben. Ihr Umgang mit ihren Mitarbeitern habe rasch ihre mangelnde Eignung zur Mitarbeiterführung gezeigt, weshalb man sie von dieser Position, nachdem sie zuvor ihre Funktion niederlegt habe, abgezogen und ihr einen Arbeitsplatz ohne Mitarbeiterverantwortung zugeteilt habe. Ihr damaliger Vorgesetzter habe den Grund für ihr oft emotional wechselndes Auftreten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ihrer Persönlichkeitsstruktur begründet gesehen. Sei die Beschwerdeführerin von diesen anfangs noch begeistert gewesen, habe diese Begeisterung rasch ins Gegenteil umschlagen können. Auch habe ein Vorfall gezeigt, dass sie bereit gewesen sei, einen Mitarbeiter eines Fehlverhaltens zu beschuldigen, um selbst dem Vorwurf zu entgehen, einen Fehler begangen zu haben. Auch nach ihrer Abberufung aus leitender Funktion sei es immer wieder zu Konflikten mit Kolleginnen und Kollegen und somit zu Störungen des Dienstbetriebes gekommen. Anstatt im Zuge eines Konfliktes eine Einigung direkt mit ihrem Vorgesetzten oder auch ihren Kollegen zu suchen, sei es ihr Verhaltensmuster bis zu ihrer Dienstfreistellung im Jahr 2014 gewesen, Probleme nicht direkt mit Kolleginnen und Kollegen adäquat in einem Gespräch zu thematisieren und zu beseitigen, sondern mit rechtlichen Schritten zu drohen bzw. diese auch über einen Rechtsbeistand einzuleiten. Dies zeigten auch ihre schwerwiegenden, oft strafrechtlich relevanten, Anschuldigungen gegenüber Bediensteten der Behörde gegenüber dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft, der Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft, der BVA usw., die alle mangels Grundlage nicht weiter verfolgt worden seien. Rechtliche Bestimmungen wolle sie dabei so angewendet wissen, um ihre Interessen durchzusetzen, auch wenn dies zu komplett irrigen Gesetzesinterpretationen führe. Welchen Umgang sie mit ihren Kolleginnen und Kollegen pflege, zeige sehr anschaulich insbesondere ihre vor allem private Beziehung zu einer Bediensteten ihrer Arbeitsstelle, deren Vertrauen die Beschwerdeführerin schnell gewonnen habe. Auch hier sei es zu einem Zerwürfnis gekommen, da diese Kollegin nicht so funktioniert habe, wie es sich die Beschwerdeführerin vorgestellt habe. Sie habe deren Blindenhund immer mehr vereinnahmt und sich letztlich angeeignet. Der Konflikt mit der Kollegin sei in den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kollegin "Ah, die Depperte", "Die Gstörte kommt a scho wieder" und "Die wird immer hässlicher" gegipfelt, für die sie nach § 7i BEinstG geklagt wurde. Der OGH habe in seinem Urteil vom 2.4.2009 bestätigt, dass diese Aussagen diskriminierend gewesen seien. Bis heute bestreite die Beschwerdeführerin, jemals diese Aussage gegenüber der Kollegin getätigt zu haben, obwohl sie sich einst bei ihr schriftlich dafür entschuldigt habe. Dass sie sogar ein Urteil der höchsten zivilrechtlichen Instanz negiere, deute wiederum auf ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit hin.Welchen Umgang sie mit ihren Kolleginnen und Kollegen pflege, zeige sehr anschaulich insbesondere ihre vor allem private Beziehung zu einer Bediensteten ihrer Arbeitsstelle, deren Vertrauen die Beschwerdeführerin schnell gewonnen habe. Auch hier sei es zu einem Zerwürfnis gekommen, da diese Kollegin nicht so funktioniert habe, wie es sich die Beschwerdeführerin vorgestellt habe. Sie habe deren Blindenhund immer mehr vereinnahmt und sich letztlich angeeignet. Der Konflikt mit der Kollegin sei in den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kollegin "Ah, die Depperte", "Die Gstörte kommt a scho wieder" und "Die wird immer hässlicher" gegipfelt, für die sie nach Paragraph 7 i, BEinstG geklagt wurde. Der OGH habe in seinem Urteil vom 2.4.2009 bestätigt, dass diese Aussagen diskriminierend gewesen seien. Bis heute bestreite die Beschwerdeführerin, jemals diese Aussage gegenüber der Kollegin getätigt zu haben, obwohl sie sich einst bei ihr schriftlich dafür entschuldigt habe. Dass sie sogar ein Urteil der höchsten zivilrechtlichen Instanz negiere, deute wiederum auf ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit hin. Wie ein roter Faden würden sich die Konflikte mit Kolleginnen und Kollegen sowie mit Vorgesetzten durch die Jahre seit 1996 ziehen. Auffällig sei dabei auch das häufige Aufkündigen des guten Einvernehmens gegenüber Kolleginnen und Kollegen durch die Beschwerdeführerin. Sie gehe somit nicht den Weg der Konfliktbereinigung, sondern greife sofort zur ultima ratio, dem Abbruch der zwischenmenschlichen und kollegialen Beziehungen. Es sei deshalb auch nicht verwunderlich, dass sie Angebote zur Konfliktbereinigung nie angenommen habe (Mediation, Gespräche). Ein vernünftiges Arbeiten werde dadurch verunmöglicht und ein Klima der Angst geschürt. Dies habe sogar soweit geführt, dass Kolleginnen und Kollegen sich geweigert hätten und nach wie vor weigern würden, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuarbeiten, da sie dadurch permanent der Situation ausgesetzt wären, bei ihr in Ungnade zu fallen und die Konsequenzen – z.B. zivil- oder strafrechtliche Anschuldigungen – zu spüren hätten. Dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschrecke, ihre Interessen gegenüber Kolleginnen und Kollegen vor Gericht auszutragen, zeige auch der Vorfall mit dem damaligen Lehrlingsmädchen der Behörde, die eine harmlose Filmaufzeichnung einer Feier angefertigt habe, auf der auch die Beschwerdeführerin zu sehen gewesen sei. Nachdem sie sich beim zuständigen Vorgesetzten darüber beklagt gehabt habe, habe dieser die Löschung der Aufnahme veranlasst. Trotzdem habe sie gegen das Lehrlingsmädchen eine zivilrechtliche Unterlassungsklage eingebracht, die mit einem Vergleich geendet habe (und die Übernahme der Pauschalkosten gegenüber der Beklagten in der Höhe von € 800,-- durch die Beschwerdeführerin). Die von ihr eingewendete Auszahlung der Jubiläumszuwendung durch die Behörde im Jänner 2014, sage nichts über ihre Fähigkeit zur dienstlichen Zusammenarbeit aus, da die Behörde die Politik praktiziere, jeder Dienstnehmerin und jedem Dienstnehmer eine Jubiläumszuwendung auszuzahlen, wenn die erforderlichen Dienstjahre erreicht werden. Ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung, ob die Voraussetzung der treuen Dienstleistung erfüllt sei, werde üblicherweise aus diesem Anlass nicht eingeleitet. Zumindest seit der Bundessozialämterreform im Jahr 2003 sei auch nur in einem einzigen Fall (von rund 350) wegen der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe keine Jubiläumszuwendung zuerkannt worden. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Parteiengehör, sowohl die vom BVA-Pensionsservice angefertigten als auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Gutachten, würden ihre volle Arbeitsfähigkeit nachweisen, werde auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, nach denen die Gutachten nicht vollständig und nicht nachvollziehbar seien. Eine unzulässige Hinwegsetzung über die Ergebnisse der Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vorgebracht, liege somit nicht vor. Die Behörde sei letztlich zur Erkenntnis gekommen, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen nicht zielführend seien und inadäquat wären, da nach den Ermittlungen der Behörde die Handlungen und Äußerungen der Beschwerdeführerin von ihrem Willen nicht beeinflusst werden könnten und somit im habituellen Bereich liegen würden (entgegen den Annahmen der Behörde im Jahr 2007, als der Versuch unternommen wurde, sie disziplinarrechtlich zu belangen). Dies manifestiere sich vor allem in der Tatsache, dass sie alltägliche und adäquate Handlungen von Bediensteten der Behörde als illegitim oder gar illegal umdeute und dagegen vorgehen würde, da sie sich davon bedroht fühle. Die Beschwerdeführerin schaffe es nicht, Handlungen in den richtigen Kontext einzuordnen. Auch pflege sie einen Umgang mit Bediensteten, der eine Zusammenarbeit mit ihr verunmögliche. Die Folge davon sei, dass sie es bis dato – so gut wie ausnahmslos – nicht geschafft habe, gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten ein friktionsfreies Verhältnis aufzubauen. Ein näheres Zusammenarbeiten habe – wie in den Feststellungen ausgeführt – bisher immer mit einem Konflikt geendet, sei es, dass sie das gute Einvernehmen aufgekündigt habe oder sich Kolleginnen und Kollegen geweigert hätten mit ihr zusammenzuarbeiten aus der Angst heraus gerichtlich geklagt zu werden. Aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Vorfälle sei hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers von schwerwiegenden Wilensmängeln im Sozialverhalten auszugehen und nicht nur von einer bloßen Neigung zu konfliktträchtigem Verhalten. Disziplinarrechtlich sei daher gegen sie nicht vorzugehen, da aufgrund der mangelnden Willensbeeinflussung von einer fehlenden Schuldfähigkeit auszugehen sei. Eine Änderung ihrer Verhaltensweise, im Sinne eines konfliktfreien Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten, sei nicht zu erwarten. Zu diesem Schluss komme die Behörde vor allem deshalb, da es seit dem Jahr 1996 regelmäßig zu Konflikten gekommen sei. Sobald die Beschwerdeführerin im Dienstbetrieb auf ihr zuwider laufende Handlungen stoße, sei davon auszugehen, dass sie – auf Kosten eines gedeihlichen Dienstbetriebes – nicht davor zurückschrecken werde, ihre Interessen sogar mittels gerichtlicher Klage durchzusetzen. Die Dienstbehörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer habitueller Eigenschaften nicht fähig seien und sein werde, mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Zwar erfülle sie die ihr im Sinne des § 36 Abs 4 BDG 1979 zugewiesenen, nicht zu ihrer Einstufung in A1/GL gehörenden fachlichen Aufgaben (A3 - wertige Mitarbeit, v.a. SAP-Eingaben im Bereich 24h-Betreuung/PANG) inhaltlich zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten, doch wie die in den Feststellungen erwähnten Vorfälle gezeigt hätten, sei es ihr nicht möglich, Ereignisse adäquat einzuordnen und entsprechende Handlungen zu setzen, was zu einer regelmäßigen Störung des Dienstbetriebes führe. Aufgrund dieser (von ihrem Willen nicht beherrschbaren) habituellen Eigenschaften sei sie für die Behörde dienstunfähig.Die Dienstbehörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer habitueller Eigenschaften nicht fähig seien und sein werde, mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Zwar erfülle sie die ihr im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 zugewiesenen, nicht zu ihrer Einstufung in A1/GL gehörenden fachlichen Aufgaben (A3 - wertige Mitarbeit, v.a. SAP-Eingaben im Bereich 24h-Betreuung/PANG) inhaltlich zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten, doch wie die in den Feststellungen erwähnten Vorfälle gezeigt hätten, sei es ihr nicht möglich, Ereignisse adäquat einzuordnen und entsprechende Handlungen zu setzen, was zu einer regelmäßigen Störung des Dienstbetriebes führe. Aufgrund dieser (von ihrem Willen nicht beherrschbaren) habituellen Eigenschaften sei sie für die Behörde dienstunfähig. Da auch eine Restarbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, weil auch die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den (v.a. was den Kontakt und Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten betreffe) Anforderungen ihres bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden, sei sie auch nicht mehr imstande, die mit diesen anderen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne ihr somit nicht zugewiesen werden. Daran scheitere auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979.Da auch eine Restarbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, weil auch die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den (v.a. was den Kontakt und Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten betreffe) Anforderungen ihres bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden, sei sie auch nicht mehr imstande, die mit diesen anderen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne ihr somit nicht zugewiesen werden. Daran scheitere auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die angeblichen Vorfälle beginnend mit 1995 seien bereits Thema des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens (2010/2011) gewesen, welches nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und Entscheid der Rechtsfrage mangels einer dauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werden haben müssen. Nachdem diese angeblichen Vorkommnisse bereits damals (im zeitlich näheren Zusammenhang) nicht geeignet gewesen seien eine Dienstunfähigkeit darzutun, seien sie zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die vergangene Zeit noch viel weniger geeignet die behauptete Dienstunfähigkeit zu stützen. Wenn die belangte Behörde meine es habe in der Vergangenheit ein Fehlverhalten ihrerseits stattgefunden, so wäre ihr das Instrumentarium des Disziplinarrechtes zur Verfügung gestanden. Es sei jedoch nie ein Disziplinarverfahren (oder ein Leistungsfeststellungsverfahren} gegen sie eingeleitet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die thematisierten angeblichen Vorfälle nicht derart gravierend – wie jetzt von der belangten Behörde dargestellt – gewesen sein hätten können, dass sie einen tatsächlichen Störfaktor darstellen würden, der letztlich eine Ruhestandsversetzung rechtfertige. Den Gutachten aus dem ersten Ruhestandversetzungsverfahren nun die Glaubwürdigkeit abzusprechen, welche zuvor als Entscheidungsgrundlage nach vorangegangener Prüfung der Rechtsfrage für die Einstellung gedient hätten, sei absolut nicht nachvollziehbar und grenze an Willkür. Dies werde umso mehr dadurch verstärkt, dass um den "alten" Gutachten entgegenzutreten, nicht einmal ein neues Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, sondern lediglich die belangte Behörde selbst deren inhaltliche Richtigkeit abspreche. Dies stelle jedenfalls einen groben Verfahrensmangel dar
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die angeblichen Vorfälle beginnend mit 1995 seien bereits Thema des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens (2010 aus 2011,) gewesen, welches nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und Entscheid der Rechtsfrage mangels einer dauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werden haben müssen. Nachdem diese angeblichen Vorkommnisse bereits damals (im zeitlich näheren Zusammenhang) nicht geeignet gewesen seien eine Dienstunfähigkeit darzutun, seien sie zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die vergangene Zeit noch viel weniger geeignet die behauptete Dienstunfähigkeit zu stützen. Wenn die belangte Behörde meine es habe in der Vergangenheit ein Fehlverhalten ihrerseits stattgefunden, so wäre ihr das Instrumentarium des Disziplinarrechtes zur Verfügung gestanden. Es sei jedoch nie ein Disziplinarverfahren (oder ein Leistungsfeststellungsverfahren} gegen sie eingeleitet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die thematisierten angeblichen Vorfälle nicht derart gravierend – wie jetzt von der belangten Behörde dargestellt – gewesen sein hätten können, dass sie einen tatsächlichen Störfaktor darstellen würden, der letztlich eine Ruhestandsversetzung rechtfertige. Den Gutachten aus dem ersten Ruhestandversetzungsverfahren nun die Glaubwürdigkeit abzusprechen, welche zuvor als Entscheidungsgrundlage nach vorangegangener Prüfung der Rechtsfrage für die Einstellung gedient hätten, sei absolut nicht nachvollziehbar und grenze an Willkür. Dies werde umso mehr dadurch verstärkt, dass um den "alten" Gutachten entgegenzutreten, nicht einmal ein neues Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, sondern lediglich die belangte Behörde selbst deren inhaltliche Richtigkeit abspreche. Dies stelle jedenfalls einen groben Verfahrensmangel dar Die Frage, ob "ihre Eigenschaften" von ihrem Willen beherrscht werden können oder nicht, stelle den Kern des gegenständlichen Verfahrens dar. Es habe zwar eine (nicht sehr eingehende) Auseinandersetzung mit der Frage der Beherrschbarkeit stattgefunden, jedoch könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine derartige Beurteilung nur von einem Sachverständigen getätigt werden. Gerade bei einer derartig schwerwiegenden Entscheidung hätte ein solches eingeholt werden müssen. Auch sei die Prüfung der Möglichkeit der Zuweisung zu einem anderen Arbeitsplatz vorzunehmen gewesen. Eine derartige Prüfung sei mit dem Argument unterblieben, die Beschwerdeführerin würde angeblich den Dienstbetrieb stören. Es hätte jedoch eine Prüfung stattfinden müssen, ob ein Arbeitsplatz verfügbar sei, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit in die behaupteten Konflikte involvierten Kollegen stehe. Eine derart pauschale und oberflächliche Begründung zu diesem Punkt widerspreche massiv den Verfahrensvorschriften.
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – vor, wo das Konvolut am 13.11.2015 einlangte.
  4. Mit Schreiben vom 08.03.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten zum Beweis ihrer vollen Dienstfähigkeit vor, wiederholte ihr Vorbringen und ergänzte es im Wesentlichen dahingehend, dass nicht sie, sondern die Kollegin, von der sie mehrfach gefilmt worden sei, den Dienstbetrieb gestört habe und der Dienstgeber auf Grund seines Nichtstuns in dieser Angelegenheit seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit habe sie stets – auch im letzten Mitarbeitergespräch – immer nur positive Rückmeldungen bekommen. Auch halte sie über die Jobbörse des Bundes Ausschau nach anderen Jobmöglichkeiten in einem anderen Ministerium, was ihr momentan durch Einleitung dieses Verfahrens nicht möglich sei.
  5. Am 04.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ein Schreiben vom 29.03.2016 übermittelt, das von der Beschwerdeführerin an eine ehemalige Kollegin gerichtet ist, in dem die Beschwerdeführerin darstellt, es seien ruf- und kreditschädigende Schreiben von jener Kollegin aufgetaucht und sie drohe ihr mit rechtlichen Schritten, sollte sie derartige Verleumdungen nicht unterlassen bzw. zurückzunehmen.
  6. Am 23.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.
  7. Mit Schreiben vom 06.12.2016 legte die belangte Behörde in Entsprechung des Auftrages in der mündlichen Verhandlung alle – soweit vorhanden – Unterlagen über Mitarbeitergespräche mit der Beschwerdeführerin vor. Die mangelnde Vollständigkeit könne mit offensichtlich übereinstimmend bestehendem Zweifel an der positiven Wirkung eines Mitarbeitergespräches, mit Vorgesetztenwechsel und mit Aufbau- und ablauforganisatorischen Änderungen in der Administration der Mitarbeitergespräche erklärt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig ist.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig ist, gründet auf dem persönlichen Eindruck den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin bekommen hat sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, an ihrer vorherigen Dienststelle, wo sie von 1987 bis 1995 arbeitete, keinerlei dienstrechtliche Probleme gehabt zu haben. Die Probleme an der jetzigen Dienststelle hätten erst begonnen, nachdem sie im März 1996 den Verdacht von Malversationen im Insolvenzbereich aufgezeigt habe. Dies bestritt die belangte Behörde auch nicht, vielmehr gab sie in der Verhandlung an, nicht recherchiert zu haben, ob die Beschwerdeführerin an ihrer alten Dienststelle Probleme gehabt habe, und hat bis dato auch nichts weiter dazu vorgebracht. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch punktuell belegen, dass von ihr mehrfach nach außen getragene Kritikpunkte zumindest teilweise berechtigt und nachvollziehbar erscheinen; so wurde von ihr in der Beschwerdeverhandlung ein Einschaubericht der Zentralstelle vorgelegt, wonach die von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Vorgänge im Wesentlichen nachvollziehbar und auffindbar seien bzw. grundsätzlich die korrekte Umsetzung der Vorgaben der Zentralstelle festgestellt werden könne. Somit erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin "rechtliche Bestimmungen so angewendet wissen [wolle], um ihre Interessen durchzusetzen, auch wenn dies zu komplett irrigen Gesetzesinterpretationen führt" (Bescheid S. 15) in dieser Schärfe als haltlos. Auch – prima vista unübliche, ja verwunderliche – Reaktionen der Beschwerdeführerin auf bestimmten Handlungen von Kolleginnen und Kollegen konnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zumindest ansatzweise nachvollziehbar erklären. Hinsichtlich des Vorwurfs, sie sei bei einer harmlosen Feier von einem Lehrlingsmädchen mit dem Handy gefilmt worden und habe in weiterer Folge die gerichtliche Herausgabe des Filmmaterials einklagen wollen, gab die Beschwerdeführerin zunächst – vom Vertreter der belangten Behörde unwidersprochen – an, dass es sich nicht um eine (Abschieds-)Feier eines in den Ruhestand gehenden Kollegen, sondern eigentlich um eine Arbeitssitzung gehandelt habe, in deren Rahmen am Ende dieser Kollege verabschiedet worden sei. Sie legte in weiterer Folge glaubwürdig (und vom Vertreter der belangten Behörde auch nicht bestritten) dar, dass es an der Dienststelle Vorfälle gegeben habe, wo die Bilder fotografierter bzw. gefilmte Personen durch entsprechende Programme zur offenkundigen Belustigung des Kollegenkreises bearbeitet wurden (zB trugen die abgebildeten Personen auf dem Bild nunmehr Baströckchen). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ähnliches vermeiden wollte, wobei sie glaubwürdig – und vom Vertreter der belangten Behörde nicht bestritten – schilderte, dass das Filmmaterial nicht zeitnahe (wie im angefochtenen Bescheid behauptet) gelöscht, sondern zwei Wochen nach dem Vorfall vom Lehrlingsmädchen in der Dienststelle im Kollegenkreis verbreitet wurde. Auch die von der belangten Behörde vorgebrachte fehlende Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt, vielmehr hat die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, sie habe sich nach jahrelangem Streit mit einer ehemaligen Kollegin wieder versöhnt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation bzw. die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin an der Dienststelle im Verlauf insbesondere der letzten zehn Jahre komplex und schwierig geworden ist, geht aber davon aus, dass dafür nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Vorgesetzen bzw. die Dienststellenleitung eine Mitverantwortung zu übernehmen haben, zumal der relevante Zeitraum wie erwähnt bereits zumindest ein Jahrzehnt beträgt und die Situation sich in gewisser Weise aufgeschaukelt zu haben scheint. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihren Arbeitsbeziehungen zu ihren Kolleginnen und Kollegen zum Teil deutlich übertriebene Extrempositionen (entweder völlig einvernehmend oder völlig ablehnend) einnahm, wobei sie ihr unliebsamen Kolleginnen und Kollegen gegenüber zum Teil eine – wie auch gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde – völlig indiskutable Wortwahl an den Tag legte ("Ah, die Depperte", "Die Gestörte kommt schon wieder" und ähnliches). Und zuletzt verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin offenkundig auch eine übertriebene Empfindlichkeit aufweist, wenn sie zwei, drei Skizzen auf der Mitschrift eines Mitarbeitergespräches als Mobbing bzw. ein "Strichmännchen" als Karikatur ihrer eigenen Person deutet. Wie sich der erkennende Senat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, haben diese Skizzen und Zeichnungen lediglich belanglosen Charakter und können keinesfalls in negativer Weise mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden. In einer Gesamtschau des Sachverhaltes reichen alle Vorfälle und Umstände jedoch nicht aus, habituelle Charaktereigenschaften oder leichte geistige Störungen, deren Auftreten bzw. Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.2003, 2003/12/0068), festzustellen, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihr übertragenen Geschäfte ausschließen würden, zumal die ordnungsgemäße Verrichtung der der Beschwerdeführerin übertragenen dienstlichen Aufgaben in keiner Weise von der belangten Behörde beanstandet wurde. Im Gegenteil stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sogar fest, dass die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Aufgaben inhaltlich zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erfüllt.In einer Gesamtschau des Sachverhaltes reichen alle Vorfälle und Umstände jedoch nicht aus, habituelle Charaktereigenschaften oder leichte geistige Störungen, deren Auftreten bzw. Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.2003, 2003/12/0068), festzustellen, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihr übertragenen Geschäfte ausschließen würden, zumal die ordnungsgemäße Verrichtung der der Beschwerdeführerin übertragenen dienstlichen Aufgaben in keiner Weise von der belangten Behörde beanstandet wurde. Im Gegenteil stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sogar fest, dass die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Aufgaben inhaltlich zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erfüllt. Auch die Zuwendung der Jubiläumszulage spricht für das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Wenn die belangte Behörde vorbringt, es habe damals (Auszahlung Juli 2014) keine Probleme mit der Beschwerdeführerin gegeben, so steht dies in einem schwerwiegenden Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wo die Behörde ausführte, es gebe zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kolleginnen und Kollegen sowie ihren Vorgesetzten seit dem Jahr 1996 bis zu ihrer Dienstfreistellung im Juli 2014 – also zum selben Zeitpunkt wie die Auszahlung der Jubiläumszulage –permanent Unstimmigkeiten, Konflikte und Störungen des dienstlichen Betriebes. Zum Argument der belangten Behörde, es gebe dort grundsätzlich kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der vom Gesetz als Voraussetzung für eine Auszahlung geforderten "treuen Dienste", muss der belangten Behörde entgegengehalten werden, dass die Unterlassung eines solchen Ermittlungsverfahrens ihrer Sphäre zuzurechnen ist. Die ledigliche Unterlassung der Übersendung des begleitenden Dankesbriefes des Bundesministers reicht jedoch nicht aus, um zu argumentieren, man habe auf diese Weise bewusst ein Zeichen setzen wollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr wäre von der belangten Behörde bei Zutreffen der Vorwürfe zu erwarten gewesen, dass man ein Ermittlungsverfahren die "treuen Dienste" betreffend oder überhaupt ein Disziplinarverfahren einleitet. Zwei inoffizielle "Ermahnungen" (im weitesten Sinne) reichen jedenfalls nicht aus, um die angeblich permanenten, über Jahre hinweg andauernden Störungen zu belegen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des Paragraph 14, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Der angefochtene Bescheid wurde am 15.09.2015 zugestellt und die Beschwerde wurde am 13.10.2015 bei der Post aufgegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) Die Beamtin oder der Beamte ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Die Beamtin oder der Beamte ist

Abs. 2 leg. cit. dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.Die Beamtin oder der Beamte ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Die Beamtin oder der Beamte ist

Absatz 2, leg. cit. dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen (Hinweis E 19.04.1995, 94/12/0317, mit weiteren Hinweisen). Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu versehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (Hinweis E 27.10.1999, 97/12/0037; Stammrechtssatz VwGH vom 14.12.2005, 2002/12/0339).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen (Hinweis E 19.04.1995, 94/12/0317, mit weiteren Hinweisen). Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu versehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (Hinweis E 27.10.1999, 97/12/0037; Stammrechtssatz VwGH vom 14.12.2005, 2002/12/0339). Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass in einer Gesamtschau des Sachverhaltes solche habituellen Charaktereigenschaften und leichteren geistigen Störungen bei der Beschwerdeführerin aus den oben genannten Überlegungen nicht vorliegen, insbesondere sich die Situation bereits über mehr als ein Jahrzehnt hinweg aufgeschaukelt hat, sodass der Eindruck gewonnen wurde, dass das fehlende kollegiale Auskommen nicht alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegt, welche auch weiterarbeiten möchte, ihre Arbeit auch ordnungsgemäß erfüllt und sich im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides um einen neuen Arbeitsplatz bemühen will. Bereits aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. In einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2005, 2002/12/0339, führt dieser wie folgt aus:

§ 14Abs.

3 BDG 1979 ist aufgrund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit ein Verweisungsarbeitsplatz (hier: der Verwendungsgruppe PT 9) im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zu suchen und die Einsatzmöglichkeit des Beamten auf diesem zu untersuchen. Dabei sind vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten existiert, kann davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 als dienstunfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen.In einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2005, 2002/12/0339, führt dieser wie folgt aus:

Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist aufgrund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit ein Verweisungsarbeitsplatz (hier: der Verwendungsgruppe PT 9) im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zu suchen und die Einsatzmöglichkeit des Beamten auf diesem zu untersuchen. Dabei sind vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten existiert, kann davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 als dienstunfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen. Wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausstellte, wurde ohne nachvollziehbare Begründung keine weitere Restarbeitsfähigkeit festgestellt und auch nicht ernsthaft nach einem Verweisungsarbeitsplatz für die Beschwerdeführerin gesucht. Auch dies stellt einen groben Verfahrensfehler dar und wäre der Bescheid (auch schon alleine) aus diesem Grund aufzuheben gewesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2117149.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.