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{'item': 'W133 2130777-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW133 2130777-1 SpruchW133 2130777-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin, stellte, vertreten durch ihren Vater am 04.01.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden medizinische Befunde beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2016 erstatteten Gutachten vom 30.05.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Renal tubuläre Azidose 09.01.02 50 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Am 17.06.2016 stellte die belangte Behörde einen befristeten Behindertenpass, PassNr. 4720739, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.

  1. Gegen diesen ausgestellten Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt immer wieder an gesundheitlichen Beschwerden. Diese äußerten sich in Form von Fieber und Erbrechen, weshalb es zu einer Mangelernährung und einer damit verbundenen Gewichtsabnahme gekommen sei. Ebenso sei die aufgenommene Trinkmenge pro Tag nicht bedarfsdeckend. Die Beschwerdeführerin sei erstmals von 10.03.2015 bis 20.03.2015 stationär im XXXX mit den Diagnosen Dystophie, Hyperkalziurie, Azidose, V.a. distale RTA und Nephrocalcinos cong. Aufgenommen worden. In weiterer Folge sei sie im April, August, September und Dezember 2015 im XXXX aufgrund einer Bronchiolitis, einer idiopathischen Hyperkalziurie, Azidose, V.a. distale RTA und Nephrocalcinose wiederum stationär aufgenommen worden. Es sei eine beginnende Azidose in Verbindung mit einer idiopathischen Hyperkalziurie diagnostiziert worden. Laut Sachverständigengutachten sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin gut, obwohl diese immer wieder wegen Fieber, Erbrechen und damit verbundenen Elektrolytentgleisungen innerhalb ihres ersten Lebensjahres stationär behandelt werden habe müssen. Der Zeitraum der jeweiligen stationären Aufnahmen betrage durchschnittlich 7 Tage. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren aufgrund ihrer Beschwerden unter einer mangelnden Gewichtszunahme und bedürfe daher einer Ergänzungsnahrung. Eine solche fortgeschrittene Funktionseinschränkung der Niere stelle daher einen Grad der Behinderung von mindestens 60 - 80% laut Anlage der Einschätzungsverordnung dar. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das BVwG möge den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aufheben und dahingehend abändern, dass ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege, in eventu den Akt zur neuerlichen Begutachtung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und nach durchzuführender Untersuchung und Begutachtung einen Grad der Behinderung von 80 v.H. feststellen.Gegen diesen ausgestellten Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt immer wieder an gesundheitlichen Beschwerden. Diese äußerten sich in Form von Fieber und Erbrechen, weshalb es zu einer Mangelernährung und einer damit verbundenen Gewichtsabnahme gekommen sei. Ebenso sei die aufgenommene Trinkmenge pro Tag nicht bedarfsdeckend. Die Beschwerdeführerin sei erstmals von 10.03.2015 bis 20.03.2015 stationär im römisch 40 mit den Diagnosen Dystophie, Hyperkalziurie, Azidose, römisch fünf.a. distale RTA und Nephrocalcinos cong. Aufgenommen worden. In weiterer Folge sei sie im April, August, September und Dezember 2015 im römisch 40 aufgrund einer Bronchiolitis, einer idiopathischen Hyperkalziurie, Azidose, römisch fünf.a. distale RTA und Nephrocalcinose wiederum stationär aufgenommen worden. Es sei eine beginnende Azidose in Verbindung mit einer idiopathischen Hyperkalziurie diagnostiziert worden. Laut Sachverständigengutachten sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin gut, obwohl diese immer wieder wegen Fieber, Erbrechen und damit verbundenen Elektrolytentgleisungen innerhalb ihres ersten Lebensjahres stationär behandelt werden habe müssen. Der Zeitraum der jeweiligen stationären Aufnahmen betrage durchschnittlich 7 Tage. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren aufgrund ihrer Beschwerden unter einer mangelnden Gewichtszunahme und bedürfe daher einer Ergänzungsnahrung. Eine solche fortgeschrittene Funktionseinschränkung der Niere stelle daher einen Grad der Behinderung von mindestens 60 - 80% laut Anlage der Einschätzungsverordnung dar. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das BVwG möge den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aufheben und dahingehend abändern, dass ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege, in eventu den Akt zur neuerlichen Begutachtung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und nach durchzuführender Untersuchung und Begutachtung einen Grad der Behinderung von 80 v.H. feststellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die minderjährige Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, hat aber ihren Wohnsitz in Österreich. Sie brachte am 04.01.2016, vertreten durch ihren Vater, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Behindertenpasses ein und ist seit 17.06.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Bei der Beschwerdeführerin besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird: - Renal tubuläre Azidose. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 30.05.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz, zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Einschätzung basiert auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigung wurde auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, bei der vorliegenden Funktionseinschränkung der Niere müsse ein Grad der Behinderung von mindestens 60-80 v.H. laut Einschätzungsverordnung vorliegen. Dieser Einwand erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend: Der Gutachter stellte in seiner Anamneseerhebung unter Einbeziehung von zwei vorgelegten Befunden eines Kinderspitals vom 04.12.2015 und vom 03.02.2016 nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin unter wiederholten Elektrolytentgleisungen mit metabolischer Azidose leide, welche zu der Diagnose einer distalen-renal-tubulären Azidose mit Hypokaliämie führten. Er ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und richtig unter der Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung ein: Eine Zuordnung der Funktionseinschränkungen unter diese, vom Gutachter gewählte Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einem fixen Richtsatz von 50% hat nach dem Wortlaut der rechtlichen Bestimmungen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erfolgen: "09.01.02 Endokrine Störungen leichten Grades bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr 50 % Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ist eine strikte Überwachung wegen eingeschränkter Selbstwahrnehmung bei Entgleisungssituationen und in der Regel wesentlich instabilerer Krankheitssituation und generell instabiler Stoffwechsel- und Hormonsituation erforderlich. Strikte und genaue Einhaltung therapeutischer Maßnahmen ist besonders wichtig, um akuten Entgleisungen und Spätfolgen während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Entgleisungen äußern sich rasch und/oder ohne Vorankündigung, sodass eine engmaschige Überwachung erforderlich ist." Durch die Zuordnung zur Positionsnummer 09.01.02 wurden im Gutachten somit sowohl - in der Beschwerde relevierte - rasche und akute Entgleisungen, auch ohne Vorankündigung, als auch eine instabile Krankheitssituation und instabile Stoffwechselsituation der Beschwerdeführerin sowie engmaschige Überwachungen und therapeutische Maßnahmen bereits nachvollziehbar berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde erweist sich daher die vom Gutachter getroffene medizinische Einschätzung als nachvollziehbar und auch richtig. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche dem vorliegenden Gutachtensergebnis widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.05.
  6. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu, weshalb die Beschwerde zulässigerweise unmittelbar gegen den am 17.06.2016 ausgestellten Behindertenpass erhoben wurde.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu, weshalb die Beschwerde zulässigerweise unmittelbar gegen den am 17.06.2016 ausgestellten Behindertenpass erhoben wurde. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde die Funktionseinschränkungen vom Gutachter auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung rechtlich richtig unter der Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, mit einem fixen Richtsatz von 50% eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde die Funktionseinschränkungen vom Gutachter auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung rechtlich richtig unter der Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, mit einem fixen Richtsatz von 50% eingestuft. Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder seitens der belangten Behörde noch von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder seitens der belangten Behörde noch von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2130777.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.