← Österreich

{'item': 'W139 2115546-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 34Artikel 41Artikel 7Artikel 6Art. 33Art. 57Art. 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW139 2115546-1 SpruchW139 2115546-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 26.03.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie BNr. XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,47 ha beantragt und für die zweitgenannte Alm 147,09 ha.
  2. Mit 26.03.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie BNr. römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,47 ha beantragt und für die zweitgenannte Alm 147,09 ha.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Begründend wird angeführt, dass anlässlich einer VOK vom 28.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Begründend wird angeführt, dass anlässlich einer VOK vom 28.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.römisch 40 für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.
  5. Am 20.09.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Almfutterfläche nur 40,09 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 09.10.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 20.09.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Almfutterfläche nur 40,09 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 09.10.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 02.10.2013 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Almfutterfläche nur 145,16 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Am 02.10.2013 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Almfutterfläche nur 145,16 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  9. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.836,44 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 19,44 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 18,47 ha, eine beihilfefähige Fläche von 18,43 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 18,43, eine Fläche nach VOK von 18,33 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 5,38 Zahlungsansprüche, von denen 4,37 ausbezahlt wurden. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle(n) bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung keine Auswirkung habe, da sie innerhalb der Toleranz liege (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009). In diesem Fall entspreche die "Fläche ermittelt" dem "Minimum Fläche/ZA". Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  10. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.836,44 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 19,44 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 18,47 ha, eine beihilfefähige Fläche von 18,43 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 18,43, eine Fläche nach VOK von 18,33 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 entfielen 5,38 Zahlungsansprüche, von denen 4,37 ausbezahlt wurden. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle(n) bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung keine Auswirkung habe, da sie innerhalb der Toleranz liege (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). In diesem Fall entspreche die "Fläche ermittelt" dem "Minimum Fläche/ZA". Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol

Task Force Almen" betreffend die erstgenannte Alm für das Antragsjahr 2013 vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine entsprechende Bestätigung für die zweitgenannte Alm übermittelt.

  1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.756,14 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 80,30 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,47 ha zugrunde gelegt. Aufgrund des unter Punkt
  2. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche wurden nunmehr anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 3,77 Zahlungsansprüche. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Art. 73

Abs.1 der VO 1122/2009 erfolge bei der erst- und der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

  1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.756,14 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 80,30 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,47 ha zugrunde gelegt. Aufgrund des unter Punkt
  2. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche wurden nunmehr anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 entfielen 3,77 Zahlungsansprüche. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Artikel 73

, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge bei der erst- und der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. 8. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 29.04.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 05.05.2014 Beschwerde und beantragte: 1. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 2. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 03.01.2014 aufrecht erhalten werde, 4. eine mündliche Verhandlung, 5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen. Der Beschwerde wurden die Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der erst- und der zweitgenannten Alm vom 23.10.2013 bzw. 14.10.2013 beigelegt, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe wohl nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so könne sich die beschwerdeführende Partei die Differenz zum Bescheid vom 03.01.2014 erklären, zumal die Flächenabweichung auf der von ihr im Jahr 2013 bestoßenen Alm sehr gering sei. Eine derartige Vorgehensweise sei ihres Erachtens nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenützt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung durch die AMA vorgenommen worden sei, auf die sie aber bezüglich der Ausnützung der Zahlungsansprüche nicht habe reagieren können. Entsprechend verlange sie, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid nicht verändert werde und auf der Höhe des Bescheides vom 03.01.2014 verbleibe. Weiters würden die Ergebnisse einer früheren amtlichen Flächenerhebung bzw. VOK durch die AMA im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Flächenfeststellung der nunmehrigen VOK werde auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen, was unsachlich sei. Aufgrund des Vertrauens auf die frühere amtliche Erhebung liege kein Verschulden vor. Weiters seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen falschen Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer VOK und weiters ein Irrtum durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die beschwerdeführende Partei treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, da sie auf die jahrelange behördliche Praxis vertraut habe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen. Als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten ausbezahlt werden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die erst- und die zweitgenannte Alm, für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. 2. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX, 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. 12990832 für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2013 zumindest teilweise noch zur Auszahlung gelangt waren (unter der Nr. XXXX). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt.2. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. 12990832 für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2013 zumindest teilweise noch zur Auszahlung gelangt waren (unter der Nr. römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. 3. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA (am 20.09.2013 auf der erstgenannten und am 02.10.2013 auf der zweitgenannten Alm) wurden zwar Flächenabweichungen ermittelt, die sich im angefochtenen Abänderungsbescheid jedoch weder hinsichtlich der Gewährung der Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche (Anzahl ZA "nicht genutzt" in der ZA-Tabelle: 0,00) auswirkten, da dem angefochtenen Bescheid eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 18,33 ha (bei 17,83 verbleibenden Zahlungsansprüchen) zugrunde gelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 - Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 - Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 42 - Nationale Reserve

(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung

Artikel 41Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [...]

(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" "Artikel 45 - Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]. Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall trifft die Annahme der beschwerdeführenden Partei zu, dass die Rückforderung keine (unmittelbare) Folge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen war, sondern eine Folge des Verfalls eines Teiles ihrer Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt jedoch

Art. 33und Art.

34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Art. 57Abs.

2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Im vorliegenden Fall trifft die Annahme der beschwerdeführenden Partei zu, dass die Rückforderung keine (unmittelbare) Folge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen war, sondern eine Folge des Verfalls eines Teiles ihrer Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt jedoch

Artikel 33

und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Artikel 57

, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Diesen Vorschriften folgend hat die AMA für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht die angemeldete Fläche, sondern - als niedrigere Größe - die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zugrunde gelegt (siehe "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle). Die gesamte im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche, und zwar basierend auf 17,83 Zahlungsansprüchen 17,83 ha, wurde als ermittelte Fläche gewertet. Im gegenständlichen Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. 12990832, die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2013 (unter der Nr. 13468660) zumindest teilweise noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") - es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Art. 42 Abs. 8 VO (EG) 1782/2003).Im gegenständlichen Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. 12990832, die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2013 (unter der Nr. 13468660) zumindest teilweise noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") - es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Artikel 42, Absatz 8, VO (EG) 1782 aus 2003,). Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E).Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E). Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2013 für die Zahlungsanspruchs-Nr. 13468660 zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2013 für die Zahlungsanspruchs-Nr. 13468660 zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, rückzufordern.

Verjährung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten am 20.09.2013 und 02.10.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Verjährung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten am 20.09.2013 und 02.10.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Bestätigungen der Landwirtschaftskammer ins Leere gehen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.

  1. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.
  2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W139.2115546.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.