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{'item': 'W144 2140953-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61Artikel 82§ 58Art. 8§§ 4§ 5§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 3§ 46a§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW144 2140953-1 SpruchW144 2140953-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einze

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Syrien und hat am 09.12.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu ihrer Person liegen zwei Eurodac-Treffermeldungen auf: * Deutschland vom 27.01.2015 in Trier wegen Asylantragstellung * Bulgarien vom 12.06.2014 in Sar Sofia wegen Asylantragstellung Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 13.12.2015 gab die BF an, ledig zu sein. Im Jänner 2013 sei sie mit ihrer Familie illegal mit dem PKW in die Türkei eingereist und habe bis vor ca. 15 Tagen in Istanbul gelebt. Die Frage, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, wurde von ihr verneint. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben zur Reiseroute nicht mit den Eurodac-Treffermeldungen übereinstimmen würden, gab sie letztendlich an, in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen und gezwungen worden zu sein, dort einen Asylantrag zu stellen. Sie sei eigenständig von Bulgarien über Rumänien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, weil ihr von anderen Personen gesagt worden sei, dass sie in Deutschland bessere Chancen habe, dort bleiben zu können. Ihre Asylunterlagen von Bulgarien und Deutschland habe sie weggeworfen. Sie habe unwahre Angaben gemacht, weil sie bei ihrer Familie in Österreich bleiben wolle. In Österreich würden sich ihre Eltern, ihre zwei Brüder und ihre zwei Schwestern als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Das BFA richtete am 26.01.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und die Eurodac-Treffer jeweils auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und an Deutschland. Am 02.02.2016 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei, weil die BF als Flüchtling in Bulgarien anerkannt sei. Die bulgarischen Behörden gaben am gleichen Tag bekannt, dass der BF unter der Alias-Identität XXXX , XXXX geb., der Flüchtlingsstatus mit Entscheidung vom 12.08.2014 zuerkannt worden war, weshalb das Wiederaufnahmeersuchen nicht akzeptiert werden könne.Das BFA richtete am 26.01.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und die Eurodac-Treffer jeweils auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und an Deutschland. Am 02.02.2016 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei, weil die BF als Flüchtling in Bulgarien anerkannt sei. Die bulgarischen Behörden gaben am gleichen Tag bekannt, dass der BF unter der Alias-Identität römisch 40 , römisch 40 geb., der Flüchtlingsstatus mit Entscheidung vom 12.08.2014 zuerkannt worden war, weshalb das Wiederaufnahmeersuchen nicht akzeptiert werden könne. Am 22.12.2015 legte die BF nachträglich eine Kopie ihrer "Heiratsurkunde" samt Übersetzung vor. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, sie habe in Syrien standesamtlich geheiratet und habe auch vor, in Österreich zu heiraten. Am 20.06.2015 sei der Ehevertrag abgeschlossen worden, sie und ihr Ehemann seien beide vor Ort gewesen. Im August 2015 hätten sie die Heirat in Österreich gefeiert. Auf Vorhalt, dass ihr Ehegatte schon länger anerkannter Flüchtling in Österreich sei, gab die BF an, dass er nicht in Syrien gewesen sei, sondern seinem in Damaskus lebenden Bruder die Vollmacht erteilt habe. Nur sie und der Bruder als Bevollmächtigter seien bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen, ihr Ehemann jedoch nicht. Sie befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente, allerdings habe sie ein Kind verloren und sei ihre Psyche sehr belastet. In der EU, in Norwegen oder in Island seien ihre Eltern, ihre Geschwister und ihr Onkel aufhältig. Sie sei nur psychisch von ihnen abhängig, weil sie ihre Familie seien, sonstige Abhängigkeiten würden aber nicht bestehen. Mit ihrem Ehemann lebe sie seit August 2015 im gemeinsamen Haushalt. Er zahle alles im Haushalt und übernehme auch die Kosten für sie. Bis vor zwei Monaten habe er gearbeitet, aufgrund des psychischen Zustands der BF gehe er nicht mehr arbeiten, sondern kümmere sich ständig um sie. Da die BF ein Kind verloren habe und Angst habe, nach Bulgarien zurückgeschoben zu werden, habe sie Depressionen entwickelt und es komme manchmal vor, dass sie zwei bis drei Tage zu Hause nichts esse. In Bulgarien habe sie sich ungefähr ein bis zwei Monate aufgehalten. Dort gebe es weder Sprachkurse, Arbeit, Wohnung, noch Krankenversicherungen. Sie habe nach einem Monat im Lager einen Aufenthaltstitel und sogleich einen Reisepass erhalten. Zwei Tage später sei sie jedoch "aus dem Lager geschmissen" worden und habe man ihr gesagt, sie sei auf sich alleine gestellt. Sie habe zwei Tage im Park geschlafen und sich wieder ins Lager geschlichen. Eine Woche sei sie krank gewesen und habe ihr Bett wegen der Kälte und dem Hunger nicht verlassen. Es gebe zwar Ärzte, aber sie hätten keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien würde sie sterben. Sollte die Behörde vorhaben, sie nach Bulgarien abzuschieben, bringe sie sich hier um. Unter einem legte der BF eine Kopie der bereits vorgelegten "Heiratsurkunde" samt Übersetzung sowie folgende medizinische Unterlagen vor: * Entlassungsbrief Pflege (Situationsbericht) vom 17.02.2016: Patientin ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig und bedarf keiner Unterstützung * Patientenbrief vom 17.02.2016: Diagnose "Abortus compl." * Ambulanzkarte vom 22.02.2016: Diagnose "AB completus" * Patientenbrief vom 29.02.2016: Diagnose "Abortus compl." * Schreiben Dr. med. univ. XXXX vom 13.04.2016: Patientin leidet unter starken manischen Depressionen; eine dauerhafte Betreuung des Ehepartners ist in Erwägung zu ziehen* Schreiben Dr. med. univ. römisch 40 vom 13.04.2016: Patientin leidet unter starken manischen Depressionen; eine dauerhafte Betreuung des Ehepartners ist in Erwägung zu ziehen In der Folge wurde am 12.05.2016 seitens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin sowie Psychotherapeutin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren verfasst, wonach die BF relativ milde Symptome einer Anpassungsstörung, F 43.2 (= reaktive Depression) zeige und zum Zeitpunkt der Befundaufnahme keine akute Suizidalität bestehe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten. Am 13.10.2016 wurde der Lebensgefährte der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe die BF Mitte 2015 geheiratet. Bei der Hochzeit sei er nicht anwesend gewesen, sondern habe sein Bruder die Vertretung übernommen und einen Anwalt engagiert. Er arbeite derzeit als Koch und kümmere sich um seine Frau. Ihr gehe es zurzeit gesundheitlich sehr gut. In Bulgarien würde er mit seiner Frau auf keinen Fall leben. Er habe sich hier sein Leben aufgebaut, habe eine reguläre Arbeit und lebe ganz normal. Es sei bekannt, dass in Bulgarien alles von der Mafia geregelt werde und diese sich nicht um die Flüchtlinge kümmere. Mit Schreiben vom 09.11.2016 erteilten die bulgarischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückübernahme der BF. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 16.11.2016

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Bulgarien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.).Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 16.11.2016

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Bulgarien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "Zu Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 18.05.2016): [ ] Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern – keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016). Am

  1. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).Am
  2. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016). Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016). 2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung FMR - Forced Migration Review (1.2016): Eleanor E Roberts: Bulgaria’s struggle at the frontline, http://www.fmreview.org/en/destination-europe/roberts.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016 a. Medizinische Versorgung Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen: * medizinische Hilfe in Notfällen; * Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt,

einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt; * stationäre psychiatrische Hilfe; * Versorgung mit Blut und Blutprodukten; * Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen; * obligatorische Behandlungen oder Quarantäne; * fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung; * Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums; * Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums. Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

  1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
  2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
  3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
  4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
  5. medizinische Notversorgung;
  6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
  7. medizinische Versorgung

Artikel 82Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes; 8.

Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

  1. zahnärztlich Behandlung;
  2. häusliche Pflegebehandlung;
  3. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
  4. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
  5. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
  6. medizinisch begründete Transporte;
  7. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
  8. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Artikel 82,, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
  9. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
  10. medizinisch unterstützte Fortpflanzung. (EK 7.2013) UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung.

Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum

  1. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum
  2. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vergleiche UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung.

Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum

  1. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum
  2. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016). Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anmerkung der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015). Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012). Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016). (Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!) Quellen: -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung

(2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisher&docid=534cd85b4&skip=0&publisher=UNHCR&querysi=bulgaria&searchin=title&sort=date, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 12.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present), http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 12.5.2016 [ ] D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz: Aufgrund der Dublin-Ablehnung vom 02.02.2016 steht fest, dass Sie anerkannter Flüchtling in Bulgarien sind. Gem. § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Gem. Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Nach den ErläutRV 1803 BlgNR
  1. GP, S.35f zum FNG ist der Hintergrund, dass auf diese Personengruppe ein Dublin-KV nach den Bestimmungen der "Dublin-Verordnung" ausgeschlossen ist, diese Personen aber bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar (vgl. die Legaldefinitionen des Art 2 Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Art 2 Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)):Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar vergleiche die Legaldefinitionen des Artikel 2, Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Artikel 2, Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)): Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Art. 16/1/e Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar.Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Artikel 16 /, eins /, e, Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar. Ziel der RL 2011/95/EU ist unter anderem auch, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus als verschiedene Formen des internationalen Schutzes aneinander weiter anzugleichen. Nach Erwägung Nr. 13 soll durch einheitlichen Schutzstatus in den MS auch die Sekundärmigration zwischen den MS von Personen, die bereits in einem MS internationalen Schutz genießen, eingedämmt werden. Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in § 2 Abs 1 Z 8 AsylG 2005 auf die VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO).Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005 auf die VO (EG) 343 aus 2003, (Dublin II-VO). Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Art 48 Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher § 4a AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst.Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Artikel 48, Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher Paragraph 4 a, AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst. Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder sub. Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar.Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder sub. Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Sie haben für Bulgarien eine Aufenthaltsberechtigung bzw. sind Sie anerkannter Flüchtling in Bulgarien. Desweiteren erfolgte bereits ein fremdenpolizeiliches Aufnahmeverfahren mit Bulgarien. Einer Aufnahme Ihrer Person wurde am 09.11.2016 durch die bulgarischen Behörden zugestimmt. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage im EWR-Staat / in der Schweiz: Die in den Feststellungen zu Bulgarien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Bulgarien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Anzuführen ist, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder auch Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien einzuleiten, da Bulgarien so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Bulgarien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Soweit Sie die medizinische Versorgung und die Unterbringung in Bulgarien bemängeln ist Folgendes anzumerken: Laut den Länderfeststellungen zu Bulgarien haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarische Staatsbürger. Somit sind Ihre Angaben hinsichtlich der unzureichenden Versorgung in Bulgarien nicht nachvollziehbar. Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte."Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte." Zur Frage des Bestehens einer gültigen Ehe der BF mit ihrem im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Lebensgefährten merkte das BFA in der angefochtenen Entscheidung Folgendes an: "Laut Ihren Angaben wurde die Hochzeit durch den Bruder Ihres Mannes namens XXXX geschlossen. Ihr Lebensgefährte bestätigte Ihre Aussage in der Zeugen Einvernahme am 13.10.
  2. Es ist anzumerken, dass Ihre traditionelle Heirat in Kabul einer standesamtlichen Eheschließung in Österreich nicht gleichgestellt wird:"Laut Ihren Angaben wurde die Hochzeit durch den Bruder Ihres Mannes namens römisch 40 geschlossen. Ihr Lebensgefährte bestätigte Ihre Aussage in der Zeugen Einvernahme am 13.10.
  3. Es ist anzumerken, dass Ihre traditionelle Heirat in Kabul einer standesamtlichen Eheschließung in Österreich nicht gleichgestellt wird: Sie sind somit nicht standesamtlich, wie von Ihnen angegeben, verheiratet. Im Hinblick auf nicht in Österreich standesamtlich geschlossene Ehen wird hierbei speziell auf Folgendes hingewiesen: Bundesverwaltungsgericht vom 08.03.2016, Zahl.: W144 2113793-2/3E (IFA: XXXX ), Einzelrichter: Mag. HuberBundesverwaltungsgericht vom 08.03.2016, Zahl.: W144 2113793-2/3E (IFA: römisch 40 ), Einzelrichter: Mag. Huber Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten eingegangene Ehe gem. §§17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 EheG nichtig ist. Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe erscheint im vorliegenden Fall, indem die "Ehegattin" bereits etwa 7 Jahre vor der "Heirat" schon nicht mehr im Heimatland aufhältig war und der BF zu seiner nunmehrigen "Gattin" (selbst wenn er sie schon vormals gekannt hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) somit vor der "Heirat" (jedenfalls seit 7 Jahren) keinen persönlichen Kontakt hatte, die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist. Die Eheschließung mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt (mehr) hatte, widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus §6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die vom BF geschlossene Ehe in Abwesenheit seiner Partnerin jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der BF im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG (vgl. §34) und der Dublin III-VO (vgl. Art. 9 bis 11) berufen kann, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Daran vermag auch der Umstand, dass die afghanische Ehe des BF im Personenstandsregister des Magistrats der Stadt Wien eingetragen wurde, nichts zu ändern, da dieser Eintragung eines im Ausland erfolgten Personenstandsfalles, die gem. §36 Abs. 3 PStG "ohne weiteres Verfahren" vorzunehmen ist, keine konstitutive Wirkung zukommt."Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten eingegangene Ehe gem. §§17 Absatz eins und 21 Absatz eins, EheG nichtig ist. Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe erscheint im vorliegenden Fall, indem die "Ehegattin" bereits etwa 7 Jahre vor der "Heirat" schon nicht mehr im Heimatland aufhältig war und der BF zu seiner nunmehrigen "Gattin" (selbst wenn er sie schon vormals gekannt hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) somit vor der "Heirat" (jedenfalls seit 7 Jahren) keinen persönlichen Kontakt hatte, die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist. Die Eheschließung mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt (mehr) hatte, widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus §6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die vom BF geschlossene Ehe in Abwesenheit seiner Partnerin jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der BF im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG vergleiche §34) und der Dublin III-VO vergleiche Artikel 9 bis 11) berufen kann, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Daran vermag auch der Umstand, dass die afghanische Ehe des BF im Personenstandsregister des Magistrats der Stadt Wien eingetragen wurde, nichts zu ändern, da dieser Eintragung eines im Ausland erfolgten Personenstandsfalles, die gem. §36 Absatz 3, PStG "ohne weiteres Verfahren" vorzunehmen ist, keine konstitutive Wirkung zukommt." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei und

§ 4a

Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin III-VO sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da diese auf Personen, die internationalen Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz) in einem anderen Mitgliedstaat genießen, nicht anzuwenden sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei und

Paragraph 4 a, Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin III-VO sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da diese auf Personen, die internationalen Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz) in einem anderen Mitgliedstaat genießen, nicht anzuwenden sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G sei die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl zurückgewiesen werde. Unter den in § 57 Asyl

G genannten Voraussetzungen sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Unter den in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF sei auszuführen, dass die Eltern, die Geschwister und ein Onkel der BF in Österreich aufhältig seien. Da sie in keinster Weise von ihrer Familie abhängig sei, bestehe kein relevantes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Hinblick auf den Lebensgefährten der BF sei jedoch von einem relevanten Familien- und Privatleben auszugehen und werde durch eine Außerlandesbringung in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Obwohl eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt sei, sei kein fortgeschrittenes und kein besonders ausgeprägtes Familienleben gegeben, zumal keine gemeinsamen Kinder und keine gegenseitigen qualifizierten Abhängigkeiten vorhanden seien. Die finanzielle Unterstützung durch den Lebensgefährten der BF relativiere sich insofern, als diese auch bei einem Aufenthalt in Bulgarien möglich sei. Ihre Außerlandesbringung verletze daher nicht ihre Rechte

Art. 8

EMRK.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF sei auszuführen, dass die Eltern, die Geschwister und ein Onkel der BF in Österreich aufhältig seien. Da sie in keinster Weise von ihrer Familie abhängig sei, bestehe kein relevantes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im Hinblick auf den Lebensgefährten der BF sei jedoch von einem relevanten Familien- und Privatleben auszugehen und werde durch eine Außerlandesbringung in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Obwohl eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt sei, sei kein fortgeschrittenes und kein besonders ausgeprägtes Familienleben gegeben, zumal keine gemeinsamen Kinder und keine gegenseitigen qualifizierten Abhängigkeiten vorhanden seien. Die finanzielle Unterstützung durch den Lebensgefährten der BF relativiere sich insofern, als diese auch bei einem Aufenthalt in Bulgarien möglich sei. Ihre Außerlandesbringung verletze daher nicht ihre Rechte

Artikel 8, EMRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Überstellung der BF nach Bulgarien eine Verletzung

Art. 8EMRK darstelle.

Sie lebe seit August 2015 mit ihrem Ehegatten in Österreich zusammen, welcher seit dem Jahr 2010 asylberechtigt sei und einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. Die BF sei von ihrem Ehegatten finanziell abhängig und würde in Bulgarien keine Unterstützung erhalten. Sobald es ihr gesundheitlich und psychisch wieder besser gehe, würden beide planen, Nachwuchs zu bekommen. Unter einem wurden bereits im Verwaltungsakt einliegende Bescheinigungsmittel (Patientenbrief des XXXX vom 17.02.2016; Heiratsurkunde vom 20.06.2015 samt Übersetzung) übermittelt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Überstellung der BF nach Bulgarien eine Verletzung

Artikel 8, EMRK darstelle.

Sie lebe seit August 2015 mit ihrem Ehegatten in Österreich zusammen, welcher seit dem Jahr 2010 asylberechtigt sei und einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. Die BF sei von ihrem Ehegatten finanziell abhängig und würde in Bulgarien keine Unterstützung erhalten. Sobald es ihr gesundheitlich und psychisch wieder besser gehe, würden beide planen, Nachwuchs zu bekommen. Unter einem wurden bereits im Verwaltungsakt einliegende Bescheinigungsmittel (Patientenbrief des römisch 40 vom 17.02.2016; Heiratsurkunde vom 20.06.2015 samt Übersetzung) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat die BF keine geltend gemacht. Sie leidet unter einer milden Anpassungsstörung und hatte im Februar 2016 einen Abortus completus. Nicht festgestellt werden kann, dass sie pflegebedürftig ist. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, vier Geschwister und ein Onkel der BF als anerkannte Flüchtlinge auf. Die BF lebt mit ihrem seit dem Jahr 2011 im Bundgebiet aufhältigen und als Flüchtling anerkannten Lebensgefährten XXXX , XXXX geb., seit August 2015 im gemeinsamen Haushalt. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten eine staatlich anerkannte Ehe in Syrien geschlossen hat. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, vier Geschwister und ein Onkel der BF als anerkannte Flüchtlinge auf. Die BF lebt mit ihrem seit dem Jahr 2011 im Bundgebiet aufhältigen und als Flüchtling anerkannten Lebensgefährten römisch 40 , römisch 40 geb., seit August 2015 im gemeinsamen Haushalt. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten eine staatlich anerkannte Ehe in Syrien geschlossen hat. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und Asylgewährung in Bulgarien ergeben sich aus dem Akt des BFA, den Eurodac-Treffermeldungen und den Antwortschreiben der deutschen und bulgarischen Behörden. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch Ausführungen zur Unterbringungs- und Versorgungslage von Schutzberechtigten in Bulgarien getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die gesundheitliche Situation der BF ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, den Aussagen ihres Lebensgefährten und insbesondere aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Da die BF laut dieser Stellungnahme lediglich an einer milden Anpassungsstörung leidet, keine therapeutischen bzw. medizinischen Maßnahmen angeraten wurden und der Lebensgefährte der BF bei seiner Einvernahme am 13.10.2016 angab, dass es der BF gesundheitlich "sehr gut" gehe, sind bei ihr keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen fassbar. Zudem ging die BF in ihrer Beschwerde nicht mehr auf ihren Gesundheitszustand ein. Die Negativfeststellung betreffend Pflegebedürftigkeit ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme und aus den Angaben des Lebensgefährten der BF. Auch wenn die BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, ihr Mann kümmere sich ständig um sie und lasse sie nicht alleine, geht aus der gutachterlichen Stellungnahme hervor, dass der psychische Zustand der BF keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen gebietet und sohin auch keine Pflegebedürftigkeit begründen kann. Schließlich gab auch der Lebensgefährte der BF an, dass es ihr sehr gut gehe und er derzeit arbeiten würde. Die Feststellungen zur familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen, den Angaben ihres Lebensgefährten und amtswegig eingeholten ZMR-Auszügen. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der BF (Eltern, Geschwister und Onkel) ist anzumerken, dass diese nicht mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, welches über die zwischen diesen Personen üblichen emotionalen Bindungen hinausgehen würde. Die Negativfeststellung betreffend das Nichtvorliegen einer in Syrien staatlich anerkannten Ehe resultiert aus folgenden Erwägungen, wonach gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer in Syrien staatlich anerkannten Ehe bestehen: Zunächst ist anzumerken, dass die BF sowohl im Rahmen der ersten Version ihrer Reiseroute (Aufenthalt in der Türkei von Jänner 2013 bis Ende November 2015; Einreise nach Österreich über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) als auch bei der zweiten Version (Asylantragstellung in Bulgarien, sodann Reise über Rumänien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, wo sie einen Asylantrag stellte) nicht anführte, sich zwecks Eheschließung zwischenzeitlich nach Syrien begeben zu haben. Mag die BF bei ihrer Erstbefragung am 13.12.2015 auch ängstlich und verwirrt gewesen sein, wie von ihrem Lebensgefährten geschildert, ist doch ins Treffen zu führen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihre angeblich im Juni 2015 geschlossene Ehe erwähnte. So wurde als Familienstand der BF ledig angekreuzt und scheint ihr angeblicher Ehemann weder unter "Bezugspersonen" noch unter "Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat" auf. Am 22.12.2015 legte die BF nachträglich eine Kopie ihrer "Heiratsurkunde" samt Übersetzung vor. Dieses niemals im Original in Vorlage gebrachte Dokument lässt sich jedoch mit den Angaben der BF und ihres Lebensgefährten nicht in Einklang bringen. So geht aus diesem hervor, dass die Ehe in Syrien am 20.06.2015 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossen worden sei und sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann selbst erschienen seien. Der Lebensgefährte der BF gab jedoch an, dass er bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen sei und auch die BF berichtigte ihre Aussage auf Vorhalt dahingehend, dass ihr Ehemann nicht bei der Heirat in Syrien persönlich anwesend gewesen sei. Doch selbst unter der Annahme, dass die Eheschließung – wie von der BF und ihrem Lebensgefährten geschildert - in Syrien in Abwesenheit des Ehemanns erfolgt wäre, wurde von der BF weder behauptet, noch unter Beweis gestellt, dass sie mit der Bezugsperson eine Ehe nach staatlichem Recht, das heißt einschließlich einer Registrierung der Eheschließung bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten, geschlossen habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2016 erwähnte sie lediglich pauschal, standesamtlich in Syrien geheiratet zu haben. Dass die angeblich vor dem Scharia-Gericht geschlossene Ehe auch bei den zuständigen Zivilbehörden registriert worden sei, wurde weder von der BF und ihrem Lebensgefährten vorgebracht, noch ergibt sich eine derartige Registrierung aus der vorgelegten "Heiratsurkunde". Abgesehen von den dargelegten gravierenden Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunde und den aufgezeigten Widersprüchen fehlt auch die im syrischen Recht grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die BF in Syrien nicht standesamtlich geheiratet hat. Zudem wäre – wie das BFA unter Hinweis auf die ho. Entscheidung vom 08.03.2016, Zl. W144 2113793, ausgeführt hat – eine von der BF geschlossene Ehe in Abwesenheit ihres Partners im Hinblick auf § 6 IPRG ohnehin als ungültig zu qualifizieren.Zudem wäre – wie das BFA unter Hinweis auf die ho. Entscheidung vom 08.03.2016, Zl. W144 2113793, ausgeführt hat – eine von der BF geschlossene Ehe in Abwesenheit ihres Partners im Hinblick auf Paragraph 6, IPRG ohnehin als ungültig zu qualifizieren.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Der BF wurde im EWR-Staat Bulgarien der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht.Der BF wurde im EWR-Staat Bulgarien der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Im gegenständlichen Fall brachte die BF in ihrer Einvernahme am 29.04.2016 vor, in Bulgarien gebe es weder Sprachkurse, Arbeit, Wohnung, noch Krankenversicherungen. Sie sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt. Zum einen relativieren sich diese pauschal in den Raum gestellten Einwendungen schon dadurch, dass die BF schon zuvor betreffend ihres Reisewegs Vorbringen erstattet hat, dass offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. So hatte sie zunächst angegeben, von Jänner 2013 bis November 2015 in der Türkei gelebt zu haben und sodann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. Dass sie tatsächlich bereits im Juni 2014 in Bulgarien war und dort Asyl erhalten hat, wurde von der BF bewusst verschwiegen, um bei ihrer Familie in Österreich bleiben zu können. Zum anderen decken sich die Einwände der BF hinsichtlich medizinischer Versorgung nicht mit den vorliegenden Länderinformationen. So wies das BFA zu Recht darauf hin, dass anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind und im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger zu medizinischer Versorgung berechtigt sind. Im Übrigen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn Antragsteller, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach einer Übergangsphase gehalten sind, ihre Existenz aus eigener Anstrengung zu erwirtschaften. Insofern unterscheidet sich ihre Situation nicht von jener der angestammten Bevölkerung im betrachteten Mitgliedstaat. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zurückgegriffen werden. Es kann somit nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr vorgebracht, dass die BF in Bulgarien einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte.Im gegenständlichen Fall brachte die BF in ihrer Einvernahme am 29.04.2016 vor, in Bulgarien gebe es weder Sprachkurse, Arbeit, Wohnung, noch Krankenversicherungen. Sie sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt. Zum einen relativieren sich diese pauschal in den Raum gestellten Einwendungen schon dadurch, dass die BF schon zuvor betreffend ihres Reisewegs Vorbringen erstattet hat, dass offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. So hatte sie zunächst angegeben, von Jänner 2013 bis November 2015 in der Türkei gelebt zu haben und sodann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. Dass sie tatsächlich bereits im Juni 2014 in Bulgarien war und dort Asyl erhalten hat, wurde von der BF bewusst verschwiegen, um bei ihrer Familie in Österreich bleiben zu können. Zum anderen decken sich die Einwände der BF hinsichtlich medizinischer Versorgung nicht mit den vorliegenden Länderinformationen. So wies das BFA zu Recht darauf hin, dass anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind und im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger zu medizinischer Versorgung berechtigt sind. Im Übrigen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn Antragsteller, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach einer Übergangsphase gehalten sind, ihre Existenz aus eigener Anstrengung zu erwirtschaften. Insofern unterscheidet sich ihre Situation nicht von jener der angestammten Bevölkerung im betrachteten Mitgliedstaat. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zurückgegriffen werden. Es kann somit nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr vorgebracht, dass die BF in Bulgarien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte. In Bezug auf die festgestellte psychische Beeinträchtigung der BF ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die festgestellte psychische Beeinträchtigung der BF ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und Asylberechtigte in Bulgarien Zugang zu medizinischer Versorgung wie bulgarische Staatsbürger haben.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und Asylberechtigte in Bulgarien Zugang zu medizinischer Versorgung wie bulgarische Staatsbürger haben. Zumal eine Verschlechterung des psychischen Zustands der BF bei einer Überstellung seitens der begutachtenden Ärztin jedoch nicht auszuschließen war, ist zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung der BF nach Bulgarien anzumerken, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen wird jedoch seitens der Fremdenpolizeibehörde dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. So werden anlässlich einer Abschiebung der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und auch bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Art. 3

EMRK kann daher nicht erkannt werden.Zumal eine Verschlechterung des psychischen Zustands der BF bei einer Überstellung seitens der begutachtenden Ärztin jedoch nicht auszuschließen war, ist zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung der BF nach Bulgarien anzumerken, dass Artikel 3, EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen wird jedoch seitens der Fremdenpolizeibehörde dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. So werden anlässlich einer Abschiebung der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und auch bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Artikel 3, EMRK kann daher nicht erkannt werden.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK, sowie Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"):
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK, sowie Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"): 2.1.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen. 2.2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihre Eltern, ihre Geschwister und einen Onkel, doch handelt es sich dabei um Personen, die mit der BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben und zu denen (wechselseitig) keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, sodass nicht erkannt werden kann, dass die BF mit ihnen ein Familienleben führen würde. Ihre Außerlandesbringung stellt somit unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar.Die BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihre Eltern, ihre Geschwister und einen Onkel, doch handelt es sich dabei um Personen, die mit der BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben und zu denen (wechselseitig) keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, sodass nicht erkannt werden kann, dass die BF mit ihnen ein Familienleben führen würde. Ihre Außerlandesbringung stellt somit unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK dar. Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Da die BF seit August 2015 mit einem in Österreich als Flüchtling anerkannten Mann im gemeinsamen Haushalt und in Lebensgemeinschaft lebt, ist ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der BF mit ihrem Lebensgefährten jedenfalls gegeben.Da die BF seit August 2015 mit einem in Österreich als Flüchtling anerkannten Mann im gemeinsamen Haushalt und in Lebensgemeinschaft lebt, ist ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der BF mit ihrem Lebensgefährten jedenfalls gegeben. Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. vergleiche EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auszuführen, dass die Intensität des Familienlebens als nicht besonders ausgeprägt erscheint: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben der BF mit ihrem Lebensgefährten faktisch erst seit der gemeinsamen Haushaltsbegründung im August 2015, sohin seit rund eineinhalb Jahren besteht. Zu diesem Zeitpunkt musste sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, zumal sie weder über ein Visum noch über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügte, sodass sie mit der Fortsetzung des Familienlebens nicht ohne weiteres rechnen durfte. Zudem sind im Entscheidungszeitpunkt keine gemeinsamen Kinder vorhanden, wenn auch seitens der BF und ihres Lebensgefährten ein Kinderwunsch geäußert wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die EMRK keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder gewährt. Auch sind in casu keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., gegeben, wie beweiswürdigend dargelegt wurde. Hinsichtlich der von ihrem Lebensgefährten geleisteten finanziellen Unterstützung ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum diese der BF nicht auch in Bulgarien zur Verfügung stehen könnte. Auch wenn nicht verkannt wird, dass eine Unterstützung für die BF von Vorteil wäre, kann eine existenziell notwendige Abhängigkeit jedoch nicht erkannt werden. Zu bedenken ist auch, dass es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, sodass durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat besteht. Auch könnte der Kontakt telefonisch bzw. über E-Mail und dergleichen aufrechterhalten werden. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde daher die BF nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zu ihrem Lebensgefährten zur Gänze aufzugeben. Mag ein Aufenthalt der BF in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihrem Lebensgefährten vorteilhafter sein, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. So versucht die BF lediglich mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz eine rasche Zusammenführung mit ihren in Österreich lebenden Verwandten und ihrem Lebensgefährten zu erreichen. Dazu ist auszuführen, dass die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Insgesamt gesehen kann somit der BF jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung bzw. Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.So versucht die BF lediglich mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz eine rasche Zusammenführung mit ihren in Österreich lebenden Verwandten und ihrem Lebensgefährten zu erreichen. Dazu ist auszuführen, dass die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Insgesamt gesehen kann somit der BF jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung bzw. Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit der Anordnung der Außerlandesbringung der BF kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Familienleben erfolgt. Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich – beginnend mit der von ihr behaupteten gemeinsamen Haushaltsbegründung im August 2015 - in der Dauer von etwa einem Jahr und sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat asylberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat asylberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2140953.1.00

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