RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW148 2125916-1 SpruchW148 2125916-1 / 11 E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsi
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Die Beschwerde vom 09.03.2016 richtet sich gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.02.2016, Zl. FMA-AW0001/0002-AWV/
- Aus Anlass eines parallel anhängigen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-309/16 protokolliert. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 19.05.2016 ausgesetzt.römisch eins.
- Die Beschwerde vom 09.03.2016 richtet sich gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.02.2016, Zl. FMA-AW0001/0002-AWV/
- Aus Anlass eines parallel anhängigen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-309/16 protokolliert. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 19.05.2016 ausgesetzt. I.
- Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der ursprünglich beschwerdeführenden Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin von Forderungen gegenüber der Heta Asset Resolution AG war.römisch eins.
- Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der ursprünglich beschwerdeführenden Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin von Forderungen gegenüber der Heta Asset Resolution AG war. I.
- Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.römisch eins.
- Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 2 a, Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, in der geltenden Fassung. I.
- Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".römisch eins.
- Mit Beschluss gemäß Paragraph 2 a, Absatz 6, Ziffer eins, FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 2, FinStaG erreicht wurden". I.
- Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Folgendes bekannt:römisch eins.
- Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Folgendes bekannt: "(a) Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel; (b) Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel; (c) Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel; (d) Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben] (e) Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der
- Januar
- (f) Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der
- September
- Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a
(4)FinStaG erfüllt."Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. Paragraph 2 a,
(4)FinStaG erfüllt." I.
- Die ursprünglich beschwerdeführende Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge - sinngemäß - mit, dass sie die jeweiligen im Zeitpunkt der Annahme des Angebotes gehaltenen Schuldtitel, die Grundlage für ihre Beschwerdelegitimation waren, durch Annahme des Angebotes des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) an diesen veräußert habe. Weiters erklärte sie, dass "damit die Parteistellung automatisch [Anm: auf den KAF] übergegangen" sei.römisch eins.
- Die ursprünglich beschwerdeführende Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge - sinngemäß - mit, dass sie die jeweiligen im Zeitpunkt der Annahme des Angebotes gehaltenen Schuldtitel, die Grundlage für ihre Beschwerdelegitimation waren, durch Annahme des Angebotes des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) an diesen veräußert habe. Weiters erklärte sie, dass "damit die Parteistellung automatisch [Anm: auf den KAF] übergegangen" sei. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds diesen Umstand mit und forderte ihn auf, zu erklären, ob er die Beschwerde aufrecht erhalte. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erklärte daraufhin mit Schreiben vom 31.01.2017, dass er die Beschwerde zurückziehe.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds diesen Umstand mit und forderte ihn auf, zu erklären, ob er die Beschwerde aufrecht erhalte. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erklärte daraufhin mit Schreiben vom 31.01.2017, dass er die Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens und Einstellung des Beschwerdeverfahrens: II.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.römisch zwei.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG. II.
- Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.römisch zwei.
- Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. II.
- Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).römisch zwei.
- Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2125916.1.00