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{'item': 'W165 2141732-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW165 2141732-1 SpruchW165 2141732-1/6E W165 2141733-1/6E W165 2141731-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Afghanistans und gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo diese am 18.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten. Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Italien (IT2...03.07.2016) und der Kategorie "1" zu Italien (IT1...14.07.2016) vor. Zum Erstbeschwerdeführer liegt zusätzlich eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland vor (GR2...22.02.2016). In seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 19.07.2016 erklärte der Erstbeschwerdeführer, an keinen an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Seine Schwester würde seit eineinhalb Jahren in Österreich leben, deshalb habe er nach Österreich kommen wollen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor fünf Monaten über den Iran, die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder verlassen und sei nach Österreich gelangt. Er hätte in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass ihm am 03.07.2016 und am 14.07.2016 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sich nicht erinnern zu können. Die ebenfalls am 18.07.2016 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene Zweitbeschwerdeführerin machte mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers übereinstimmende Angaben. Hinsichtlich der Reiseroute gab diese an, durch ihr unbekannte Länder gereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter Zugrundelegung der Asylantragstellung in Italien hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin am 21.07.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete unter Zugrundelegung der Asylantragstellung in Italien hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin am 21.07.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien. Das BFA richtete unter Zugrundelegung der Asylantragstellung in Italien hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers am 17.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.Das BFA richtete unter Zugrundelegung der Asylantragstellung in Italien hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers am 17.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien. Die italienische Dublin-Behörde stimmte dem Wiederaufnahmegesuch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2016 und dem Wiederaufnahmegesuch betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2016 jeweils ausdrücklich zu. Das gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Drittbeschwerdeführerin) wurde am 17.08.2016 in einem Landesklinikum geboren. Die Geburtsurkunde liegt dem Akt ein. Am 17.10.2016 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. In diesen gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mittlerweile in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet hätten. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz für das am 17.08.2016 nachgeborene Kind. Mit Schreiben vom 26.08.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO von der Geburt des nachgeborenen Kindes (Drittbeschwerdeführerin) in Kenntnis.Mit Schreiben vom 26.08.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde gem. Paragraph 20, Absatz 3, Dublin III-VO von der Geburt des nachgeborenen Kindes (Drittbeschwerdeführerin) in Kenntnis. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (I.) Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. (II.)(römisch zwei.) Gegen die Bescheide wurden fristgerechte gleichlautende Beschwerden eingebracht. Mit E-Mails vom 30.01.2017 teilte das BFA mit, dass die Überstellungsfrist der Beschwerdeführer mit 28.01.2017 abgelaufen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Es handelt sich um ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005.Es handelt sich um ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005. Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 28.01.2017 (Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin). (Siehe hiezu im Einzelnem die Ausführungen unter 3. Rechtliche Beurteilung).Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 28.01.2017 (Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin). (Siehe hiezu im Einzelnem die Ausführungen unter 3. Rechtliche Beurteilung). Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt.Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO statt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere aus den in den Akten einliegenden Schriftstücken zu den geführten Konsultationsverfahren. Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich aus der zitierten Bestimmung, wonach die Überstellung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu erfolgen hat.Die Überschreitung der Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ergibt sich aus der zitierten Bestimmung, wonach die Überstellung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte die ausdrückliche Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme mit Schreiben vom 28.07.2016. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erfolgte die ausdrückliche Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme mit Schreiben vom 31.08.2016. Dass eine Überstellung der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 28.01.2017 nicht erfolgt ist, ergibt sich aus E-Mail-Mitteilungen des BFA vom 30.01.2017. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(3)BFA-VG idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 25Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft treffen. Art. 29Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Obgleich die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag (18.07.2016) gestellt wurden, richtete das BFA die Wiederaufnahmegesuche zu unterschiedlichen Zeitpunkten an die italienische Dublin-Behörde. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Wiederaufnahmegesuch bereits am 21.07.2016, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde das Wiederaufnahmegesuch jedoch erst am 17.08.2016 gestellt. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfristen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fällt somit auseinander. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin hat die Überstellungsfrist bereits mit Ablauf des 28.01.2017 geendet. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers würde die Überstellungsfrist grundsätzlich erst mit Ablauf des 28.02.2017 enden. Der Erstbeschwerdeführer stellte für das am 17.08.2016 nachgeborene Kind (Drittbeschwerdeführerin) am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 26.08.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO von der Geburt des nachgeborenen Kindes in Kenntnis.Mit Schreiben vom 26.08.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO von der Geburt des nachgeborenen Kindes in Kenntnis. Zieht man hinsichtlich des Zeitpunkts des Ablaufs der Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin denselben Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist wie für den Erstbeschwerdeführer - als deren Familienangehöriger iSd Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und als deren gesetzlicher Vertreter - heran, würde die Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls grundsätzlich erst mit 28.02.2017 enden.Zieht man hinsichtlich des Zeitpunkts des Ablaufs der Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin denselben Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist wie für den Erstbeschwerdeführer - als deren Familienangehöriger iSd Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO und als deren gesetzlicher Vertreter - heran, würde die Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls grundsätzlich erst mit 28.02.2017 enden. Da jedoch die Verfahren der Beschwerdeführer als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen sind und die angefochtene Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin mit dem ungenutzten Ablauf ihrer Überstellungsfrist mit Ablauf des 28.01.2017 zu beheben war, waren auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und betreffend die Drittbeschwerdeführerin gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.Da jedoch die Verfahren der Beschwerdeführer als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen sind und die angefochtene Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin mit dem ungenutzten Ablauf ihrer Überstellungsfrist mit Ablauf des 28.01.2017 zu beheben war, waren auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und betreffend die Drittbeschwerdeführerin gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Am dargestellten Ergebnis der Behebung der Bescheide aller Beschwerdeführer würde sich auch in dem Fall nichts ändern, würde man als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ablauf der Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin den Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin heranziehen. Die Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin wäre diesfalls - wie die Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin - bereits am 28.01.2017 abgelaufen, sodass wiederum nicht nur die angefochtenen Bescheide der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, sondern im Hinblick auf die als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führenden Verfahren der Beschwerdeführer auch der angefochtene Bescheid des Erstbeschwerdeführers zu beheben wäre.Am dargestellten Ergebnis der Behebung der Bescheide aller Beschwerdeführer würde sich auch in dem Fall nichts ändern, würde man als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ablauf der Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin den Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin heranziehen. Die Überstellungsfrist der Drittbeschwerdeführerin wäre diesfalls - wie die Überstellungsfrist der Zweitbeschwerdeführerin - bereits am 28.01.2017 abgelaufen, sodass wiederum nicht nur die angefochtenen Bescheide der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, sondern im Hinblick auf die als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führenden Verfahren der Beschwerdeführer auch der angefochtene Bescheid des Erstbeschwerdeführers zu beheben wäre. Die Beschwerdeführer waren in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen sind nicht erfolgt bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.Die Beschwerdeführer waren in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen sind nicht erfolgt bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr zur Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide aller Beschwerdeführer zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr zur Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide aller Beschwerdeführer zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Mündliche Verhandlungen konnten gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Mündliche Verhandlungen konnten gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dublin III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dublin III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2141732.1.00

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