1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, geboren worden sei, im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran ausgewandert sei, und nach ungefähr fünf Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nach dem Tod des Vaters hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder als Maler den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht gewesen seien, und der Beschwerdeführer keine Zukunft mehr gesehen habe. Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund von unklaren Angaben betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt.Seitens der belangten Behörde wurde auf Grund von unklaren Angaben betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt, warum der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, führte er aus, dass in seiner Heimat niemand das Geburtsdatum genau kenne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, zuletzt in Kabul gelebt und als Maler gearbeitet zu haben. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr, und er besuche in Österreich Deutschkurse. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschwunden, weil sie Hazara seien, und sie seien deshalb bzw. weil der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Vater für eine amerikanische Firma gearbeitet hätten von den Taliban bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er wolle zum Christentum konvertieren und habe nun eine Kirche gefunden, in der er sich auf den Übertritt vorbereiten könne. Durch das Christentum habe der Beschwerdeführer in Österreich Beistand gefunden.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt, warum der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, führte er aus, dass in seiner Heimat niemand das Geburtsdatum genau kenne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, zuletzt in Kabul gelebt und als Maler gearbeitet zu haben. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt mehr, und er besuche in Österreich Deutschkurse. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschwunden, weil sie Hazara seien, und sie seien deshalb bzw. weil der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Vater für eine amerikanische Firma gearbeitet hätten von den Taliban bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er wolle zum Christentum konvertieren und habe nun eine Kirche gefunden, in der er sich auf den Übertritt vorbereiten könne. Durch das Christentum habe der Beschwerdeführer in Österreich Beistand gefunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen.
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban bzw. auf Grund eines Glaubenswechseln nicht glaubhaft habe machen können. Da der Beschwerdeführer den Glaubenswechsel erst in Österreich erkannt habe, könne daraus keine Verfolgung im Heimatstaat abgeleitet werden. Überdies sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, und hätte das sonstige Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, welche zum Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiärem Schutz führten. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und führte im Wesentlichen aus, dass der Abfall von der Staatsreligion auch ohne Konversion asylrelevant sei, sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe sowie auch regelmäßig Gottesdienste besuche. Der Beschwerdeführer habe bereits in Traiskirchen regelmäßig die Gottesdienste besucht und sei in eine Kirchengemeinde in seiner Wohngemeinde integriert. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden, und auch der Beschwerdeführer sowie sein Bruder seien von den Taliban verfolgt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezüglich ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte ein Rechtsanwalt eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer, und legte die Kopie einer Taufurkunde betreffend den Beschwerdeführer vor.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte ein Rechtsanwalt eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer, und legte die Kopie einer Taufurkunde betreffend den Beschwerdeführer vor. In einer ergänzenden Eingabe der ARGE Rechtsberatung wurden die Daten der kirchlichen Gemeinde des Beschwerdeführers bekanntgegeben, sowie Zeugen namhaft gemacht. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertreterin, eines Zeugen und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertreterin, eines Zeugen und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, hat mit Schreiben vom römisch 40 bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Mitgliedes der Zeugen Jehovas, ein A1 Zertifikat, eine weitere Deutschkursbestätigung sowie die Taufurkunde im Original vor. Die Beweismittel wurden in Kopie als Beilagen A bis C zum Akt genommen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in XXXX im Distrikt XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Christ zu sein.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Christ zu sein. Der Beschwerdeführer habe mit ungefähr fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan verlassen, und sie seien in den Iran gereist. Dort sei der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre zur Schule gegangen, und dann sei die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ein Monat nach seiner Einreise in Österreich den letzten Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan gehabt, und habe in Österreich keine Verwandten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kabul gelebt, und mit seinem Bruder bei einer amerikanischen Firma als Maler gearbeitet, dort habe auch sein Vater bis zu dessen Verschwinden gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal und schlepperunterstützt über die Türkei und die Balkanroute nach Österreich gekommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er und sein Bruder seien nach dem Tod des Vaters, der von den Taliban umgebracht worden sei, auch von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei sodann aus Afghanistan geflüchtet. Was mit seinem Bruder passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Nach der Ankunft in Österreich sei es dem Beschwerdeführer sehr schlecht gegangen, und er habe gemeinsam mit einem Freund einen Verein besucht, in dem er seine Ruhe gefunden und viel über die Bibel erfahren habe. Dort habe man auch seine Muttersprache gesprochen. In dem Verein sei er von einer Österreicherin und einem Perser betreut worden und habe viel über Jesus Christus erfahren. In dem Verein sei der Beschwerdeführer sehr freundlich behandelt worden, und es habe dort eine sehr familiäre Atmosphäre geherrscht. Später habe der Beschwerdeführer dann Kontakt zu einer persischen christlichen Gemeinde aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine protestantische Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe schon in Traiskirchen den Wunsch gehabt sich taufen zu lassen, und er sei dann am XXXX in Wien getauft worden. Davor habe der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs in der persischen Kirche in Salzburg absolviert. Da die persische Kirche in Salzburg weiter entfernt von seiner Wohngemeinde sei, könne er dort nicht regelmäßig zum Gottesdienst gehen, aber in seiner Heimatgemeinde besuche er regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst der Zeugen Jehovas, und einmal pro Woche gäbe es eine Bibelrunde, an welcher der Beschwerdeführer teilnehme. Dort spreche man zusätzlich auch persisch.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er und sein Bruder seien nach dem Tod des Vaters, der von den Taliban umgebracht worden sei, auch von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei sodann aus Afghanistan geflüchtet. Was mit seinem Bruder passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Nach der Ankunft in Österreich sei es dem Beschwerdeführer sehr schlecht gegangen, und er habe gemeinsam mit einem Freund einen Verein besucht, in dem er seine Ruhe gefunden und viel über die Bibel erfahren habe. Dort habe man auch seine Muttersprache gesprochen. In dem Verein sei er von einer Österreicherin und einem Perser betreut worden und habe viel über Jesus Christus erfahren. In dem Verein sei der Beschwerdeführer sehr freundlich behandelt worden, und es habe dort eine sehr familiäre Atmosphäre geherrscht. Später habe der Beschwerdeführer dann Kontakt zu einer persischen christlichen Gemeinde aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine protestantische Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe schon in Traiskirchen den Wunsch gehabt sich taufen zu lassen, und er sei dann am römisch 40 in Wien getauft worden. Davor habe der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs in der persischen Kirche in Salzburg absolviert. Da die persische Kirche in Salzburg weiter entfernt von seiner Wohngemeinde sei, könne er dort nicht regelmäßig zum Gottesdienst gehen, aber in seiner Heimatgemeinde besuche er regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst der Zeugen Jehovas, und einmal pro Woche gäbe es eine Bibelrunde, an welcher der Beschwerdeführer teilnehme. Dort spreche man zusätzlich auch persisch. Der Beschwerdeführer habe seine Konversion auch auf sozialen Medien "gepostet", daher wüssten es auch Freunde bzw. Bekannte in Afghanistan und Österreich, die das nicht verstehen würden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Religion nicht verbergen zu wollen, auch nicht bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer trage auch eine Kette mit einem Kreuz. In Afghanistan würde man ihn deshalb zu Tode schlagen und umbringen. In Österreich würde der Beschwerdeführer gerne weiter Deutsch lernen und als Maler arbeiten. In der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er verweise diesbezüglich auf die Ausführungen seiner Vertreterin. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab dazu an, Konversion werde in Afghanistan als Apostasie betrachtet, und mit dem Tod bestraft. Überdies wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion generell in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Die Rechtsvertreterin bekräftigte nochmals, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben weiterhin offen ausleben wolle, weshalb er auch nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung erschienene Vertreter der persischen Kirche gab an, er fungiere in Österreich als Koordinator der persischen christlichen Gemeinde, sei auch bei der Taufe des Beschwerdeführers anwesend gewesen und führte überdies aus, dass der Beschwerdeführer in der persischen Kirche in Salzburg den Taufvorbereitungskurs besucht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 24/2017 geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe am XXXX) der persischen Cyrus Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe am römisch 40 ) der persischen Cyrus Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923). Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675).Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17). Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH24.10.2001; 99/20/0550; VwGH19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH30.06.2005, 2003/20/0544). Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend vergleiche VwGH 14.11.2007, 2004/20 aus 2015,). Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben sowie der Einvernahme des Koordinators der persischen Kirche in Österreich als Zeugen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557). Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen sondern ausüben wolle, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vorgebracht, nicht bereit zu sein, seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufzugeben bzw. diesen offen ausleben zu wollen. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder der Familie bzw. den Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, seine Konversion auf sozialen Netzwerken schon "gepostet" und somit bekannt gemacht zu haben, und bereits negative Rückmeldungen von afghanischen Freunden, die nach wie vor in Afghanistan bzw. auch in Österreich leben, bekommen zu haben. Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor. Dem Beschwerdeführer war daher
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2124490.1.00
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