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{'item': 'W175 2111450-1'}

Obsah (16)§ 2§ 24Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 1§ 6§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW175 2111450-1 SpruchW175 2111450-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 des XXXX wird

§ 24Abs. 2 i

Vm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 des römisch 40 wird

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 20.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (in der Folge: AsylG) ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 20.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein. I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.06.2015, Zahl: 1070029906/150535187, zugestellt am 03.07.2015, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.06.2015, Zahl: 1070029906/150535187, zugestellt am 03.07.2015, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 29.072015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangte.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 29.072015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangte. I.
  3. Im Zuge von Verhandlungsausschreibungen durch das BVwG für den 02.02.2017 ergab sich, dass der BF an der Abgabestelle nicht mehr aufhältig war (postalischer Vermerk: Abgabestelle nicht genutzt). Eine ZMR-Abfrage am 23.01.2017 ergab, dass der BF seit 19.01.2016 nicht mehr polizeilich gemeldet ist. Hinweise zum neuen Aufenthaltsort ergaben sich nicht.römisch eins.
  4. Im Zuge von Verhandlungsausschreibungen durch das BVwG für den 02.02.2017 ergab sich, dass der BF an der Abgabestelle nicht mehr aufhältig war (postalischer Vermerk: Abgabestelle nicht genutzt). Eine ZMR-Abfrage am 23.01.2017 ergab, dass der BF seit 19.01.2016 nicht mehr polizeilich gemeldet ist. Hinweise zum neuen Aufenthaltsort ergaben sich nicht. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  5. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.römisch zwei.
  6. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. II.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: II.2.1.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.römisch zwei.2.1.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idg

F (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. II.3.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Das Asylverfahren ist

§ 24Abs. 2 Asyl

G einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.römisch zwei.3.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Das Asylverfahren ist

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Da der Aufenthaltsort des BF nachweislich weder bekannt noch leicht feststellbar ist und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann, ist das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen. II.4.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2111450.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.