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{'item': 'W176 2004667-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 151§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 3§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW176 2004667-1 SpruchW176 2004667-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Be

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühren des Beschwerdeführers für seine Vernehmung in der Streitverhandlung am 27.04.2012 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 9 Cg 127/11 v mit EUR 960,-- bestimmt werden.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühren des Beschwerdeführers für seine Vernehmung in der Streitverhandlung am 27.04.2012 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 9 Cg 127/11 v mit EUR 960,-- bestimmt werden. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein selbständig tätiger Bauleiter und -planer, wurde in dem zur Zl. 9 Cg 127-11v geführten Verfahren des Landesgerichtes Salzburg am 27.04.2012 von 9.00 Uhr bis 9.43 Uhr sowie von 10.15 Uhr bis 12.34 Uhr als Zeuge einvernommen.

der an ihn ergangenen Ladung war seine Einvernahme von 9.00 Uhr bis voraussichtlich 13.00 Uhr vorgesehen.

  1. Mit Antrag vom 07.05.2012 machte der Beschwerdeführer Zeugengebühren idHv EUR 960,-- als Ersatz für die ihm entstandenen Stellvertreterkosten für Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr am Tag seiner Einvernahme geltend. Dazu legte er eine Honorarnote eines Ziviltechnikers über diesen Betrag sowie eine entsprechende Einzahlungsbestätigung vor. In der Honorarnote ist die Vertretung des Beschwerdeführers in dem genannten Zeitraum angeführt. Die Rechnungssumme von EUR 960,-- errechnet sich aus einem Pauschalhonorar von EUR 750,-- netto, pauschalen Nebenkosten von EUR 50,-- netto sowie 20 % Umsatzsteuer (EUR 160,--).
  2. Mit Bescheid vom 07.05.2012 bestimmte die Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg die Zeugengebühren antragsgemäß mit EUR 960,--.
  3. Dagegen erhob der Revisor beim Landesgerichts Salzburg fristgerecht Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Dauer der Einvernahme aus dem Kostenakt nicht hervorgehe sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Stellvertreterkosten nicht ausreichend bescheinigt seien.
  4. Dieser Ansicht folgend hob der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 31.05.2012 den Bescheid der Kostenbeamtin auf und verwies die Rechtssache an diese zurück.
  5. Über Aufforderung der Kostenbeamtin legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2012 sowie vom 05.09.2012 ergänzende Unterlagen vor, darunter eine von ihm am 26.04.2012 mit dem genannten Ziviltechniker geschlossene schriftliche Vereinbarung. Dieser zufolge seien die Genannten übereingekommen, dass der Ziviltechniker den Beschwerdeführer am Tag der Einvernahme in der Zeit von 8.00 Uhr bis "zumindest 13.00 Uhr" an fünf bestimmten Adressen hinsichtlich dessen Planungs- und Bauleitertätigkeit vertrete, wobei die betreffenden Bautätigkeiten jeweils konkret beschrieben werden (zB "Trittschallschutz bei Bodenverlegung
  6. OG und Elektrofeinmontage
  7. OG, Fassadenmuster Maler für Fassadenneuanstrich").
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg die Zeugengebühren mit EUR 68,10, bestehend aus EUR 4,20 an Reisekosten sowie EUR 63,90 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung für 4,5 Stunden zu je EUR 14,20). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch mit seinen Schreiben vom 25.06.2012 sowie vom 05.09.2012 den Nachweis für die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht erbringen können.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht der Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit seiner Zeugeneinvernähme unaufschiebbare Tätigkeiten als Planer, Bauleiter und Kontrollorgan auf fünf verschiedenen Baustellen wahrzunehmen gehabt. Er habe er für diese Zeit einen Stellvertreter bestellt, weil es sich um unaufschiebbare Tätigkeiten gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, diese nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst zu verrichten. Dies, weil aufgrund der fortschreitenden Bautätigkeiten der verschiedenen Subunternehmer haben eine Verschiebung der Baumaßnahmen nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe wegen des Gesamtgefüges der verschiedenen Baumaßnahmen und des Anstehens weiterer Professionisten keine andere Terminisierung vornehmen können, da ihm diese Terminisierungen der einzelnen Unternehmer nicht oblegen seien und von ihm ausgehende Verzögerungen zu zivilrechtlichen Haftungen hätte führen können.
  10. In der Folge übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem - nunmehr für die Entscheidung zuständigen - Bundesverwaltungsgericht.. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 151Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

§ 19aAbs.

13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

§ 20Abs. 3 Geb

AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.

§ 21Abs. 2 Geb

AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22Abs. 1 Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der von ihm geltend gemachten Stellvertreterkosten zu gewähren ist: Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht.Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht. Der Beschwerdeführer ist ein selbständig Erwerbstätiger. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG voraussetzt.Der Beschwerdeführer ist ein selbständig Erwerbstätiger. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu Paragraph 18, GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG voraussetzt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde (nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch) die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde (nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch) die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Dem ist der Zeuge im konkreten Fall mit der Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über die Stellvertretung nachgekommen, wurden darin doch fünf konkrete, laufende Bauprojekte des Zeugen namhaft gemacht, die vom Stellvertreter des Zeugen während seiner Abwesenheit betreut wurden. Den Angaben in der Vereinbarung ist in Zusammenschau mit der beruflichen Tätigkeit des Zeugen und des Stellvertreters unschwer zu entnehmen, dass es sich um gerade in Umsetzung befindliche Bauangelegenheiten handelte, für deren ordnungsgemäße Abwicklung eine fachkundige Betreuung laufend erforderlich war, die dem Zeugen oblag, die er aber infolge seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme nicht leisten konnte, sodass die Bestellung eines fachkundigen Vertreters hierfür notwendig war. Aus der Art der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit und der Natur der Projekte ergibt sich nach Lage dieses Falles (insbesondere auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei Bauprojekten regelmäßig Dringlichkeit und Terminisierung eine Rolle spielen und die Abwicklung eine qualifizierte Betreuung [durch Überwachung; gegebenenfalls vor Ort] erfordert), dass die Bestellung eines Stellvertreters für diese Tätigkeit notwendig war und insbesondere auch, dass diese Tätigkeit nicht zu verschieben war und vom Zeugen nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchgeführt werden konnte (weil sich die Projekte eben gerade in Umsetzung befanden). Daher stellt sich die gegenständliche Vertretung als notwendig dar, zumal es sich um die Übernahme der vom Zeugen laufend auszuübenden Betreuung betreffend fünf in Bau befindlicher Vorhaben handelte und es auf der Hand liegt, dass dabei regelmäßig unaufschiebbare, vertretungsbedürftige Agenden anfallen. Auch die Angemessenheit des Stellvertreterhonorars mit pauschal EUR 960,-- brutto ist in Anbetracht der Art und der Dauer der übernommenen Tätigkeiten als bescheinigt anzusehen; Hinweise darauf, dass der zugrundeliegende Stundensatz über das Branchenübliche hinausginge, haben sich nicht ergeben. Auf den Umstand, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits um 12.34 Uhr endete (das laut der Zeugenladung voraussichtliche Ende der Einvernahme war um 13.00 Uhr), die Tätigkeit des Stellvertreters laut seiner Honorarnote jedoch bis 14.00 Uhr dauerte, muss nicht näher eingegangen werden, weil ein Pauschalhonorar vereinbart war, welches auch im Falle einer tatsächlichen Vertretungsdauer nur bis 13.00 Uhr in derselben Höhe angefallen - und auch diesfalls nicht überhöht gewesen - wäre. Ebenso ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass dieser während einer etwaigen kurzen Zeitspanne, in der er parallel zu seinem Stellvertreter arbeiten konnte, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen vermochte (welches seinen Gebührenanspruch mindern würde).

§ 19Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge die Entlohnung eines Stellvertreters bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG). Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 18.09.2000, 96/17/0360).

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Entlohnung eines Stellvertreters bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss vergleiche VwGH 18.09.2000, 96/17/0360). Ausgehend von diesem Maßstab ist nach Lage der Umstände des konkreten Falles jedenfalls von der Notwendigkeit der Stellvertretung im geltend gemachten Umfang sowie der Angemessenheit der geltend gemachten Stellvertreterkosten auszugehen. 3.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2004667.1.00

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