2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühren des Beschwerdeführers für seine Vernehmung in der Streitverhandlung am 27.04.2012 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 9 Cg 127/11 v mit EUR 960,-- bestimmt werden.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühren des Beschwerdeführers für seine Vernehmung in der Streitverhandlung am 27.04.2012 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 9 Cg 127/11 v mit EUR 960,-- bestimmt werden. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein selbständig tätiger Bauleiter und -planer, wurde in dem zur Zl. 9 Cg 127-11v geführten Verfahren des Landesgerichtes Salzburg am 27.04.2012 von 9.00 Uhr bis 9.43 Uhr sowie von 10.15 Uhr bis 12.34 Uhr als Zeuge einvernommen.
der an ihn ergangenen Ladung war seine Einvernahme von 9.00 Uhr bis voraussichtlich 13.00 Uhr vorgesehen.
F BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig. 3.1.2.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
AG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
AG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.
AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der von ihm geltend gemachten Stellvertreterkosten zu gewähren ist: Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen
AG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht.Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht. Der Beschwerdeführer ist ein selbständig Erwerbstätiger. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil
AG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils
AG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung
AG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils
AG voraussetzt.Der Beschwerdeführer ist ein selbständig Erwerbstätiger. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu Paragraph 18, GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG voraussetzt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde (nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch) die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde (nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch) die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Dem ist der Zeuge im konkreten Fall mit der Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über die Stellvertretung nachgekommen, wurden darin doch fünf konkrete, laufende Bauprojekte des Zeugen namhaft gemacht, die vom Stellvertreter des Zeugen während seiner Abwesenheit betreut wurden. Den Angaben in der Vereinbarung ist in Zusammenschau mit der beruflichen Tätigkeit des Zeugen und des Stellvertreters unschwer zu entnehmen, dass es sich um gerade in Umsetzung befindliche Bauangelegenheiten handelte, für deren ordnungsgemäße Abwicklung eine fachkundige Betreuung laufend erforderlich war, die dem Zeugen oblag, die er aber infolge seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme nicht leisten konnte, sodass die Bestellung eines fachkundigen Vertreters hierfür notwendig war. Aus der Art der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit und der Natur der Projekte ergibt sich nach Lage dieses Falles (insbesondere auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei Bauprojekten regelmäßig Dringlichkeit und Terminisierung eine Rolle spielen und die Abwicklung eine qualifizierte Betreuung [durch Überwachung; gegebenenfalls vor Ort] erfordert), dass die Bestellung eines Stellvertreters für diese Tätigkeit notwendig war und insbesondere auch, dass diese Tätigkeit nicht zu verschieben war und vom Zeugen nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchgeführt werden konnte (weil sich die Projekte eben gerade in Umsetzung befanden). Daher stellt sich die gegenständliche Vertretung als notwendig dar, zumal es sich um die Übernahme der vom Zeugen laufend auszuübenden Betreuung betreffend fünf in Bau befindlicher Vorhaben handelte und es auf der Hand liegt, dass dabei regelmäßig unaufschiebbare, vertretungsbedürftige Agenden anfallen. Auch die Angemessenheit des Stellvertreterhonorars mit pauschal EUR 960,-- brutto ist in Anbetracht der Art und der Dauer der übernommenen Tätigkeiten als bescheinigt anzusehen; Hinweise darauf, dass der zugrundeliegende Stundensatz über das Branchenübliche hinausginge, haben sich nicht ergeben. Auf den Umstand, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits um 12.34 Uhr endete (das laut der Zeugenladung voraussichtliche Ende der Einvernahme war um 13.00 Uhr), die Tätigkeit des Stellvertreters laut seiner Honorarnote jedoch bis 14.00 Uhr dauerte, muss nicht näher eingegangen werden, weil ein Pauschalhonorar vereinbart war, welches auch im Falle einer tatsächlichen Vertretungsdauer nur bis 13.00 Uhr in derselben Höhe angefallen - und auch diesfalls nicht überhöht gewesen - wäre. Ebenso ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass dieser während einer etwaigen kurzen Zeitspanne, in der er parallel zu seinem Stellvertreter arbeiten konnte, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen vermochte (welches seinen Gebührenanspruch mindern würde).
AG hat der Zeuge die Entlohnung eines Stellvertreters bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG). Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 18.09.2000, 96/17/0360).
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Entlohnung eines Stellvertreters bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss vergleiche VwGH 18.09.2000, 96/17/0360). Ausgehend von diesem Maßstab ist nach Lage der Umstände des konkreten Falles jedenfalls von der Notwendigkeit der Stellvertretung im geltend gemachten Umfang sowie der Angemessenheit der geltend gemachten Stellvertreterkosten auszugehen. 3.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2004667.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.