den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen der einheitlichen Betriebsprämie 2008 durchzuführen und das Ergebnis XXXX XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen der einheitlichen Betriebsprämie 2008 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX den Mehrfachantrag-Flächen vom 10.4.2008 für das Antragsjahr 2008 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.1.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 den Mehrfachantrag-Flächen vom 10.4.2008 für das Antragsjahr 2008 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat. 1.2 Mit Bescheid vom 30.12.2008, XXXXgewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.055,
Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden
Abs 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei.
Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. An einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, die beihilfenfähige Fläche sei
bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig und
den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden.
Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe bei der Vor-Ort-Kontrolle die Futterfläche vor dem Jahr 2010
dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer hätte sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100 %ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge "sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren" in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln. Auch liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Zudem richtet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.In der Berufung wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Ergebnis des Prüfberichtes der Vor-Ort-Kontrolle erhalten habe und es ihm sohin nicht möglich gewesen sei, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche seien nicht berücksichtig worden. Es hätten mangelhafte Verrechnungen von Über- und Untererklärungen stattgefunden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien Landschaftselemente
Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei.
, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. An einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, die beihilfenfähige Fläche sei
bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig und
den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden.
, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe bei der Vor-Ort-Kontrolle die Futterfläche vor dem Jahr 2010
dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer hätte sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100 %ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge "sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren" in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln. Auch liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Zudem richtet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. 1.6 Der Beschwerdeführer legte am 24.6.2014 eine § 8i MOG-Erklärung betreffend die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX vor.1.6 Der Beschwerdeführer legte am 24.6.2014 eine Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die beantragte Bruttofläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX betrug in den Jahren 2007 bis 2008 242,79 ha, in den Jahren 2009 bis 2010 242,80 ha, im Jahr 2011 242,76 ha und im Jahr 2012 243,62 ha. Die beantragte Almfutterfläche netto betrug in den Jahren 2007 und 2008 144,38 ha, im Jahr 2009 139,42 ha, im Jahr 2010 74,47 ha, im Jahr 2011 74,45 ha und im Jahr 2012 74,90 ha.
der Vor-Ort-Kontrolle 2011 betrug die Almfutterfläche im Jahr 2011 74,34 ha.
der Vor-Ort-Kontrolle betrug sie in den Jahre 2007 bis 2009 78,61 ha, im Jahr 2010 64,96 ha, im Jahr 2011 64,41 ha und im Jahr 2012 64,97 ha.1.1 Die beantragte Bruttofläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 betrug in den Jahren 2007 bis 2008 242,79 ha, in den Jahren 2009 bis 2010 242,80 ha, im Jahr 2011 242,76 ha und im Jahr 2012 243,62 ha. Die beantragte Almfutterfläche netto betrug in den Jahren 2007 und 2008 144,38 ha, im Jahr 2009 139,42 ha, im Jahr 2010 74,47 ha, im Jahr 2011 74,45 ha und im Jahr 2012 74,90 ha.
der Vor-Ort-Kontrolle 2011 betrug die Almfutterfläche im Jahr 2011 74,34 ha.
der Vor-Ort-Kontrolle betrug sie in den Jahre 2007 bis 2009 78,61 ha, im Jahr 2010 64,96 ha, im Jahr 2011 64,41 ha und im Jahr 2012 64,97 ha. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag- Fläche und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der Betriebsnummer XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung.1.2 Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag- Fläche und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der Betriebsnummer römisch 40 und römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. 1.3 Am 1.8.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine am 30.7.2012 angekündigte Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft statt.1.3 Am 1.8.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine am 30.7.2012 angekündigte Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft statt. 1.4 Tatsächlich betrug für das Antragsjahr 2008 die Anzahl der Zahlungsansprüche 13,01, es wurde eine beantragte Fläche von 13,86 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,17 ha zugrunde gelegt. Von der beantragten Fläche sind 6,99 ha, von der ermittelten Fläche 4,30 ha Almfläche. Die Differenzfläche betrug 1,84 ha. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Der Akt enthält Zusammenstellungen der Entwicklungen der beantragten Flächen sowie der beantragten und
der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterflächen.
den übereinstimmenden Ausführungen der AMA und des Beschwerdeführers lagen den Flächenermittlungen im Jahr 2000 die jeweilige Futterflächenbewertung des Landes Tirol und Katasterpläne, somit keine Orthofotos zugrunde. Für die Kontrollen ab 2010 war das GIS der AMA Basis für die Antragstellung, bei der Kontrolle standen zusätzlich noch Orthofotos zur Verfügung, wodurch eine wesentlich differenziertere Betrachtung der Alm möglich wurde. Dementsprechend reduzierte sich die beantragte Almfutterfläche. Der AMA ist nicht entgegenzutreten, dass die Berechnung auf Grundlage des GIS und der Orthofotos eine wesentlich genauere Ermittlung der förderfähigen Fläche ermöglicht, als dies vor dem Jahr 2010 möglich war. Damit ist für den Beschwerdeführer bei der Bemessung der förderfähigen Fläche nichts gewonnen, wenn sie auf die festgestellten Flächen der Jahre vor 2010 verweist, da diese auf einer weit schlechteren Datenbasis erfolgte. Schließlich ist anzumerken, dass die Katasterpläne nicht aus dem digitalen Grenzkataster, sondern aus dem aus dem 19. Jahrhundert stammenden und seither fortgeschriebenen Grundsteuerkataster stammen. Dass dieser nicht die nunmehr geforderte Genauigkeit aufweist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesen Gründen von der
vollziehbaren Flächenfeststellung aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen aus, weil diese auf Grundlage der
vollziehbaren Methoden ermittelt wurden und trotz Übermittlung der Ergebnisse nicht bestritten wurde. Die Beweismittel sind daher echt und richtig. Widersprüche traten keine auf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anwendbare Rechtsvorschriften 3.1.1 Zur Zuständigkeit 3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl 1/1930 lauten:3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, lauten: "Artikel 130.
diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6,
diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
weislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge
Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge
Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können
vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen
einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
der Zahlung übermittelt worden ist.
weise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
weise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
ihrer Nutzung als
Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Somit ist unter Berücksichtigung von Art 68 Abs 1 VO (EG) 796/2004 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 in Bezug auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannte Almen Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren dahingehend statt zu geben.3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Es wäre somit bei der Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie eine Sanktion zu verhängen. Der Beschwerdeführer gab eine Paragraph 8 i, -, E, r, k, l, ä, r, u, n, g, ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 ausging. Somit hat er die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung, wonach sich der Beschwerdeführer über die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2008 über das Ausmaß der der Almfutterfläche ausreichend informiert hat und auch sonst keine Umstände vorgelegen sind, die für den Beschwerdeführer Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätte müssen, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung durch den Beschwerdeführer immer
bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Somit ist unter Berücksichtigung von Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 in Bezug auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannte Almen Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren dahingehend statt zu geben. 3.2.2 Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).3.2.2 Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. 3.2.3 Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung
diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der
Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").3.2.3 Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung
diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der
Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem
Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein
teil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Auch legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Auch legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 bzw Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.3.2005, 3 B 117.04).3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, bzw Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.3.2005, 3 B 117.04). 3.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, dass aufgrund der früheren Vor-Ort-Kontrollen für den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen sei, ist nicht erkennbar. 3.2.6 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen berufen sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art 50 Abs 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.2.6 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen berufen sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. 3.2.7 Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). 3.2.8 Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte der AMA vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Überdies erhielt der Almobmann als Vertreter des Beschwerdeführers den Kontrollbericht der AMA über die Vor-Ort-Kontrolle.3.2.8 Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte der AMA vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Überdies erhielt der Almobmann als Vertreter des Beschwerdeführers den Kontrollbericht der AMA über die Vor-Ort-Kontrolle. 3.2.9 Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen: Zum Vorbringen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art 73 Abs 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.
Abs 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, C-278/02, Handlbauer).Zum Vorbringen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.
Absatz 6, dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, C-278/02, Handlbauer). Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten im Oktober 2011 und August 2012 Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198). Somit ist Verjährung jedenfalls nicht eingetreten.Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten im Oktober 2011 und August 2012 Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198). Somit ist Verjährung jedenfalls nicht eingetreten. 3.2.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art 51 VO (EG) 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 68 Abs 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).3.2.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Artikel 51, VO (EG) 796 aus 2004, auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). 3.2.11 Die Aufhebung der Bescheids ist notwendig, um der AMA die Möglichkeit zu geben, über den Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 neu zu entscheiden. Die Aufhebung und Zurückverweisung geschieht
Vm 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,3.2.11 Die Aufhebung der Bescheids ist notwendig, um der AMA die Möglichkeit zu geben, über den Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 neu zu entscheiden. Die Aufhebung und Zurückverweisung geschieht
Paragraphen 28, Absatz 3, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 28 Rz 18).Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 28, Rz 18). 3.2.12 Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung -
den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs 3 MOG 2007, da wie die obigen Ausführungen ergeben die Flächensanktionen mangels Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu verhängen sind, jedoch die Höhe der Förderung auf Grundlage der vor der AMA festgestellten Flächen neu zu berechnen ist. Im Sinne der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens kann die AMA diese Berechnungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln mit wesentlich weniger Aufwand durchführen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 19 Abs 2 MOG 2007 aufzuheben ist.3.2.12 Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung -
den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, da wie die obigen Ausführungen ergeben die Flächensanktionen mangels Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu verhängen sind, jedoch die Höhe der Förderung auf Grundlage der vor der AMA festgestellten Flächen neu zu berechnen ist. Im Sinne der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens kann die AMA diese Berechnungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln mit wesentlich weniger Aufwand durchführen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufzuheben ist. 3.2.13 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.13 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor (vgl dazu grundlegend VwGH 20.7.2011, 2007/17/0164). Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.9.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Im Übrigen wird auf die unter 3.2 zitierte Rechtsprechung verwiesen.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.7.2011, 2007/17/0164). Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.9.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Im Übrigen wird auf die unter 3.2 zitierte Rechtsprechung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W187.2113854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.